Urheberrecht Allgemeines zum Urheberrecht und den Neuerungen ab Januar 2008 Folgen für die Büchereiarbeit Vervielfältigung Online-Nutzung Downloads (bspw.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft
Advertisements

Schaffung von Rechtsbewusstsein
Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild-Kunst, Bonn
Einführung in das Urheberrecht
Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung
Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen
Wissenschaftliches Publizieren – Was sich ändern muss DINI-Symposium Wissenschaftliches Publizieren der Zukunft – Open Access Dr. Ulf Müller Göttingen,
Prüfungsthemen.
DIN-Auslegestellen-Tagung 07. Dezember 2010
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker Rechtsfragen rund um das elektronische Publizieren wissenschaftlicher Texte IuK 2002 Ulm, 13. März 2002.
© R. Bachmaier Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Medien in der Schule.
Urheberrecht und Open Content
Urheberrecht und Nutzungsrechte an Geodaten
Kopienversand nach § 53a UrhG & der Subito-Rahmenvertrag Inetbib-Tagung Würzburg, 9. April 2008 Dr. Harald Müller.
"Zweiter Korb" als schwere Last für Forschung und Lehre
Produzieren – Alles was Recht ist Respekt vorm Mitnutzer und dessen Eigentum Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe.
Wo liegt die Grenze zwischen Zitat und Plagiat?
Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen
Auch der Tod nimmt Einzug in unsere digitale Welt
SOFTWARE Was ist eine Lizenz? Wozu dienen Lizenzen?
BOEHMERT & BOEHMERT Deutsche Kinemathek – Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht Archivierung und DRM Dr. Christian Czychowski Rechtsanwalt in Berlin.
Der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform
Fragen des Urheberrechts bei Fernsehmitschnitten und Online-Filmen
Differenzierungskurs 9: Informatik/Geographie Gymnasium Theodorianum Paderborn © 2003/04.
Das Urheberrecht betrifft jeden!
Gestaltung einer Webseite Dworzak, Kriks, Kuder, Schnekker PC WS
Urheberrecht im Internet
Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht Im Schatten.
Tauschbörsen (FILE-SHARING-NETZWERKE)
Urheberrecht und Kopierschutz
1 Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Das Angebot E lektronischer M edien eLearning Netzwerktag am 30. Juni 2008 Subtitel Dr. Klaus Junkes-Kirchen.
..... und das Urheberrecht A. Univ. Prof. DDr. Johann Höller
Urheberrecht im Internet
Eine Präsentation von Julia Sassen und Yvonne Tebben
LFB Esslingen Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für.
© 2007 Ass. jur. Iris Speiser1 Urheberrecht in der Schule Erich Beer Konrad Sedding.
Urheberrecht und Schule
 Was schützt das Urheberrecht?  Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf.
START. FALL 1 Im Rahmen einer Veranstaltung der Universität entwickeln Sie als Student/Studentin ein Gerät, auf das die Welt gewartet hat. Ihnen ist also.
Als Tauschbörse bezeichnet man kostenfreien Austausch von Waren
Die Frauengruppe in der. Die Frauengruppe in der GKD stellt sich vor Bereits 5 Jahre nach Gründung der GKD wurde auch die Frauengruppe, als eigenständige.
Computer und Kriminalität
Das Urheberrecht/ Copyright
Auswirkungen des neuen Urheberrechtsgesetzes Stefan Wulle, FAG Fernleihe und Endnutzer des Bremen, 12. September 2007 Workshop - FAG Fernleihe und Endbenutzer.
URHEBER- UND VERLAGSRECHT AHS–TAGUNG DER KUNSTUNIVERSITÄT GRAZ
(Wieder-) Verwendung digitaler Lernmaterialien unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten Ass. jur Jan Hansen Hagen, 22. Februar 2007.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Das Urheberrechtsgesetz Das Recht am eigenen Bild
Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §
Veröffentlichung von Digitalisaten - die urheberrechtliche Situation - Digitalisierung von Objekten des kulturellen Erbes Workshop Teil II/II : Digitalisiert.
Makleraktivitäten im Internet Juristische Stolperfallen Urheberrecht an Bildern Rudolf Koch Vizepräsident IVD Branchenforum Immobilienwirtschaft Trier,
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
„Urheberrecht und Bibliothek nach dem Zweiten Korb“ Überblick über die bibliotheksrelevanten Neuregelungen des Urheberrechts.
Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Schweizerische Nationalbibliothek NB Digitalisieren und Archivieren: technische und.
Datenschutz u. -sicherheit. Datenschutz Die Datenschutzrichtlinien der Europäi- schen Gesellschaft beschäftigt sich mit personenbezogenen Daten. Mit diesen.
Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle auf die Informationsbeschaffung
Gefördert mit Mitteln der Warum eine Plattform für Urheberrecht in Wissenschaft und Bildung? Das Urheberrecht im Wandel Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft.
Urheberrecht und Hochschule.
Das Urheberrecht in der Schule
Urheberrecht Arbeitsmaterialien
und wie es sich auf den Alltag auswirkt
und wie es sich auf den Alltag auswirkt
Was ist erlaubt und warum?
WWW Tauschbörsen Präsentation zum Thema.
 Präsentation transkript:

Urheberrecht Allgemeines zum Urheberrecht und den Neuerungen ab Januar 2008 Folgen für die Büchereiarbeit Vervielfältigung Online-Nutzung Downloads (bspw. Hörbücher) Öffentliche Wiedergabe Die öffentliche Zugänglichmachung Beispiele aus der Bücherei-Praxis

Urheberrecht Rührend schöne Herzensgeschichten, die ihm von der Seele schweben, Weiß der Dichter zu berichten. Wovon aber soll er leben? Was er fein zusammenharkte, sauber eingebundene Werklein, Trägt er eben auch zu Markte – wie der Bauer seine Ferklein. (Wilhelm Busch)

Urheberrecht und Vervielfältigung Änderungen des UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Bibliothekstantieme Schutz von Software Schutz von Datenbanken Novelle des UrhR: Ausweitung auf die digitalen Medien und das Internet 2. Korb der Urheberrechtsnovelle: weitere Anpassung an das digitale Zeitalter und neue technische Möglichkeiten Das neue Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft

Urheberrecht UrhG § 1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Der Urheber oder Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, darf entscheiden, ob und wie ein Werk verkauft, verliehen oder ins Netz gestellt, vervielfältigt oder öffentlich aufgeführt wird Schrankenregelungen erlauben die Nutzung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers und ohne Vergütung des Rechteinhabers in bestimmten Fällen die es bspw. Bücherei ermöglichen, Medien ohne Zustimmung des Urhebers zu verleihen, oder die sicherstellen, dass Nutzer zu privaten Zwecken Kopien von Aufsätzen oder Teilen eines Werkes anfertigen dürfen http://bundesrecht.juris.de/urhg/ Nach dem Urheberrechtsgesetz darf der geistige Schöpfer eines Werkes allein darüber bestimmen, was mit dem Inhalt geschieht die Grundidee ist: Der Urheber oder derjenige, dem er die ausschließlichen Nutzungsrecht überträgt, darf allein entscheiden, ob und wie es verkauft, verliehen oder ins Netz, vervielfältigt oder öff. aufgeführt wird Es existieren im Urheberrecht jedoch Schrankenregelungen, die eine Nutzung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers UND ohne Vergütung des Rechteinhabers gestatten = die es bspw. Bücherei ermöglichen, Medien ohne Zustimmung des Urhebers zu verleihen = Oder dass Nutzer zu privaten Zwecken Kopien von Aufsätzen oder Teilen eines Werkes anfertigen dürfen

Urheberrecht UrhG § 2 Geschützte Werke Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. http://bundesrecht.juris.de/urhg/ (2) Persönliche geistige Schöpfungen sind neue Idee, etwas Innovatives....muss Werkcharakter haben; Produkt geistiger Arbeit Gilt als Untergrenze für das Gelten des Urheberrechts

