Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Inhalt * Überblick S. 2 SEPA – Migrationsverordnung S. 6
Advertisements

SEPA - Abschaltung des nationalen Zahlungsverkehrs zum
Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
1 Bei Anruf Vertrag?. 2 Der Anruf Die Bestätigung Die Rechtslage Das Problem Was die Verbraucherzentrale tun kann Was Verbraucher tun können Information.
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Adresse des Zahlungsempfängers:
- ein Beispiel für Mindmap
Schuldner Gläubiger Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger
Traditioneller Zahlungsverkehr Elektronischer Zahlungsverkehr
Die Magische Wand Der Zahlungsverkehr Der Zahlungsverkehr
Rechtsverkehr im Internet
6. Umsatzsteuer Grundlagen
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Die Grundlagen des Zahlungsverkehrs
Wie trifft es den Verwalter?
Fallstricke bei der Mietzahlung
Bargeldlose Zahlungsformen
Die Umsetzung des SEPA-Standards in der ComMusic-Software
Bonitäts- und Forderungs- management In der Praxis für grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb der EU.
SEPA-Vereins-Workshop
Die neue VOB 2009.
Die Button-Lösung Neue Abmahnwelle für Online-Shops? Vortrag am 24. Mai 2012.
Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am Karola Roth, Grundsatzfragen.
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Bargeldloser Zahlungsverkehr
SEPA Die Zeit läuft – starten Sie jetzt!
EC- und Kreditkarte Melanie Peter | Tobias Nait | Mustafa Keles.
Anspruchsmerkmale und technische Äquivalente
EC- und Kreditkarte.
Prof. Dr. iur Ulrike Babusiaux
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
Informationen zu SEPA Was ist SEPA?
SEPA Oliver Kroppen Stefan Kortus.
SEPA Informationen für Vereine der der VR Bank im Kreis Rendsburg
Grundausbildung – Prüfungsvorbereitung zur AL-Prüfung
Das gerichtliche Mahnverfahren
Änderungen im Zahlungsverkehr durch SEPA … per
Sparkasse Oder-Spree – André Schneider
Information für Firmenkunden
Änderungen im Zahlungsverkehr durch SEPA … per
Informationen zur Anmeldung der Bachelorarbeit
Erstellt durch Universitätsverwaltung - Abteilung I
Verbraucherrechtsreform 2014
Kartenzahlung.
Vorauskasse, Nachnahme, ELV, Kreditkarte
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
SEPA-Workshop Firmen- und Geschäftskunden
DAX 8.000? Kein Grund für Höhenangst! Hans-Jörg Naumer Global Head of Capital Markets & Thematic Research Mai 2013 Nur für Vertriebspartner und professionelle.
Dienstleistung Lohnabrechnung
Gold – Spekulativer kurzfristiger Kauf Allerdings mit klaren Bedingungen.
Winterseminar 5. November 2010
Bargeld Vorteile Überall anerkannt Unmittelbar Persönlich Nachteile
K o n t o f ü h r u n g.
Internationaler Zahlungsverkehr
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Zahlungen verarbeiten SAP Business One Version 9.0
I. Personengesellschaften
Belege als Grundlage der Aufzeichnung (Buchung)
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
HWK – Dienstleistungszentrum für Gründer und Unternehmer Bereich Wirtschaft und Recht Dipl. Kffr. Monika Blum07. April „Wie komme ich zu meinem Geld?“
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Herzlich Willkommen Thema: Zahlungsverkehr. Die Überweisung Definition: Ist die buchmäßige Übertragung einer Geldsumme vom Konto des Zahlungs- pflichtigen.
1 Lerneinheit 7 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286.
 Präsentation transkript:

