Zur rechtlichen Situation der Berufsausübung im Bereich CAM

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Zur rechtlichen Situation der Berufsausübung im Bereich CAM Susanne Weiss Bundesministerium für Gesundheit Abt. III/B/4

Gesundheitsberuf ist ein auf Grundlage des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) gesetzlich geregelter Beruf, dessen Berufsbild die Umsetzung von Maßnahmen zur Obsorge für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung umfasst. Darunter sind Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu verstehen, die unmittelbar am bzw. unmittelbar oder mittelbar für den Menschen zum Zwecke der Förderung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit im ganzheitlichen Sinn und in allen Phasen des Lebens erbracht werden.

Gesundheitsberufe 1 Ärzte/-innen – Ärztegesetz 1998, BGBl I 1998/169 idgF Zahnärzte/-innen – Zahnärztegesetz, BGBl I 2005/126 idgF Klinische Psychologen/-innen und Gesundheitspsychologen/-innen – Psychologengesetz, BGBl 1990/360 Psychotherapeuten/-innen – Psychotherapiegesetz, BGBl 1990/361 Musiktherapeuten/-innen – Musiktherapiegesetz, BGBl I 2008/93, Inkrafttreten 1.7.2009 Welche Gesundheitsberufe sind in Österreich gesetzlich geregelt?

Gesundheitsberufe 2 Hebammen – Hebammengesetz, BGBl 1994/310 idgF Gehobene medizinisch-technische Dienste – MTD-Gesetz, BGBl 1992/460 idgF: Physiotherapeuten/-innen Biomedizinische Analytiker/-innen Radiologietechnologen/-innen Diätologen/-innen Ergotherapeuten/-innen Logopäden/-innen Orthoptisten/-innen

Gesundheitsberufe 3 Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl I 1997/108 idgF: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege: Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Kinder- und Jugendlichenpflege Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Pflegehilfe Kardiotechniker/-innen – Kardiotechnikergesetz, BGBl I 1998/96 idgF

Gesundheitsberufe 4 Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte – MTF-SHD-Gesetz, BGBl 1961/102 idgF Medizinische Masseure/-innen und Heilmasseure/-innen – Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl I 2002/169 idgF Sanitäter/innen: Rettungssanitäter/innen und Notfallsanitäter/innen – Sanitätergesetz, BGBl I 2002/30 idgF Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-Gesetz, BGBl 1961/102 idgF: Operationsgehilfen/-innen Laborgehilfen/-innen Prosekturgehilfen/-innen Ordinationsgehilfen/-innen Ergotherapiegehilfen/-innen Desinfektionsgehilfen/-innen

Gesundheitsberufe 5 Tierärzte/-innen – Tierärztegesetz, BGBl 1975/16 idgF Apotheker/innen – Apothekengesetz, RGBl 1907/5 idgF Im weiteren Sinne zählen auch TierärztInnen und ApothekerInnen zu den Gesundheitsberufen.

Gesundheitsberufe 6 Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt Einschränkungen: Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien und Haushaltshilfe; Unterstützung bei der Basisversorgung; Übertragung ärztlicher und/oder pflegerischer Tätigkeiten an Laien Bezeichnungsvorbehalt Ausbildungsvorbehalt Fortbildungspflicht Sonstige Berufspflichten wie Dokumentationspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Anzeigepflicht u.a. Verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen bei Verstoß gegen die in den Berufsgesetzen normierten Vorbehalte und Pflichten Was charakterisiert nun die Gesundheitsberufe? Die im Gesetz normierten Tätigkeiten sind den jeweiligen Berufsangehörigen vorbehalten. Die Berufsbezeichnung darf nur von Personen, die die gesetzl. normierte Ausbildung absolviert haben, geführt werden.

Gesundheitsberufe 7 Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 1996/378: „Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das ÄrzteG, ZÄG, HebG, GuKG, MTF-SHD-G, MTD-G, Psychologengesetz, Psychotherapiegesetz, Tierärztegesetz, KTG, SanG, MMHmG, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.“

Schulmedizin Kein Rechtsbegriff, aber in der rechtswissenschaftlichen Literatur und Judikatur verwendet Begriff nur in der deutschen Sprache „Methoden, die nach wissenschaftlicher Erprobung von führenden Fachärzten im Wesentlichen unbestritten anerkannt werden und keinen sozialethischen Bedenken ausgesetzt sind“ (Franz) „Allgemein anerkannte und an den medizinischen Hochschulen gelehrte Medizin im Sinne einer angewandten Naturwissenschaft“ (Pschyrembel)

