Herbstakademie 2015 www.dsri.de HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht Warum funktionieren diese beiden Rechtsgebiete nicht und was kann man.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Schaffung von Rechtsbewusstsein
Advertisements

Surfen im Internet.
Agenda Einleitung Risiken und Gefahren Vorbeugung
Datenschutz am Mittag Videoüberwachung
D. ZAMANTILI NAYIR – 8. SEMESTER
Wissenschaftliches Publizieren – Was sich ändern muss DINI-Symposium Wissenschaftliches Publizieren der Zukunft – Open Access Dr. Ulf Müller Göttingen,
Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise.
Schutz der Persönlichkeit vor widerrechtlicher oder unverhältnismässiger Bearbeitung von Personendaten: Schutz der Persönlichkeit Restriktive Verarbeitung.
Verhaltenskodex - allgemein
Verfahrensverzeichnis
Eine Präsentation von: Julian Saal Dardan Mustafa
Soziale Netzwerke Anbieter: Facebook, MySpace, StudiVZ, MeinVZ, SchülerVZ, Wer-kennt-Wen?, Lokalisten, Xing, Feierabend, Platinnetz, Knuddels, Utopia,
Kleines Seminar zum Thema Multimediagesetz
Datenschutz-Unterweisung
Corporate Social Responsibility Dr. Gunnar Bender Vice President Public Policy & Government Relations AOL Deutschland.
Hochschulen Online Rechtliche Fallbeispiele und ihre grundsätzliche Bedeutung Kassel, 19. Februar 2001 Joachim Lehnhardt.
Datenschutz in der Social-Media-Nutzung durch öffentliche Verwaltungen
Marc Weiß externer Datenschutzbeauftragter Datenschutzauditor (TÜV)
Anonymität contra Straftatverfolgung im Internet
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Auch der Tod nimmt Einzug in unsere digitale Welt
Gefahren die für Kinder auf Facebook lauern
Die neue europäische Datenschutzverordnung
#Selbstregulierung Dr. Carlo Piltz, 2013.
Projekt Facebook 1AUL  2AUL
Urheberrecht im Internet
Sie haben Schmerzen.
Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht Im Schatten.
Social Media Handbuch Theorien, Methoden, Modelle und Praxis Daniel Michelis | Thomas Schildhauer [Hrsg.] 2. aktualisierte und erweiterte Auflage 2012.
Datenschutz und Datensicherheit
Copy & Paste – aber richtig!
Zweck des Datenschutzgesetzes
Datenschutz?!?!.
Datenschutz als Grundrecht
Transborder Data-Flow: Vergleich von Praktiken in den USA und der EU
ANDREAS RÜHMKORF, UNIVERSITY OF SHEFFIELD DAAD Seminar, Cumberland Lodge, 07. Januar 2011 Ratemylegalrisk.com? Die rechtliche Bewertung von personenbezogenen.
wtwiki Die Geschäftsmodellleinwand nach Osterwalder/Pigneur
BEM aus Datenschutzsicht
Das Persönliche Budget – Umsetzung und Perspektiven
Datenschutz und Datensicherheit
Eine Präsentation von Julia Sassen und Yvonne Tebben
Datenschutz und Datensicherheit
Chancen nutzen – Risiken bekämpfen Für eine umfassende und kohärente Migrationspolitik.
Datensouveränität für Europa Die Wiederkehr der Diskretion
Spam Dr. Barbara Haindl - Rechtsabteilung (Wie) Kann rechtlich dagegen vorgegangen werden?
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Registrar-Tag Dr. Barbara Schloßbauer Mag. Bernhard Erler Rolle des Registrars Ein Erfahrungsbericht aus der Rechtsabteilung Datum:
Datenschutz und Datensicherheit
Aktelle Fragen der Medienpolitik
- Gänseliesel Galerie - Alexander Franke & René Monecke für die.
Rechtliche Rahmenfaktoren der Netzwerksicherheit
Nichts zu verbergen? Ein paar Gegenargumente Ralf Bendrath
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
Datenschutz und Internetrecht für Pädagogen. Datenschutz  Sicherheit im Umgang mit Daten  Grundrecht: Informationelle Selbstbestimmung  Schutz vor.
Kann die Freiheit im Netz grenzenlos sein – Datenschutz und Digitalisierung des Lebens Netzpolitische Konferenz DIE LINKE 7. Juli 2015, Schwerin.
D-Offline? WLAN-Haftung am Scheideweg Hightech Summit Baden-Württemberg – Sinsheim, 19. November 2015 RiLG Dr. Ulf Buermeyer, LL.M. (Columbia) vieuxrenard.
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Mag. Andreas Krisch Die neue DSGVO – Kann sie die großen Erwartungen erfüllen? Wien, Hier steht der Titel des Vortrages.
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
Folie 1 Kulturelle Vielfalt: eine ethische Reflexion Peter Schaber (Universität Zürich)
Unternehmen Rivalität unter Anbietern Marktzugang Substitutions- möglichkeiten Macht der Kunden Macht der Lieferanten 1 10 Wettbewerb findet innerhalb.
Datenschutz u. -sicherheit. Datenschutz Die Datenschutzrichtlinien der Europäi- schen Gesellschaft beschäftigt sich mit personenbezogenen Daten. Mit diesen.
Erfa 80. Erfa-Kreis-Sitzung Stuttgart Stuttgart Auftragsdatenverarbeitung Möglichkeiten und Grenzen.
Smartphones und Apps –Spione in der Hosentasche
Das Recht auf Datenübertragbarkeit
TITELFOLIE Name des Webinars kurze Begrüßung.
 Präsentation transkript:

Herbstakademie HATERS GONNA HATE – Urheber- und Datenschutzrecht Warum funktionieren diese beiden Rechtsgebiete nicht und was kann man tun, um diesen Zustand zu ändern? Rechtsanwalt Andrés Heyn Kanzlei Heyn, Hamburg

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn AGENDA DES VORTRAGS 1.Urheberrecht 1.1. Urheberrecht vor dem Web Urheberrecht nach dem Web Warum funktioniert es nicht? 1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht 2.Datenschutzrecht 2.1 Datenschutzrecht vor dem Web Datenschutzrecht nach dem Web Warum funktioniert es nicht? 2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht 3. Fazit und Ausblick

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS Urheber Verwerter Verbraucher Urheber UrhG Verwerter UrhG Verbraucher UrhG

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.2 Urheberrecht nach dem Web 2.0 – Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus. Urheber Verwerter Verbraucher Content Provider Content Provider Host Provider Host Provider Urheber UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Verwerter UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Verbraucher UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Content Provider Content Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG Host Provider Host Provider UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG UrhG TMG

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Neues Geschäftsmodell - PLATTFORMKAPITALISMUS Beispiele:

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Realität: Illegale Anbieter dominieren – Beispiel: Anzahl der Nutzungen im Filmbereich in D (2013 s. webschauder.de)

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das neue Geschäftsmodell der Plattformen I:  Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der Host- Provider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist  Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar  Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren)  Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu einem Opt- Out Recht geworden, wodurch die Rechtsdurchsetzung im digitalen Raum erheblich erschwert ist.  Abmahnung erfassen nur einen sehr kleinen Teilbereich illegaler Nutzungen und gehen in die falsche Richtung.

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das neue Geschäftsmodell der Plattformen II:  Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben weder Lizenzkosten noch produzieren sie eigene Inhalte  Personenbezogene Daten der Nutzer werden zur Profilbildung erhoben und zur Refinanzierung der Plattform ausgewertet  „Wenn es umsonst ist, bist Du das Produkt“  Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber legalen Anbietern ist durch illegale Anbieter und Host Provider gestört. Es gibt ein „uneven playing field“  „Wer sich an Gesetze hält, verliert. (Max Schrems)“

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Urheberrechts I  Das Gesetz ist veraltet und gibt auf die Fragen des Web 2.0 (Haftung für Hyperlinks, Zulässigkeit von Streaming, Framing, Websperren, Embedding usw. keine klaren Antworten  Es herrscht Stillstand der deutschen Gesetzgebung und in der EU (aber: Digital Single Market Initiative 2015?)  EuGH und BGH entscheiden anhand veralteter Gesetze und müssen dazu oft fragwürdige Rechtsfortbildung betreiben  Die erhebliche Rechtsunsicherheit führt zur Unzufriedenheit bei allen Beteiligten. Die Verbraucher und Host-Provider ignorieren das UrhG weitgehend folgenlos

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Urheberrechts II  Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40 (Google Transparency Report, FDS Report), wobei 80% der Hoster in der EU und in den USA sitzen, nicht auf Tonga (s. Webschauder.de: 50% davon sind eco Mitglieder, Report 2014)  Angebote „ganzer Film/ganzes Album“ auf Youtube (auch jugendgefährdende Filme – Jugendmedienschutz?)  Das Einkommen der Urheber und Verwerter ist rückläufig  Das sog. Providerprivileg ist zu undifferenziert und verhindert effektiven Rechtsschutz  Die Störerhaftung ist zur Lösung der aktuellen Probleme nicht geeignet und kann die illegalen Nutzungen nicht verhindern

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 1.3. Lösungsvorschläge zum Urheberrecht  Das Host-Provider-Privileg gilt nur für solche Dienste, die für Dritte durchleiten und speichern, aber nicht für Dienste die im eigenen Interesse verkaufen, vermarkten oder Daten generieren, wenn der Zulieferer der Inhalte anonym oder der Betreiber der Plattform anonym ist (sog. ABC-Ansatz)  Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist in Zukunft der Filehoster oder das Rechenzentrum für die gehosteten Inhalte verantwortlich  Der Ansatz wirkt selbstregulierend, weil Rechtsverletzer das Hochladen ohne Schutz der Anonymität unterlassen werden  Dieser Ansatz hilft auch beim Jugendmedienschutz, Schutz der Persönlichkeitsrechte, Cybercrime usw.  Legale Angebote erzielen höhere Nutzerzahlen und können die Urheber und Rechteinhaber besser vergüten

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.1. Datenschutzrecht vor dem Web 2.0 Individuum Unternehmen Staat/ Verwaltung Staat/ Verwaltung Individuum Privater Bereich Privater Bereich Geheimnisschutz Amtsgeheimnis Informationzugang Amtsgeheimnis Informationzugang Unternehmen Datenschutz Geheimnisschutz Amtsgeheimnis Informationzugang Amtsgeheimnis Informationzugang Staat/ Verwaltung Staat/ Verwaltung Datenschutz Weitergabeschutz Staatsgeheimnis

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Zweck: Schutz vor Überwachung und Verhaltens- anpassung gegenüber Staat - auch bei Unternehmen?

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das Datenschutzrecht vor dem Web 2.0  Das BDSG regelt die Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen der automatisierter Datenverarbeitung  Die sog. informationelle Selbstbestimmung soll durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erreicht werden.  Entweder gibt es Erlaubnisnorm (Gesetz) oder eine  Einwilligung des Betroffenen, ansonsten ist die Erhebung, das Verarbeiten oder die Nutzung verboten!  Grundsätze: Datensparsamkeit, Zweckbindung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Direkterhebung usw.  Das BDSG ist ein gegenüber anderen Normen ein nachrangiges Abwehrrecht (subsidiär)

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.2 Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 I  Das TMG geht als spezielleres Gesetz dem BDSG vor und regelt den Umgang der Geschäftsmodelle mit Nutzungsdaten  Eine Profilbildung zu Werbezwecken oder zur bedarfs- gerechten Gestaltung der Telemedien ist unter Pseudonym möglich, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht  Eine Einwilligung des Nutzers der Plattformen in die Profilbildung wird durch Zustimmung zu deren AGB erreicht

