- wichtige Änderungen -

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- wichtige Änderungen - Die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) - wichtige Änderungen - Cornelia Hopf Immobilienseminar 2009

HKVO Novellierung – warum? Im August 2007 hat die Bundesregierung in Meseberg das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) beschlossen mit dem Ziel den Energieverbrauch zu reduzieren, angesichts der: weltweit steigenden Nachfrage knapper werdender Ressourcen Herausforderungen des Klimawandels Durch die Novellierung der EnEV* und der HKVO sollen die Beschlüsse der Bundesregierung zum IEKP im Gebäudebereich umgesetzt werden Der Gesetzgeber will durch die Novellierung der fast 20 Jahre alten HKVO noch mehr Anreize für ein sparsames Nutzerverhalten beim Verbrauch von Heizwärme und Warmwasser schaffen, sowie technische Entwicklungen berücksichtigen *Energieeinsparverordnung

Die Novellierung der Heizkostenverordnung trat zum 01.01.2009 in Kraft Das Bundeskabinett und der Bundesrat haben die Novellierung der bisherigen Heizkostenverordnung (vom 20.01.1989) verabschiedet Die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung" wurde am 10.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Die Novellierung der HKVO trat zum 01.01.2009 in Kraft, d.h. die neue Heizkostenverordnung hat Gültigkeit für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.01.2009 beginnen

Übersicht der wesentlichen Änderungen Paragraph Die wesentliche Änderung der HKVO Novelle 1. §6 (1) Zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse 2. §6 (4) Wahl der Abrechnungsmaßstäbe 3. §7 (1) Bestimmung der Abrechnungsmaßstäbe („Rohrleitungen“) 4. §7 (2) Umlagefähigkeit der Eichkosten & Verbrauchsanalyse 5. §9 (1) Abrechnung von „Sonderfällen“ (z.B. Solaranlagen) 6. §9 (2) Nachrüstpflicht für Wärmezähler (Boilerzähler) 7. §9a (1) Erweiterung der Möglichkeit zur Schätzung 8. §11 (1) Sonderregelung für Passivhäuser 9. §12 (2) Wegfall des Bestandsschutz für WKV & nicht normgerechte HKV-V 10. §12 (6) Übergangsregelung

1. Zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse Zukünftig sollen die Ableseergebnisse den Nutzern innerhalb eines Monates mitgeteilt werden (§ 6, Absatz 1 - HKVO) Das betrifft nur Geräte ohne Stichtagsspeicher wie ältere HKV-V (ohne Vergleichsröhrchen vom Vorjahr) und Warmwasserkostenverteiler (WKV) Diese Pflicht entfällt bei Warmwasserzählern (teilweise mit Rollenzählwerk), sowie Messgeräten welche die Ablesewerte speichern Zusätzliche Kosten, die durch eine Ablesequittung entstehen, sind umlagefähig*, können aber durch einen Technologiewechsel vermieden werden >> ista bietet Ihnen eine Ablesequittung als Papier Lösung und eine Webportal Variante an *ista Einschätzung nach §7 (2) HKVO

2. Wahl der Abrechnungsmaßstäbe Der Verwalter hat zukünftig die Möglichkeit den Abrechnungsmaßstab mehrfach zu wechseln, wenn andere sachgerechte Gründe vorliegen (§ 6, Absatz 4 - HKVO) Es ist nicht beschrieben, was andere sachgerechte Gründe neben einer Vorerfassung nach Nutzergruppen, einer neuen Heizungsanlage oder einer verbesserten Gebäudedämmung sind Eines gilt es nach wie vor zu beachten: Bei einer Änderung des Verteilerschlüssels müssen zuerst die Bewohner informiert werden. Die Änderung des Abrechnungsmaßstabes betrifft dann die kommende Abrechnungsperiode. 70 / 30 50 / 50

3. Bestimmung der Abrechnungsmaßstäbe („freiliegenden Leitungen“) § 7 Abs. 1 schreibt unter bestimmten Voraussetzungen ein Umlagemaßstab von 70% Verbrauchskostenanteil zwingend vor! Nur wenn die folgenden 3 Voraussetzungen für Ihre Liegenschaft zutreffen, haben Sie Handlungsbedarf! trifft zu trifft nicht zu Wird die Liegenschaft mit Öl oder Gas beheizt? weiter mit 2 Umlage- maßstab 50-70% frei wählbar Erfüllt die Liegenschaft nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994? weiter mit 3 Sind die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend (>50%) gedämmt? 1 2 3 Anmerkungen: Zu Punkt 2: Liegenschaften, deren Bauantrag vor dem 16.08.1994 gestellt worden ist und die seither nicht energetisch saniert worden sind, werden diese Bedingung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie sich von einem Fachmann, z. B. einem Energieberater beraten. Zu Punkt 3: Die Frage der Dämmung stellt sich nur bei freiliegenden, d. h. sichtbar auf der Wand (Aufputz) verlaufenden Leitungen. Sind keine freiliegenden Leitungen vorhanden, entfällt nach heutigem Kenntnisstand die Voraussetzung Nr. 3 und es besteht weiterhin uneingeschränkte Wahlfreiheit des Umlagemaßstabs. Zur Mieterbenachrichtigung: Unserer Auffassung nach muss der Mieter nicht - wie bisher - vor Beginn der Abrechnungsperiode informiert werden, da die Verordnung den Umlageschlüssel zwingend vorschreibt. Wenn Sie nicht bereits zu 70% nach Verbrauchskosten abrechnen, müssen Sie uns für Abrechnungsperioden, die in 2009 beginnen, zwingend dazu beauftragen, den Umlageschlüssel zu ändern! Wir empfehlen: Informieren Sie Ihre Mieter frühzeitig über diese Änderung! Was ist zu tun?

zu 3. Bestimmung der Abrechnungsmaßstäbe („freiliegenden Leitungen“) In Gebäuden in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Diese ergeben sich aus der VDI 2077* - der „Weissdruck“ erschien im März 2009 1) Liegenschaften, deren Bauantrag vor dem 16.08.1994 gestellt worden ist und die seither nicht energetisch saniert worden sind, werden diese Bedingung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie sich von einem Fachmann, z. B. einem Energieberater beraten. 2) Die Frage der Dämmung stellt sich nur bei freiliegenden, d. h. sichtbar auf der Wand (Aufputz) verlaufenden Leitungen. Sind keine freiliegenden Leitungen vorhanden, entfällt nach heutigem Kenntnisstand die Voraussetzung Nr. 3 und es besteht weiterhin uneingeschränkte Wahlfreiheit des Umlagemaßstabs. 3) Unserer Auffassung nach muss der Mieter nicht - wie bisher - vor Beginn der Abrechnungsperiode informiert werden, da die Verordnung den Umlageschlüssel zwingend vorschreibt. *Verein Deutscher Ingenieure e.V. „Verfahren zur Berücksichtigung des Rohrwärmeanteils“

4. Umlagefähigkeit der Eichkosten und Verbrauchsanalyse Neben den bereits umlagefähigen Kosten kann der Eigentümer zukünftig auch Eichkosten, sowie die Kosten der Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen (§ 7, Absatz 2 - HKVO) Eichkosten durften bereits vor der HKVO Novelle anteilig auf die Abrechnungsperioden und die Nutzer umgelegt werden, d.h. dies ist lediglich eine Klarstellung Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Verbräuche/Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben Zweck: Verbrauchsanalysen können weitere Energieeinsparpotentiale erschließen und damit einen Beitrag zu Steigerung der Energieeffizienz leisten. >> ista wird Ihnen Verbrauchsanalysen anbieten

5. Abrechnung von „Sonderfällen“ (z.B. Solaranlagen) Die Wärme- und Betriebskosten von Solaranlagen können weiter nach anerkannten Regeln der Technik berechnet werden, auch wenn diese nicht klar definiert sind (§ 9, Absatz 1 - HKVO) Unterschiedlichste Vorschläge zeigten im Vorfeld: Die Abrechnung erneuerbarer Energien wird grundsätzlich an Bedeutung gewinnen Die „anerkannten Regeln der Technik“ müssen präzisiert werden Notwendigkeit einer gesetzlichen Vorgabe für Wärmezähler durch die PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt) für die Verbrauchserfassung erneuerbarer Energien Technisches Problem: Mischverhältnis (Wasser / Frostschutzmittel) in der Solaranlage kann sich ändern, d.h. - Eichung der Geräte problematisch - Bisher keine gesetzliche Vorgabe für Messtechnik

6. Nachrüstpflicht für Wärmezähler (Boilerzähler) Ab dem 01.1.2014 muss der Energieeinsatz für die Warmwasser-bereitung mit einem Wärmezähler erfasst werden (§ 9, Absatz 2 - HKVO) Nur wenn der Gebäudeeigentümer hier einen „unzumutbar hohen Aufwand“ nachweisen kann, kann der Warmwasserkostenanteil auch mit einem Wasserzähler und einer angepassten Formel berechnet werden. Rechtlich unklar ist was ein unzumutbar hoher Aufwand ist. Geht man von Kosten aus, heißt es in § 11 Abs. 1 b) "...unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können,….." Die bisherige Regelung (pauschal 18%**) entfällt mit Inkrafttreten der Novelle. D.h. bei Liegenschaften ohne WMZ-Boilerzähler müssen die Warmwasserkosten, mit Inkrafttreten der neuen HKVO bis zum 31.12.2013, mit einer angepassten Formel berechnet werden *nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 HKVO

7. Erweiterung der Möglichkeit zur Schätzung Wenn in zwingenden Gründen (z.B. bei Geräteausfall) der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann, so kann der Verbrauch zukünftig auch aufgrund des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe ermittelt werden (§9a, Absatz 1 - HKVO) Die Erweiterung des Schätzverfahrens schreibt eine im Alltag bereits erprobte Praxis fest und erhöht damit die Rechtssicherheit für Eigentümer

8. Sonderregelung für Passivhäuser Passivhäuser, mit einem Energiebedarf von weniger als 15 KWh pro m² und Jahr, sind künftig von der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten ausgenommen (§ 11, Absatz 1 - 1.a) 0%* der von ista erstellten EAW liegen unter 15 kWh/m² pro Jahr Bei Modernisierungen im Bestand ist Passivhausstandard aus heutiger Sicht (aus technischen & Kosten Gründen) nicht relevant. Ausnahme: Pilot- bzw. Imagecharakter vereinzelter Kunden Passivhausstandard hat einen geringen Anteil des Mehrfamilienhaus-Neubauvolumens Diese Sonderregelung gilt nicht für die verbrauchsabhängige Abrechnung von Warmwasserkosten** *Stand 17.10.2008 auf Basis von 150.000 Liegenschaften **vergleiche auch ARGE Pressemitteilung vom 30. September 2008

9. Wegfall des Bestandsschutz für WKV und nicht normgerechte HKV-V Warmwasserkostenverteiler (WKV) und andere, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechende, Mess- und Verteilgeräte (wie z.B. vor dem 01.07.1981 montierte Heizkostenverteiler) müssen bis spätestens 31.12.2013 ausgetauscht werden (§ 5, Absatz 1 u. § 12, Absatz 2 - HKVO) Ab dem 01.01.2014 ist eine Abrechnung auf Basis von Messwerten der beschriebenen Geräte angreifbar! Es gibt keine Ausnahmeregelung! WKV – M (mechanisch)

10. Übergangsregelung Für einen Abrechnungszeitraum, der vor dem 01.01.2009 (Inkrafttreten der Verordnung) begonnen hat, ist noch die alte Fassung der Heizkostenverordnung anzuwenden

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !