Informationen zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW

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 Präsentation transkript:

Informationen zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW Jaqueline Rombach Dez. 54: Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz

Gesetzliche Ausgangslage Gesetz zur Änderung des LWG NRW vom 11.12.2007 Überführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen in § 61a LWG NRW  Regelungsinhalt und Fristen weitestgehend übernommen

Pflicht zur Dichtheitsprüfung - § 61a Abs. 3 LWG - Grundsatz: Schmutz- und Mischwasserleitungen, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind Ausnahmen von der Prüfpflicht: Grundleitungen, die ausschließlich Niederschlagswasser führen Grundleitungen, die so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird

Fristen der erstmaligen Dichtheitsprüfung - § 61a Abs. 3 – 5 LWG NRW - Neuerrichtung von Abwasseranlagen: Prüfung sofort nach Errichtung Bestehende Abwasseranlagen: Prüfung sofort bei Änderung  Prüfung spätestens bis 31.12.2015  Prüfung abweichend nach Satzungsregelung der Gemeinde

- § 61a Abs. 5 LWG NRW - Fristabweichung Gemeinde muss Frist durch Satzung verkürzen für Leitungen in Wasserschutzgebieten für: industrielles/gewerbliches Abwasser; Errichtung vor 01.01.1990 häusliches Abwasser; Errichtung vor 01.01.1965 Gemeinde soll abweichende Zeiträume durch Satzung festlegen, wenn: Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen im - Abwasserbeseitigungskonzept - Kanalsanierungskonzept - Fremdwasserbeseitigungskonzept festgelegt sind Öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungs- Verordnung Kanal (SüwV Kan) überprüft wird

Unmittelbare Rechtspflicht der Grundstückseigentümer Prüfung der privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit durch Sachkundigen Beachtung der Fristen Aufbewahrung und Vorlage der Bescheinigung der Dichtheitsprüfung Sanierung bei Undichtigkeit Wiederholung der Dichtheitsprüfung in Abständen von höchstens 20 Jahren

Nachweis der Sachkunde - § 61a Abs. 6 LWG NRW - Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung von Kriterien der Sachkunde seitens der obersten Wasserbehörde Anforderungen an die Sachkunde durch Runderlass vom 31.03.2009 Feststellung der Sachkunde erfolgt durch - Nordrhein-westfälische Handwerkskammer - Industrie- und Handelskammer - Ingenieurkammer Bau - LANUV, bei Mitgliedern aus anderen Bundesländern oder keiner Kammer angehörend Sachkundige Person muss entsprechend ihrem Sachkundennachweis tätig werden (Prüfung vor Ort)

Pflichten der Kommunen Erlass von Satzungen in den gesetzlich geforderten Fristen Unterrichtung und Beratung der Grundstückseigentümer (Leistung ist gebührenfähig gem. § 53c Satz 1 Nr. 1 LWG NRW) Nachhalten der Vorlage der Dichtheitsbescheinigungen  Erlass von Sanierungsverfügungen ordnungsrechtliches Vorgehen bei nicht fristgerecht durchgeführter Prüfung; Bußgeld-Regelung (§ 161 Abs. 1 Nr. 14a LWG NRW)

Investitionsprogramm Abwasser - Förderbereich 6: Fremdwasser - Gegenstand des Förderbereichs:  Fremdwassersanierungskonzepte (Anteilsfinanzierung mit max. 50 % der förderfähigen Ausgaben)  Kanalsanierungen im öffentlichen Bereich (zinsgünstige kommunale Plafonddarlehen)  Kanalsanierungen im privaten Bereich (Anteilsfinanzierung mit bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben; jedoch max. 200 €/lfd.m sanierter Hausanschluss- und Grundleitung je Haus )

Vollzugserlass des MKULNV vom 05.10.2010 zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW Satzungen in Wasserschutzgebieten  gem. § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG Fristverkürzung Staffelung von Fristen ist Voraussetzung für: - kontinuierliches Abarbeiten ohne Zeitverzug - Erfüllung der Beratungsverpflichtung Satzungen außerhalb von Wasserschutzgebieten Fristverlängerung bei gestaffelter Streckung zur Dichtheitsprüfung bis max. 31.12.2023 möglich (bei Anlehnung an Untersuchung des öffentlichen Netzes - SüwV Kan)

Art der Dichtheitsprüfung Anforderungen an private Abwasseranlagen/-leitungen:  sollen betriebssicher sein  keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen sollen von ihnen ausgehen  müssen geschlossen, dicht und zum reinigen eingerichtet sein Sinn und Zweck dichter Kanäle:  Schutz vor Exfiltration (Vermeidung von Boden- und Grundwasser- verunreinigungen)  Schutz vor Infiltration (Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Abwasseranlagen) Grundsätzlich Prüfung mittels:  TV-Untersuchung  Wasser- oder Luftdruckprüfung

Drainageanschlüsse am Schmutz- und Mischwasserkanal Drainageanschlüsse schließen grundsätzlich eine Bescheinigung der Dichtheit aus gilt auch dann, wenn überprüfte Kanalisation ansonsten schadensfrei ist

Vorlage der Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen und auf Verlangen vorzulegen. Gemeinde ist Betreiber der öffentliche Kanalisation und zugehörigen Abwasseranlagen  muss Kenntnis über Zustand des Netzes haben gilt aufgrund funktionellen Zusammenhangs sowohl für öffentliches als auch privates Netz Bescheinigungen über die Dichtheit sind grundsätzlich vorzulegen: Rückkopplung wichtig für Grundstückseigentümer (Gewährleistungs- fristen) Erlass von Sanierungsverfügungen

Kleinkläranlagen/Grundstücke im Außenbereich Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung: 31.12.2015 (Ausschlussfrist) Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde: Erlass von Sanierungsverfügungen bei Undichtigkeit

Überwachung nach § 116 LWG NRW Zuständig für die Überwachung der privaten Kanäle: Untere Wasserbehörde Prüfung:  inwiefern Verschiebung der Dichtheitsprüfung vertretbar ist Fristen für Sanierungsmaßnahmen inwiefern Verschiebungen und Nichtdurchführung von Sanierungsmaßnahmen bei Verzicht der Vorlage der Bescheinigungen vertretbar ist

Bescheinigung gemäß § 66 BauO NRW Errichtung/Änderung von Abwasseranlagen:  Bescheinigung nach § 66 BauO NRW erforderlich  kann Ergebnis der Dichtheitsprüfung nach § 61 a LWG NRW erfassen Voraussetzung: Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung müssen erfüllt sein (Erlass vom 31.03.2009)  anderenfalls separate Bescheinigungen

Sanierungsfristen Schadhafte Kanäle sind vom Grundstückseigentümer zu sanieren:  Schäden, die die Standsicherheit betreffen ► sofortige Sanierung  alle anderen Schadensfälle ► angemessene Frist Nach erfolgter Sanierung erneute Dichtheitsprüfung durch Sachverständigen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit