Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihr Themenjahr 2013 für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten.
Advertisements

Gliederung Diskriminierungsschutz im dt. ArbR
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Die Bedeutung des AGG im HR
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG –
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Seminar: Grundwissen Arbeit-Beruf-Berufswahlvorbereitung
Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)
Landesfrauenrat ver.di Nord / DGB Bezirk Nord
Soziale Beschaffung in Bremen
Diskriminierung: einfach – doppelt – mehrfach?
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Benachteiligungsverbot
Das EG-Recht zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen Key legal concepts (direct/indirect discrimination, (sexual) harassment): definitions and limitations.
Aktuelles aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
Europäisches Jahr der Chancengleichheit für alle 2007 Kurzeinführung und Stand der Vorbereitungen.
Positive Diskriminierung durch Recht. von ao. Univ-Prof. Dr
Antidiskriminierung und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. © MF 2006 Vortrag Prof. Heilmann Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Erlaubte Differenzierungen.
Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz 1. März 2010 Mag. a Silvia Schmid Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Bescheidprüfung, Art 144.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Menschen mit Behinderungen - Beispiele aus der Praxis
Übereinstimmungen und Unverträglichkeiten
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung
Praxisworkshop Antidiskriminierung und Konsumentenschutz Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Marta Hodasz.
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2014
Benachteiligung von Menschen mit Migrationshintergrund
XIII. Arbeitgeberpflichten
3. Fall PÜ Europarecht Mag. Dr. Anna Bender-Säbelkampf, BA
Gleichbehandlungsgesetz
法學德文名著選讀(一) Lektion 4 范文清 / 蕭雯娟.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
2. Teil: Europäisches Kartellrecht D Grundzüge der Fusionskontrolle § 12 Grundlagen und Anwendungsbereich der Fusionskontrolle I. Funktion der Fusionskontrolle.
§ 18 Missbrauchskontrolle im deutschen Recht
DAX 8.000? Kein Grund für Höhenangst! Hans-Jörg Naumer Global Head of Capital Markets & Thematic Research Mai 2013 Nur für Vertriebspartner und professionelle.
AGG aus Frauensicht Frauenspezifische Gesichtspunkte zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene
DISKRIMINIERUNG.
Pflichtübung aus Europarecht 21. Mai 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Pflichtübung aus Europarecht 14. Mai2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS 2008 Aufbauschema Prüfung Art. 81 EG Verstößt der Vertrag/das.
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
© 2006 Nicht-Diskriminierung Federal Ministry for Foreign Affairs of Austria.
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht 1 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 5 – Wettbewerbsrecht PD Dr. iur. Simon.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
3. Missbrauch marktbeherrschender Stellung - Überblick -
Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit –
Klausurenkurs PD Dr. Daniel Effer-Uhe.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz -
Ρ. ri x ecker.recht Die Exzellenzinitiative Vorüberlegung: Was ist die Fragestellung? Landesregierung beantragt beim BVerfG „festzustellen“, das das „Gesetz.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 11. Übungseinheit am Betriebsübergang.
GVV. Gewachsen aus Vertrauen. Sicherheit für kommunale Aufgaben GVV – Gewachsen aus Vertrauen.
Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht.
Das Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Union.
Das Allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz (AGG)
Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.
Headhunting leicht gemacht! (C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de2 Headhunting leicht gemacht! B ist Personalvermittler für hochqualifizierte.
SE Praktische Rechtsdurchsetzung: Behörden und Verfahren - Prozessspiel ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak - Institut für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Karmen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht
AGG – Schulung von Mitarbeitern
 Präsentation transkript:

Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit Rasse / ethnische Herkunft + Geschlecht Religion Behinderung Alter Sexuelle Identität Geschäfte, die typischerweise ohne Ansehung der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen Massengeschäften ähnliche Geschäfte Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnis-ses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen Der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Güter und Dienstleistungen Die Güter oder Dienstleistungen müssen in irgendeiner Form öffentlich angeboten werden, wobei es auf die Größe der angesprochenen Öffentlichkeit nicht ankommt. nur Rasse / ethnische Herkunft

Formen von Benachteiligungen unmittelbare Benachteiligung mittelbare Benachteiligung Belästigung Anweisung zur Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines geschützten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in vergleich-barer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Ver-fahren Personen wegen eines ge-schützten Merkmals gegenüber Anderen in besonderer Weise benachteiligen liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem geschützten Merkmal in Verbindung stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein „feindliches“ Umfeld geschaffen wird bereits die An-weisung eine andere Person wegen eines geschützten Merkmals zu be-nachteiligen stellt eine eigenständige Benachteiligung dar – ob die Anweisung tatsächlich umgesetzt wird ist gleichgültig

Rechtfertigung von Benachteiligungen im Zivilrecht unmittelbare Benachteiligung mittelbare Benachteiligung Belästigung Anweisung zur Benachteiligung möglich, wenn die Ungleichbehandlung zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels erforderlich ist Anweisung zur gerechtfertigten mittelbaren Benachteiligung mgl. Rechtfertigung nicht möglich Rechtfertigung nicht möglich Rasse/ethn. Herkunft möglich, wenn die Ungleichbehandlung zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels erforderlich ist § 20 AGG verstößt gg. RL 2004/113/EG Anweisung zur gerechtfertigten mittelbaren Benachteiligung mgl. Rechtfertigung nicht möglich Rechtfertigung möglich? Geschlecht daher keine Recht-fertigung möglich möglich, wenn die Ungleichbehandlung zur Erreichung eines rechtmäßigen Ziels erforderlich ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes i.S.d. § 20 AGG möglich Rechtfertigung nicht möglich Anweisung zu gerechtfertigter Benachteiligung mgl. sonstige Merkmale Die Regelung des § 19 Abs. 3 AGG ist bzgl. der Merkmale Rasse/ethnische Herkunft und Geschlecht europarechtlich problematisch, da die RLen keine Ausnahmen vorsehen!