Vollständige Befreiungen vom ADR

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Vollständige Befreiungen vom ADR Im Abschnitt 1.1.3 des ADR sind die vollständigen Freistellungen geregelt. Wenn die einzelnen Bestimmungen aus diesem Abschnitt beachtet werden, ist man vom „restlichen“ ADR befreit. Die einzelnen Unterabschnitte: 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen 1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen 1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern 1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR Folgende Beförderungen sind komplett vom ADR befreit: Privatpersonen, die gefährliche Güter einzelhandelsgerecht abgepackt für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport; Im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten; Unternehmen die in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit gefährliche Güter befördern, z.B. Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten (Ausnahme = Interne/Externe Versorgung); Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten; Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt.

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR Mengenbegrenzungen bei Beförderung gefährlicher Güter durch Privatpersonen oder Unternehmen (gemäß Anlage 2 zur GGVSE). Menge Klassen Bemerkung NEM für explosive Stoffe je Beförderungseinheit 3 Kg 1.1 - 1.4 5 Kg 1.1 – 1.3 Bruttomasse je Beförderungseinheit für Gegenstände 50 Kg 1.4 Bestimmte Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3 sowie 5.1 und 5.2 1 Kg Nettomasse 450 Ltr (aber Höchstmenge nach Absatz 1.1.3.6.3) Für nicht genannte Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 - 9 je Verpackung 1

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Gase, in Behältern von Fahrzeugen, die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen (z. B. Kühlanlage) dienen; Gase in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. Der Betriebshahn zwischen Tank und Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein; Gasen der Gruppen A und O wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei 15 °C höchstens 2 bar beträgt, und das Gas während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt;

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Gase in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z. B. Feuerlöscher oder gasgefüllte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung); Gase in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden; ungereinigten leere ortsfeste Druckbehälter, die befördert werden, vorausgesetzt, alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen; in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltenen Gasen.

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: In Behältern von Fahrzeugen enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden.

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen dem Motor Tank müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge oder die anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.4 ADR Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern Bei bestimmten gefährlichen Gütern gibt es in der Spalte 6 des Kapitels 3.2 Tabelle A Sondervorschriften, die teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt. Zum Beispiel bei UN 3065, Allkoholische Geränke, 3, II:

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.