Datenschutz-Unterweisung

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 Präsentation transkript:

Datenschutz-Unterweisung Das BDSG Das Gesetz gilt u.a. für alle so genannten „nicht-öffentlichen Stellen“ (ausgenommen sind rein private oder familiäre Zweckbestimmungen). Verantwortlich sind zwar diese Stellen, letztlich muss aber jeder Mitarbeiter dieser Stellen das Gesetz beachten. Nicht öffentliche Stellen sind alle Unternehmen, Vereine oder sonstigen Vereinigungen, aber auch Niederlassungen ausländischer Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform. Wie bereits erwähnt gilt das Gesetz auch für öffentliche Stellen, also Ämter und Behörden; auf diesen öffentlichen Bereich wird hier aber nicht weiter eingegangen. Die gesetzlichen Regelungen betreffen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für geschäftliche Zwecke, dabei ist der rein private Bereich ausgenommen. Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt (§ 3 Abs. 7 BDSG) Verantwortlich sind zwar diese Stellen, letztlich muss aber jeder Mitarbeiter dieser Stellen das Gesetz beachten. Datenschutz-Unterweisung Datenschutz für Mitarbeiter

Bedeutung des Datenschutzes Garantiert dem Einzelnen einen Bereich privater Lebensführung, der dem Zugriff staatlicher und privater datenverarbeitender Stellen entzogen ist. Im Vordergrund steht der Persönlichkeitsschutz. Der Datenschutz soll den einzelnen Bürger davor schützen, dass er zum „gläsernen Menschen“ wird. Datenschutz-Unterweisung Datenschutz für Mitarbeiter

Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt? § 4 (1) BDSG: Die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Sonst ist es verboten! Das BDSG regelt nicht den Umgang mit Daten an sich, sondern soll das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen schützen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung oder Nutzung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, dann ist es verboten! Jedweder Umgang mit personenbezogenen Daten fällt darunter. Das BDSG differenziert aber nach bestimmten Arten: Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Faustregel: Alles, was man mit Daten tun kann, wird vom BDSG erfasst, wenn dafür automatisierte Verfahren (z.B. PC) oder gut strukturierte Akten genutzt werden. Ausgenommen ist lediglich die rein private Nutzung. Datenschutz-Unterweisung Datenschutz für Mitarbeiter