vertragliche/tarifvertragliche Altersgrenzen Altersdiskriminierung?

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung
Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
Neue Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Landeskonferenz VdK Oktober 2011 Baden-Baden
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Die Bedeutung des AGG im HR
Was kann der Unternehmer tun,
Inhalt Auswirkungen Unsere Vorgehensweise
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Betriebsversammlung BV Zulagen Thea Sund
Förderleistungen – Kurzarbeit und Qualifizierung
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Kündigung als Disziplinierungs- und Rationalisierungsmittel I. Einleitung 1. (Praktische Relevanz des Themas) Kündigungen und Kündigungsschutzprozesse.
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Falltraining – SS 2011 Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Falltraining Fall 3:Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici.
Vorlesung Querschnittsbereich Rehabilitation I
IAB im Internet: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung Aktivieren durch Fördern und Fordern Internationale Erfahrungen und Ansätze.
Arbeitsrechtsforum Hannover
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Tarifergebnis TVöD Bund 2008/2009
Arbeitszeitverkürzung Antrag Dauer Verteilung der Lage Ablehnung braucht die Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Keine Extra-Vertragsänderung! Nächster.
Partizipation, Arbeit und volle Arbeitnehmerrechte Fachforum der Tagung „Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zwischen Alltag.
Innovation GmbH 3. Fachtagung : "Auf dem Weg zur Regelpraxis – Gender Mainstreaming im ESF in Baden - Württemberg" Gleichstellung von Frauen und Männern.
Rentenreform 2007 „RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz“ (Stand: 24. 1
Rauchverbote in Gaststätten:
Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt SLV Duisburg – Niederlassung der GSI mbH WeGebAU Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter.
Fragen des Urheberrechts bei Fernsehmitschnitten und Online-Filmen
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Arbeitsmarkt und prekäre Arbeitsverhältnisse
Aktuelles aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Befristetes Arbeitsverhältnis noch einmal befristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Die Schaffung des Binnenmarktes
Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski Grundfragen der betrieblichen Altersversorgung 30. August 2005.
Bernhard Spiegel Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse Arbeiten des Sozialschutzausschusses Stand Oktober 2008.
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Aktionsbündnis „Mehr Lehrer für unsere Kinder – Bildung ist Zukunft“
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 1 Rechtliche Grundlagen für die Zuwanderung in die Bundesrepublik Rechtsanwältin Ilknur Baysu.
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
Kabinettsentwurf 3-Jahres-Frist Gesundheitsreform 2006.
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
XIII. Arbeitgeberpflichten
Gleichbehandlungsgesetz
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Sind Leiharbeitnehmer bei Bestimmung der Schwellenzahlen §§ 1, 9 und 38 BetrVG zu berücksichtigen?
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Völker- und europarechtliche Wirkungen der UN- Behindertenkonvention – am Beispiel des Behindertenbegriffs Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M.
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Rechtsordnung und Rechtsschutz
Herzlich willkommen Informationsveranstaltung am
Befristete TV-H Verträge
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS 2008 Aufbauschema Prüfung Art. 81 EG Verstößt der Vertrag/das.
Befristung von Arbeitsverträgen
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Das Recht der Ausbildungsverhältnisse
Befristung von Arbeitsverhältnissen im Spiegel der Rechtsprechung
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Arbeitsrechtsforum Hannover
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht.
Antje Hussmann, Rechtsanwältin, FA ArbR 1 Arbeitskreis Reorganisierung, Sanierung und Insolvenz - innerhalb der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken.
 Präsentation transkript:

vertragliche/tarifvertragliche Altersgrenzen Altersdiskriminierung? Mit 65 Schluss? vertragliche/tarifvertragliche Altersgrenzen = Altersdiskriminierung? Arbeitsrechtsforum Hannover 10.06.2009 Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Martina Karoff

Richtlinie 2000/78/EG verbietet in Art. 2 I die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung wegen der in Art. 1 RiLi 2000/78/EG genannten Gründe, darunter auch aus Gründen des Alters. gilt auch im Arbeitsrecht. erfasst alle Stadien im Arbeitsverhältnis, d.h. nicht nur die Begründung und seine Inhalte, sondern auch seine Beendigung.

Richtlinie 2000/78/EG erlaubt eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters, sofern diese objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Umsetzung in deutsches Recht Die RiLi 2000/78/EG ist durch das AGG vom 14.08.2006 in deutsches Recht umgesetzt worden: § 10 AGG übernimmt im wesentlichen die Vorgaben der EG- Richtlinie 2000/78/EG zur Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters unter Aufzählung von Fallbeispielen (…insbesondere) Nr. 5 Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann

Entscheidungen des EuGH zur Altersdiskriminierung (1) „Mangold“- Entscheidung (EuGH 22.11.2005 –C-144/04) EuGH erklärt § 14 Abs.3 TzBfG für unanwendbar. Im Wege der Rechtsfortbildung wird das ungeschriebene primärrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung aufgestellt, das die nationalen Gerichte vorrangig vor mitgliedstaatlichen Regelungen zu beachten hätten. Eine nur nach dem Lebensalter definierte Arbeitnehmergruppe dürfe nicht während eines maßgeblichen Beschäftigungszeitraums (52-65) von festen Arbeitsverhältnissen ausgeschlossen werden. Die Frage der horizontalen Wirkung wurde offen gelassen.

Entscheidungen des EuGH zur Altersdiskriminierung (2) „Palacios de la Villa“- Entscheidung (EuGH 16.10.2007 –C-411/05) EuGH distanziert sich von den weitreichenden Aussagen zum ungeschriebenen primärrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung und akzeptiert die Begründung des Mitgliedstaates, starre Altersgrenzen dienten der Beschäftigungsförderung und der generationengerechten Verteilung von Arbeitsplätze: Das Verbot der Altersdiskriminierung wird nur noch als Willkürverbot betrachtet.

Entscheidungen des EuGH zur Altersdiskriminierung (3) „Age Concern England“- Entscheidung (EuGH 05.03.2009 – C- 388/07) EuGH verschärft die Anforderungen dahingehend, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast dafür tragen, dass das zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung angeführte Ziel rechtmäßig ist und stellt an diesen Beweis hohe Anforderungen. Die Mitgliedstaaten hätten einen weiten Wertungsspielraum. Allgemeine Behauptungen reichten jedoch nicht. Die Mittel müssen zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein

Entscheidungen deutscher Gerichte zur Rechtmäßigkeit von Altersgrenzen (1) LAG München, Urteil vom 18.02.2009 – 11 Sa 650/08 „Piloten“- Entscheidung Altersgrenze: 60 Jahre Rechtswirksamkeit wird unter Hinweis auf die Risiken in der zivilen Luftfahrt bejaht. BAG Urteil vom 16.10.2008 - 7 AZR 253/07 (A) „Kabinenpersonal“- Entscheidung Ist wegen fehlenden Sachgrundes unwirksam. Aber: Vorlage beim EuGH wegen § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG i.d.Fass. bis 30.04.2007

Entscheidungen deutscher Gerichte zur Rechtmäßigkeit von Altersgrenzen (2) BAG, Urteil vom 18.06.2008 – 7 AZR 116/07 Gebäudereiniger MTV Altersgrenze 65 Jahre im MTV-Gebäudereinigung ist wirksam, da die Altersgrenzenregelung des MTV-Gebäudereinigung zumindest auch allgemeinen beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen dient.

Entscheidungen deutscher Gerichte zur Rechtmäßigkeit von Altersgrenzen (3) Arbeitsgericht Hamburg - Vorlagebeschluss vom 20.01.2009 – 21 Ca 235/08 Geringfügig Beschäftigte im Gebäudereinigerhandwerk Altersgrenze: 65 Jahre RTV Gebäudereinigung Wegen unzureichender finanzieller Absicherung und den spezifischen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt für Geringqualifizierte bestehen Zweifel an der EG-Konformität der Altersgrenzenregelung im Tarifvertrag

Entscheidungen deutscher Gerichte zur Rechtmäßigkeit von Altersgrenzen (4) Arbeitsgericht Karlsruhe - Urteil v. 12.06.2008, 8 Ca 492/07 Altersgrenze: 65 Jahre BAT/TVÖD § 33 TVÖD verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 I Richtlinie 2000/78/EG. BVerfG – Nichtannahmebeschluss vom 07.08.2007, 1 BvR 1941/07 Altersgrenze für Vertragsarzt in der vertragsärztlichen Versorgung ist nicht rechtswidrig.

Abwägungsgesichtspunkte pro contra Verbesserung/ Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards Verbesserung der Altersstruktur im Betrieb Berufsfreiheit im Alter Einstellungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten von jüngeren Arbeitnehmern, Berufsanfängern, Arbeitslosen, Überhangpersonal zur Verringerung der Arbeitslosigkeit und Erwirtschaftung von Sozialversicherungsbeiträgen

pro contra Berufliche/persönliche Selbstverwirklichung Berufliche Weiterentwicklung von jüngeren Arbeitnehmern im Betrieb Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit Wirtschaftliche Absicherung durch Rentenbezug – Überversorgung durch Renten u. Vergütung u. Wegfall der Sozialversicherungspflicht Erhaltung von beruflicher Erfahrung und Kompetenz Nutzung des Wissens von qualifizierten Berufsanfängern, die aus Steuergeldern ausgebildet worden sind (z.B. FH- u. HS-Absolventen Anhebung der Altersgrenze auf 67 Vermeidung von gesundheitlicher Überforderung