Individuelles Arbeitsrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Dienstzettel. Dienstzettel AVRAG Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz Dienstzettel lt. AVRAG AVRAG Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz Der Arbeitgeber.
Advertisements

Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko
Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Was kann der Unternehmer tun,
Das Kompetenzzentrum IG Metall Koblenz
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Teilzeitarbeitsverhältnisse
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Mängel des Vertragsschlusses
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung als Disziplinierungs- und Rationalisierungsmittel I. Einleitung 1. (Praktische Relevanz des Themas) Kündigungen und Kündigungsschutzprozesse.
Arbeitsrecht II Sommersemester 2010
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Mängel des Vertragsschlusses
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
Betriebsübergang, 613 a Sinn und Zweck der Vorschrift
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
XIII. Arbeitgeberpflichten
Wirtschaftsstrafrecht
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen von Fehlzeiten
Rechtsanwälte Salfeld & Kollegen
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Rechte und Pflichten der MAV
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Vortrag von Rechtsanwältin Bianka Schmetz am
WS 2007o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold1 XV. Schadenersatz im Arbeitsrecht Schadenersatz im Anwendungsbereich des DNHG alle AN (auch Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche.
XII. Arbeitnehmerpflichten
Erwerbstätige sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitnehmer) oder selbstständig ein Gewerbe, einen freien Beruf oder eine Landwirtschaft.
Personalmanagement in sozialen Organisationen
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Vortrag Junge TierärztInnen am an der VetMed, Eva Scherz
Formen der Arbeitsverträge
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht am Beispiel der Änderungskündigung
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Meine Rechte und Pflichten
Umgang mit Scheinselbstständigkeit (insbesondere Golflehrer)
Mindestlohn Mindestlohn Gesetzliche Neuregelung:
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Befristung von Arbeitsverträgen
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Arbeitsverträge.
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Der Weg in den Beruf Herzlich willkommen! Tipps zum Berufseinstieg
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Scheinselbständigkeit.
D ITTMANN & H ARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Verein als Arbeitgeber.
IG Metall Esslingen Die IG Metall - eine starke Gewerkschaft IG Metall 1 Die IG Metall: Der Gewerkschaftliche Aufbau im Betrieb Vertrauensleute IGM-Mitglieder.
Scheinselbständigkeit
Formen der Arbeitsverträge
Vorbemerkungen. Arbeits- und Gesellschaftsrecht für Gründer Dozent: Frank Engelhard, Rechtsanwalt WiSe 2018/2019.
 Präsentation transkript:

Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer

Individuelles Arbeitsrecht Phase: Arbeitnehmerbegriff Phase: Vertragsabschluss Phase: Lohn ohne Arbeit Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmerbegriff Wer ist überhaupt Arbeitnehmer? Arbeitnehmer Selbständiger ausgeprägte fachliche weisungsgebunden fehlende oder geringe Fachaufsicht Bindung an feste Arbeitszeiten und an einen vorgegebenen Arbeitsort zeitliche und örtliche Unabhängigkeit bei Erfüllung der Dienstleistung Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers Dienstleistung mit eigenen Mitteln und Werk-zeugen, häufig eigene Betriebseinrichtungen (Büro, Werkstatt) Tätigkeit für einen Arbeitgeber, dem die ganze Arbeitskraft geschuldet wird Tätigkeit für mehrere Dienstleistungsempfänger Entlohnung der Arbeitsleistung durch ein festes Gehalt Bezahlung der Dienstleistung nach Stunden oder Tätigkeitserfolgen Bezeichnung als „Arbeitnehmer“ oder „Ange-stellter“ im Vertrag Bezeichnung als „freier“ Mitarbeiter im Vertrag Abführung von Lohnsteuer und Sozialversiche-rungsbeiträgen durch den Arbeitgeber Rechnungserteilung unter Ausweis der Umsatzsteuer Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub und in ähnlichen Fällen Übernahme des Unternehmerrisikos

Arbeitnehmerbegriff Arbeitnehmer ist grundsätzlich, wer aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrages zur Leistung von weisungsgebunde-ner, unselbständiger und fremdbestimmter Arbeit gegen Entgelt im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) verpflichtet ist.

Vertragsabschluss Inhalt des Arbeitsnachweise - Name und Anschrift der Vertragsparteien - Tätigkeitsbeschreibung - Beginn der Tätigkeit (Befristung) - Probezeit - Kündigungsfristen - Arbeitsort - Regelmäßige Arbeitszeit - Regelmäßige tägliche Arbeitszeit - Gehalt (Grundgehalt, Zulagen, Provisionen, Tantiemen, Prämien) - Nebenleistungen (Essengeld, Fahrtkosten) - Sonderzahlungen (Urlaub, Weihnachtsgeld) - Urlaub - Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, auf Betriebsvereinbarungen

Vertragsabschluss Weitere Inhaltspunkte eines Arbeitsvertrages - Verschwiegenheitsverpflichtung - Konkurrenzschutzklausel - Regelungen zu Nebentätigkeiten - Regelungen zu Urheberrechten des Arbeitnehmers - Dienstwagen, Nutzung von Dienst-PKW für private Zwecke - Berufskleidung und deren Reinigung - Alterssicherung (Firmendirektversicherung, Betriebsrente) - Mitarbeiterrabatte - Nutzungsvereinbarungen über Rabatte Dritter (Miles & More)

Lohn ohne Arbeit Besondere Rechtsgrundlagen für Lohn ohne Arbeit § 324 Abs. 1 BGB, Unmöglichkeit, die der Arbeitgeber zu vertreten hat § 615 BGB, Annahmeverzug des Arbeitgebers § 615 BGB analog: Betriebsrisiko beim Arbeitgeber § 616 BGB: Sonderurlaub § 629 BGB: Zeit zur Stellensuche Entgeltfortzahlungsgesetz: Feiertage, Krankheit, Rehabilitation, Vorsorge Bundesurlaubsgesetz: Erholungsurlaub Bildungsurlaub je nach Landesgesetz § 37 BetrVG: Betriebsratstätigkeit § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz: Wehrübung §§ 11, 14 MuSchG: Mutterschutzlohn

Lohn ohne Arbeit Lehre vom Betriebsrisiko Anwendungsbereich 1. Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen 2. Es muss eine Betriebsstörung vorliegen - Abbrennen der Fabrikanlagen, Mangel an Energie, - Mangel an Material und Vorprodukten, Versagen von Maschinen - Ausfall anderer (wichtiger) Arbeitnehmer, strenger Frost - Naturkatastrophen (Überschwemmung, Sturm), Betriebsverbot (Smog) 3. Störung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten 4. Die Grundsätze über das Betriebsrisiko sind abdingbar, insbesondere durch den Tarifvertrag Verteilung des Betriebsrisikos: 1. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko 2. Ausnahmsweise trägt der ArbN das Risiko, wenn: - die Existenz des Betriebes gefährdet ist - die Störung aus der Sphäre des ArbN stammt (Streik)

Innerbetrieblicher Schadensausgleich Fahrlässigkeit leicht mittel grob Vorsatz Eventual- Absicht Außer Acht lassen der Sorgfalt Billigend in Kauf nehmen Wissen und Wollen teil-weise frei Volle Haftung

Innerbetrieblicher Schadensausgleich Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sind, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens: Vorsatz: unbeschränkte Haftung des Arbeitnehmers grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich unbeschränkte Haftung; eine ausnahmsweise Haftungsbegrenzung ist möglich, wenn der Verdienst des ArbN im deutlichen Missverhältnis zum Schadenrisiko der Tätigkeit steht.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich normale (=mittlere) Fahrlässigkeit: Schadenteilung, wobei es bei dem Anteil des ArbN immer auch auf den Einzelfall ankommt. Bei der Bemessung des ArbN-Anteils sind zu berücksichtigen: - Verhalten in der Vergangenheit - Art und Schwierigkeit der Tätigkeit - Gefahrgeneigtheit der Arbeit - Schadenrisiko - Ausbildung - Berufserfahrung - Mitverschulden des ArbG - Versicherbarkeit des Schadenrisikos geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit): Keine Haftung des ArbN

Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung außerordentliche ordentliche § 626 BGB Voraussetzungen § 620-625 BGB Wichtiger Grund Kündigungserklärung Einhaltung der Kündigungsfrist Ggf.: Soziale Rechtfertigung: Personenbedingt Verhaltensbedingt Betriebsbedingt 3. Schriftliche Kündigungserklärung 4. Anhörung des Betriebsrats 5. Kein Kündigungsverbot (MuSchG, KSchG, SGB IX, BEEG, PflegeZG) Rechtsschutz: Kündigungsschutzklage

Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sonstige Beendigungsgründe: Befristetes Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 1 und 3 BGB) Aufhebungsvertrag (actus contrarius) Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) Gerichtliche Entscheidung (KSchG) Tod des Angestellten

Beendigung des Arbeitsverhältnisses Keine Beendigungsgründe sind: Erreichen des Renteneintrittsalters Tod des Arbeitgebers Insolvenz des Arbeitgebers (§ 113 InsO) Betriebsübergang (§ 613 a BGB) Wehrdienst

Individuelles Arbeitsrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit