Werdende und stillende Mütter an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010
GESETZLICHE GRUNDLAGEN Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie) vom 19.Oktober 1992
GESETZLICHE GRUNDLAGEN Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) i.d.F. vom 20. Juni 2002 Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV vom 15.April 1997
MUTTERSCHUTZGESETZ wesentlicher Inhalt des Mutterschutzgesetzes: § 1 Geltungsbereich §§ 3-8 Beschäftigungsverbote § 9 Kündigungsverbot § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten § 16 Freistellung für Untersuchung § 17 Erholungsurlaub
MUTTERSCHUTZGESETZ Geltungsbereich gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, damit auch für Teilzeitkräfte für 400 €-Kräfte für Auszubildende
MUTTERSCHUTZGESETZ Beschäftigungsverbote stehen u. a. im Mutterschutzgesetz und der Mutterschutzrichtlinienverordnung (prüfen, ob das Beschäftigungsverbot für werdende und/oder stillende Mütter gilt)
MUTTERSCHUTZGESETZ Beschäftigungsverbote Es ist Angelegenheit des Arbeitgebers, zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt und folgend die Betroffene ggf. umzusetzen oder von der Arbeit freizustellen Adressat des Gesetzes ist der Arbeitgeber!! Nur wenn dieser seiner Verpflichtung nicht nachkommt, wird die Behörde tätig.
MUTTERSCHUTZGESETZ Beschäftigungsverbote Die Behörde stellt fest, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote fällt und fordert den Arbeitgeber auf, Maßnahmen zu ergreifen oder die wM umzusetzen bzw. freizustellen. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
MUTTERSCHUTZGESETZ Beschäftigungsverbote können auch durch jeden approbierten Arzt ausgesprochen werden § 3 MuSchG: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“
MUTTERSCHUTZGESETZ Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 1 MuSchRiV Arbeitgeber muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der w/st Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren (s. Anlage 1 MuSchRiV) gefährdet werden können Art Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen
MUTTERSCHUTZGESETZ Die Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzrichtlinienverordnung ergänzt die Beurteilungen nach Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung Es ist empfehlenswert, ein gemeinsames Papier zu erstellen
MUTTERSCHUTZGESETZ Zweck der Beurteilung: alle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der Arbeitnehmerin abschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bestimmen Das Ergebnis der Beurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sind den w/st Müttern, den Arbeitnehmerinnen und der Mitarbeitervertretung mitzuteilen
MUTTERSCHUTZGESETZ Ziel: Schwangere durch ggf. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen durch ggf. Umgestaltung der Arbeitszeit am Arbeitsplatz zu belassen Ist dies nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar: Arbeitsplatzwechsel ganz oder teilweise Freistellung
MUTTERSCHUTZGESETZ Grundsätzliches Die Betroffene kann auf ihren Schutz nicht durch Unterschrift verzichten, es sei denn, es ist im Gesetz selbst vorgesehen (z.B. Schutzfrist 6 Wochen vor Entbindung) Die Beschäftigungsverbote sind medizinisch nicht immer begründbar (z.B. Nachtzeit ab 20.00 Uhr, regelmäßiges Heben von Gewichten > 5 kg, Zulassung von Ausnahmen für Künstlerinnen) Ausnahmen kann die Behörde jedoch nur von Beschäftigungsverboten nach §§ 4 Abs. 3 und 8 MuSchG erteilen
MUTTERSCHUTZGESETZ § 8 Abs. 1 MuSchG w/st Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit (>8,5 h/d), nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. § 4 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG w/st Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden müssen
MUTTERSCHUTZGESETZ Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen Staub Gasen oder Dämpfen Hitze, Kälte oder Nässe Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind (§§ 4 Abs.1, 6 Abs.3 MuSchG)
MUTTERSCHUTZGESETZ § 5 Abs. 1 Nr. MuSchRiV wM dürfen nicht mit Krebs erzeugenden, fruchtschädigenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden (Benzol, aber auch Tabakrauch) ⇒ keinerlei Exposition zulässig, aber ubiquitäre* Werte beachten stillende Mütter dürfen diesen Stoffen ausgesetzt sein, wenn der Grenzwert eingehalten ist
MUTTERSCHUTZGESETZ beachte folgende derzeit noch gültige Kennzeichnung (R-Sätze) nach GefStoffV: R 40 (.Verdacht..krebserzeugend..), R 45 (kann Krebs erzeugen), R 46 (..vererbbare Schäden erzeugen), R 61 (Kind im Mutterleibschädigen)
MUTTERSCHUTZGESETZ ab 01.12.2010 neue Kennzeichnung nach CLP – Verordnung bei Schwangeren/Stillenden die H-Reihe beachten (H steht für hazard = Gefahr)
MUTTERSCHUTZGESETZ H 340 (genetische Defekte verursachen)..... H 350 (Krebs erzeugen) H 350i (beim Einatmen Krebs erzeugen) H 360D (Kind im Mutterleib schädigen) ..bis H 362 (Säuglinge über Muttermilch schädigen)
MUTTERSCHUTZGESETZ was ist der ubiquitäre Wert für Benzol? Benzol ist in den Industriestaaten praktisch überall nachweisbar. In Deutschland liegen die Werte zwischen 1 µg/m³ und 30 µg/m³ in der Nähe von Emittenten. Die gesetzliche Vorgabe liegt 2010 bei 5 µg/m³
MUTTERSCHUTZGESETZ wie wird die Benzolkonzentration ermittelt? In Kassenräumen von Tankstellen werden Passivsammler ausgelegt. Die Analyse einer Probe kostet rund € 350,- Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Ggf. Messung durch Behörde oder BG.
MUTTERSCHUTZGESETZ § 16 MuSchG Freistellung für Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (nicht: normale Krankheit, Schwangerschaftsgymnastik,.) § 17 MuSchG Erholungsurlaub auch für die Zeit der Beschäftigungsverbote
MUTTERSCHUTZGESETZ Konnte (Rest)urlaub wg Beschäftigungsverbot nicht angetreten werden, so muss dieser nach Ablauf der Frist im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden Urlaub steht auch für die Monate vor und nach der Entbindung (Schutzfristen) zu
MUTTERSCHUTZGESETZ § 9 MuSchG Kündigungsverbot Kündigung einer Schwangeren bis 4 Monate nach der Entbindung ist unzulässig (und dann weiter nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) Die zuständige Stelle (RLP: SGD Süd und Nord, Referat 21) kann in besonderen Fällen die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Christa Ehlert Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Gewerbeaufsicht Kaiserstrasse 31, 55116 Mainz Telefon: 06131/96030-35 Email: christa.ehlert@sgdsued.rlp.de