Das Recht der leitenden Angestellten

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Das Recht der leitenden Angestellten Reinbek – 27. Mai 2009

Eingangsfall 1: Mitarbeiter M wählt einzustellende Mitarbeiter selbständig aus und verhandelt in eigener Kompetenz die abzuschließenden Arbeitsverträge. Kündigungen laufen ebenfalls über seinen Schreibtisch. Geschäftsführer G unterzeichnet jeweils rechtsverbindlich. Der Betriebsratsvorsitzende verlangt von M, die Betriebsversammlung zu verlassen, M sei leitender Angestellter. Trifft dies zu?

Eingangsfall 2: Der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten A enthält u.a. folgende Regelung: „A erhält eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 650,-- brutto monatlich. Mit dieser Zulage sind sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten. „ A arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Woche mindestens 14 Stunden täglich. Kann A Mehrarbeitsvergütung verlangen?

Eingangsfall 3: Arbeitgeber A kann seinem subjektiven Empfinden nach mit dem leitenden Angestellten L nicht mehr erfolgreich zusammenarbeiten. Er kündigt L fristgerecht. L klagt gegen die Kündigung und verlangt hilfsweise die Zahlung einer Abfindung. A meint, er müsse die Kündigung weder rechtfertigen noch zahlen. Wer hat Recht?

I. Begriff des leitenden Angestellten Rechtsstellung innerhalb der Betriebsverfassung Rechtsstellung als Arbeitnehmer Kündigung von leitenden Angestellten Der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten Sozialversicherungsrechtliche Fragen

I. Begriff des leitenden Angestellten

Definition Leitender Angestellter BetrVG KSchG

Verwechslungsnahe Arbeitnehmergruppen AT-Angestellte „Organe“

AT-Angestellte Außertarifliche Angestellte unterfallen nicht mehr dem geltenden Tarifvertrag sind jedoch keine leitenden Angestellten per se ansonsten „normale“ Arbeitnehmer Problem: außertarifliche Angestellte auf „Zwischenstufen“ im Tarif

„Organe“ Beschäftige in gesellschaftsrechtlicher Organstellung Vorstände, Geschäftsführer nicht: Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte keine Arbeitnehmer – keine leitenden Angestellten  gesellschaftsrechtliche Sonderstellung (GmbHG, AktienG)

II. Rechtsstellung innerhalb der Betriebsverfassung

BetrVG § 5 Abs. 3 BetrVG definiert für betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen teilweise Bezugnahme in anderen Gesetzen auf BetrVG aber andere Definition im KSchG für Kündigungssachverhalte

BetrVG Besondere Behandlung von leitenden Angestellten wegen funktionaler und meist auch tatsächlicher Nähe zum Arbeitgeber Wahrnehmung von Arbeitgeberaufgaben Zurechnung zum Arbeitgeberlager Konfliktsituationen wegen eigener Arbeitnehmerstellung möglich

Drei Alternativen nach § 5 Abs. 3 S. 2 BetrVG Kompetenz zur selbständigen Einstellung und Entlassung oder Generalvollmacht oder echte Prokura oder funktionale Sonderstellung in Betrieb oder Unternehmen

Kompetenz zur selbständigen Einstellung und Entlassung häufiger Streitpunkt in gerichtlichen Verfahren selbständig bedeutet: Allein- und Letztentscheidungskompetenz nicht gegeben bei Vorbehalten oder nur Vorprüfungskompetenz nicht erforderlich ist aber Vertragsunterschrift Kompetenz muss nicht arbeitsvertraglich fixiert sein

Generalvollmacht oder echte Prokura gesetzlicher Rahmen für Prokura nach HGB Generalvollmacht ≠ Handlungsvollmacht Problemfall: Titularprokura/ Visitenkartenprokura mit wesentlicher Bindung im Innenverhältnis

Funktionale Sonderstellung im Betrieb oder Unternehmen in der Praxis eher selten als häufig anzutreffen schwierige Begriffsbestimmung

