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Willkommen zur jährlichen Unterweisung für Gabelstaplerfahrer Start

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Präsentation zum Thema: "Willkommen zur jährlichen Unterweisung für Gabelstaplerfahrer Start"—  Präsentation transkript:

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Folie 1 Öffentlicher Verkehrsraum Folie 2 Nicht öffentlicher Verkehrsraum I Folie 3 Nicht öffentlicher Verkehrsraum II Folie 4 Temporäre Absperrung Folie 5 Konsequenzen des öffentlichen Verkehrsraumes Folie 6 Befähigungsnachweis – Fahrausweis Folie 7 Fahrauftrag Folie 8 Führerschein/Fahrerlaubnis Folie 9 Betriebserlaubnis – Zulassung Stapler Folie 10 Zulassung – Wagen und Schlepper Folie 11 Versicherung Folie 12 Ausnahmegenehmigung Folie 13 Bau und Ausrüstung Folie 14 Gabelzinkenabsicherung – Sicherheitsgurt Folie 15 Bereifung I Folie 16 Bereifung II – Profiltiefe Folie 17 Sichtverhältnisse – Anhalteweg Folie 18 Last – Ladungssicherung Folie 19 Fahrverhalten im öffentlichen Straßenverkehr Hinweis zur Powerpoint-Vollversion: Von den Folien zu den Dozententexten kommen Sie über >Ansicht >Notizenseiten

1 Willkommen zur jährlichen Unterweisung für Gabelstaplerfahrer Start
Begrüßung Begrüßen Sie vorab die Teilnehmer in gewohnter Weise und erläutern Sie den Ablauf, das Ziel, die Dauer, etc. Wir wünschen Ihnen gutes Gelingen der Unterweisung! zur jährlichen Unterweisung für Gabelstaplerfahrer

2 Nicht öffentlicher Verkehrsraum II
Folie 3 zu Folie 3 Nicht öffentlicher Verkehrsraum II Einzelfall-/personenbezogene Kontrolle ist erforderlich. 3. Beschränkungskontrolle Beschränkungswille und Beschränkungsvorkehrung erfüllt, aber keine Beschränkungskontrolle = öffentlicher Verkehrsraum, da Zugang für jedermann – hier z. B. Fußgänger oder Radfahrer – möglich. Nicht öffentlicher Verkehrsraum II Einzelfall-/personenbezogene Kontrolle ist erforderlich. 3. Die Beschränkungskontrolle Neben dem Beschränkungswillen und der Beschränkungsvorkehrung muss der Verfügungsberechtigte (z. B. Betriebsinhaber) zusätzlich noch Beschränkungs-kontrollen vornehmen, d. h. er muss die Beschränkung überwachen. So hat er z. B. Einfahrchipkarten oder Zugangsausweise regelmäßig zu kontrollieren. Bringt er eine Schranke an, so hat diese einzelfall- bzw. personenbezogen zu funktionieren, also darf sie nicht automatisch bei jedem Fahrzeug aufgehen. Das wäre dann nämlich wieder öffentlich, da ja für jedermann wieder die Möglichkeit bestünde auf das Gelände zu gelangen. Setzt der Unternehmer einen Pförtner ein, so muss dieser auch seiner Kontrollpflicht nachkommen und darf nur berechtigten Personen Zugang gewähren und nicht bloß „durchwinken“. Achtung! Das Anbringen von Verbotsschildern alleine, z. B. „Betreten des Grundstücks verboten – Betriebsgelände“ oder „Privatweg“, ohne weitere Maßnahme und Kontrollen genügt nicht.  Frage an die Teilnehmer: Macht das Schild „Hier gilt die StVO“ nicht automatisch ein Firmengelände öffentlich? Antwort: Nein. Es sagt nur, dass die Verkehrsregeln der StVO, also z. B. „rechts vor links“, auf diesem Gelände Anwendung finden – übrigens auch eine sinnvolle Regelung für innerbetriebliche Bereiche. Dieses Schild allein genügt nicht, um die Öffentlichkeit auszuschließen. Hinweisschild „Privatgelände“ allein ist nicht ausreichend, um die Öffentlichkeit herauszunehmen. Verbots- und Hinweisschilder alleine sind nicht ausreichend!

3 Temporäre Absperrung Folie 4
zu Folie 4 Temporäre Absperrung Wer absperrt, trägt auch für die Art der Absperrung die Verantwortung. So ist es richtig. So bitte nicht. Temporäre Absperrung Wer absperrt, trägt auch für die Art der Absperrung die Verantwortung. Soll der öffentliche Verkehrsraum nicht ständig, sondern nur zeitweise/vorübergehend gesperrt werden, so ist dies im öffentlichen Verkehr nur durch Verkehrszeichen und –einrichtungen gemäß StVO vorzunehmen. „Phantasieeinrichtungen“ mögen zwar künstlerisch interessant sein, haben aber weder im öffentlichen Straßenverkehr noch bei innerbetrieblicher Absicherung einer Bau- oder Arbeitsstelle etwas verloren. Als Absperrmaßnahmen sind Absperrschranken, Leitbaken (Warnbaken) und Leitkegel zu verwenden. Behelfsmäßig bzw. zusätzlich können rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden, wie ausziehbare Sperrgitter, Kunststoffketten und Flatterband (s. a. Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen – RSA). Hinweis: Ketten und Flatterband nicht zu weit durchhängen lassen. Sie werden sonst von anderen Verkehrsteilnehmern ignoriert bzw. gerne überstiegen. Wenn Sie damit beauftragt sind, die Absperrung vorzunehmen, achten Sie auf eine sichere Aufstellung, also: - vorhandene Stativfüße ganz aufklappen, - Ständer lotrecht aufstellen (sonst sind sie kippgefährdet), - auf ausreichendes Gewicht der Standfüße achten, ggf. Zusatzgewichte anbringen. Kalkulieren Sie ggf. auch den Wind ein. Warntafeln etc. können leicht umfallen, wenn sich der Wind darin „fängt“. Achten Sie auch darauf, dass die Absperrmaßnahmen gerade bei länger dauernden Arbeiten wie z. B. Baustellen kontrolliert werden. Nicht selten werden sie von Passanten beseitigt, umgestoßen oder verschoben. Denken Sie immer daran, dass auch die Kontrolle der Absperrung Bestandteile der Verantwortung und Verkehrssicherungspflicht ist. Zulässige Absperrmittel nach der StVO für den öffentlichen Verkehrsraum, ferner als Hilfsmittel das rot-weiße Flatterband. Das mag zwar phantasievoll sein, ist aber als Absperrung weder ausreichend noch erlaubt. Auch die Kontrolle der Absperrung gehört zur Verkehrssicherungspflicht für den, der absperrt!


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