Teilzeitarbeitsverhältnisse

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 Präsentation transkript:

Teilzeitarbeitsverhältnisse Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Begriff des Teilzeitarbeitnehmers § 2 Abs. 1 TzBfG Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten ArbN Vergleichbarkeit §§ 2 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG Geringfügige Beschäftigung = Teilzeit (Klarstellung in § 2 Abs. 2 TzBfG) Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Diskriminierungsverbot § 4 Abs. 1 TzBfG Keine Schlechterbehandlung wegen der Teilzeit, es sei denn es besteht ein sachlicher Grund Spezielles Diskriminierungsverbot für Arbeitsentgelt und geldwerte teilbare Leistungen in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG (Pro rata temporis) Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Benachteiligungsverbot § 5 TzBfG Keine Benachteiligung wegen der Wahrnehmung der Rechte nach dem TzBfG Entspricht § 612 a BGB Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Ausschreibung von Arbeitsplätzen § 7 Abs. 1TzBfG: Ausschreibung auch als Teilzeitarbeits-platz, wenn Arbeitsplatz dafür geeignet Verpflichtung entfällt nur dann, wenn betriebliche Gründe den Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet erscheinen lassen Gegenwärtig keine Sanktion ersichtlich Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Informationspflichten des ArbG § 7 Abs. 2 und 3 TzBfG: Individuelle Information von ArbN, die den Wunsch auf Änderung ihrer vertraglichen Arbeitszeit angezeigt haben Information des BR Information Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Kündigungsverbot § 11 TzBfG: Die Kündigung wegen der Weigerung eines ArbN von Vollzeit auf Teilzeit oder umgekehrt zu wechseln ist unwirksam Unwirksamkeitsgrund auch, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Aus- und Weiterbildung § 10 TzBfG: Auch TeilzeitarbN sind an betrieblichen Bildungsmaßnahmen zu beteiligen es sei denn betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer ArbN stehen entgegen Kein Anspruch Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Überstunden Überstundenverpflicht-ung nur bei vertrag-licher oder tariflicher Regelung Tarifliche Überstunden-zuschläge fallen nur bei Überschreiten der Arbeitszeit eines VollzeitarbN an Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Urlaub Es gelten die allgemeinen Grundsätze 24 Werktage gesetzlicher Anspruch Urlaubsanspruch des VollzeitarbN in Arbeitstagen : Arbeitstage im Betrieb x Wochenarbeitstage des TeilzeitarbN = Urlaubstage des TeilzeitarbN in Arbeitstagen Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Urlaubsentgelt § 11 BurlG, Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen Bei gleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Verdienst der letzten 13 Wochen : 13 : Arbeitstage pro Woche = Urlaubsentgelt pro Urlaubstag Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche: Arbeitsentgelt der letzen 13 Wochen : ( 13 X Arbeitstage des TeilzeitarbN) = Urlaubsentgelt pro Arbeitstag Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Entgeltfortzahlung § 5 EFZG Anzeige und Nachweispflichten bestehen unabhängig von den Arbeitstagen Entgeltfortzahlung nach Entgeltausfallprinzip Problematisch teilweise bei KapovAz und Jobsharing Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Feiertagsentgelt § 2 EFZG: Voraussetzung: Arbeitsleistung muss wegen des Feiertags ausfallen Bei Jobsharing auf Arbeitsplan abstellen Bei KapovAz muss ArbG am Feiertag nicht abrufen Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Anspruch auf Teilzeit Voraussetzungen: Der ArbN muss länger als 6 Monate beschäftigt sein (§ 8 Abs. 1 TzBfG) Der ArbG beschäftigt im Unternehmen mehr als 15 ArbN, ohne die Auszubildenden (§ 8 Abs. 7 TzBfG) Das letzte Verringerungsverlangen muss mind. 2 Jahre zurückliegen (§ 8 Abs. 6 TzBfG) Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Verfahren der Antragstellung Verringerungswunsch spätestens 3 Monate vorher geltend machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG) Verhandlung mit Ziel der Einigung Ablehnung spätestens einen Monat vor gewünschtem Termin (§ 8 Abs.5 TzBfG), sonst verringert sich Arbeitszeit entsprechend ArbNWunsch Bei einer Einigung nur über die Verringerung, nicht über die Verteilung muss die Frist des § 8 Abs. 5 TzBfG ebenfalls beachtet werden Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Aus Taschenguide Recht | Prof. Dr Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Betriebliche Gründe für die Ablehnung des Teilzeitverlangens § 8 Abs. 4 TzBfG: ArbG muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen Betriebliche Gründe insbesondere bei Beeinträchtigung der Organisation, der Sicherheit oder bei Verursachung hoher Kosten Prüfung in drei Stufen (Organisationskonzept, steht Organisationskonzept dem Verlangen des ArbN entgegen, Gewicht der entgegenstehenden Gründe) Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Verlängerung der Arbeitszeit § 9 TzBfG: Anzeige des Verlängerungs-wunsches § 7 Abs. 2 TzBfG: Informationspflicht des ArbG, sonst SEA aus § 280 BGB Bevorzugte Berücksichtigung ArbG kann Verlängerungsverlangen mit entgegenstehenden betrieblichen Gründen abwenden Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Teilzeitformen Klassische Teilzeit KapovAz Jobsharing Turnusarbeit Altersteilzeit (Geringfügige Beschäftigung) Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Klassische Teilzeit Die tägliche Arbeitszeit ist verkürzt z.B. täglich von 8. – 12.00 Uhr Die Arbeitszeit wird auf bestimmte Wochentage verteilt z.B. Am Montag und Dienstag Arbeit, den Rest der Woche frei Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

KapovAz (Abrufarbeit) § 12 TzBfG: Die Arbeitsleistung ist entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen Zum Schutz des ArbN - bestimmtes Arbeitszeitvolumen festlegen - Mindesteinsatz - Ankündigungsfrist einhalten Bin da! Abruf Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Arbeitszeitvolumen KapovAz Im Vertrag festlegen: die wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit Fehlt eine vertragliche Regelung, gelten wöchentlich 10 Stunden als vereinbart und die einzelne Abrufzeit muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Stunden umfassen Bei geringerem Abruf gerät ArbG in Annahmeverzug (§ 615 BGB) Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Ankündigungsfrist Der ArbN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn ihm die Lage der Arbeitszeit mind. 4 Tage im voraus mitgeteilt wird Z.B. Arbeitseinsatz am Montag: Ankündigung am Mittwoch der Vorwoche Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Jobsharing § 13 TzBfG: Mehrere ArbN teilen sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz Die Verteilung der Arbeitszeit zwischen den Partnern wird von diesen vorgenommen Zum Schutz: Vertretungsregelung und Kündigungsregelung Jobpartner Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Vertretungsregelung Vertretungspflicht besteht nur, wenn im Einzelfall zugestimmt wurde Vertretung für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses kann im Arbeitsvertrag festgelegt werden Selbst dann kann Vertretung abgelehnt werden, wenn sie im Einzelfall nicht zumutbar ist Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse

Aus Taschenguide Recht | Prof. Dr Aus Taschenguide Recht | Prof.Dr. Irmgard Küfner-Schmitt | Haufe Verlag Teilzeitarbeitsverhältnisse