Ausfüllhinweise – Anlage WEP

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Ausfüllhinweise – Anlage WEP

für gesamte BG nur ein Antrag notwendig Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Beantragen Sie Leistungen nach dem SGB II wird Ihnen daneben eine Bedarfsgemeinschaftsnummer vergeben. Eintragungen sind nur erforderlich, soweit Ihnen diese Nummern bekannt sind, bzw. bereits vergeben wurden. Antragsteller : i.d.R. Vertreter der BG BG durch denjenigen vertreten, der Leistung beansprucht für gesamte BG nur ein Antrag notwendig WEP S. 1

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ eine Kundennummer ist vergeben, falls schon einmal Leistungen nach dem SGB III bezogen wurden. Diese Nummer wird auch nach Beendigung des Leistungsbezuges und Beatragung einer neuen Leistung beibehalten. Die Angabe der Staatsangehörigkeit ist notwendig, da Ausländer nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ALG II haben. Angaben zum Familienstand sollen dazu dienen, ob Unterhaltsansprüche gegeben sind oder geleistet werden müssen (auch Witwer-/Witwenrente). Unterhaltsansprüche gehen nämlich vor der Unterstützung in der BG vor. Das Amt fordert nun beim Unterhaltsschuldner den Unterhalt ein. Wenn man einen sogen. Titel (vollstreckbares Urteil, also gerichtlich eine Zahlung durchgesetzt) hat, kann das Amt diesen fordern. Wird der Bezug von Unterhalt jedoch verschwiegen und es wird ALG II ohne Anrechnung dessen empfangen, erfährt die Behörde dies auf jeden Fall. Dies ist Betrug und wird von den Gerichten bestraft. WEP S. 1 – 1.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 2a) falls mit ja geantwortet wird, gilt dies als weiteres Indiz für das Bestehen einer BG, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Angehöriger über 15 Jahre gemeinsam betreut wird. 2c) Asylbewerber, ausreisepflichtige Ausländer, Ausländer mit einem geduldeten Aufenthalt haben trotz Vorliegen aller anderen Voraussetzungen keinen Anspruch auf ALG II.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 2d) Nur bei Erwerbsfähigkeit erhält man Leistungen nach dem SGB II.  wenn man eigentlich erwerbsfähig ist, jedoch eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. Erziehung von Kindern < 3Jahre) ändert sich nichts am Leistungsanspruch – also immer noch erwerbsfähig falls nein angekreuzt wird, hat man keinen Anspruch auf ALG II, sondern auf Sozialhilfe und ggf. Rente (evtl. Anträge hierfür stellen) Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) = nicht Erwerbsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit bezieht sich i.d.R. auf bestimmte Tätigkeit) Wep s.2 2

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Je nach Fallgestaltung können in Ausbildung Befindliche Anspruch auf ALG II haben. Im Zweifelsfall: Nachweis über Ausbildung reicht nicht aus, nähere Beschreibung abgeben. Wohnt Auszubildender teilweise bei Eltern (ALG II-Empfänger), muss dies ebenfalls angegeben werden. Im Zweifelsfall sollte Auszubildender eigenen Antrag abgeben (auch wenn Mitarbeiter der ARGE meint, er habe keinen Anspruch) – wenn kein Antrag abgegeben wird, kann er nicht überprüfen lassen, ob er einen Anspruch auf ALG II hätte.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Bei einer länger als 6monatigen Unterbringung in einer stationären Einrichtung, hat man keinen Anspruch auf ALG II. Nach Rechtsprechung der BSG gibt es aber Ausnahmefälle. Evtl. sind Ansprüche nach dem SGB XII-Sozialhilfegesetz gegeben. Also bei einer mehr als 6monatigen Unterbringung sowohl einen Antrag nach dem SGB II als auch einen auf Sozialhilfe (SGB XII) stellen.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Schwangeren ab 13. Schwangerschaftswoche wird Mehrbedarfszuschlag bezahlt Zahlung erfolgt bis zum tatsächl. Entbindungstermin bei Überzahlung wg. früheren Entbindungstermins: Verrechnung mit Sozialgeld, das dem Neugeborenen zusteht 3b) Alleinerziehende erhalten einen Zuschlag des Regelsatzes: - Von mind. 36% bei Zusammenleben mit einem Kind < 7 Jahre oder mit 2 oder 3 Kindern < 16 Jahre - insgesamt 60% bei mehreren Kindern

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 3c) Behinderten steht ein Mehrbedarf von 35% des Regelsatzes zu, wenn sie: - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX - sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Ausbildung - sonstige Hilfen für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten Behinderte haben evtl. neben Leistungen nach SBG II auch Anspruch auf Leistungen nach SGB XII.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 3d) Bei einer kostenaufwändigen Ernährung wird ein pauschaler Mehrbedarf abhängig von der Krankheit gezahlt. Besteht ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung, muss eine Bescheinigung des Arztes abgegeben werden. 3e) Erhalten eines Mehrbedarfs von 17% der Regelleistung, falls nicht erwerbsfähig (Anspruch auf Sozialgeld) und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen G. Gilt nicht, bei Erhalten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 4) Für eine BG ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzugeben. Anlage EK ist daher für jede Person der BG ab 15 Jahren auszufüllen. Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind zu berücksichtigen, insbesondere auch Zinseinkünfte. Wenn ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt ist, erfährt die Behörde aufgrund des Datenabgleiches davon. Achtung: Erhalten Kinder des Antragsstellers (oder der Antragsteller selbst) Unterhalt, so müssen diese Zahlungen im Hauptantrag unter VI angegeben werden, außerdem unter VIII „Unterhaltspflichtige Angehörige außerhalb der HG“ und im Zusatzblatt 2 „Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung“. Hat eine Person, die zur BG gehört eine Arbeit, so muss der Arbeitgeber die Rückseite des Zusatzblattes 2.1 (Hauptantrag) ausfüllen. Es ist umstritten, ob die Behörde tatsächlich das Ausfüllen der Einkommenserklärung von Personen, die mit dem ALG II-Empfänger zusammenleben, verlangen darf (erhebliche Bedenken von Seiten der Datenschützer). Zumindest muss es ausreichen, wenn Sie einen Einkommensnachweis (Lohn-/Gehaltsbescheinigung) vorlegen, die keinen Rückschluss darauf zulässt, dass er für den ALG II-Empfänger bestimmt ist.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 5) Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland vorhanden ist. Anlage VM ist daher für alle Personen der BG auszufüllen. Vermögensaufstellung sehr sorgfältig erstellen! Am besten von der Bank einen Ausdruck über sämtliche Guthaben auf Girokonten, Sparkonten etc. fertigen und Vollständigkeit bestätigen lassen. Auch Lebens-, Renten- und sonst. Kapitalversicherungen angeben und aktuellen Rückkaufwert und bisher eingezahlte Prämien/Beiträge bestätigen lassen. Fatale Folgen bei vergessenen Angaben: ALG II wird zurückgefordert, es evtl. Strafanzeige Achtung: Erhält man Geld als Darlehen oder verwaltet treuhänderisch Vermögen (z.B.auf eigenen Namen eingetragene Grundstücke), so wird dies nur anerkannt, wenn schriftl. Verträge mit Darlehens- bzw. Treuhandgebern bestehen, die auch von Steuerbehörden anerkannt werden. Verschenkt man Vermögen, um ALG II-Leistungen zu erhalten, muss Ersatz geleistet werden! Geld kann vom Beschenkten zurückgefordert werden (§ 33 SBG II). Bei Verdacht auf derartige Handlugen, kann dies strafrechtlich als Betrug verfolgt werden.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 6 a, b) Nach Bezug von ALG I besteht ggf. Anspruch auf einen auf 2 Jahre befristeten Zuschlag zum ALG II. Im ersten Jahr beträgt dieser - für Alleinstehende max. 160 € - für Partner max. 320 € - für mindj. Kinder je 60 €. Im zweiten Jahr erhält man nur noch die Hälfte dieser Beträge. Formel zur Berechnung des Zuschlags im ersten Jahr: 2/3 [(ALG I + Wohngeld)-(ALG II ohne Zuschlag + Sozialgeld – zu berücksichtigendes Einkommen/Vermögen + Freibetrag)] = Zuschlag 1.Jahr Im zweiten Jahr wird der Zuschlag um 50% gemindert. Danach fällt er ganz weg. Problem: Einer der Partner in einer BG erhält ALG I oder Einkommen und der Bedarf nach dem ALG II ist gedeckt. Der Zuschlag wird nur bezahlt, wenn die Summe des ALG II und des Partnereinkommens niedriger als das ALG I des jetzigen ALG II – Beziehers ist. Verlässt ein Partner die BG, muss der Zuschlag neu berechnet werden.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 6c) Wer beim Wechsel von ALG I auf ALG II Wohngeld bezieht, kann einen höheren Zuschlag bekommen. Deshalb am besten rechtzeitig vor ALG II – Bezug Wohngeld beantragen!

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Angaben zur Überprüfung, ob ggf. vorrangig ein Anspruch auf ALG I besteht Die Tabelle ist für die letzten fünf Jahre lückenlos auszufüllen Folgendes ist hierbei anzugeben: sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Pflegezeiten von Angehörigen - Zeiten von Bezug einer Entgeltersatzleistung (z.B. Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangsgeld oder Rente wg. voller Erwerbsminderung) - Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld - Wehr- und Zivildienst - Beschäftigung als Geschäftsführer oder mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 7b, c) Diese Angaben sind beim Erstantrag nur erforderlich, wenn vor Antragstellung Arbeitslosengeld bezogen wurde und dieser Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht oder vorzeitig erloschen ist.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Hier müssen in jedem Fall Angaben gemacht werden Angabe der Krankenversichertennummer wichtig Die Träger des ALG II sind verpflichtet, Antragsteller und deren BG kranken zu versichern Wer am Tag vor Antragstellung privat oder gar nicht versichert war, muss Anlage SV ausfüllen Bei getrennt lebenden Ehepartnern ist für eine schnellere Zuordnung dessen Geburtsdatum, Krankenversicherung und Krankenversichertennummer anzugeben.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 8b) Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Beiträgen ihren Finanzbedarf nicht decken können und einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Dieser Zusatzbeitrag kann übernommen werden, wenn der Wechsel der Krankenkasse eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Beantragung der Übernahme dieses Zusatzbeitrags ist die Anlage SV auszufüllen.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 8c) Auch bei getrennt lebenden, ist das Geburtsdatum des getrennt lebenden Ehepartners, dessen Krankenversicherung und Krankenversichertennummer anzugeben, damit eine schnellere Zuordnung zur Familienversicherung sichergestellt werden kann. Ist man über den Partner (Ehegatte, Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) familienversichert, sind Angaben nur zu diesem einschließlich der Krankenversichertennummer erforderlich.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 8d) Für familienversicherte Kinder sind nur die Daten zum maßgebenden Elternteil (Hauptversicherter) erforderlich.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Hier ist anzugeben, bei welcher Rentenversicherung man Mitglied ist oder war (gesetzliche Rentenversicherung und Rentenversicherungsnummer). Bezieher von ALG II sind grundsätzlich gesetzlich rentenversichert Wer bisher nicht rentenversichert war, kreuzt das Kästchen „soll von Ihrem Leistungsträger beantragt werden.“ an.  Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist die Anlage SV auszufüllen, damit ein Zuschuss in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden kann.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ 9) Hilfebedürftigkeit eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft durch ein Schadensereignis verursacht worden ist, beim Träger vorsprechen Dieser beim Ausfüllen der Anlage UF (Unfallfragebogen) und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallverursacher.

Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Wenn Unsicherheiten beim Ausfüllen des Antragsformulares auftreten: Information bei einem Mitarbeiter der Behörde einholen, - Auf einen Aktenvermerk bestehen, - Wenn möglich einen Zeugen mitnehmen Oft können sich Mitarbeiter der Behörde nicht an mündliche oder fernmündliche Angaben an den Antragsteller erinnern Im ungünstigsten Fall wird der Antragsteller Angeklagter beim Strafgericht oder Kläger vor dem Sozialgericht (er ist nicht der Zeuge) Zeuge ist der Mitarbeiter der Behörde Antragsteller ist in der Beweispflicht

Literaturangabe: - Baczko, Harz IV und Arbeitslosengeld II, Rudolf Haufe Verlag, Planegg/München, 2008 - Brühl § 7 in Münder, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Lehr- und Praxiskommentare, Nomos Kommentar, Baden-Baden, 2005 Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Hartz IV, Menschen in Arbeit bringen, 2004 Eicher, Spellbrink, § 7 SGB II in Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2005 Kasper, Knoche, Die neue Arbeitsförderung: Nach den Sozialgesetzbüchern II, III, IX, Walhalla und Praetoria Verlag GmbH + Co, Regensburg/Berlin Marburger, SGB II – Umsetzung von Hartz IV – Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla und Paetoria Verlag, Regensburg/Berlin, 2005 Mecke § 9 SGB II in Eicher, Spellbrink, Grundsicherung für Arbeitssuchende Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2005 Sartorius, Kapitel 13 in Rothegel, Sozialhilferecht – Existenzsicherung/ Grundsicherung, Nomos Praxis, Baden-Baden, 2005 Schoch, Kapitel 12, in Rothegel, Sozialhilferecht – Existenzsicherung/ Grundsicherung, Nomos Praxis, Baden-Baden, 2005 H. Schellhorn, W. Schellhorn, B 5 Nr. 6, 7 in Entscheidungssammlung zur Sozialhilfe und Grundsicherung, Luchterland, Juli 2007 Schumacher § 7 und § 9 SGB II in Oestreicher, SGB XII / SBG II - Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende – mit Asylbewerberleistungsgesetz und Erstattungsrecht des SGB X – Kommentar, C.H. Beck Verlag, München, 2008