Versorgungsrücklage und Pensionsfonds

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Versorgungsrücklage und Pensionsfonds Rheinland-Pfalz Versorgungsrücklage und Pensionsfonds LABB ver.di Rheinland-Pfalz 23. November 2011 in Mainz

Grundlagen Einrichtung des Pensionsfonds in Rheinland-Pfalz zum 01. Oktober 1996 Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) vom 12. März 1996 Versorgungrücklage nach § 14a BBesG ab 01.01.1999 Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG) vom 29.06.1998 © DGB Rheinland-Pfalz, Abt. Öffentlicher Dienst / Beamte

Pensionsfonds (1) Bildung von Rückstellungen für zukünftige Versorgungskosten langjährige Forderung der Gewerkschaften Beginn: Oktober 1996 Zielgruppe alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 30. September 1996 erstmalig ernannt werden Zuführungen zwischen 27,70% und 38,80% der Besoldungssumme unterschiedlich nach Laufbahngruppen und Bereichen LV über die Zuführungen des Landes an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung RLP vom 05. Oktober 1996 Anlage in Anleihen, Obligationen, Schatzanweisungen oder Schuld-scheinen (sog. „sichere“ Anlagen) © DGB Rheinland-Pfalz, Abt. Öffentlicher Dienst / Beamte

Pensionsfonds (2) Organisation des Fonds rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der ZBV bei der OFD in Koblenz Leitung: Direktor (Leiter/in der ZBV im Nebenamt) Es gibt KEINEN Beirat! Entnahme jederzeit möglich für Versorgungsausgaben § 2 LFinFG „Die Anstalt erstattet dem Land auf Anforderung die entsprechenden Haushaltsausgaben.“ Keine eigenen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten § 2 Abs. 2 LFinFG „Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht begründet.“ © DGB Rheinland-Pfalz, Abt. Öffentlicher Dienst / Beamte

Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG (1) „Untertunnelung“ des „Versorgungsbergs“. Versorgungsrücklagen als Sondervermögen bei Bund und Ländern 0,2% Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen plus 50% der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingesparten Beträge Zeitraum: 01.01.1999 bis 31.12.2017 Aussetzen von acht Anpassungen beginnend mit dem 01.01.2003 Entnahme: frühestens 01.01.2018 Zielgruppe: Beamte, die vor 01.10.1996 ernannt wurden § 3 a Abs. 4 LFinFG „Die Versorgungsrücklage ist ausschließlich und frühestens ab 01. Januar 2018 zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsauf-wendungen, für die keine Rücklage nach § 2 gebildet wurde, einzusetzen.“ © DGB Rheinland-Pfalz, Abt. Öffentlicher Dienst / Beamte

Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG (2) Umsetzung im Land durch Ergänzung des LFinFG (zulässig nach § 14 a Abs. 4 BBesG) Beirat gem. § 3 a LFinFG ( analog Versorgungsrücklagegesetz) Direktor 1 Mitglied aus Finanzministerium zwei Mitglieder von den Spitzenorganisationen Nach Ausschüttung der Beträge ist die Rücklage aufgelöst! © DGB Rheinland-Pfalz, Abt. Öffentlicher Dienst / Beamte

Finanzielle Dimensionen Versorgungsrücklage nach § 3 a LFinFG Gesamtvermögen (Ende 2010) rund 350 Millionen Euro Zuführungen in 2011 rund 42 Millionen Euro plus Zinsen und Überschuss insgesamt rund 57,5 Millionen Euro Dieses Geld geht als Darlehen (daher die Zinseinnahmen) an das Land Durch die Entnahme fällt dieser „Finanzierungsweg“ mittelfristig weg. Pensionsfonds (LFinFG) Gesamtvermögen (Ende 2009) rund 1,9 Mrd. Euro. Dieses Geld geht als Darlehen an den Fonds und wird später an das Land zurückgezahlt. © DGB Rheinland-Pfalz, Abt. Öffentlicher Dienst / Beamte

Probleme Versorgungsrücklage nach § 14 a BBesG / § 3 a LFinFG Land ist nach der Föderalismus-Reform für die Rücklage zuständig und kann eigenständig regeln. Verweis auf das BBesG i.d.F. vom 06. August 2002, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (§ 1 Abs. 2 LBesG) Entwurf des 1. Dienstrechtsänderungsgesetzes sieht „vorzeitige“ Entnahme (ab 01.01.2012) vor. Weitere Einzahlungen nur noch für den Basis-Effekt (kein weiterer Aufwuchs). Pensionsfonds des Landes Kreditfinanzierung der Zuführungen!! § 3 Abs. 1 Satz 4 LFinFG „Die Zuführungen sind durch Einsparungen im Landeshaushalt zu finanzieren.“ Qualifizierung der Zuführung als Darlehen (Investitionen) § 3 c LFinFG Umgehung der Schuldenregeln? (strittig!) © DGB Rheinland-Pfalz, Abt. Öffentlicher Dienst / Beamte