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Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am 9.11.2011 Karola Roth, Grundsatzfragen.

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1 Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum wird Wirklichkeit Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ am Karola Roth, Grundsatzfragen Massenzahlungsverkehr, Deutsche Bundesbank Seite 1

2 Vorbereitung einer EU-Verordnung
Agenda Konzeption von SEPA SEPA-Überweisung SEPA-Lastschrift Vorbereitung einer EU-Verordnung Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

3 Konzeption - Single Euro Payments Area
Projekt des Europäischen Bankensektors, unterstützt von Europäischer Kommission und ESZB European Payments Council (EPC) als zentrales Beschlussorgan eingerichtet Schaffung eines Marktes, in dem bargeldlose grenzüberschreitende Transaktionen genau so einfach, sicher, effizient und kostengünstig abgewickelt werden wie nationale Zahlungen Bereitstellung harmonisierter Zahlungsverkehrsinstrumente in Europa (SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift, SEPA-Kartenzahlungen) zur Nutzung für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen Freie Wahl für Verbraucher, wo / über welchen Anbieter Zahlungsverkehr abgewickelt wird, dadurch stärkerer Wettbewerb Langfristiges Ziel: Wegfall der bisherigen nationalen ZV-Instrumente, Standards und Verfahren Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

4 Vorteile von SEPA für Zahlungsdienstleister und Unternehmen
Abbau von Markteintrittsbarrieren und Erschließung neuer Märkte im Ausland Gewinnung Transaktionsvolumen / Realisierung von Synergien durch Infrastrukturkonsolidierung Gewinnung neuer Kunden Stärkung der Beziehung zu bestehender Kundschaft Über Zusatzleistungen Abgrenzung gegen Wettbewerber Unternehmen Abwicklung des gesamten Euro-Zahlungsverkehrs mit einem Standard Straffung der Bankverbindungen Europaweite Auswahl des günstigsten Anbieters Vereinfachtes Liquiditätsmanagement Erschließung neuer Märkte, z. B. durch Nutzung des Lastschriftverfahrens für den Ein- und Verkauf auch im europäischen Ausland Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

5 Vorteile für die Verbraucher
Einheitliche Instrumente für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen in €uro Zahlungsverkehr wird schneller, sicherer und bequemer Vereinfachter Auslandseinkauf Kostenersparnis für grenzüberschreitende Transaktionen Größere Auswahl an Anbietern (inländische und ausländische) > mehr Wettbewerb Entwicklung und Angebot zusätzlicher Dienstleistungen und neuer elektronischer Produkte Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

6 Kooperation zwischen den Akteuren
EU-Kommission Schaffung harmonisierter rechtlicher Rahmenbedingungen Europäische Kreditwirtschaft (EPC) Erarbeitung von Standards Kooperation Erlass von Richtlinien und Verordnungen Kooperation Kooperation Möglichkeit, Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und Verordnungen zu erlassen (Art. 22 ESZB-Satzung *) beratende Funktion (Art. 4 ESZB-Satzung) ESZB /nationale Zentralbanken Vorbereitung der eigenen Migration Unterstützung von Initiativen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs * nur durch EZB möglich Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

7 Ausgewählte Regelungen im EU-Zahlungsverkehr
1997 Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen* Regelungen hinsichtlich Transparenz, Mindestanforderungen für Ausführungsfristen, Geld-zurück-Garantie bei fehlgeschlagenen Überweisungen Prinzip gleicher Preise für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen 2000 Lissabon-Agenda Schaffung einer EU-weiten Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr 2001 EG-Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro* Beseitigung von Preisunterschieden zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen (Überweisungen, Geldabhebungen am Geldautomaten, Zahlungen per Kredit- und Debitkarte) *aufgehoben mit RL 924/2009 Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

8 Ausgewählte Regelungen im EU-Zahlungsverkehr
2002 Gründung des European Payments Council durch europäische Kreditwirtschaft (Banken und Bankenverbänden) derzeit 74 Mitglieder und über 350 Spezialisten aus 32 Ländern Steuerungsgremium zur Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums im Rahmen der SEPA (Single Euro Payment Area)-Initiative EPC Plenum als Entscheidungsgremium Verschiedene Arbeitsgruppen: z. B. SEPA Payment Schemes Working Group Zusammenarbeit mit dem ESZB durch Beobachterstatus der EZB 2007 Richtlinie über Zahlungsdienste (Payment Services Directive, PSD) Rechtliche Basis für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) Ziel: Grenzüberschreitende Zahlungen sollen so einfach, effizient und sicher wie „nationale“ Zahlungen werden Verbesserung des Wettbewerbs durch neue Anbieter („Zahlungsinstitute“) auf den Zahlungsverkehrsmärkten Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

9 Ausgewählte Regelungen im EU-Zahlungsverkehr
2009 Umsetzung der PSD in nationales Recht in den Mitgliedstaaten der EU bis zum 1. November Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) enthält aufsichtsrechtliche Bestimmungen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht: Änderung der §§ 675a bis 676c des BGB 2009 Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Preisverordnung) am 1. November Ausweitung des Grundsatzes der Gebührengleichheit für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen auf Lastschriften Erreichbarkeitsverpflichtung für grenzüberschreitende Lastschriften ab 1. Nov. 2010, sofern der jeweilige Zahlungsdienstleister für nationale Lastschriften erreichbar ist. Ersetz die Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen und die EG-Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

10 Überweisung Lastschrift Kartenzahlung SEPA – Zahlungsinstrumente
Eingeführt am 28. Januar 2008 Eingeführt am 2. November 2009 Eingeführt am 1. Januar 2008 Voraussetzung für die Teilnahme am SEPA-Zahlungsverkehr ist die Zeichnung (Adherence) der SEPA-Regelwerke grundsätzlich zeichnungsberechtigt: „a credit institution which is authorised in accordance with Article 6 of Directive 2006/48/EC by a state which is a member of the European Economic Area”, d. h. in DE: Einlagenkreditinstitute (KWG-Erlaubnis für Einlagen- und Kreditgeschäft) Zahlungsinstitute (Payment institutions) und andere Zahlungsdienstleister gemäß ZAG müssen die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nachweisen (z. B. Teilnahme an einem CSM (Clearing and Settlement Mechanism)) Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

11 SEPA – Grundlagen SEPA-Abkommen und EPC-Regelwerke* Rulebooks
SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook SEPA Business to Business Direct Debit Scheme Rulebook Implementation Giudelines SEPA Credit Transfer Scheme Interbank Implementation Guidelines SEPA Core Direct Debit Scheme Interbank Implementation Guidelines SEPA Business to Business Scheme Interbank Implementation Guidelines SEPA-Abkommen Abkommen über die Einführung der Single Euro Payments Area Abkommen über die SEPA-Inlandslastschrift * Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

12 SEPA SEPA-Überweisung
Auf Euro lautend Abwicklung innerhalb von Deutschland und in die übrigen „SEPA-Staaten“ SEPA-Raum (Stand Nov. 2011): Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Mitgliedstaaten der Europäischen Union Island, Liechtenstein, Norwegen. Sonstige Staaten und Gebiete: Mayotte, Monaco, Schweiz, Saint-Pierre und Miquelon. Angabe von International Bank Account Number (IBAN) des Zahlungsempfängers und Business Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Zahlungs- empfängers Entgeltteilung (SHARE) Die Überweisungsdauer darf von der Auftragsannahme bis zur Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers maximal drei Bankarbeitstage (ab 2012: 1 Tag) betragen – unabhängig davon, in welchem Land des SEPA-Raums der Zahlungsempfängers sein Konto unterhält. Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