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Das Datenschutzrecht nach dem Web 2.0 II  Das Geschäftsmodell „Dienste gegen Daten“ ist also zulässig  Ist die Einwilligung in die Profilbildung durch AGB wirksam?  Einwilligung = „Biggest lie in the Internet“? Intransparente AGB, sogar die „Herodes-Klausel“ wird von Nutzern akzeptiert (Vortrag M. Hypponen „Internet R.I.P.“, DLD Konferenz 2015)  Anti-Viren Programme forschen den Nutzer aus, Paypal wertet die Nutzerdaten aus, z.B. bei Kauf von Arzneimitteln und gibt sie an Dritte weiter  Es gibt keine Transparenz der Gegenseite bezüglich Algorithmus und Nutzung und Weitergabe der Daten an Dritte; Wie diese in Zukunft genutzt werden, ist unklar  Der Nutzer ist die Ware: „Data are People in disguise“, „People are data in disguise“

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts I  Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gilt im Informationszeitalter als wirklichkeitsfremd  Die Regelungen sind veraltet und auf digitale Technologien und Geschäftsmodelle (Social Media, Plug-Ins, Smartphone Apps, Big Data, etc.) nicht vorbereitet  Hierdurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit  Der überwiegende Teil der IT-Industrie hält den Datenschutz für einen Standortnachteil gegenüber den US-Unternehmen und als eine bürokratische Pflichtveranstaltung  es

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Aktuelle Probleme des Datenschutzrechts II  Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren, speichern und intensiv auswerten  Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (Facebook statt StudiVZ) und es wirkt der sog. Netzwerkeffekt  Der Nutzer ist überwachbar und wird fremdbestimmt (Facebook Feldversuche, Google Suchergebnisse bei US- Präsidentschaftswahl verhalfen Obama zum Wahlsieg)  Es besteht eine erhebliche Diskriminierungsgefahr  „Wer sich an Gesetze hält, verliert. (Max Schrems)“

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 2.3 Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht I  Technische Lösungen fördern, die die aktuelle Resignation der Nutzers verhindern (z.B. eblocker, Protonet)  Sind technische statt juristische Lösungen effektiver?  Marktortprinzip zur einfacheren Rechtsverfolgung einführen  Einwilligungserklärung neu regeln z.B. durch ein generalisiertes Warnsystem bei AGB (Ampelmodell o.ä.)  Anspruch auf Löschung des Profils, Datensouveränität wiederherstellen, insbesondere bei unvorhergesehener Nutzung der Daten in der Zukunft zu Lasten  Die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung setzt leider falsche Schwerpunkte und führt erneut zu bürokratischen Hindernissen ohne den Nutzern wirklich weiter zu helfen

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Lösungsvorschläge zum Datenschutzrecht II  Bei marktstarken Anbietern und Anbietern mit intensiver Datennutzung ist alternativ ein zwingendes Bezahlangebot vorzusehen, damit die Nutzung des Kunden möglichst ist ohne dabei zur Ware zu werden  Durch derartige Bezahlangebote und sog. Datenportabilität entsteht Wettbewerb zwischen den Plattformen; Dies ist ökonomisch höchst sinnvoll  Es sollten Anreize für gesetzeskonformes Verhalten der Plattformen geschaffen werden, etwa durch steuerliche Maßnahmen bei exzessiver Datennutzung und intransparenter Weitergabe der Daten oder Refinanzierung der Datenschutzbehörden durch die Verursacher

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn 3. Fazit und Ausblick  Die lückenhafte Rechtslage hat binnen kurzer Zeit zu erheblichen, unverdienten Markt- und Machtverschiebungen zugunsten „kostenloser Plattformen“ geführt  Derartige Geschäftsmodelle stellen eine erhebliche Gefahr für die Immaterialgüterrechte und die freie Willensbildung in der Demokratie dar  Das bisherige Lagerdenken „rückschrittliche Urheber und Rechteinhaber gegen Netzaktivisten und Datenschützer“ spielt einigen wenigen marktstarken Plattformen in die Hände  Eine Regulierung der „kostenlosen“ Dienste wird nur dann möglich sein, wenn hierzu ein breiter Konsens zwischen den o.g. Kreisen sowie weiten Teilen der Bevölkerung und der Wirtschaft besteht

Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn Rechtsanwalt Andrés Heyn FRAGEN?! VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!