Instrumente des Zahlungsverkehrs in Deutschland und Europa (SEPA) Georg Boll (OSR) THS-Reutlingen (Stand: 02/2012) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsverkehr : Schuldentilgung 1. Gesetzlicher Regelfall: Barzahlung Begleichung von Geldschulden durch Barzahlung = Erfüllung i.S.v. § 362 I BGB Barzahlung = Zahlung mit gesetzlichen Zahlungsmitteln Rechtsgrundlagen: Art. 128 I 3 AEU, § 14 I 2 BBankG BBankG Vierter Abschnitt Währungspolitische Befugnisse § 14 Notenausgabe (1) Die Deutsche Bundesbank hat unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. ... 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsverkehr : Schuldentilgung 2. Ausnahme: bargeldlose Zahlung Buchgeld = Forderung gegen die Bank Einverständnis des Gläubigers erforderlich konkludent: Angabe der Bankverbindung auf Rechnung etc. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsverkehr : Schuldentilgung 3. Erfüllungswirkung Hingabe von Schecks, Kreditkarten etc. = § 364 II BGB - neue Forderung tritt neben die alte (z.B. Kaufpreisforderung) - Gläubiger muss zunächst Befriedigung aus der neuen Forderung suchen (= Stundung der alten Forderung) Überweisung - Leistungshandlung = rechtzeitige Überweisung Verzögerungsgefahr geht zu Lasten des Schuldners(§ 270 I BGB) - Leistungserfolg = Eingang des Geldes bei der Empfängerbank (str.) a.A.: Gutschrift auf dem Empfängerkonto 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsverkehr : Schuldentilgung 4. Arten bargeldloser Zahlung Push-Zahlung = Zahlung geht vom Schuldner aus - Überweisung - Zahlung mit Netzgeld („e-cash“) Pull-Zahlung = Zahlung wird vom Gläubiger veranlasst - Lastschrift im Einzugsermächtigungsauftrag Abbuchungsauftrag SEPA-Verfahren - Kartenzahlung: Kreditkarte / ec-Karte (POS) - Scheck 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsdienstleister : Wer darf Zahlungsdienste anbieten ? Zahlungsdienstleister : Einlagenkreditinstitute EZB / nationale Zentralbanken E-Geldinstitute Mitgliedstaaten/ Gebietskörperschaften Zahlungsinstitute Im Folgenden gilt: Zahlungsdienstenutzer = Kunde Zahlungsdienstleister = Bank 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich … Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) § 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich … (2) Zahlungsdienste sind: 2.die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsdienstnutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch a) die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft), b) die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft), c) die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft), ohne Kreditgewährung (Zahlungsgeschäft), 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB) Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675c I BGB) grundsätzlich entgeltlich (§ 675f IV BGB) Einzelzahlungsvertrag (§ 675f I BGB) oder Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f II BGB, Hauptfall: Girokonto) Einordnung wichtig wegen verschiedener Informationspflichten (§ 675d I 1 BGB i.V.m. Art. 248 Abschnitt 2 oder 3 EGBGB) Recht des Gläubigers, dem Schuldner für bestimmte Zahlungsweise Rabatt zu gewähren, darf nicht ausgeschlossen werden (§ 675f V BGB) wichtig für Kreditkarten: - Änderung des Rahmenvertrags (§ 675g BGB) - Nr. 1 AGB´n - Kündigung des Rahmenvertrags (§ 675h BGB) - Nr. 18, 19 AGB´n 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seiner Bank zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. Der Kunde ist verpflichtet, der Bank das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat (§ 675c BGB) Einzelzahlungsvertrag Zahlungsdiensterahmenvertrag die Bank führt für den Kunden einen einzelnen Zahlungsvorgang aus einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge aus und führt für den Kunden ein Zahlungskonto (Giro-/ Kontokorrentkonto) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsdienstevertrag (§ 675f BGB) Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat (§ 675c BGB) Formvorschrift: die Bank hat dem Kunden die notwendigen Informationen und Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. (Art 248 § 3 EGBGB) Kunde = Zahler Kunde = Zahlungsempfänger Zahlungskonto + Zahlungsdienste- rahmenvertrag Einzelzahlungs- vertrag Zahlungsvorgang / Zahlungsdienst z.B.: Zahlschein mit Bareinzahlung Bank Bank 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Gegenstände eines Zahlungsdienste-rahmenvertrags:  Barzahlungen  Überweisungen  Lastschriften  Daueraufträge  Zahlungskarten ohne Kredit- gewährung 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsdienste- Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f BGB) Abkürzungen: Zahlungsdienstenutzer = ZDN Zahlungsdiensterahmenvertrag = ZDRV Zahlungsdienstleister = Bank oder Unternehmen = ZDL Zahlende = Zahlungspflichtiger = ZL Geldgläubiger = Zahlungsempfänger = ZEM Zahlungsauftrag = Push-/ Pullvorgang = ZA 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Grundstruktur einer Überweisung Zwischenbanken Interbankenverhältnis: D: Überweisungsabkommen EU: SEPA-Rulebooks Empfängerbank ZDL des ZEM Überweiserbank ZDL des ZL Zahlungsdienste- rahmenvertrag (675f II BGB) +Zahlungsauftrag (§ 675f II BGB) Zahlungsdienste- rahmenvertrag (675f II BGB) +Anspruch auf Gutschrift (§§ 675c, 667, 675 t BGB) vertragliches Deckungs- verhältnis vertragliches Inkasso- verhältnis Überweisender = Belasteter = Schuldner = ZL Zahlungsempfänger = Begünstigter = Gläubiger = ZEM Valutaverhältnis (§ 433 BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisung (= Zahlungsauftrag) 1. Zahlungsauftrag (§ 675f III 2 BGB) = Weisung i.S.v. § 665 BGB Auftrag : Autorisierung durch Einwilligung i.S.v. § 675j I BGB Wirksamkeit : mit Zugang beim Zahlungsdienstleister (§ 675n I1 BGB) Ausnahme : bei Zugang an geschäftsfreiem Tag (§ 675n I 2 BGB) Ausnahme : bei wirksam vereinbartem Annahmeschluss nächster Geschäftstag (§ 675n I 3 BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisung (= Zahlungsauftrag) 2. Pflicht zu „unverzüglicher“ Ablehnung durch den ZDL (§ 675o BGB) Ablehnung innerhalb der Frist des § 675s BGB Kontrahierungszwang aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag Ausnahme : Fehlen vertraglich vereinbarter Voraussetzungen, z.B. Name des Zahlers o. Empfängers, Kundenkennung, Kontodeckung (§ 675o II Alt. 1BGB) Ausnahme : Verstoß gegen Rechtsvorschriften (§ 675o II Alt. 2 BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisung (= Zahlungsauftrag) 4. Pflicht: Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers Werkvertragliches Element = Erfolg ist geschuldet (vgl. § 675y I 4 BGB) Konsequenz: Haftung gemäß § 675z S. 3 BGB (≈ § 278 BGB) Abbedingung nur in den Grenzen des § 676z S. 2 BGB Ausführungsfrist i.d.R. ein Tag (§ 675s I BGB) vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage noch bis zum 1. Januar 2012 vereinbar = Übergangsfrist (§ 675s I 1 Hs. 2 BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisung (= Zahlungsauftrag) 4. Pflicht: Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers Pflicht zu ungekürzter Weiterleitung (§ 675q I BGB); vertraglich vereinbartes Entgelt jeder Seite kann abgesetzt werden, ist aber gesondert auszuweisen (§ 675q II/ III BGB) Maßgeblichkeit der Kundenkennung (§ 675r BGB) : Die Kontoanrufprüfung beim Empfängerinstitut entfällt. = Prüfung, ob der Name auf der Überweisungsgutschrift mit dem Namen im Überweisungsauftrag übereinstimmt Es wird nur noch nach den vom Überweisenden angegebenen Identifikationen (Kontonummer/Bankleitzahl oder IBAN/BIC) gebucht. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisung (= Zahlungsauftrag) 5. Beendigung durch Erfüllung = Bewirkung der geschuldeten Leistung Leistungshandlung : rechtzeitige + ungekürzte Weiterleitung Leistungserfolg : Eingang beim ZDL des ZEM (mittelbar aus §§ 675q I, 675s I 1 und § 675y I 4 BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Fall : Missachteter Widerruf S zahlt jeweils zum Monatsersten an G 1.000 € Pacht per Dauerauftrag. Nach Streitigkeiten mit G widerruft S am 25.1. den Dauerauftrag, die Bank führt ihn aber zum 1.2. nochmals aus (BGHZ 89, 376).  Widerruf nach § 675p III BGB möglich; damit fehlende Autorisierung 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Fall : Anfänglich fehlende Weisungen = fehlende Autorisierungen  Überweisung an falschen Empfänger (BGHZ 66, 372);  Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden (BGHZ 111, 382);  Fälschung eines Überweisungsauftrags (BGH ZIP 1990, 1126; NJW 1994, 2357);  bewusste Abänderung des Überweisungsauftrags durch die Bank (BGH NJW 2005, 3213);  versehentlich doppelte Ausführung; (BGHZ 176, 234 )  Erstattung durch ZDL bei fehlender Autorisierung (§ 675u BGB)  Beweislast bei ZDL (§ 675w BGB)  Missbrauch durch ZL (§ 675 v BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG)  ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren,  das zwischen dem Kunden und seiner Bank für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird  und das vom Kunden eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.  PIN  TAN  elektronische Signatur  15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlungsauthentifizierungsinstrument (§ 1(5) ZAG) Pflichten des Zahlers ( § 675 l BGB)  alle zumutbaren Voraussetzungen treffen,  um die personalisierten Sicherheitsmerkmale  vor unbefugtem Zugriff zu schützen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Kundenkennung (I)  Recht der Bank den Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der angegebenen Kundenkennung (z.B. Kto.Nr.+ IBAN) auszuführen(§ 675r II BGB)  keine Verpflichtung der Bank zum Abgleich zwischen Kontonummer und Name des Kontoinhabers 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Kundenkennung (II)  kann die Bank eine vom Zahler angegebene Kundenkennung erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuordnen, ist die Bank verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben. (§ 675r III BGB)  keine Haftung der Bank bei Ausführung nach Maßgabe der Kontonummer (§ 675y III 1 BGB) nur Pflicht zur Bemühung um Wiedererlangung gegen Entgelt (§§ 675y III 2, 3 BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge (§ 675s BGB)  Eingang bei der Bank des Empfängers spätestens am auf den Zahlungsauftrag folgenden Geschäftstag (§ 675s I 1 Hs. 1 BGB)  vorübergehende Verlängerung auf 3 Tage noch bis zum 1. Januar 2012 vereinbar (= Übergangsfrist : § 675s I BGB)  für Zahlungsvorgänge im EWR, die nicht in Euro erfolgen, kann eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbart werden.  Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.  gesonderte Fristenregelung für Pull-Zahlungen (Lastschriften, Kreditkartenzahlung) in § 675s II BGB 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisungsfristen ab dem 01.01.2012 Grenzüberschreitend in einen Mitgliedstaat der EU oder EWR Inländische Überweisung in Inlandswährung Institutsinterne Überweisung Institutsinterne Überweisung innerhalb einer Haupt- oder Zweigstelle Sonstige Überweisung nicht in Euro in Euro bis zu 4 Geschäfts-tage vereinbar 1 Geschäftstag bei Überweisungen in Papierform kann ein weiterer Geschäftstag vereinbart werden unverzüglich, i.d.R. 1 Geschäftstag gemäß Vereinbarung sonst baldmöglichst, Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers Konto des Empfängers Vereinbarung zwischen Kunde und Bank Für die Fristwahrung maßgebliches Konto : Ort der Gutschrift 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Zugang von Zahlungsaufträgen (§ 675n BGB)  Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank des Zahlers zugeht.  Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag der Bank, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen.  Die Bank kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten („Buchungsschnitt“).  Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Bank den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten Wertstellungs- und Zinsregelung (§ 675t BGB)  maßgeblich für Verzinsung: Wertstellung (§ 675t I 2 BGB)  Wertstellung spätestens bei Eingang des Betrags auf dem Konto der Bank des Empfängers  bei Bareinzahlung durch einen Verbraucher = unverzügliche Wertstellung + Verfügbarkeit (§ 675t II BGB)  Einzahler kein Verbraucher, = Verfügbarkeit und Wertstellung spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag  bei Belastung : Wertstellung nicht vor tatsächlicher Abbuchung (§ 675t III BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Informationen während d Informationen während d.Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 6, 16 EGBGB) Informationen vor Ausführung eines vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs : die Bank teilt auf Verlangen des Zahlers  die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang  sowie die in Rechnung zu stellenden Entgelte  und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Informationen während der Laufzeit (Zahlungsdiensterahmenvertrag) - einzelne Zahlungsvorgänge (Art 248 §§ 10 EGBGB) Abweichende Vereinbarungen Bank und Kunde können eine andere Häufigkeit und eine abweichende Form oder ein abweichendes Verfahren der Information (z.B.: Kontoauszüge) vereinbaren. (Art 248 §§ 3, 7, 8 und 9 Nr. 2 EGBGB) Über die Informationen über einzelne Zahlungsvorgängen an Zahler und Zahlungsempfänger hat die Bank jedoch  mindestens einmal monatlich  so zu unterrichten, dass der Kunde die Informationen unverändert aufbewahren und wiedergeben kann. (z.B.: pdf – files mit voller Sicherung gegen Zugriffe) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Ausführung von Zahlungsaufträgen Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Ausführung von Zahlungsaufträgen nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen autorisierte, fehlerfreie Ausführung von Zahlungsaufträgen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Ausführung von Zahlungsaufträgen  Beweislast für Autorisierung liegt bei der Bank (§ 675w BGB)  Beweislast für ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs liegt bei der Bank (§ 676 BGB)  Ansprüche von Banken untereinander (Haftungsursache/ Regressregel § 676a BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen  unverzügliche Anzeigepflicht des Kunden gegenüber seiner Bank (§ 676b I BGB)  Anspruchsausschluss 13 Monate nach dem Tag der Belastung (§ 676b II BGB)  Haftungsausschluss bei “höherer Gewalt” oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (§ 676c BGB)  bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen hat die Bank keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen Erstattungsansprüche des Kunden (§§ 675u, 675y BGB)  Kein Anspruch auf Erstattung, auch für Folgeschäden, wenn der Zahlungsauftrag mit fehlerhaften Kundenkennung ( Kontonummer etc.) ausgeführt wurde. (§ 675y III, § 675z S.5 BGB)  Zahler kann von seiner Bank verlangen, dass diese sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. (§ 675y III BGB)  im Zahlungsdiensterahmenvertrag kann für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbart werden. (§ 675y III BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen: Haftung für Schäden, die über den Betrag des Zahlungsvorgangs hinausgehen:  Folgeschäden können auf 12.500 Euro begrenzt werden. (§ 675z BGB) dies gilt nicht  für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit  den Zinsschaden  und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Haftung (§ 675u - § 676c BGB) autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen :  Vertragliche Vereinbarung über weitergehende Erstattungsrechte des Zahlers trotz Autorisierung möglich (§ 675x II BGB)  SEPA-Lastschriften  Ausschluss des Erstattungsrechts trotz pauschaler Autorisierung möglich (§ 675x III BGB)  Ermöglichung des Abbuchungsauftragsverfahrens 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Haftung (§ 675u - § 676c BGB) autorisierte Ausführung von Zahlungsaufträgen  Der Zahler hat gegen seine Bank einen Anspruch auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang (Lastschrift) beruht, wenn 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und (Einzug nach mtl. Verbrauchsabrechnung – Tankstelle) 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten können; …(§ 675x I BGB)  dies gilt nicht für Lastschriften, sobald diese durch eine Genehmigung des Zahlers unmittelbar gegenüber seiner Bank autorisiert worden sind (§ 675x VI BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Haftung (§ 675u - § 676c BGB) Nicht autorisierte oder fehlerhafte Ausführung von Zahlungsaufträgen  Haftung bei missbräuchlicher Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (§ 675v BGB)  Haftungsdeckelung für Kunden auf 150 Euro  Ausnahme: betrügerische Absicht / mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung  keine Haftung mehr nach einer Verlustanzeige durch den Kunden 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Seite 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Rechtsbeziehungen bei einer Überweisung Überweisungs-institut = erstbeauftragtes Kreditinstitut (KI des Zahlungspflichtigen) zwischengeschaltete Kreditinstitute: Zahlungsverträge (§ 676 d,e BGB) Empfangsinstitut = Kreditinstitut des Zahlungsempfängers Überweisungs-vertrag (§ 676a-c BGB) Girovertrag § 676 f,g BGB) z.B.: Kaufvertrag = Valutaverhältnis Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisung (= Zahlungsauftrag) Verlorene Überweisung (§ 675y I 1, 2 BGB) 2. Rechtsfolge Garantiehaftung des Zahlungsdienstleisters auf unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrag (§ 675y I 1 BG) Stornopflicht (§ 675y I 2 BGB) Erstattung von Entgelten und Zinsen (§ 675y IV BGB) Zusätzlich: verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch 3. Regress in der Zahlungskette Erstattungsanspruch gegen die verantwortliche Stelle (§ 676a BGB) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisung (= Zahlungsauftrag) Inkassoverhältnis bei der Überweisung 1. Anspruch auf Gutschrift = Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB Präzisierung in § 675t BGB Gutschrift eingehender Beträge (§ 675t I 1, 2 BGB) - unverzüglich nach Eingang (§ 675t I 1 BGB) - mit Wertstellung des Eingangstages (§ 675t I 2 BGB) Mitteilung: Kennung + Verwendungszweck (Art. 248, §§ 8, 15 EGBGB) bei verspäteter Gutschrift ggf. Erstattung von Zinsen (§ 675y IV BGB); sonst nur verschuldensabhängiger SchE (§ 675z BGB) Pflicht zur (restlichen) Gutschrift bei vertragswidriger Kürzung 2. Anspruch aus der Gutschrift = abstraktes Schuldversprechen/-anerkenntnis i.S.v. §§ 780-782 BGB 3. Stornorecht (Nr. 8 I AGB-Banken) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschriftverfahren in Deutschland: bis 2010 und darüber hinaus : verbindlich ab 2010 : Lastschriftverfahren im innerdeutschen Zahlungsverkehr Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr Einzugsermächtigungs- verfahren Basis- Lastschriftverfahren SEPA-Core-Direct Debit (SDD) Abbuchungs- verfahren Firmen- Lastschriftverfahren SEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Wesen der Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Die Lastschrift ist ein Einzugspapier, mit dem der Zahlungsempfänger einen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen lässt  Der Zahlungsvorgang wird nicht vom Zahlungspflichtigen, sondern vom Zahlungsempfänger ausgelöst.  Er reicht die Lastschrift bei seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle) ein, die den Auftrag sofort in digitale Form umwandelt.  das ihm den Betrag gutschreibt und vom Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) einzieht 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zweite Inkassostelle = Clearingstelle Zahlungsabwicklung im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr) 6. Einzug und Verrechnung Zweite Inkassostelle = Clearingstelle Zahlstelle = Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des Zahlungsempfängers 7. Belastung 3. Inkasso-vereinbarung 4. Einreichung der Lastschrift zum Inkasso 5. Gutschrift E. v. 2. Einzugs- ermächtigung Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger 1. Vereinbarung über Lastschrifteinzug 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Bedeutung des Lastschriftverfahrens: (innerdeutscher Zahlungsverkehr)  Das Lastschriftverfahren bietet dem Zahlungsempfänger Möglichkeiten zur rationellen Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs  wenn er wiederkehrende Forderungen in gleich bleibender oder in wechselnder Höhe gegen eine Vielzahl von Zahlungspflichtigen hat  Das Lastschriftverfahren bietet ihm Vorteile für die Gelddisposition und für die kaufmännische Verwaltung 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Vorteile für den Zahlungsempfänger (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Der Zahlungsempfänger :  bestimmt den Zeitpunkt des Forderungseinganges, da er den Zahlungsvorgang auslöst (Einsatz von EDV)  erhält von seinem Kreditinstitut bei Einreichung den Gesamtbetrag der eingereichten Lastschriften gutgeschrieben  kann seine eignen Zahlungsverpflichtungen besser koordinieren, da er zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Summe auf seinem Bankkonto verfügen kann  braucht die Zahlungseingänge nicht zu überwachen und erzielt damit Kostenersparnisse  kann anhand von nicht eingelösten Lastschriften, die seinem Konto wieder belastet werden, das Mahnverfahren gegen säumige Schuldner einleiten 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Vorteile für den Zahlungspflichtigen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Der Zahlungspflichtige  Er braucht seine Zahlungstermine nicht zu überwachen  Er braucht keine Belege (Überweisungen, Schecks) auszuschreiben und sie seinem Kreditinstitut einzureichen bzw. dem Zahlungsempfänger zu übergeben  Er erfährt von seinem Kreditinstitut durch einen entsprechenden Text im Kontoauszug, dass seine Zahlungsverpflichtung erfüllt worden ist 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Nachteile für den Zahlungspflichtigen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Der Zahlungspflichtige  Er ist in seinen finanziellen Dispositionen eingeschränkt und muss zu den Fälligkeitstermin für ausreichende Deckung auf seinem Konto sorgen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Lastschriftverfahren § 183 BGB: Widerruflichkeit der Einwilligung Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. § 184 BGB: Rückwirkung der Genehmigung (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Lastschriftverfahren Abbuchungsauftrag gegenüber der Bank Der Kunde autorisiert mit dem Abbuchungsauftrag gegenüber der Bank die Einlösung von Abbuchungsauftragslastschriften des Zahlungsempfängers. Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Abbuchungsauftragslastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Belastung Einwilligung Genehmigung Einzugsermächtigung gegenüber dem Zahlungsempfänger Der Kunde autorisiert die Zahlung nachträglich durch Genehmigung der entsprechenden Lastschrift-belastungsbuchung auf seinem Konto. Der Kunde kann der Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungslastschrift widersprechen, bis er sie genehmigt hat. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Lastschriftabkommen Grundlagen für die Durchführung des Lastschriftverfahrens sind das Abkommen über den Lastschriftverkehr und die AGB´n. Für den innerdeutschen Zahlungsverkehr bleiben die bisherigen Abkommen in Kraft, obwohl ab 2010 die SEPA-Regelungen umzusetzen sind. Es enthält Bestimmungen über die einheitliche beleglose Abwicklung des Lastschriftverfahrens bei allen beteiligten Kreditinstituten und regelt die Haftungsverhältnisse 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Einzugsermächtigung:  Die Einzugsermächtigung wird dem Zahlungsempfänger erteilt.  Es ist eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Ermächtigung,  den jeweils fälligen Betrag  vom Girokonto des Zahlungspflichtigen einzuziehen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Abbuchungsauftrag:  Der Abbuchungsauftrag wird gegenüber der Zahlstelle abgegeben.  Es ist ein schriftlicher, jederzeit widerruflicher Auftrag, die von einem bestimmten Zahlungsempfänger vorgelegten Lastschriften einzulösen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Lastschrift : Inkassovereinbarung Der Zahlungsempfänger muss mit seinem Kreditinstitut, der ersten Inkassostelle, eine schriftliche Inkassovereinbarung abschließen, bevor er Lastschriften zum Einzug einreichen kann. Kreditinstitute schließen nur mit bonitätsmäßig einwandfreien Kunden eine solche Vereinbarung ab 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Verpflichtung des Zahlungsempfängers  nur fällige, bei Sicht zahlbare Forderungen durch Lastschriften von Zahlungspflichtigen, die dem Verfahren zugestimmt haben, einzuziehen  die Summe der eingereichten Lastschriftbeträge darf das vereinbarte Einreicherlimit (= Obligo) nicht übersteigen  keine Fristen und Termine für Fälligkeiten, Vorlage und Rückgabe anzugeben  nicht eingelöste und zurückbelastete Lastschriften nicht erneut zum Einzug einzureichen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschrift : Vertragliche Grundlagen (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Teileinlösungen:  Teileinlösungen sind im Lastschriftverfahren nicht zulässig 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Gründe für die Rückgabe von Lastschriften Lastschrift Rückgabe (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Gründe für die Rückgabe von Lastschriften Nichteinlösung Widerspruch Nichteinlösung von Lastschriften durch die Zahlstelle Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen Einzugsermächtigungs-Lastschriften 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Rückgabegründe Vorlegungsvermerk Gründe für die Rückgabe von Lastschriften (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Rückgabegründe Vorlegungsvermerk Nichteinlösung  mangelnde Kontodeckung  kein Abbuchungsauftrag beim Abbuchungsauftragsverfahren  Unanbringlichkeit „ Vorgelegt am ……..und nicht bezahlt Name der Zahlstelle, Ort und Datum Widerspruch beim Einzugsermächtigungsverfahren Belastet am……Zurück wegen Widerspruchs.“ Name der Zahlstelle, Ort und Datum 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Zahlstelle = Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen Rückgabe im Lastschriftverfahren (innerdeutscher Zahlungsverkehr) 2.2 Rücklastschrift Zahlstelle = Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen Erste Inkassostelle = Kreditinstitut des Zahlungsempfängers Zweite Inkassostelle = Clearingstelle 2.1. Eilnachricht, sofern LS >= 3.000 Euro 1. Widerspruch 3. Rück- lastschrift Zahlungspflichtiger Zahlungsempfänger 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Nichteinlösung Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Die Zahlstelle kann die Einlösung einer Lastschrift ablehnen, wenn  das Konto des Zahlungspflichtigen keine Deckung aufweist  bei Abbuchungsauftrags-Lastschriften kein Abbuchungsauftrag vorliegt  die Lastschrift unanbringlich ist, z. B. falsche Kontonummer, unklare Namensangabe 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Widerspruch Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Widerspruchsmöglichkeit:  Der Zahlungspflichtige kann einer Lastschrift, die im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen worden ist, widersprechen  Mit seinem Widerspruch macht er die Belastung seines Kontos rückgängig  Die Zahlstelle schreibt ihm den Betrag mit der Wertstellung des Belastungstages und damit zinsneutral wieder gut  Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, von seinem Widerspruchsrecht unverzüglich Gebrauch zu machen, sobald ihm die unberechtigte Belastung bekannt wird  Der Widerspruch muss innerhalb sechs Wochen erfolgen (AGB´n) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Widerspruch Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Widerspruchsmöglichkeit:  Der Widerspruch muss innerhalb sechs Wochen erfolgen (AGB´n) 2.4 Nachträgliche Autorisierung der Zahlung durch Genehmigung der Lastschriftbelastungsbuchung .....“ so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. ....“ Quelle : Volksbank Reutlingen: Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr;Reutlingen, Oktober 2009 sinngemäß: ebenso Sparkassenverlag.... 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Rücklastschriften Lastschrift (innerdeutscher Zahlungsverkehr) Für die Rückgabe hat die Zahlstelle nach dem Lastschriftabkommen zu beachten:  Rücklastschriften sollen möglichst schnell an die erste Inkassostelle gelangen, damit dort die dem Zahlungsempfänger erteilte E. v. – Gutschrift rückgängig gemacht werden  Nicht eingelöste Lastschriften sind spätestens an dem Tag des Eingangs bzw. folgenden Geschäftstag an die erste Inkassostelle zurückzugeben.  Lastschriften, denen widersprochen wurde, sind spätestens am Geschäftstag nach Zugang des Widerspruchs an die erste Inkassostelle zurückzugeben  Der Rückgabeweg ist freigestellt  Bei Lastschriftbeträgen von 3.000 Euro und darüber ist eine Eilnachricht an die erste Inkassostelle erforderlich 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA (Single Euro Payments Area)  Schaffung eines einheitlichen Euro- Zahlungsverkehrsraumes  ein Gebiet, in dem Verbraucher, Unternehmen und andere Wirtschaftsakteure unabhängig von dem Land, in dem sie sich befinden, Euro-Zahlungen tätigen oder empfangen können.  Dabei sollen für Zahlungen innerhalb eines Landes die gleichen Rahmenbedingungen, Rechte und Verpflichtungen gelten wie für grenzüberschreitende Zahlungen. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA (Single Euro Payments Area) SEPA umfasst:  die einheitliche Währung  einheitliche Instrumente für Euro-Zahlungen - SEPA-Überweisungen, - SEPA-Lastschriften - SEPA-Kartenzahlungen  effiziente Verarbeitungsinfrastrukturen für Euro-Zahlungen  einheitliche technische Standards  einheitliche Geschäftspraktiken  eine harmonisierte Rechtsgrundlage  die fortlaufende Entwicklung neuer kundenorientierter Dienstleistungen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA (Single Euro Payments Area) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Die Zusatzleistungen umfassen:  die elektronische Rechnungsstellung  den elektronischen Abgleich zwischen Rechnungen, Kundenkonten und Zahlungsströmen  Zahlungslösungen mittels Internetbanking 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Elektronischen Rechnungsstellung (e-invoicing) Dienstleistung, die dem Kunden vor der eigentlichen Zahlung angeboten wird  Bei der elektronischen Rechnungsstellung werden die Rechnungen direkt an die Internetbanking-Anwendung des Zahlungspflichtigen gesandt.  Nachdem dieser die Rechnung akzeptiert hat, wird eine automatische Zahlungsanweisung generiert, die alle relevanten Informationen zum Zahlungspflichtigen und Zahlungsempfänger enthält. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Elektronischer Kontenabgleich (e-reconciliation) Dienstleistung, die dem Kunden nach der Zahlung angeboten wird.  Hierbei werden Rechnungen elektronisch mit den entsprechenden Zahlungen auf dem Bankkonto abgeglichen und die Daten des Zahlungsempfängers automatisch aktualisiert. Die Kombination von Zusatzleistungen und SEPA-Zahlungsinstrumenten eröffnet der Wirtschaft hohe Einsparpotenziale, da hierdurch das Belegaufkommen reduziert und eine vollautomatisierte, durchgängige Verarbeitung von Zahlungen möglich sein wird (end-to-end straight-through processing, e2e STP). 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Überweisung =Credit Transfer SEPA Überweisung =Credit Transfer SEPA Kartenzahlung =Cards SEPA Lastschrift =Direct Debit 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Wert- schöpfungs- prozesse Wertschöpfung und Logistik Die betriebswirtschaftliche Wertschöpfung ist der Beitrag der Unternehmen zum Bruttonationaleinkommen. Leistungen an den Staat: Steuern, Abgaben Leistungen an Mitarbeiter Löhne; Gehälter, Sozialbeiträge Leistungen an die Eigentümer: Gewinne, Dividenden .. Wert- schöpfungs- prozesse Einnahmen Vorleistungen Erzeugnisse Dienstleistungen Rechte Ausgaben 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Verwertung Vernichtung Deponie Wertschöpfungskette Grube Kohle Stahlwerk Stahl Walzwerk Bleche Zulieferer Teile KFZ - Hersteller KFZ Händler (Wertschöpfungsstufe) Verwertung Vernichtung Deponie Konsument Nutzung Verschrottung Je nach Sichtweise : Wertschöpfungsketten (Value-Chains) logistische Ketten (Logistic-Chains) Versorgungsketten (Supply-Chains) Nachfrageketten (Demand-Chains) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Neue Produkte werden mit SEPA bereitgestellt Kartenzahlung =Cards Überarbeitung der Debitkartenstrategie SEPA Überweisung =Credit Transfer Ablauf vergleichbar mit deutscher Überweisung = kaum Veränderung zu EU-Standardüberweisung SEPA Lastschrift =Direct Debit deutliche Unterschiede gegenüber dem deutschen Lastschriftverfahren

Es werden keine grundlegenden Veränderungen auf Kartennutzer zukommen. SEPA Kartenzahlungen = Cards Es werden keine grundlegenden Veränderungen auf Kartennutzer zukommen. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Kreditkarten nach dem Abrechnungssystem Arten von Kreditkarten Kreditkarten nach dem Abrechnungssystem Charge-Karten Credit-Karten Debit-Karten Komplette Zahlung der Kartenumsätze. Sammlung der Umsätze auf einem Kartenkonto. Abrechnung : einmal im Monat per Lastschrift Komplette oder teilweise Zahlung der Kartenumsätze mit Krediteinräumung Abrechnung : einmal per Monat per Lastschrift Kartenumsätze werden taggenau zinswirksam erfasst. Das Kartenkonto wird wie ein Kontokorrent-konto geführt. Das Konto wird einmal im Monat abgerechnet 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA – das Kartenframework (SEPA Card Framework SCF)  Jeder Karteninhaber sollte europaweit in der Lage sein, seine Karte bei jedem Geldausgabeautomaten oder bei jedem Magnetkartenleser an einer Verkaufsstelle zu benutzen.  Bei der Verrechnungsgebühr sollte es keine auf geografischen Faktoren basierenden Unterschiede geben.  Ende 2010 sollen alle Kartensysteme dem EMV - Standard entsprechen (PIN und Chip)  (EMV steht für Europay, Mastercard (Maestro), Visa (V-Pay))  Das Rahmenwerk ist relativ allgemein gehalten und bietet derzeit noch großen Interpretationsspielraum.

SEPA – das Kartenframework (SEPA Card Framework SCF) Neuerungen für Händler :  Neue Verträge zur Kartenakzeptanz  Neues Akzeptanzlogo „Debitkarten“ ?  Neue Terminals („electronic-cash“ - EMV – Anwendung)  Ab 01.01.2011 müssen alle Terminals EMV-fähig sein Ziel : Jede Karte für jedes Terminal 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA Credit Transfer SCT Durch SCT werden die bisher nationalen Überweisungsmechanismen auf Europa ausgedehnt. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA Credit Transfer SCT - die Überweisung Der Prozess unterscheidet sich nicht wesentlich von der bisherigen Inlands-Überweisung.  Keine Betragsbegrenzung  Weitergabe aller Verwendungszweckdaten (max. 4 x 35 Zeichen)  Gebührenregelung analog „Share“ : Gebühren werden separat ausgewiesen und gebucht  AWV-Meldung durch den Meldepflichtigen ab 12.500 € mittels Z4 monatlich an die Bundesbank (Z4 download unter: www.bundesbank.de/meldewesen)

SEPA Credit Transfer SCT - die Überweisung Ziel ist eine identische Überweisungs-Abwicklung im Inland und im SEPA-Raum.  Identifizierung der Konten von Empfänger und Überweisendem ausschließlich über IBAN (ISO 13616:2003) und BIC (ISO 9362)  Laufzeit <= 3 Tage  Verringerung der Laufzeit auf einen Tag ab 2012  umfasst Einzel – und Massenzahlungen (Sammler)

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Bestandteile der SEPA - Übereisung 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Bank des Auftraggebers Ablauf einer SEPA-Überweisung Auftraggeber 2. Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen und / oder Anforderung zur Geld-Zahlung Begünstigter “Clearing House” 5. Bereitstellung der Zahlung 3. Zahlungsauftrag 4. Verrechnung Bank des Auftraggebers 1. Bank des Begünstigten Regelwerk gebunden an gebunden an

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Die Auslandsüberweisung in das übrige Ausland 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA-Basislastschriftverfahren (SEPA Core Direct Debit Scheme) SEPA-Firmenlastschriftverfahren (SEPA B2B Direct Debit Scheme) Mit der Einführung des SEPA-Basislastschrift-verfahrens zum 2. November 2009 wird dieses einheitliche Lastschriftverfahren in Europa angeboten. Festlegung durch die EPC : die SEPA-Lastschrift muss in allen EUR-Ländern zwingend zum 01.11.2010 umgesetzt werden Vorerst bleiben die deutschen Lastschschrift- verfahren für den innerdeutschen Zahlungsverkehr erhalten. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Lastschriftverfahren in Deutschland (Wh.): bis 2010 und darüber hinaus : verbindlich ab 2010 : Lastschriftverfahren im innerdeutschen Zahlungsverkehr Einzugsermächtigungs- verfahren Abbuchungs- verfahren Lastschriftverfahren im innerdeutschen und europäischen Zahlungsverkehr Basis- lastschriftverfahren SEPA-Core-Direct Debit (SDD) Firmen- lastschriftverfahren SEPA-Business to Business Direct Debit (B2B-SDD) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA – Grundregeln der Lastschrift  Der Zahlungsempfänger informiert den Zahlungspflichtigen im voraus über die jeweilige Lastschrift.  Lastschriften gelten solange als autorisiert, wie der Zahlungspflichtige gegenüber dem Zahlungsempfänger sein Mandat nicht widerruft.  Der Zahlungsempfänger „dematerialisiert“ das papierhafte Mandat (elektronische Erfassung).  Ab der Erfassung des Mandats läuft ein vollelektronischer Prozess, einschließlich Rückgaben, ab.  Der Bank des Zahlungspflichtigen wird durch das Lastschriftverfahren keine Pflicht zur Administration (Verwaltung) von Mandaten auferlegt.  Eine Mandatsadministration und Mandatsprüfung kann für die Bank eine Mehrwertdienstleistung darstellen (vgl. traditioneller Abbuchungsauftrag).

Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:  vorgegebenes Fälligkeitsdatum der Lastschrift („Due Date“)  Verwendung eines einheitlichen Lastschriftmandatstextes (Autorisierung) und Vergabe einer Mandatsreferenz  Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier“) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA Mandat für SEPA - DD  ein gültiges Mandat des Zahlungspflichtigen ist Voraussetzung für den Einzug  entweder erfolgt dies beleghaft oder durch elektronische (fortgeschrittene) Signatur  der Zahlungsempfänger ist generell verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen eine sog. Pre-Notification (Vorausnachricht) rechtzeitig vor Fälligkeit zu übermitteln.  der Zahlungsempfänger ist verpflichtet, das Mandat aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.  die Nachweispflicht bei Streitigkeiten trägt der Zahlungsempfänger  das Mandat ist max. 36 Monate ab Erteilung gültig. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA Mandat für SEPA - DD Inhalt eines Mandats:  Eindeutige Mandatsreferenz  die Adressdaten des Debitors (Zahlungspflichtigen)  die Adressdaten des Creditors (Zahlungsempfängers)  Unique Identifier des Creditors (Zahlungsempfängers) Des weiteren:  IBAN und BIC des Debitors (Zahlungspflichtigen)  Vertragsnummer  Beschreibung des Vertrags  Lastschriftart  Ort u. Datum 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Sicher ist sicher: Die SEPA-Lastschrift Limite Sperrmöglichkeit des ZP1) für alle Lastschriften Individuelles Einzugslimit als Weiterentwicklung möglich Autorisierung Autorisierung des Zahlungsempfängers erst durch Mandat ALLE Transaktionen enthalten Mandatsinformationen Begrenzung der Gültigkeit des Mandats bei 36 Monate der Nichtnutzung, Widerrufsmöglichkeit 1) Zahlungspflichtigen Kennzeichnung Identifikation des ZE 2) über UCI (unique creditor identifier – SEPA - konformes Kennzeichen für den ZE 2)) Referenznummer für Mandat Vorgangsnummern für Transaktionen 2) Zahlungsempfängers

Ablaufschema des Lastschrifteinzuges 1. Der Debitor erteilt dem Creditor ein Mandat zum Lastschrifteinzug 2. Der Creditor sendet eine Belastungsankündigung an den Debitor 3. Der Creditor sendet Lastschriften an die Creditor Bank 4. Die Creditor Bank senden die Lastschriften an die Debitor Bank 5. Das CSM (Clearing und Settlement Mechanism) verarbeitet Lastschrift im Rahmen des Clearing Zyklus und sendet diese anschließend an die Debitor Bank 6. Die Debitor Bank belastet das Konto des Debitors sofern dies möglich ist 7. Das Datum der Gutschrift auf dem Kundenkonto des Creditors wird zwischen ihm und der Creditor Bank vereinbart und ist nicht Bestandteil dieses Schemas 8. Ein gültiges Mandat des Debitors ist Voraussetzung für den Einzug 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Bank des Zahlungspflichtigen Bank des Zahlungsempfängers Ablaufschema des Lastschrifteinzuges Zahlungspflichtiger 1. Mandat zur Unterschrift Zahlungsempfänger 4. generiert Datensatz anhand des Mandats 2. vervollständigtes Mandat 3. Vorabinformation (in der Rechnung über Fälligkeit) 5. Einreichung Transaktionsdaten inkl. Mandatsdaten 12. Gutschrift auf Konto 9. Transaktion 8. Belastung am Fälligkeitstag “Clearing House” 7. Einzug 6. Einzug Bank des Zahlungspflichtigen Bank des Zahlungsempfängers 10. Transaktion 11. Transaktion 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit Die SEPA Lastschrift definiert einheitliche Bezugspunkte  Verrechnungstag  Belastungsdatum  Fälligkeitsdatum Regelfall:  Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstag fallen auf das gleiche Datum 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit Wichtige Fristen für den Einreicher : Vorausinformation (Pre-Notification)  Versand der Vorausinformation über anstehende Lastschrift spätestens 14 Kalendertage vor Fälligkeitsdatum, wenn nicht anders geregelt  die Benachrichtigungsfrist kann frei vereinbart werden z.B.: Ankündigung der Einzugstermine in Rechnungen Jahresaufstellungen,  auf eine Benachrichtigung kann jedoch nicht gänzlich verzichtet werden 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit Vorlagefrist der Lastschrift bei der Zahlstelle  mindestens 5 Tage vor Fälligkeit (D-5) bei Erstlastschriften  bei Folgelastschriften mindestens 2 Tage vor Fälligkeit (D-2)  Das Recht zum Einzug verfällt, wenn ein Mandat 36 Monate lang nicht genutzt wird Rückgaben:  von der Zahlstelle bis maximal 5 Tage nach dem Belastungsdatum  vom Zahlungspflichtigen bis zu acht Wochen nach Belastung seines Kontos im Falle einer autorisierten Zahlung  vom Zahlungspflichtigen bis zu 13 Monate nach Belastung seines Kontos im Falle einer unautorisierten Zahlung 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA – mögliche Exits (Rücklastschriften) Auslöser eines Exits : Zahlungs-empfänger Bank des Zahlungs-empfängers / Clearing Bank des Auftrag-gebers / Zahlungs-pflichtigen) Zahlungs-pflichtiger - Reversal - Revocation - Reject - Return - Refusal - Refund

SEPA – mögliche Exits R e j e c t Auslöser ist die Bank des Zahlungsempfängers / Clearing Überweisungen oder Lastschriften, die vom normalen Prozessablauf abweichen wegen technischer Gründe, z. B.  falsches Format  falsche IBAN Prüfsumme  Konto geschlossen  mangelnde Deckung  kein SEPA Konto  Kontoinhaber verstorben  vorab Einspruch des Zahlungspflichtigen

SEPA – mögliche Exits R e t u r n Auslöser ist die Bank des Auftraggebers / Zahlungspflichtigen) Überweisungen oder Lastschriften, die vom normalen Prozessablauf abweichen wegen  Konto geschlossen  mangelnde Deckung  kein SEPA Konto  Kontoinhaber verstorben

SEPA – mögliche Exits R e f u s a l Auslöser ist der Zahlungspflichtige Verweigerung der Abbuchung durch Zahlungspflichtigen nach Vorabinformation,  vor Buchung bei Erstlastschrift innerhalb 5 Tage,  bei Folgelastschrift innerhalb 2 Tage vor Buchung möglich

SEPA – mögliche Exits R e f u n d Auslöser ist der Zahlungspflichtige  Widerspruchsfrist des Zahlungspflichtigen bei einer autorisierten SEPA-Lastschrift beträgt acht Wochen.  Bei einem nicht vorhandenen Mandat (unautorisierte Lastschrift) beträgt die Rückgabezeit 13 Monate.

SEPA – mögliche Exits R e v e r s a l R e v o c a t i o n Auslöser ist der Zahlungsempfänger  Zahlungsempfänger stellt fest, dass eine Lastschrift nicht hätte durchgeführt werden dürfen : Rückruf nach Beteiligtenbuchung R e v o c a t i o n Auslöser ist der Zahlungsempfänger  Zahlungsempfänger stellt fest, dass eine Lastschrift nicht hätte durchgeführt werden dürfen : aber Rückruf vor Beteiligtenbuchung

Das SEPA-Basislastschriftverfahren SEPA Core Direct Debit Vorlagefrist Rückgaben Erstlastschriften (Tage) durch die Zahlstelle (Tage) 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 Zweitlastschriften (Tage) B e l a s t u n g = 0 F ä l l i g k e i t (Due Day) = 0 1 2 durch den Zahlungspflichtigen (Wochen) autorisiert = 8 Wochen Regelfall: Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstag fallen auf das gleiche Datum unautorisiert = 13 Monate 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren findet zwischen Unternehmen (B2B) Anwendung. Das EPC-Regelwerk “SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook V1.2“ bildet die Grundlage. 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:  Zahlungspflichtige sind ausschließlich Unternehmen  vorgegebenes Fälligkeitsdatum der Lastschrift („Due Date“)  Verwendung eines einheitlichen Lastschriftmandatstextes (Autorisierung) und Freigabe des Mandats bei der Zahlstelle  Vergabe einer Mandatsreferenz  Angabe der Gläubiger-Identifikationsnummer („Creditor Identifier“) 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind:  Vorlagefrist mindestens 1 Tag vor Fälligkeit Rückgaben:  seitens der Zahlstelle bis maximal 2 Tage nach dem Belastungsdatum  vom Zahlungspflichtigen besteht keine Widerspruchsmöglichkeit bei autorisierten Zahlungen 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren SEPA B2B Direct Debit Vorlagefrist Rückgaben Lastschriften (Tage) durch die Zahlstelle (Tage) 1 1 2 B e l a s t u n g = 0 F ä l l i g k e i t (Due Day) = 0 durch den Zahlungspflichtigen Keine Widerspruchsmöglichkeit Regelfall: Fälligkeitstag, Verrechnungstag und Belastungstag fallen auf das gleiche Datum 15.07.2011 Zahlungsverkehr 02_2012/ Georg Boll

SEPA-Lastschriftverfahren : Zusammenfassung der wichtigsten Fristen Erst-/Einmal-LS Return Core Folge-Lastschrift Refund Reject Refund (wg/fehlendem o.ungült.Mandat) B2B (alle) Return B2B Reject Refund (wg/ fehlendem o. ungült. Mandat) D D-1 TD D-2 TD D-5 TD D-14 CD D+2 TD D+5 TD D+8 Wochen D+13 Monate * CD = Kalendertag TD = Target-Tag Quelle: Deres, N.,Weiß,R. Kreissparkasse München Starnberg: Vortrag 2009 ff.

Einzugsermächtigungsverfahren (DE) SEPA Basis-Lastschrift (SEPA Core Direct Debit) Nutzungsmöglichkeit - ausschließlich national, in Euro - national und grenzüberschreitend, in Euro Kundenkennung - Kontonummer und BLZ - IBAN und BIC Eindeutige Identifikation des Mandats - nein lediglich Verweis auf Einzugs- ermächtigung beim Einzug einer Lastschrift - ja durch Mandatsreferenz und Gläubiger-ID; Mitgabe im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift Geltungsdauer des Mandats - Einzugsermächtigung gilt unbefristet bis auf Widerruf - unbefristet; Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung Einzug vom Konto - zunächst ohne Zustimmung - Genehm. d. Abschlussanerkennung - Einwilligung durch Mandatserteilung festes Fälligkeitsdatum - nein bei Sicht - ja (due date) u. Vorabinformation („pre-notification“) an ZPfl. - Festgelegte Vorlauffristen: Erst- u. einmalige LS: due date ./. 5 Tage wiederkehrende LS: due date ./. 2 Tage Aufbewahrung des Mandats - beim Zahlungsempfänger - beim Zahlungsempfänger Erstattungsanspruch des Zahlungspfl. - max. 6 Wochen nach Rechnungsabschluss - max. 8 Wochen nach Belastung Grundlage ZKA Lastschriftabkommen EPC Regelwerk zu Direct Debit

Abbuchungsverfahren (DE) SEPA Firmen-Lastschrift (SEPA B2B Direct Debit) Nutzungs- möglichkeit ausschließlich national, in Euro national und grenzüberschreitend, in Euro; jedoch nicht für Verbraucher, Kundenkennung: - Kontonummer und BLZ - IBAN und BIC Eindeutige Identifikation des Mandats - nein - ja durch Mandatsreferenz und Gläubiger-ID; Mitgabe im Datensatz beim Einzug einer Lastschrift Geltungsdauer des Mandats - Abbuchungsauftrag gilt unbefristet bis auf Widerruf - unbefristet; Mandatsverfall nach 36 Monaten bei Nichtnutzung festes Fälligkeitsdatum - nein bei Sicht ja due date Aufbewahrung des Mandats - Abbuchungsauftrag wird durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Zahlstelle erteilt und dort verwahrt - Originalmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger; Bestätigung Mandatserteilung gegenüber Zahlstelle durch den Zahlungspflichtigen erforderlich Erstattungs-anspruch des Zahlungspfl. - nein - nein Grundlage ZKA Lastschriftabkommen EPC Regelwerk zu Direct Debit

Abkürzungsverzeichnis ACH Automated Clearing House BIC Bank Code Identifier EBICS Electronic Banking Internet Communication Standard EPC European Payments Council EWR Europäischer Wirtschaftsraum EWWU Europäische Wirtschafts- und Währungsunion IBAN International Bank Account Number PSD Payment Services Directive SCF  SEPA Cards Framework SCT SEPA Credit Transfer SDD SEPA Direct Debit  SEPA  Single Euro Payments Area  STP  Straight Through Processing  UCI  Unique Credit Identifier  Extensible Markup Language (Standard zur Erstellung maschinen-und menschenlesbarer Dokumente) XML

Mein Dank gilt der Kreissparkasse Reutlingen ohne die Unterstützung der Herren - Mutschler, - Kunischewski-Frey und - Gebauer wäre diese komplexe Arbeit nicht möglich gewesen Georg Boll im Januar 2010