13 SEPA SEPA-Lastschrift
Entwicklung eines neuen Instruments statt Harmonisierung der bestehenden nationalen Verfahren Wesentliche Veränderungen Identifizierung des Zahlungspflichtigen und Gläubigers sowie deren Kreditinstitute durch IBAN und BIC Ausgestaltung als (vor)autorisierte Zahlung, daher enthält das Mandat des Zahlungspflichtigen die Ermächtigung des Gläubigers zum Einzug und die Ermächtigung der Zahlstelle zur Abbuchung („Doppelweisung“) Vorabinformation des Zahlers durch den Gläubiger Vorlauffristen mit genauem Fälligkeitsdatum (bessere Disposition) Einführung von Gläubiger-Identifikationsnummer (kontounabhängige und eindeutige Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers – von BBk vergeben*) und Mandatsreferenznummer (vom Lastschriftgläubiger vergeben) zur eindeutigen (automatisierten) Identifizierung des Mandats * Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

14 SEPA SEPA-Lastschrift
Schuldner haben auch weiterhin umfangreiche und über die PSD hinausgehende Widerspruchsrechte Erweiterungen des Basisverfahrens durch Zusätzliche Variante für Geschäftskunden (B2B) Entwicklung eines elektronischen Mandats Angebot durch Zahlungsdienstleister aufgrund der Erreichbarkeitsverpflichtung in der Preisverordnung ab 1. Nov flächendeckend, Nachfrage noch sehr gering Erreichbarkeit in den SEPA-Verfahren SCT SDD Core SDD B2B Deutschland 1.812 1.803 1.725 Europa 4.486 3.915 3.379 (Stand: , Quelle: European Payments Council) Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

15 SEPA-Lastschrift Mandatsmigration
SEPA-Lastschriftmandat umfassender als Einzugsermächtigung Einzugsermächtigung enthält nur Weisung an den Gläubiger SEPA-Lastschriftmandat erfordert darüber hinaus auch die Erteilung einer Weisung an die Bank des Schuldners Einholung neuer Mandate bei Altkunden zu aufwendig Versicherungswirtschaft veranschlagt dafür Kosten von 4,8 Mio. Euro, außerdem Befürchtung von Geschäftsrückgängen Mögliche Lösungswege für die Mandatsproblematik Vorschlag ZKA und BBk: Umstellung der Mandate nach Information des Kunden und dem Einräumen einer Widerspruchsfrist  Legitimation der Vorgehensweise durch gesetzliche Übergangsregelung im Rahmen der PSD-Umsetzung – von Gesetzgeber abgelehnt, sollte 2011 neu beurteilt werden BGH-Urteil zur „Insolvenzfestigkeit von Lastschriften“ vom 20. Juli 2010 ermöglicht AGB-Lösung, trotzdem fordert die Kreditwirtschaft gesetzliche Absicherung Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

16 SEPA–Lastschrift - Ablauf
Mandat (Papier oder elektronisch) Zahlungspflichtiger (Debitor) Zahlungsempfänger (Creditor) Vorabinformation ggf. Widerspruch Additional Optional Services Belastung Einzug mit Mandatsdaten z.B. Überprüfung des Mandats Zahlungsdienstleister des Zahlungspflichtigen Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers CSM Weiteres Vorgehen Für Übergangszeit Parallelität von SDD und nationalen Verfahren Entwicklung eines zusätzlichen Verfahrens für B2B EBA: M-PEDD Grundgeschäft unterliegt nicht dem Regelwerk, Zahlung zwischen Bank und Kunden gemäß den vereinbarten Konditionen Regelwerke gelten für die beteiligten Banken Interbankenzahlung wird unter Nutzung der CSM abgewickelt Abwicklungszeiten Vorabinfo bis 14 KT vor Fälligkeit (andere Vereinbarungen möglich) Unterschiedliche Vorlaufzeiten Rückgabe von Lastschriften Rückgabe durch Zahlstelle bis spätestens 5 Tage nach Fälligkeit Widerspruch des Schuldners gegen autorisierte Lastschriften bis 4 Wochen nach Benachrichtigung durch die Zahlstelle, nicht später als 6 Wochen nach Fälligkeit Rückgabe nicht autorisierter Lastschriften bis 1 Jahr nach Fälligkeit Mandat Mandatsverwaltung durch Gläubiger Eindeutige Referenzierung jedes Mandats eines Gläubigers Referenzierung jedes Gläubigers (Creditor Identifier) Weiterleitung der Mandatsdaten zusammen mit Lastschrift an 1. Inkassostelle Ungenutzte Mandate durch Gläubiger verlieren nach 18 Monaten ihre Gültigkeit Sonstige Regelungen Gebührenregelung SHARE IBAN und BIC zur Identifizierung von Begünstigtem und Auftraggeber Vorlauffristen: Einmal-/Erstlastschrift 5 Tage bzw. Folgelastschriften 2 Tage ggf. Rückgabe innerhalb von 5 Tagen oder wegen Widerspruch 8 Wochen Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