Funktionale Sonderstellung: Wahrnehmung von Aufgaben die für Bestand und Entwicklung von Bedeutung und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen wenn Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen oder maßgebliche Beeinflussung

Leitender Angestellter ist nach § 5 Abs. 4 BetrVG (Zweifelsregelung) wer der Gruppe der leitenden Angestellte zugeordnet worden ist (BR-Wahl, Sprecherausschuss, Aufsichtsrat, gerichtliche Entscheidung) oder auf Leitungsebene mit anderen leitenden Angestellten arbeitet oder für leitende Angestellte übliches Entgelt erhält oder Entgelt im dreifachen Umfang von § 18 SGB IV erhält (Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung)

Bei Streit über die Stellung als leitender Angestellter jederzeit möglich: sog. Statusfeststellungsverfahren Vor jeder Betriebsrats- bzw. Sprecherausschusswahl durchzuführen: Zuordnungsverfahren § 18a BetrVG

BetrVG Betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen BetrVG bis auf wenige Ausnahmen nicht anwendbar, insbesondere: keine Anhörung bei Einstellung und Kündigung, nur Veränderungsmitteilung § 105 BetrVG keine Wahl des Betriebsrats, keine Teilnahme an Betriebsversammlungen keine Berücksichtigung in Betriebsvereinbarungen

Eingangsfall 1: Mitarbeiter M wählt einzustellende Mitarbeiter selbständig aus und verhandelt in eigener Kompetenz die abzuschließenden Arbeitsverträge. Kündigungen laufen ebenfalls über seinen Schreibtisch. Geschäftsführer G unterzeichnet jeweils rechtsverbindlich. Der Betriebsratsvorsitzende verlangt von M, die Betriebsversammlung zu verlassen, M sei leitender Angestellter. Trifft dies zu?

III. Rechtsstellung als Arbeitnehmer

Grundsatz: Gleiche arbeitsrechtliche Behandlung wie „Normalarbeitnehmer“

Identische Behandlung u.a. bei: Fragen der Gestaltung des Arbeitsvertrags Fragen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltfortzahlung Urlaubsansprüche Fragen der Vergütungsgestaltung

Ausnahmen bei: Anwendbarkeit des KSchG (IV.) Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes

Arbeitszeitgesetz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 nicht auf leitende Angestellte anwendbar weder für Zeit noch für Pausen noch Ruhezeiten rechtlicher Rahmen: Fürsorgegesichtspunkte und Zumutbarkeitskriterien Problemfall: pauschale Überstundenabgeltung

Pauschale Abgeltung von Überstunden BAG Urt. v. 28.09.2005 – 5 AZR 52/05

Pauschale Abgeltung von Überstunden: BAG hat die Frage der Zulässigkeit offen gelassen Arbeitsverträge sind AGB i.S.v. §§ 305 ff. BGB auch leitende Angestellte sind Verbraucher h.M.: pauschale Überstundenabgeltung ist unzulässig, wenn kein Wertmaßstab eingefügt wird

Formulierungsvorschlag für Arbeitsverträge: § (…) Überstundenabgeltung Der Mitarbeiter erhält zu seinem Grundgehalt eine Pauschale in Höhe von … €, mit der bis zu … eventuell geleistete Überstunden pro Monat abgegolten sind.

Eingangsfall 2: Der Arbeitsvertrag des leitenden Angestellten A enthält u.a. folgende Regelung: „A erhält eine Mehrarbeitspauschale in Höhe von EUR 650,-- brutto monatlich. Mit dieser Zulage sind sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten. „ A arbeitet regelmäßig an sechs Tagen in der Woche mindestens 14 Stunden täglich. Kann A Mehrarbeitsvergütung verlangen?

IV. Kündigung von leitenden Angestellten

KSchG Grundsätzliche Anwendbarkeit mit wenigen, aber entscheidenden Ausnahmen Kündigungsfristen nach § 622 BGB Anwendbarkeit KSchG nach § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bei Bestehen über sechs Monate + mehr als 10 Arbeitnehmer

Sozialschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG, aber kein Anhörungserfordernis des Betriebsrats § 102 BetrVG bei Unwirksamkeit der Kündigung ggf. Auflösungsantrag des Arbeitgebers

Auflösungsantrag des Arbeitgebers: setzt Unwirksamkeit der Kündigung voraus, § 9 KSchG kein Begründungserfordernis, § 14 Abs. 2 KSchG bei leitenden Angestellten (anders § 9 KSchG) Abfindungsverpflichtung nach Ermessen des Gerichts als Folge, § 10 KSchG

Begriff des leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 KSchG: andere Definition als § 5 Abs. 3 BetrVG (begrifflich nur wie Ziff. 1) „ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung … berechtigt sind.“

Abfindungsfestlegung nach § 10 KSchG: erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts bis zu 12 Monatsverdienste älter 50 Jahre, BZ 15 J.  15 MV älter 55 Jahre, BZ 20 J.  20 MV es sei denn Rentennähe

Exkurs: Der „gewöhnliche“ Auflösungsantrag Voraussetzung: Kündigung unwirksam wechselseitig möglich bei Arbeitnehmerantrag: Zumutbarkeit bei Arbeitgeberantrag: „wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit … nicht mehr erwarten lassen“

Annexproblem: Widerruf der Prokura berührt nicht das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis lässt ggf. Stellung als leitender Angestellter entfallen keine Änderungskündigung erforderlich (HGB)

Eingangsfall 3: Arbeitgeber A kann seinem subjektiven Empfinden nach mit dem leitenden Angestellten L nicht mehr erfolgreich zusammenarbeiten. Er kündigt L fristgerecht. L klagt gegen die Kündigung und verlangt hilfsweise die Zahlung einer Abfindung. A meint, er müsse die Kündigung weder rechtfertigen noch zahlen. Wer hat Recht?

V. Der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten

Sprecherausschuss geregelt im Sprecherausschussgesetz seit 1990 gesetzlich geregelt „Betriebsrat der leitenden Angestellten“ sehr beschränkte Mitwirkungsrechte, hauptsächlich Information und Beratung Regelungen (Richtlinien) verbindlich zu vereinbaren, aber keine Möglichkeit zum Erzwingen

Wahl und Zusammensetzung Kann-Gremium wie Betriebsrat wählbar in Betrieben mit mind. 10 leitenden Angestellten bei weniger als 10 Zuordnung zum regional nächstgelegenen Betrieb (falls existent) Zeitpunkt: alle vier Jahre mit Betriebsrat wahlberechtigt: alle leitenden Angestellten; passiv, wenn länger als sechs Monate dabei

Rechtsstellung der Mitglieder Versammlung wählt Vorsitzenden und Stellvertreter kein Sonderkündigungsschutz wie BR kein Versetzungsschutz nur Behinderungsverbot § 2 Abs. 3 SprAuG

Mitwirkungsrechte des Sprecherausschusses Unterrichtungsanspruch § 25 Abs. 2 SprAuG Unterrichtung bei Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze (§ 30) Unterrichtung vor Einstellung leitender Angestellter (§ 31) Anhörung vor Kündigung: wie BR (§ 31 Abs. 2 S. 3) Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten alle sechs Monate (§ 32 Abs. 1)

Vereinbarung von Richtlinien mit dem Arbeitgeber keine Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG Richtlinien betreffend: Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen mit leitenden Angestellten unmittelbare und zwingende Geltung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Kündigungsfrist drei Monate, keine Nachwirkung

VI. Sozialversicherungsrechtliche Fragen

grundsätzliche kranken-, pflege-, renten- und grundsätzliche kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig Krankenversicherungspflicht entfällt häufig wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze  Zuschussanspruch gegen Arbeitgeber § 275 SGB V Versicherungspflicht besteht nicht bei leitenden Angestellten mit Teilhaber-/Unternehmereigenschaft