Urheberrecht „Zweiter Korb“ des UrhG – Neuerungen ab Januar 2008 Erhalt der Privatkopie Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie Schranken für Wissenschaft und Forschung Unbekannte Nutzungsarten http://bundesrecht.juris.de/urhg/ Punkt 3 ist für Büchereien bes. relevant

Urheberrecht Erhalt der Privatkopie Die Privatkopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt NEU: Die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage ist verboten und wird mit dem 2. Korb noch erweitert: Dazu zählen auch Vorlagen, die unrechtmäßig online zum Download angeboten werden (Bsp.: aktueller Kinofilm) S. möglicher Ausschluss in der Internetbenutzungsordnung Das Verbot, einen Kopierschutz zu knacken, bleibt bestehen Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden (Selbstschutz der Rechteinhaber) http://bundesrecht.juris.de/urhg/ s. Internetbenutzungsordnung: Ausschließen des Downloads von Angeboten zu privaten Zwecken Sie müssen, wenn Sie einen Download erlauben wollen, auf das geltende Recht hinweisen, können dann bei Zuwiderhandlung nicht haftbar gemacht werden!

Urheberrecht Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung Ausschüttung über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber NEU: Änderung der Methode zur Bestimmung der Vergütung Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräte- und Speichermedienhersteller handeln die Vergütung miteinander aus Vergütungspflichtig sind in Zukunft alle Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen dient Bzgl. des Rahmens für die Vergütungshöhe gibt der Gesetzgeber folgenden verbindlichen Rahmen vor: „Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden.“

Urheberrecht Schranken für Wissenschaft und Forschung Büchereien dürfen erstmalig ihre Bestände an elektronischen Arbeitsplätzen zeigen Anzahl der Vervielfältigungen eines Werkes, die gleichzeitig an Leseplätzen gezeigt werden dürfen, beschränken sich auf die Anzahl der Exemplare im Bestand Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken dürfen im Sinne §53 UrhG auf Bestellung angefertigt und per E-Mail versendet werden Nur dann, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält (Fernleihe) Anstrich 1 Als Ausnahme dürfen zu Spitzenzeiten auch darüber hinausgehende gleichzeitige Aufrufe ermöglicht werden (WB) Anstrich 2 § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonst eigenem Gebrauch Der Versand per Post und Fax ist STETS gestattet OFFENSICHTLICH: Nachweis in einer zentralen Datenbank ANGEMENSSESE BEDINGUNGEN: unkomplizierter Zugang ; ein gewünschter Beitrag ist erhältlich (keine Paketlösung) ; marktübliche Lizenzgebühr (keine Überteuerung)

Urheberrecht Unbekannte Nutzungsarten Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht gab (Internet) NEU: der Urheber kann nun über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen und bleibt somit künftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten Bisher: mühevolle Suche nach dem Urheber oder dessen Erben bzgl. einer vertraglichen Einigung über eine neuartige Nutzungsart Urheber erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird Verwerter muss den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt Der Urheber kann einem Dritten nicht bekannte Nutzungsarten übertragen; SCHRIFTLICH - es ist festgelegt, dass alle Rechteinhaber, die bereits im Besitz ausschließlicher Nutzungsrechte sind, das Recht der Digitalisierung und anderer unbekannter Nutzungsarten rückwirkend ab 1966 erhalten

Zukünftiges Urheberrecht? Weitere Überlegungen sind geplant, die in einen 3. Korb einfließen sollen „[...] der die spezifischen Anforderungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft sowie der zunehmend wissensbasierten Wirtschaft stärker in den Mittelpunkt rückt“, Regelungen zu Open Access Erweiterungen zu bestehenden Ausnahmetatbeständen, die der Bildung und Wissenschaft dienen Rahmenbedingungen für neue Lehr- und Lernplattformen http://bundesrecht.juris.de/urhg/ Quelle: Pressemitteilung des Bundestagsausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom 04.07.2007 unter www.tauss.de

Folgen für die Büchereiarbeit Allgemeines zum Urheberrecht und dessen Neuerungen ab Januar 2008 Folgen für die Büchereiarbeit Vervielfältigung Schutzfrist Online-Nutzung Downloads (bspw. Hörbücher) Öffentliche Wiedergabe Die öffentliche Zugänglichmachung Fragen aus der Bücherei-Praxis  Konkrete Probleme zur Veranstaltungsarbeit Vw. auf folgenden Themenblock!!

Vervielfältigung Darf ich von einem mehrteiligen Werk im Voraus eine Sicherungskopie erstellen, um im Falle eines Defektes oder Verlustes den entsprechenden Teil ersetzen zu können? Darf ich für einen Bibliotheksbenutzer Kopien anfertigen? Darf ich ein Bilderbuchkino aus einem Buch, welches sich im Bestand der Bücherei befindet, herstellen und verwenden? Darf ich DVDs vor der Ausleihe brennen und die Kopie ausleihen?

Vervielfältigung 2 § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen: Zum privaten Gebrauch Zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Zu Archivierungszwecken Zur Unterrichtung über Tagesfragen Zum sonstigen eigenen Gebrauch, Bei kleinen Teilen eines Werkes (Aufsätze) Wenn Werk seit 2 Jahren vergriffen Im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, der Berufsbildung, an Hochschulen Meint auch den Download in der Bücherei – s. Bsp.: mp3-Dateien

Vervielfältigung 3 Darf ich von einem mehrteiligen Werk im Voraus eine Sicherungskopie erstellen, um im Falle eines Defektes oder Verlustes den entsprechenden Teil ersetzen zu können? Ist bspw. eine CD des Hörbuchs defekt oder verloren gegangen, darf dieser Teil durch eine legale Kopie ersetzt und verliehen werden. Eine Anfertigung einer Sicherungskopie des Gesamtwerkes im Voraus ist nicht zulässig ( keine Archivfunktion). Der Gesetzgeber verlangt den Besitz bzw. Erwerb von Mehrfachexemplaren. Auch ein verloren gegangenes Booklet einer CD kann kopiert oder ausgedruckt werden, da es sich auch hier um einen Teil eines Werkes handelt.

Vervielfältigung 4 Darf ich für einen Bibliotheksbenutzer Kopien anfertigen? Antwort: Der § 53 UrhG (Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) ist auch auf elektronische Medien und Verfahren ausgedehnt worden; d.h., dass die Privatkopie für den eigenen Gebrauch auch weiterhin zulässig ist der Kopierschutz dabei nicht umgangen werden darf die erhobene Gebühr die Kostendeckung nicht überschreiten darf

Vervielfältigung 5 Darf ich ein Bilderbuchkino aus einem Buch, welches sich im Bestand der Bücherei befindet, herstellen und verwenden? Antwort: Wird die konkrete Buchvorlage (Paginierung des Verlages) abkopiert, so muss der Verlag um Erlaubnis gebeten werden. Der Autor kann seine Druckfahnen freigeben, wenn dieser angefragt wird.

Vervielfältigung 6 Darf ich DVDs vor der Ausleihe brennen und die Kopie ausleihen? Antwort: Das ist nicht rechtlich zulässig! Erwirbt eine Bücherei eine DVD, darf diese verliehen und somit verbreitet werden. Dies bezieht sich allerdings NUR auf das jeweilige Werkstück. Es darf zwar für private Zwecke eine Kopie gemacht werden (wenn kein Kopierschutz umgangen wird), aber diese darf nicht weiterverbreitet werden. Die Privatkopie ist nicht mit den Rechten ausgestattet, die für ein gekauftes Werk gelten. Ausgangsfrage einer Bücherei: „Leider werden unsere DVDs ziemlich schnell zerkratzt und dadurch unbrauchbar. Wir schleifen sie zwar noch ab, aber öfter ist nichts mehr zu machen. Wir bekamen die Anregung, die DVDs vor der Ausliehe zu brennen und die Kopie dann auszuleihen [...]“

Vervielfältigung 7 Gemeinfreie Werke Keine pesönliche geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG Amtliche Werke gem. § 5 UrhG Bspw. Gesetzestexte. Nach Ablauf der Schutzfrist: § 64 UrhG: 70 Jahre nach Tod des Urhebers § 70 UrhG: 25 Jahre für wissenschaftliche Ausgaben § 72 UrhG: 50 Jahre für Lichtbilder gemeinfreie Werken können beliebig verwendet und vervielfältigt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden!

Online-Nutzung Auf den Internetarbeitsplätzen unserer Bücherei wird immer wieder Musik von Tauschbörsen heruntergeladen. Kann ich das zulassen? Darf ich Hörbücher aus dem Internet downloaden und verleihen? Ist eine Aufführung der angebotenen Hörbücher erlaubt?

Online-Nutzung 2 Auf den Internetarbeitsplätzen unserer Bücherei wird immer wieder Musik (mp3) von Tauschbörsen heruntergeladen. Kann ich das zulassen? Neuregelungen des „2. Korbs“ sehen zur besseren Erfassung von illegalen Tauschbörsen vor, dass unrechtmäßig zum Download angebotene Vorlagen nicht für die Erstellung einer Privatkopie verwendet werden dürfen. Nun muss der Download von mp3-Dateien nicht unrechtmäßig erfolgen. Wenn Sie einen legalen Download in Ihrer Bücherei erlauben wollen, haben Sie als Bücherei die Pflicht, den Nutzer auf das geltende Recht hinzuweisen. S. auch Internetbenutzungsordnung Punkt 1 (1) In der Internetbenutzungsordnung haben wir das ausgeschlossen, da die Rechtslage hier so schwammig ist und noch keine eindeutige Regelung für den Download von mp3-Dateien vorherrscht! Wenn Sie den Download zulassen möchten, haben Sie die Pflicht, den Nutzer auf das geltende recht hinzuweisen

Online-Nutzung 3 Darf ich Hörbücher aus dem Internet downloaden und verleihen? Ist eine Aufführung der angebotenen Hörbücher erlaubt? Die AGB des jeweiligen Anbieters regeln den Gebrauch und die mögliche Verwendung von Hörbüchern, die zum Download bereit gestellt werden. Fall 1: Download, Ausleihe und Aufführung erlaubt Bsp.: freies Angebot www.vorleser.net Auszug aus den AGB: „Die kostenlos angebotenen Hörbücher und Hörspiele dürfen herunter geladen, vervielfältigt sowie auf Datenträgern (CD, ...) kostenlos für den privaten Gebrauch weiter gegeben werden. www.vorleser.net Es können zwei Fälle auftreten: Von verschiedenen Anbietern werden inzwischen Hörbücher als Download-Version zum "regulären" Erwerb auch für Büchereien angeboten. Für Büchereien ist wichtig, dass diese Titel - soweit in den Lizenzbedingungen nichts anderes geregelt ist - nicht auf Datenträger heruntergeladen und ausgeliehen werden dürfen. Dies ergab eine entsprechende Anfrage an die DBV-Rechtskommission. Vor einem Ankauf solcher Downloadangebote sind also unbedingt die Geschäftsbedingungen zu beachten. Diese halten in der Regel fest, dass ein Herunterladen bzw. ein Gebrauch durch andere als den Käufer ausdrücklich nur im privaten Kontext stattfinden darf. In Amerika Betreuung durch Firma; für den Nutzer sichtbar als Angebot der Bibliothek: Log in mit Benutzernummer und Kennwort und bestimmtes Abspielen am Platz....automatische Sperre nach Ablaufen der leihfrist!

Online-Nutzung 4 „Die Hörbücher und Hörspiele von vorleser.net dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung vermietet oder öffentlich aufgeführt werden. Davon ausgenommen ist die Vorführung in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, auch wenn es sich um öffentliche Veranstaltungen handelt.“

Online-Nutzung 5 Fall 2: Download erlaubt, Ausleihe und öff. Aufführung nicht erlaubt Bsp.: Angebote von Verlagen: Hörbücher als Download-Version zum „regulären“ Erwerb (Kauf). Für Büchereien ist wichtig, dass diese Titel - soweit in den Lizenzbedingungen nichts anderes geregelt - nicht auf Datenträger heruntergeladen und ausgeliehen werden dürfen. Nutzer können das Angebot in der Bücherei nutzen und, falls in der Internetbenutzungsordnung dementsprechend geregelt, auch zum privaten Gebrauch downloaden und mit nach Hause nehmen. Fall 2

Öffentliche Wiedergabe Was sagt das UrhG über: Die öffentliche Wiedergabe (§52) Das Recht Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a) http://bundesrecht.juris.de/urhg/  Konkrete Probleme zur Veranstaltungsarbeit Vw. auf folgenden Themenblock!!

Öffentliche Wiedergabe 2 § 52 UrhG Öffentliche Wiedergabe Es ist gestattet, ohne Zustimmung des Urhebers oder der Berechtigten urheberrechtlich geschützt Werke an einen unbestimmten Kreis von Personen wiederzugeben, wenn: Die Veranstaltung keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient Die Mitwirkenden kein wesentliches Honorar erhalten Die Teilnehmer kein Eintrittsgeld zahlen Die Vorführung von Filmwerken bedarf zusätzlich der Aufführungsrechte!! Für die öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtshilfe, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 52a Das Recht Öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Es ist gestattet, im Unterricht (auch Fernunterricht, E-Learning, Vorlesung, Seminar, Kurs) ohne Zustimmung des Rechteinhabers: kleine Teile eines Werkes, komplette einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften und Werke geringen Umfangs (Bilder, Fotos, Abbildungen, Broschüren bis 20 S. u.ä.) sowie fünf Minuten eines Filmwerkes an einen konkret bestimmten Kreis von Teilnehmern netzgestützt zugänglich zu machen, wenn damit kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Für die öffentliche Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. s. Auch Rechtsfragen zur Veranstaltungsorganisation

Urheberrecht und Vervielfältigung Noch Fragen? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Urheberrecht und Vervielfältigung Noch Fragen? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Urheberrecht ... ... wirklich „recht“ ?!

Urheberrecht wirklich „recht“ ?! http://starfrosch.ch/public/mirror/Pig_and_the_Box_German.pdf Open Access: Der Autor hat auf seine Rechte komplett verzichtet. Das heißt, dass jeder der mag, diese Geschichte downloaden kann, weiter vervielfältigen, ausdrucken und verteilen und auch öffentlich aufführen kann, ohne dass der Autor um Erlaubnis gefragt werden muss oder dieser eine angemessene Vergütung erhält. Um eine freiwillige Spende wird gebeten!

Urheberrecht wirklich „recht“ ?! „Das Schwein und die Kiste“ – ein Urheberrechtskinderbuch Der Netzkünstler „MCM“schreibt: „Ich habe das Buch gemacht, nachdem ich gehört hatte, wie scharf die Entertainment-Industrie in Kanada darauf aus ist, Kindern beizubringen, wie das Copyright zu 'respektieren' ist.“ Der Künstler will Kindern vermitteln, dass es gut ist zu teilen und anderen zu vertrauen Es werden monopolistischen Gedanken des Urheberrechts angesprochen http://starfrosch.ch/public/mirror/Pig_and_the_Box_German.pdf

Urheberrecht und Vervielfältigung Kontakt: Dipl.-Bibl. Elisabeth Kreutzkam Tel 089 / 23225-552 e-mail: e.kreutzkam@st-michaelsbund.de http://www.st-michaelsbund.de/ Download des Materials ab kommender Woche unter: http://www.st-michaelsbund.de  Büchereiarbeit  Service  Recht