17 Ursprünglicher Zeitplan
2008 2009 2010 danach Nur noch Ausgabe von SEPA-fähigen Karten Ab 28. Januar: Angebot SEPA-Überweisungen Ab 2008: SEPA für Bürger (optionale Nutzung der neuen Verfahren auch für Inlands-zahlungen) Ziel: bis Ende 2010 kritische Masse Ab 1. November: Angebot SEPA-Lastschrift (nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie) Abwicklung der bargeldlosen Transaktionen bis Ende 2010 größtenteils über SEPA-Instrumente Ab Anfang 2011: nur SEPA-fähige Karten im Umlauf Vollständiges Ersetzen der entsprechenden nationalen Instrumente Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011 17

18 Nutzung der SEPA-Instrumente Indikator für die SEPA-Überweisung im Euroraum
Quelle: EZB Anteil der SEPA-Überweisungen an gesamten (über Clearinghäuser abgewickelten) Überweisungen im Euroraum Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

19 Nutzung der SEPA-Instrumente Nationale Indikatoren für die SEPA-Überweisung
Quelle: EZB Verhältnis der SEPA-Überweisungen zu der Gesamtzahl der abgewickelten Überweisungen im jeweiligen Land (bilaterales Clearing einbezogen) Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

20 Nutzung der SEPA-Instrumente Indikator für die SEPA-Lastschrift im Euroraum
Quelle: EZB Anteil der SEPA-Lastschriften an gesamten (über Clearinghäuser abgewickelten) Lastschriften im Euroraum Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

21 Stand der SEPA-Migration Migration öffentlicher Verwaltungen
Nutzung der SEPA-Überweisung (SCT) (Überweisungen umfassen den Großteil der Zahlungsverkehrstransaktionen öffentlicher Verwaltungen): Überweisungen stellen den Großteil der Zahlungsverkehrstransaktionen öffentlicher Verwaltungen dar Erste öffentliche Verwaltungen sind bereits vollständig auf SEPA migriert Weitere öffentliche Verwaltungen migrieren sukzessive auf SEPA Mit Inkrafttreten der in Abstimmung befindlichen EU-Verordnung zum Endetermin wird sich voraussichtlich die SEPA-Migration öffentlicher Kassen beschleunigen Nutzung der SEPA-Lastschrift (SDD) (z. B. Einzug der LKW-Maut) Sukzessive SEPA-Migration; erste öffentliche Kassen nutzen das SDD-Verfahren (zunächst SDD-B2B-Verfahren) Einige Verbesserungen der SDD-Verfahren werden gefordert, z. B. kürzere Vorlauffristen im SDD-Core-Verfahren, Migration bestehender Einzugsermächtigungen für DTA-Lastschriften zum SEPA-Mandat Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

22 Stand der SEPA-Migration Entwurf für die SEPA-Verordnung
Europäische Kommission hat am 16. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung von Endterminen für die SEPA-Migration vorgelegt Änderungsvorschläge des Rates vom 6. Juni 2011 und des EP (ECON-Bericht) vom 26. Juli 2011 Bislang 3 Trilog-Verhandlungen (29.09., , ) zwischen KOM, EP und Rat → Inkrafttreten der VO im Frühjahr 2012 erwartet. Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