Komplementärmedizin Kein einheitliches juristisches Begriffsverständnis Alternativmedizin, Ganzheitsmedizin, Außenseiter-methoden/-medizin, alternative/neue/unkonventionelle Behandlungsmethoden, paramedizinische Therapien, biologische Medizin, sanfte Methoden … „Komplementärmedizin“ iSv „ergänzender Medizin“ Oberster Sanitätsrat (Beratungsorgan des Bundesministers für Gesundheit): „Alternative Behandlungsmethoden“ „komplementärmedizinische Behandlungsmethode“

„Komplementärmedizin“ in gesetzlichen Regelungen 1 § 42 Ärztegesetz 1998: „komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren“ § 1 Abs 3 Z 9 Arzneimittelgesetz: „komplementärmedizinische Methoden“ Anlage 1 Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, Unterrichtsfach 3.Gesundheits- und Krankenpflege: „Komplementäre Pflegemethoden“ Anlage 1 Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung: „Komplementäre Pflege – Aromapflege“ „Komplementäre Pflege – Ayurveda“ „Komplementäre Pflege – Kindertuina“ „Komplementäre Pflege – Therapeutic Touch“ Unter dem Begriff „komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren“ fasst § 42 Abs 1 Ärztegesetz eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden zusammen, deren Gemeinsamkeit darin liegt, dass sie nicht der „Schulmedizin“, also den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zugehören.

„Komplementärmedizin“ in gesetzlichen Regelungen 2 Anlage 2 Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung, Modul B Unterrichtsfach „Massagetechniken zu Heilzwecken“: Reflextherapeutische Massagetechniken: Meridianlehre, Lehre der 5 Elemente, Energielehre, Energiekreislauf, Regellehre, Pulslehre Chinesische Massagetechniken, wie Akupunktmassage und Tuina Andere eigenverantwortlich tätige Gesundheitsberufe: komplementäre Maßnahmen innerhalb ihres Berufsbildes Fortbildung/Zusatzausbildung Akupunktur durch Hebammen Hippo-Therapie (anerkannt durch den OSR „als physiotherapeutische Behandlung“) und Osteopathie durch Physiotherapeuten/-innen

„Komplementärmedizin“ Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien: Vorlesungen in Komplementärmedizin Österreichische Ärztekammer: Spezialdiplome zB in Akupunktur, Anthroposophische Medizin, Applied Kinesiology, Chinesische Diagnostik und Arzneitherapie, Homöopathie, Kneippmedizin, Manuelle Medizin

Ärztegesetz 1 § 2 Abs. 2 ÄrzteG: „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen …; die Behandlung solcher Zustände; die Vornahme operativer Eingriffe; die Vorbeugung von Erkrankungen; … die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; ….“ „auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete“ Methode: gewisses Mindestmaß an Rationalität für ihre Durchführung ist das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich Methodenfreiheit des Arztes/der Ärztin nach pflichtgemäßem Ermessen Wie definiert nun das Ärztegesetz „medizinische Tätigkeiten“ bzw die Ausübung der Medizin?

Ärztegesetz 2 § 42 ÄrzteG Vorführung komplementär- oder alternativ-medizinischer Heilverfahren „Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die nicht zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von Gesundheitsberufen, die in Zusammenarbeit mit einer Landesärztekammer oder der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden, vorgeführt werden.“ Unter dem Begriff „komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren“ fasst § 42 Abs 1 Ärztegesetz eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden zusammen, deren Gemeinsamkeit darin liegt, dass sie nicht der „Schulmedizin“, also den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zugehören.

Ärztegesetz 3 § 49 ÄrzteG Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden: „ohne Unterschied der Person gewissenhaft“ „nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung“ („lege artis“ – nach den Regeln der ärztlichen Kunst) „unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards“

TCM § 2 Abs. 2 ÄrzteG: Spezialdiplome der ÖÄK: „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.“  auch TCM Spezialdiplome der ÖÄK: Akupunktur Chinesische Diagnostik und Arzneitherapie Beirat für Traditionelle Asiatische Medizin – TAM-Beirat: Beratungsorgan des Bundesministers für Gesundheit seit 2005

Strafrecht § 184 Strafgesetzbuch (Kurpfuscherei) „Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist, in Bezug auf eine größere Zahl von Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“ Vorbehaltstätigkeiten der Ärzte/-innen  ÄrzteG Weitere Gesetze, die Schutzbestimmungen bzw Definitionen enthalten

Arzneimittelrecht 1 § 1 Arzneimittelgesetz „Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung dazu dienen oder nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt sind, bei Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen …“ Keine Arzneimittel: zB Lebensmittel, kosmetische Mittel, natürliche Heilvorkommen, Pflanzen und Pflanzenteile

Arzneimittelrecht 2 Definition für: Homöopathische Arzneimittel Pflanzliche Stoffe Pflanzliche Zubereitungen Pflanzliche Arzneimittel Traditionelle pflanzliche Arzneispezialität Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, nach komplementärmedizinischen Methoden angewendet zu werden Art 1 Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel

Sozialversicherungsrecht § 133 Abs 2 ASVG: „Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.“ Anspruch auf Krankenbehandlung methodenneutral - keine Beschränkung auf eine bestimmte medizinische Richtung Zurückweisung bzw Ausschluss komplementärmedizinischer Heilmittel und Methoden nicht explizit

Krankenanstaltenrecht § 8 Abs 2 Kranken- und Kuranstaltengesetz (KAKuG): „Pfleglinge von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.“ Aber: Begriffe „Schulmedizin“ und „anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft“ nicht ident auch in Krankenanstalten Raum für die Anwendung „alternativer“ oder „komplementärer“ Behandlungsmethoden im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung auf Basis medizinischen Wissens und unter Einhaltung wissenschaftlicher Methoden

Gewerberecht 1 § 2 Gewerbeordnung 1994: „Dieses Bundesgesetz ist … auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: … 11. die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste …“.

Gewerberecht 2 Reglementierte Gewerbe gemäß GewO, die direkte Schnittstellen zur menschlichen Gesundheit aufweisen bzw direkt Tätigkeiten am Menschen durchführen: Augenoptik Bandagisten, Orthopädietechnik, Miederwarenerzeugung Fußpflege Hörgeräteakustik Kontaktlinsenoptik Kosmetik (Schönheitspflege; hiezu zählt auch Piercen und Tätowieren) Lebens- und Sozialberatung Massage (einschließlich Shiatsu, Ayurveda Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und „andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“) Orthopädieschuhmacher Zahntechniker u.a.

Gewerberecht 3 Freie Gewerbe: sogen. „Hilfestellergewerbe“ („Energetiker“): Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit mittels der Methode von Dr. Bach Biofeedback und Bioresonanz Auswahl von Düften Auswahl von Edelsteinen Anwendung kinesiologischer Methoden Magnetfeldanwendung sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen Cranio-Sacral-Balancing Bowen-Technik Nummerologie und Symbolik radiästhetischer Untersuchungen mittels Rute und Pendel und viele andere

Rechtsprechung 1 „Für Alternativmedizin ist bis heute eine allgemein-verbindliche Definition nicht entwickelt, was wohl daraus resultiert, dass eine Vielzahl unterschiedlichster Methoden mit unterschiedlichsten Ansätzen dazu zählt. Definiert man „Alternativmedizin" als alle Behandlungsmethoden, die eben alternativ („komplementär") zur Schulmedizin bestehen, so ist von vergleichsweise anerkannten und wissenschaftlichen Methoden wie der Akupunktur oder der Homöopathie bis hin zu Geistheilern und Gesundbetern das gesamte Spektrum erfasst. Auch wenn sie (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben, können alternative Behandlungsmethoden (zumindest in gewissem Ausmaß) wissenschaftlich fundiert sein, so etwa der Fall bei der Homöopathie und der Akupunktur.“ (OLG Graz 9 Bs 254/05d)

Rechtsprechung 2 „Selbst der Einsatz einer wissenschaftlich nicht anerkannten Untersuchungsmethode ändert nichts daran, dass (schon) die (bloße) Untersuchung auf das Vorliegen einer Krankheit den Ärzten vorbehalten ist.“ (OGH 11Os 42/03) „Wissenschaftliche Begründung bedeutet die rational nachvollziehbare und überprüfbare Ableitung der Erkenntnisse aus empirisch nachweisbaren oder offen gelegten hypothetischen Prämissen durch adäquate Methoden … Der Begriff der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse" ist nicht mit dem der Schulmedizin gleichzusetzen. Wissenschaftlich fundiert können auch Methoden sein, die (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben, wie die Homöopathie und die Akupunktur.“ (OGH 4Ob 217/04x)

Eine Medizin, die um die Heilung des Menschen bemüht ist. Voraussetzung: Aufgeben der Verengung des Wissenschaftlichkeitsbegriffes auf die naturwissenschaftliche Medizin und Akzeptanz, dass unter klaren methodischen Voraussetzungen auch andere als naturwissenschaftliche Methoden als Ausübung wissenschaftlicher Medizin anzusehen sind einschließlich Aufgeben des Terminus „Schulmedizin“ (Mazal) Was wäre also das Ziel?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit  susanne.weiss@bmg.gv.at