Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer
Individuelles Arbeitsrecht Phase: Arbeitnehmerbegriff Phase: Vertragsabschluss Phase: Lohn ohne Arbeit Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmerbegriff Wer ist überhaupt Arbeitnehmer? Arbeitnehmer Selbständiger ausgeprägte fachliche weisungsgebunden fehlende oder geringe Fachaufsicht Bindung an feste Arbeitszeiten und an einen vorgegebenen Arbeitsort zeitliche und örtliche Unabhängigkeit bei Erfüllung der Dienstleistung Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers Dienstleistung mit eigenen Mitteln und Werk-zeugen, häufig eigene Betriebseinrichtungen (Büro, Werkstatt) Tätigkeit für einen Arbeitgeber, dem die ganze Arbeitskraft geschuldet wird Tätigkeit für mehrere Dienstleistungsempfänger Entlohnung der Arbeitsleistung durch ein festes Gehalt Bezahlung der Dienstleistung nach Stunden oder Tätigkeitserfolgen Bezeichnung als „Arbeitnehmer“ oder „Ange-stellter“ im Vertrag Bezeichnung als „freier“ Mitarbeiter im Vertrag Abführung von Lohnsteuer und Sozialversiche-rungsbeiträgen durch den Arbeitgeber Rechnungserteilung unter Ausweis der Umsatzsteuer Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und in ähnlichen Fällen Übernahme des Unternehmerrisikos
Arbeitnehmerbegriff Arbeitnehmer ist grundsätzlich, wer aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrages zur Leistung von weisungsgebunde-ner, unselbständiger und fremdbestimmter Arbeit gegen Entgelt im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) verpflichtet ist.
Vertragsabschluss Inhalt des Arbeitsnachweise - Name und Anschrift der Vertragsparteien - Tätigkeitsbeschreibung - Beginn der Tätigkeit (Befristung) - Probezeit - Kündigungsfristen - Arbeitsort - Regelmäßige Arbeitszeit - Regelmäßige tägliche Arbeitszeit - Gehalt (Grundgehalt, Zulagen, Provisionen, Tantiemen, Prämien) - Nebenleistungen (Essengeld, Fahrtkosten) - Sonderzahlungen (Urlaub, Weihnachtsgeld) - Urlaub - Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, auf Betriebsvereinbarungen
Vertragsabschluss Weitere Inhaltspunkte eines Arbeitsvertrages - Verschwiegenheitsverpflichtung - Konkurrenzschutzklausel - Regelungen zu Nebentätigkeiten - Regelungen zu Urheberrechten des Arbeitnehmers - Dienstwagen, Nutzung von Dienst-PKW für private Zwecke - Berufskleidung und deren Reinigung - Alterssicherung (Firmendirektversicherung, Betriebsrente) - Mitarbeiterrabatte - Nutzungsvereinbarungen über Rabatte Dritter (Miles & More)
Lohn ohne Arbeit Besondere Rechtsgrundlagen für Lohn ohne Arbeit § 324 Abs. 1 BGB, Unmöglichkeit, die der Arbeitgeber zu vertreten hat § 615 BGB, Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 BGB analog: Betriebsrisiko beim Arbeitgeber § 616 BGB: Sonderurlaub § 629 BGB: Zeit zur Stellensuche Entgeltfortzahlungsgesetz: Feiertage, Krankheit, Rehabilitation, Vorsorge Bundesurlaubsgesetz: Erholungsurlaub Bildungsurlaub je nach Landesgesetz § 37 BetrVG: Betriebsratstätigkeit § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz: Wehrübung §§ 11, 14 MuSchG: Mutterschutzlohn
Lohn ohne Arbeit Lehre vom Betriebsrisiko Anwendungsbereich 1. Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen 2. Es muss eine Betriebsstörung vorliegen - Abbrennen der Fabrikanlagen, Mangel an Energie, - Mangel an Material und Vorprodukten, Versagen von Maschinen - Ausfall anderer (wichtiger) Arbeitnehmer, strenger Frost - Naturkatastrophen (Überschwemmung, Sturm), Betriebsverbot (Smog) 3. Störung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten 4. Die Grundsätze über das Betriebsrisiko sind abdingbar, insbesondere durch den Tarifvertrag Verteilung des Betriebsrisikos: 1. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko 2. Ausnahmsweise trägt der ArbN das Risiko, wenn: - die Existenz des Betriebes gefährdet ist - die Störung aus der Sphäre des ArbN stammt (Streik)
Innerbetrieblicher Schadensausgleich Fahrlässigkeit leicht mittel grob Vorsatz Eventual- Absicht Außer Acht lassen der Sorgfalt Billigend in Kauf nehmen Wissen und Wollen teil-weise frei Volle Haftung
Innerbetrieblicher Schadensausgleich Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sind, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens: Vorsatz: unbeschränkte Haftung des Arbeitnehmers grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich unbeschränkte Haftung; eine ausnahmsweise Haftungsbegrenzung ist möglich, wenn der Verdienst des ArbN im deutlichen Missverhältnis zum Schadenrisiko der Tätigkeit steht.
Innerbetrieblicher Schadensausgleich normale (=mittlere) Fahrlässigkeit: Schadenteilung, wobei es bei dem Anteil des ArbN immer auch auf den Einzelfall ankommt. Bei der Bemessung des ArbN-Anteils sind zu berücksichtigen: - Verhalten in der Vergangenheit - Art und Schwierigkeit der Tätigkeit - Gefahrgeneigtheit der Arbeit - Schadenrisiko - Ausbildung - Berufserfahrung - Mitverschulden des ArbG - Versicherbarkeit des Schadenrisikos geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit): Keine Haftung des ArbN
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung außerordentliche ordentliche § 626 BGB Voraussetzungen § 620-625 BGB Wichtiger Grund Kündigungserklärung Einhaltung der Kündigungsfrist Ggf.: Soziale Rechtfertigung: Personenbedingt Verhaltensbedingt Betriebsbedingt 3. Schriftliche Kündigungserklärung 4. Anhörung des Betriebsrats 5. Kein Kündigungsverbot (MuSchG, KSchG, SGB IX, BEEG, PflegeZG) Rechtsschutz: Kündigungsschutzklage
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sonstige Beendigungsgründe: Befristetes Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 1 und 3 BGB) Aufhebungsvertrag (actus contrarius) Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) Gerichtliche Entscheidung (KSchG) Tod des Angestellten
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Keine Beendigungsgründe sind: Erreichen des Renteneintrittsalters Tod des Arbeitgebers Insolvenz des Arbeitgebers (§ 113 InsO) Betriebsübergang (§ 613 a BGB) Wehrdienst
Individuelles Arbeitsrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit