Produzieren – Alles was Recht ist Respekt vorm Mitnutzer und dessen Eigentum Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe.

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Eine Information des Arbeitskreises Internet Fachmodul: Urheberrecht

Urheberrecht? Urheberrechtlich geschützt sind alle Inhalte im Internet, die mit einem Mindestmaß an Individualität und eigenartiger Prägung von einem Menschen erstellt wurden. Übernahme auf die eigene Homepage? wenn eine Erlaubnis des Urhebers vorliegt. wenn eine gesetzliche Schranke die Übernahme erlaubt. Eigene Inhalte auf fremden Websites? Auch eigene Inhalte sind – soweit die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind – urheberrechtlich geschützt!

Was ist verwendbar? Selbst erstellte Inhalte sind verwendbar, es sei denn es werden andere Personen, die nicht zugestimmt haben oder Personen der Zeitgeschichte sind oder lediglich als Beiwerk zum Hauptmotiv erscheinen, erkennbar abgebildet oder beschrieben. Fremde Inhalte sind verwendbar, wenn eine Erlaubnis des Urhebers/Rechteinhabers vorliegt; eine gesetzliche Schranke es ausdrücklich gestattet.

Wie bekomme ich eine Erlaubnis des Rechteinhabers? Der Inhalt ist vom Urheber/Rechteinhaber bereits lizenziert z.B. DIPP-Lizenz/General Public License/Creative Commons Public License – in der Regel: unentgeltlich eingeräumtes, einfaches Nutzungsrecht; Wer fragt, bekommt eine Antwort: der Urheber/Rechteinhaber stimmt – beispielsweise per – der beabsichtigten Nutzung auf Anfrage zu (Einzellizenz);

Auf welche gesetzlichen Schranken kann ich mich berufen? Keine Privatkopie bei Übernahme auf die eigene Website! Vervielfältigungen geschützter Inhalte, soweit diese ausschließlich zum privaten Gebrauch erfolgen, sind zwar erlaubt. Die Zugänglichmachung auf der eigenen Homepage ist jedoch kein privater Gebrauch mehr. Zitat: Zur Unterstützung des eigenen Gedankenganges darf auf Inhalte anderer Personen zurückgegriffen werden, sofern dies ausreichend Kenntlich gemacht wird (Anführungszeichen, Quellenangabe) und der eigene Inhalt eine Auseinandersetzung mit dem fremden Inhalt zum Gegenstand hat.

Besondere Schranke für Unterricht und Forschung? Aufgrund des überragenden Interesses an einer Weiterentwicklung dürfen zu Zwecken von Unterricht und Forschung einzelne Beiträge geringen Umfanges oder kleine Teile eines geschützten Inhalts (ca. 10 % vom Gesamtumfang), mit Ausnahme von Schulbüchern und Filmen, die vor weniger als zwei Jahren in den Kinos zu sehen waren, in einem nur den Unterrichtsteilnehmern oder Forschern zugänglichen Bereich (Passwortschutz) zu nicht kommerziellen Zwecken zugänglich gemacht werden, soweit dies zum jeweiligen Zweck geboten ist. ACHTUNG! VERGÜTUNGSPFLICHT ÜBER VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN BEACHTEN!

Wie lang dauert der urheberrechtliche Schutz an? Der urheberrechtliche Schutz endet: bei Texten und Noten 70 Jahre nach dem Tod des Autors, bei Notenstichen und Audioaufnahmen 50 Jahre nach ihrer Entstehung, bei Fotos 50 Jahre nach Erscheinen oder Herstellung, sofern das Foto erlaubterweise erschienen ist, bei wissenschaftlichen Ausgaben 25 Jahre nach ihrem Erscheinen. Von Anfang an nicht geschützt sind: amtliche Werke wie Gesetze und Verordnungen sowie solche, die dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit zur Kenntnis genommen zu werden.

Haftung für Links? Soweit auf fremde Inhalte verlinkt wird der fremde Inhalt nicht in das eigene Website-Design eingebunden (geframed) wird und keine redaktionelle Kontrolle und selektive Auswahl vor der Übernahme auf die eigene Homepage vorgenommen wird, keine ausdrückliche Billigung des fremden Inhalts erfolgt ist der Linksetzende nicht für den fremden Inhalt verantwortlich zu machen.

Weitere Fragen? Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH - remus - Torstraße 43a D Merzig/Saar Diese Präsentation steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz.