Bürgschaft: Vertragsschluss

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
1 Bei Anruf Vertrag?. 2 Der Anruf Die Bestätigung Die Rechtslage Das Problem Was die Verbraucherzentrale tun kann Was Verbraucher tun können Information.
Advertisements

Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Fracht-, Speditions- und Lagerrecht
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Grundpfandrechte.
Bürgerliches Vermögensrecht I Übungsfall 2
Tutorium Privatrecht I + II
§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Mängel in der Geschäftsfähigkeit Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche
Frage 1: der Vergleich hat Doppelnatur, ist zugleich materiellrechtlicher und Prozessvertrag als materiellrechtlicher Vertrag begegnet die Vereinbarung.
- Juristische Fakultät -
Erteilung der Prokura Prokuraerteilung
Inhalt Begriff der Sicherungsabtretung Rechtliches Umfeld Ausblick
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
§ 2 Der vertragliche Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung und Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung Markus Artz.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
Das neue Gewährleistungsrecht
Examenskurs Kreditsicherungsrecht
Examenskurs Kreditsicherungsrecht
Examenskurs Kreditsicherungsrecht
Examensrepetitorium Zivilprozessrecht
Prof. Dr. iur Ulrike Babusiaux
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Erfüllung des Vertrages
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg
Fall 2 § 20 KSchG Gewährleistung
EINHEIT 3 – Vertragliche Schuldverhältnisse I
Das Gesellschaftsrecht
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Bürgschaft: § 765 BGB i. V. m. Hauptschuld
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan
Winterseminar 5. November 2010
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Lerneinheit 21 – Überblick B. Die Beteiligung Dritter
Kapitalgesellschaftrecht Weitere Regeln der Kapitalaufbringung.
I. Personengesellschaften
§ 266 Missbrauchstatbestand Vom Täter getätigtes Rechtsgeschäft Dabei genutzte Befugnis: Vertretungsbefugnis oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen.
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Beispiel sittenwidriger Klauseln1 Beispiel für sittenwidrige Klauseln HG Wien , 18 Cg 74/06f.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
Headhunting leicht gemacht! (C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de2 Headhunting leicht gemacht! B ist Personalvermittler für hochqualifizierte.
KreditSiR Falllösung 1.
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
 Präsentation transkript:

Bürgschaft: Vertragsschluss nach § 151 S. 1 BGB keine Erklärung der Annahme durch Gläubiger erforderlich Formgebot § 766 BGB - gilt nur für Erklärung des Bürgen - die Erklärung des Bürgen muss „erteilt“ werden, also zur Verfügung stehen, nicht nur durch Telefax übermittelt werden - zumindest Andeutung des Gewollten in Urkunde: Gläubiger, Hauptschuldner, Hauptschuld - gilt nicht für einen Kaufmann, § 350 HGB: daher ist auch bei gewillkürter Schriftform im Zweifel kein Übereilungsschutz, sondern nur Beweisfunktion gewollt - gilt aber für Alleingesellschafter einer GmbH, weil er kein Kaufmann ist, den persönliche unbeschränkte Haftung kennzeichnet

Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft krasse finanzielle Überforderung kann Ausdruck struktureller Unterlegenheit sein die Unterlegenheit ist von Verfassungs wegen nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts, sondern nur in typisierbaren Fällen zu sanktionieren ein typisierbarer Fall ist die emotionale Verbundenheit des Bürgen mit dem Hauptschuldner: bei Ehegatten, nichtehelichen Lebenspartnern, Kindern (anders bei Geschwistern) ein weiterer Fall ist die Sorge um den Arbeitsplatz bei Arbeitnehmerbürgschaft bei typisierbaren Fällen besteht eine widerlegliche Vermutung der Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit, wenn Bürge überfordert ist, also bei realistischer Einschätzung seiner Lage nicht einmal die Zinsen aufbringen kann (unrealistische eigene Erwartungen bleiben unberücksichtigt) die Vermutung wird widerlegt durch - einen unmittelbaren Vorteil des Bürgen infolge der Verwendung der Darlehensvaluta (nicht bei einem mittelbaren Vorteil zB durch Unterhaltspflicht des Hauptschuldners) - die Gesellschafterstellung des Bürgen (dagegen nicht schon bei leitender Stellung im Unternehmen des Hauptschuldners) - eine eingetretene Vermögensverschiebung, wenn der Schutz davor als Zweck im Vertrag konkret bestimmt

Bürgschaft: Irrtum und Verbraucherschutz es finden keine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB und kein Rücktritt nach § 313 BGB wegen einer Fehlvorstellung über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners oder deren Veränderung statt; dies fällt in die Risikosphäre des Bürgen die Möglichkeit zum Widerruf eines Haustürgeschäft nach § 312 BGB - ist nach EuGH gemeinschaftsrechtlich nur dann geboten, wenn auch die Hauptschuld aus Haustürgeschäft stammt - besteht nach BGH im deutsches Recht, das über den europäischen Standard hinausgeht, weil ein Bürge wegen seiner einseitigen Verpflichtung noch schutzwürdiger als der Kontrahent eines Austauschgeschäfts ist, gelten die Schutzmechanismen für den Verbraucherkredit (§§ 492, 495 BGB)? - hier ist wiederum ein Erst-Recht-Schluss möglich - § 766 BGB könnte aber eine abschließende Regelung sein - ein Mittelweg besteht darin, die Schriftform des § 766 BGB mit der Pflicht zu den Angaben nach § 492 BGB anzureichern

Fall 1: M sucht eine Wohnung und bittet seinen Onkel B, ein Schreiben mit folgendem Wortlaut zu unterzeichen: „Hiermit verpflichte ich, B, mich gegenüber …, für Ansprüche gegen meinen Neffen M aus dem mit diesem eingegangenen Wohnungsmietverhältnis in einer Höhe bis zu € 1.000 einzustehen.“ O unterzeichnet das Schreiben, M setzt später, nachdem er eine Wohnung gefunden hat, den Namen des Vermieters V ein und übergibt diesem das Schreiben. Schon nach kurzer Zeit kann M die Miete von € 250 pro Monat nicht mehr leisten. Als V nach einem halben Jahr wegen der Mietschulden des M in Höhe von € 1.500 an O herantritt, verweigert dieser jegliche Zahlung. Zum einen habe er sich über die Finanzkraft von M getäuscht; zum anderen hätte er niemals unterschrieben, wenn er gewusst hätte, dass M das Schreiben dem berüchtigten „Miethai“ V übergeben wollte.

Akzessorietät der Bürgschaft für Einwendungen, die die Entstehung der Hauptschuld hindern oder ihren Untergang bewirken, gilt § 767 Abs. 1 S. 1 BGB für Einreden des Hauptschuldners gilt § 768 BGB - bei der Verjährung findet eine Verdoppelung der Einrede statt: der Bürge kann die Verjährung der Hauptschuld auch dann geltend machen, wenn er selbst rechtzeitig in Anspruch genommen worden ist (die Bürgschaftsforderung entsteht und wird fällig mit Hauptforderung ohne vorherige Inanspruchnahme des Bürgen) für Gestaltungsrechte gilt § 770 BGB: vor Ausübung durch den Hauptschuldner haben sie eigentlich noch keine Wirkung; der Bürge hat aber eine Einrede bei Anfechtbarkeit und Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers - § 770 Abs. 1 BGB gilt analog bei Widerrufs-, Rücktritts- und Minderungsrecht - § 770 Abs. 2 BGB ist Ausdruck der Subsidiarität der Bürgenpflicht und lässt sich weder direkt noch analog anwenden, wenn nur der Hauptschuldner zur Aufrechnung befugt ist; aber es kommt eine Analogie zu Abs. 1 in Betracht nach BGH bedeutet Akzessorietät auch Gläubigeridentität, so dass die Bürgschaft bei isolierter Abtretung der Hauptforderung in Analogie zu § 1250 Abs. 2 BGB erlischt

Globalbürgschaft eine Ausdehnung der Haftung auf alle künftigen oder gegenwärtigen Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung verstößt gegen § 307 BGB, weil zum gesetzlichen Leitbild das Verbot der Fremddisposition nach § 767 Abs. 1 S. 3 BGB gehört (etwas gilt für den Verzug nach § 767 Abs. 1 S. 2 BGB) Ausnahmen gelten, wenn der Bürge Bürgschaften professionell übernimmt oder selbst über den Umfang der Hauptschuld bestimmen kann ist eine formularmäßig erteilte Globalbürgschaft unwirksam, folgt aus ergänzender Vertragsauslegung nach § 306 Abs. 2, BGB, dass die Bürgschaft auf die dem Bürgen bekannte „Anlassforderung“ beschränkt ist

Bürgschaft auf erstes Anfordern die Bürgschaft auf erstes Anfordern begründet für den Bürgen zunächst keine Einwendungen oder Einreden gegen Hauptschuld: erst Zahlung, dann Rückforderung die Bürgschaft auf erstes Anfordern bewirkt aber nur eine Verschiebung der Prozess-, nicht der Beweislast: im Rückforderungsprozess muss der Gläubiger anspruchsbegründende Umstände darlegen und beweisen + die Rückforderung ist nicht nach §§ 814, 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen schon die Pflicht zur Leistung auf erstes Anfordern ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung missbraucht, weil die Einwendungen des Schuldners unstreitig oder liquide beweisbar sind (zB bei fehlender vertraglicher Pflicht des Hauptschuldners zur Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern) der Gläubiger darf gegen den Rückforderungsanspruch nicht mit anderen Ansprüchen aufrechnen: sonst wäre die Bürgschaft eine Sicherheit für eine andere als die gesicherte Forderung

Fall 2: Die A GmbH, eine Generalübernehmerin, betraut die B GmbH mit der Errichtung eines Gebäudes. Zur Sicherung etwaiger Gewährleistungsansprüche erteilt die C Bank im Auftrag der B GmbH eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten der A GmbH, die mit Rückgabe der Urkunde erlöschen soll. Die A GmbH gerät in Schwierigkeiten, tritt alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die B GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben an die die Bauherrin, die D GmbH, ab und wird später mangels Vermögen aufgelöst, die Auflösung ins Handelsregister eingetragen. Danach erteilt die C Bank, die über diese Verhältnisse unterrichtet ist, im Austausch gegen die alte eine neue Gewährleistungsbürgschaft, die im Wortlaut gleich, nur über einen geringeren Betrag ausgestellt ist. Die Wirksamkeit der Bürgschaft ist ausdrücklich von der Rückgabe der alten Bürgschaft durch die D GmbH abhängig gemacht. Die D GmbH, die die Bürgschaft zurückgibt, will die C Bank in Anspruch nehmen, weil das Gebäude mangelhaft und die B GmbH ihrer Mangelbeseitigungspflicht nicht nachgekommen sei. Die D GmbH beauftragt die A GmbH, aus der Bürgschaft gegen die C Bank vorzugehen, und ermächtigt die A GmbH vorsorglich zur Geltendmachung ihrer Rechte im eigenen Namen. Die C Bank verteidigt sich nur mit der bestrittenen und nicht zu beweisenden Behauptung, die D GmbH habe gegenüber der B GmbH schon wirksam auf Gewährleistungsrechte verzichtet.

Rückgriff des Bürgen Hautschuld Gläubiger Hauptschuldner Pfand § 670 Zahlung Bürge

Rückgriff des Bürgen Zweck der Legalzession nach § 774 BGB ist der Übergang der Nebenrechte nach § 401 BGB ausgeschlossen ist die Legalzession etwa durch eine Schenkungsabrede, § 774 Abs. 1 S. 3 BGB bei der Nachbürgschaft (zur Sicherung der Vorbürgschaft) gehen die gesicherte Vorbürgschaft und die Hauptschuld nach §§ 412, 401 BGB über bei der Rückbürgschaft (Sicherung des Rückgriffs) gehen die gesicherte Regressforderung und die Hauptschuld nach §§ 412, 401 BGB über

Rückgriff beim Zusammentreffen verschiedenartiger Sicherheiten es gelten die Regeln über Mitbürgen (§§ 769, 774 Abs. 2, 426 BGB) analog: wer zuerst zahlt, hat einen Ausgleichsanspruch und erwirbt das andere Sicherungsrecht anteilig; und zwar - akzessorische Sicherheiten nach §§ 412, 401 BGB - nichtakzessorische Sicherheiten im Wege eines Anspruchs gegen den Gläubiger auf anteilige Übertragung die übliche Begründung lautet, dass der Rückgriff sonst zufällig nach dem vom Gläubiger erzwungenen Zahlungszeitpunkt einträte - aber wer zuerst zahlt, trägt auch das Regressrisiko - besser ist daher das Argument, dass es keinen Grund gibt, Mitbürgen anders als andere Sicherungsgeber zu behandeln; die Sicherungsgeber bilden eine Risikogemeinschaft die Ausgleichsquote bestimmt sich - wenn die Sicherheiten die gesamte Forderung abdecken, nach Kopfteilen - ansonsten nach dem Verhältnis der übernommenen Haftungsrisiken nach einer anderen Ansicht folgt aus § 776 BGB, dass der Bürge, der mit seinem gesamten Vermögen haftet, besser gestellt sein soll, also selbst Rückgriff nehmen, aber nicht dem Rückgriff anderer ausgesetzt sein soll

Beispiel: G hat gegen S einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von € 50.000. B hat hierfür eine Bürgschaft in Höhe von € 40.000 übernommen, A zur Sicherheit Forderungen in Höhe von € 30.000 abgetreten. G nimmt B in Höhe von € 14.000 in Anspruch. Lösung: B kann von A Rückgriff in Analogie zu §§ 774, 426 Abs. 1 BGB wie bei einem Mitbürgen nehmen; die Ausgleichsquote ergibt sich aus dem Verhältnis der Haftungsrisiken und beträgt 3/7, B kann daher von A € 6.000 (3/7 x € 14.000) und insoweit von G auch Abtretung der zur Sicherheit übertragenen Forderungen des A verlangen

Schuldbeitritt: Struktur der Schuldbeitritt ist nicht akzessorisch, aber der Sicherungsgeber übernimmt die Hauptschuld in dem Zustand, den sie beim Beitritt hat: der Sicherungsgeber kann sich auf alle Einwendungen berufen, die bereits vor Schuldbeitritt angelegt sind (der Schuldbeitritt soll nur die Schuldnerrolle verdoppeln und nicht sachlich einen Einwendungsausschluss bewirken) für später entstehende Einwendungen, Erweiterungen gilt dann nach § 425 BGB Einzelwirkung (anders als nach §§ 767, 768, 770 BGB) die Forderung gegen den Beitretenden geht nicht nach § 401 BGB über, ist aber im Zweifel mitabgetreten der Rückgriff gegen den Hauptschuldner und die Legalzession der Hauptforderung erfolgen nach § 426 BGB

Schuldbeitritt: Begründung nach gängiger Ansicht ist das Bürgschaftsrecht nicht anwendbar, weil der Beitretende eine eigene Schuld übernimmt und nicht für fremde Verbindlichkeit haftet; daher wird ein Schuldbeitritt auch nur bei einem eigenen sachlichen Interesse des Sicherungsgebers angenommen aber: die Unterscheidung nach eigener und fremder Schuld ist formal; auch beim Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken gibt es einen Hauptschuldner und einen Sicherungsgeber nach Ansicht des BGH sind die Vorschriften des Verbraucherkreditrechts analog anzuwenden, weil für den Sicherungsgeber ein noch größeres Schutzbedürfnis als für den Darlehensnehmer besteht; daher gilt auch Formvorschrift des § 492 BGB - und zwar sogar dann, wenn der Hauptschuldner kein Verbraucher ist - und es tritt keine Heilung nach § 494 Abs. 2 BGB ein, weil der Zweck der Vorschrift, nämlich die Vermeidung einer sofortigen Rückgewährpflicht, beim Schuldbeitritt ohnehin unerreichbar ist wie eine Bürgschaft kann auch der Schuldbeitritt wegen finanzieller Überforderung nach § 138 BGB unwirksam sein