23 Stand der SEPA-Migration Entwurf für die SEPA-Verordnung
Endtermine Nationale Alt-Verfahren sollen zügig auf die neuen SEPA-Verfahren migriert werden EU-Organe favorisieren unterschiedliche Auslauffristen für Altverfahren Nationale Überweisungen dürfen in Euro-Ländern noch 12 Monate und nationale Lastschriften noch 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung genutzt werden oder Nationale Verfahren in Euro-Ländern laufen zu einem Endtermin (1. Februar 2014) aus End-to-End Ansatz Elektronische Verarbeitung soll grundsätzlich in der gesamten Zahlungskette möglich sein Identifikation von Zahlungskonten durch IBAN und BIC Verwendung des ISO XML Formats Möglicherweise über die PSD hinausgehende Verbraucherschutzmaßnahmen um Vertrauen in die neuen Instrumente zu schaffen Konto soll für Lastschriften gesperrt werden können bezüglich Betrag, Periodizität und Zahlungsempfänger Verifizierung von Lastschriften ohne Rückerstattungsanspruch vor Abbuchung durch Zahlungsdienstleister des Zahlers Ausschluss von Erstattungsrechten nur eingeschränkt möglich Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

24 Stand der SEPA-Migration Entwurf für die SEPA-Verordnung
Ausnahmen Für nationale Nischenprodukte (Marktanteil weniger als 10%) ist eine Übergangszeit von 3 Jahren bzw. bis 2015 für spezielle Überweisungsprodukte und bis 2016 für spezielle Lastschriftprodukte) vorgesehen Für das deutsche ELV-Verfahren ist eine Übergangszeit von 60 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (bzw. bis 2016) vorgesehen Erreichbarkeit Erreichbarkeitsverpflichtung für Überweisungen und Lastschriften ab Inkrafttreten der Verordnung (wie in der Preisverordnung -VO Nr. 924/2009- bereits für grenzüberschreitende SEPA-Basis-Lastschriften seit November 2010) Interbankenentgelt für Lastschriften Standardmäßige Interbankenentgelte pro Lastschrift nach 31. Oktober 2012 nicht mehr zulässig (entspricht Übergangsbestimmungen der Preisverordnung) Rücklastschriftentgelte sind weiterhin unter bestimmten Bedingungen erlaubt Mandatsmigration Vorschlag des EP (ECON) für eine Kontinuitätsregelung für in Altverfahren bereits erteilte Einzugsermächtigungen, die die vom Kreditgewerbe nunmehr für den 9. Juli 2012 vorgesehene AGB-Änderung gesetzlich flankieren würde Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

25 Stand der SEPA-Migration Entwurf für die SEPA-Verordnung
Kritische Punkte Endtermine aus deutscher Sicht zu früh Verbot eines generellen Interbankenentgeltes bei der Lastschrift aus französischer Sicht nicht darstellbar Einbeziehung des Großbetragszahlungsverkehrs Frage, ob Zahlungsdienstleister Konvertierungsleistungen (DTA → XML) anbieten dürfen/sollen? – Aufweichung End-to-End-Ansatz Idee der KOM, die Zahlungsdienstenutzer von der Angabe des BIC freizustellen „IBANonly“→ Zahlungsdienstleister muss BIC für zwischenbetriebliche Abwicklung ergänzen Zeitplan Trilog soll noch im November abgeschlossen werden, anschließend Unterschriftenverfahren und Überprüfung der Übersetzungen Veröffentlichung im Amtsblatt vermutlich Frühjahr 2012 Lehrerseminar „Ausgewählte Aspekte des Zahlungsverkehrs“ 9. November 2011

26 Noch Fragen??? Karola Roth Deutsche Bundesbank
Wilhelm-Epstein-Straße 14 60431 Frankfurt am Main Seite 26


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