Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb
Wege der Altersvorsorge Mögliche Wege der Altersvorsorge Individuelle Privatvorsorge Kollektive Privatvorsorge (betriebliche Altersversorgung) Persönliche Risikoselektion durch Versicherte Zielsetzung Gesunde Junge Unverheiratete Einkommensstarke Kinderlose Männer also die sog. "guten Risiken" suchen bei der Risiko-Absicherung keine Solidargemeinschaft mit den sog. "schlechten Risiken" (Kranke, Alte, Verheiratete, Einkommensschwache, Kinderreiche, Frauen). Der Leistungsabbau im Rahmen der sozialen Rentenversicherung soll mit den gegebenen rechtlichen Optionen so weit als möglich ausgeglichen werden. Ziel wäre also der Aufbau eines "Schatten-Solidarsystems" Solidarausgleich ist nur im Rahmen eines Pflichtsystems möglich Risikoselektion durch Versicherer Vom AvmG eröffnete Wege Beim Privatversicherer erfolgt die Kalkulation der Prämien risikobezogen. Deshalb z.B. erhalten Frauen bei einer privaten Altersversicherung - trotz gleicher Beitragshöhe, Beitragsdauer und zeitgleichem Rentenbeginn - geringere monatliche Leistungen als Männer. Die gleiche Gesamtleistung erreichen sie erst aufgrund ihrer längeren Lebensdauer Freiwillige ArbN-finanzierte betrAV Die ArbN entscheiden individuell, ob sie im Wege der Entgeltumwandlung oder nach § 10a bzw. Abschnitt XI EStG geförderter Eigenbeiträge Privatvorsorge im Wege betrAV realisieren wollen. Quellen: BMA; Folienvortrag von Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Altersvermögensgesetz
Zusageformen der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Bisherige Zusageformen Neue Zusageform Beschränkt auf die Durchführungswege Direktversicherung Pensionskasse, Pensionsfonds Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung Der ArbGeb sagt dem ArbN Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend der betrieblichen Versorgungsordnung zu. Die Leistungen stehen - in Abhängigkeit von der einschlägigen Versorgungsordnung - bereits zum Zeitpunkt der Zusage fest. Der ArbGeb verpflichtet sich, Beiträge in eine Anwartschaft auf Umzuwandeln. Die Leistungen ergeben sich in direkter Abhängigkeit von den gezahlten Beiträgen. Der ArbGeb verpflichtet sich, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrAV zu zahlen und für Leistungen der Altersversorgung die Beiträge und die daraus erzielten Erträge zur Verfügung zu stellen. Mindestens ist die Summe der zugesagten (Nominal-) Beiträge – soweit nicht für biometrischen Risikoausgleich verbraucht – zu garantieren. Die aus der Beitragszusage sich ergebende Leistung kann erst im Versorgungsfall ermittelt werde. Quellen: BMA; Folienvortrag von Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Altersvermögensgesetz
Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) Direktzusage unternehmensintern Unterstützungskasse unternehmensintern Direktversicherung unternehmensextern Pensionskasse unternehmensextern NEU Pensionsfonds unternehmensextern ArbGeb bildet für die zugesagte Ver-sorgungsleistung eine Pensionsrück-stellung, die in vollem Umfang steuerlich als Rückstellung geltend gemacht werden kann, Anlagevorschriften und gesetzliche Aufsicht bestehen keine, Sicherung der Verpflichtungen sowie der unverfallbaren Anwartschaften durch PSV. rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, ein oder mehrere Träger-unternehmen stellen durch Dotierungen die Leistungs-fähigkeit der U-Kasse sicher, Für Zuwendungen der Trägerunternehmen gilt Abzugsbeschränkung des § 4d EStG: die steuerliche Anerkennung als Betriebs-ausgabe ist begrenzt, Prämienübernahme für Lebensversicherungsverträge bei rückgedeckter U-Kasse durch Trägerunternehmen unterliegt nicht der steuerlichen Abzugsbeschränkung, Sicherung der Ver-pflichtungen sowie der unverfallbaren Anwart-schaften durch PSV. Unternehmen zahlt Prämien (= lohnsteuerpflichtiges Entgelt mit der Möglichkeit der Pauschalversteuerung) an Lebens-versicherungs-unternehmen, Leistungsrisiko liegt beim Versicherer, Lebensversicherer unterliegen der Versicherungs-aufsicht (VAG). rechtlich selbständige Versorgungs-einrichtung, Trägerunternehmen zahlen - bei veränderter Kalkulationsgrundlage evtl. anzupassende - Beiträge (= lohnsteuer-pflichtiges Entgelt mit Möglichkeit der Pauschalversteuerung) zur Finanzierung der Leistungen, Sie unterliegt der Versicherungsaufsicht – für Kapitalausstattung und Vermögensanlage gilt VAG . rechtlich selbständige Einrichtung (AG oder VVaG), unterliegt der Versicherungsaufsicht (VAG), Kapitalanlage-flexibilität Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften aus DZ und UK ist möglich. Quellen: BMA; Folienvortrag von Johannes Steffen, Arbeitnehmerkammer Bremen Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Altersvermögensgesetz
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Überblick über den Tarifvertrag Entgeltumwandlung und die Struktur des gemeinsamen Versorgungswerkes „Altersversorgung Metall und Elektro – eine gemeinsame Einrichtung von Gesamtmetall und IG Metall“. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Struktur des Tarifvertrages Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Der Beschäftigte kann wählen zwischen geförderter und ungeförderter Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber sucht den Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung aus. Der Durchführungsweg muss innerhalb der betrieblichen Altersversorgung liegen. Der Durchführungsweg muss sowohl geförderte als auch ungeförderte Entgeltumwandlung aufnehmen können. Anderenfalls muß Fördermöglichkeit zusätzlich angeboten werden. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Wie funktioniert Entgeltumwandlung? - Schema Lohn- oder Gehaltsverzicht Beschäftigter Arbeitgeber Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse (Direktzusage Unterstützungskasse) Einzahlung in Höhe des Lohn- oder Gehaltsverzichts Mindestanspruch in Höhe der Einzahlungen (Beitrags- zusage) Auszahlung der Versorgungsleistung Rentner Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Anspruch des Beschäftigten (§ 3 Anspruch des Beschäftigten) Beschäftigte haben einen Anspruch, tarifliche Entgeltbestandteile zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung umzuwandeln. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Was kann umgewandelt werden? (§ 4 Höhe der Entgeltumwandlung) Der Beschäftigte kann bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in Altersversorgung umwandeln. (§ 5 Umwandelbare Entgeltbestandteile) Umgewandelt werden, können auf Verlangen des Beschäftigten, die betriebliche Sonderzahlung, das zusätzliche Urlaubsgeld, die vermögenswirksamen Leistungen, sonstige Entgeltbestandteile. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der Auswahl der Entgeltbestandteile Einzelheiten festgelegt werden. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (§ 6 Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts) Das umzuwandelnde Entgelt wird als einmaliger Betrag behandelt. Wenn nicht anders vereinbart, ist der 1. Dezember der Fälligkeitstermin. (§ 7 Verfahren) Der Beschäftigte muss seinen Anspruch 2 Wochen vor dem Ersten des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Der Beschäftigte ist 12 Monate an diese Entscheidung gebunden, es sei denn, persönliche Lebens- und Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. Für die Berechnungsregeln für tarifliche Ansprüche ist das Entgelt maßgeblich, das sich ohne Umwandlung ergeben hätte. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Systematik der Durchführungswege Der Arbeitgeber bietet die Möglichkeit der Entgeltumwandlung an, im Rahmen einer bestehenden Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, in einer neuen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, in einem Durchführungsweg der Versorgungseinrichtung „Altersversorgung Metall und Elektro“. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Beschäftigte zwischen geförderter und ungeförderter Entgeltumwandlung wählen kann, wenn er eine Direktversicherung anbietet, dass diese in Kosten und Leistung dem Standard der Direktversicherung der Versorgungseinrichtung „Altersversorgung Metall und Elektro“ entspricht. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Durchführungswege im Überblick Direktzusage DZ Unterstützungskasse UK Direktversicherung DV Pensionskasse PK Pensionsfonds PF Ungeförderte Entgeltumwandlung möglich Zertifizierte Altersvorsorgeverträge ZA Geförderte Durchführungswege Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Möglichkeiten der Entgeltumwandlung Bereits bestehende Möglichkeiten Neue Möglichkeiten nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) Direktzusage Unterstützungskasse Direktversicherung nach EStG 40b Pensionskasse EStG §3 Nr.63 EStG §§ 10a, 82 ff. „Bruttoentgeltumwandlung“ „Nettoentgeltumwandlung“ „Nettoentgeltumwand- lung“ „Förderrente“ steuer- und sozialversicherungsfrei (Nachgelagerte Besteuerung) 20% Pauschalsteuer sozialversicherungsfrei (Ertragsanteil steuerpflichtig) Individuell besteuert sozialversicherungs- Pflichtig Keine Obergrenzen des Umwandlungsbetrages Obergrenze 3408.- DM/Jahr Max. 4% des Bruttoentgeltes der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. z.Zt. 4176.- DM/Jahr Max. 4% des Bruttoent- geltes der jeweiligen Beitragsbemessungs- grenze der Renten-versicherung. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Wann gibt es Versorgungsleistungen? (§ 9 Versorgungsleistungen) Versorgungsleistungen werden erbracht bei Bezug einer Altersrente, bei Rente wegen Erwerbsminderung, bei Rente für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen). Folgende Risiken sind mit abgesichert, aber abwählbar: Erwerbsminderung Todesfall (Versorgung für die Hinterbliebenen) Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (§ 11 Insolvenzsicherung) Arbeitgeber muss eine Insolvenzsicherung für die Fälle vornehmen, die nicht vom gesetzlichen Insolvenzschutz erfasst sind. (§ 12 Informationspflichten) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass alle Beschäftigten über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung informiert werden. (§ 13 Inkrafttreten und Laufzeit) Der Tarifvertrag tritt zum 01.12.2001 in Kraft. Erstmalig Kündigung zum 31.12.2006. Bestehende Regelungen zur Entgeltumwandlung gelten unverändert weiter. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
Mindestansprüche der Beschäftigten – Haftung des Arbeitgebers Nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) sind bei der Beitragszusage mit Mindestleistung mindestens die eingezahlten Beiträge des Beschäftigten abgesichert. Das Verhandlungsergebnis zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung sieht vor, dass die Haftung für diese eingezahlten Beiträge von der „Altersversorgung Metall und Elektro“ sichergestellt wird (Produkthaftung). Konsequenz aus dieser Vereinbarung: Arbeitgeber, die den Beschäftigten ein Angebot zur Entgeltumwandlung im Rahmen der angebotenen Durchführungswege der gemeinsamen Versorgungseinrichtung „Altersversorgung Metall und Elektro“ machen, können das Haftungsrisiko verlagern. Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
GbR „Altersversorgung Metall und Elektro“ Beirat Struktur der gemeinsamen Versorgungseinrichtung GbR „Altersversorgung Metall und Elektro“ 50 % Gesamtmetall 50 % IG Metall (je ein Geschäftsführer) beauftragt Betreiber Beirat 3 Gesamtmetall 3 IG Metall empfiehlt Pensions- fonds Pensions- kasse Direkt- versiche- rung Kontrolle durch Dritten berichtet an Verwaltungsgesellschaft Kapitalanlagegesellschaft(en) Versorgungseinrichtung „Altersversorgung Metall und Elektro“ Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb
Besteuerung/Beitragspflicht arbeitgeberfinanzierte AV Unter- stützungs- kasse Direkt- zusage Direktver- sicherung Pensions- kasse Pensions- fonds Betriebsausgabe abzugsfähig i.R. § 6a EStG - lohnsteuerfrei Betriebsausgabe - lohnsteuerpflichtig pauschale LSt i.R. § 40 b EStG (begrenzt auf 3.408/4.800 DM p.a.) Dotierung bis 4% der BBG steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG beitragsfrei in der Sozialversicherung bis zu 4 % der BBG beitragsfrei in der Sozialversicherung Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb
Besteuerung/Beitragspflicht arbeitnehmerfinanzierte AV Unter- stützungs- kasse Direkt- zusage Direktver- sicherung Pensions- kasse Pensions- fonds Steuerfrei = kein Arbeitslohn Pauschalierung nach § 40 b EStG bis zu 3.408/4.200 DM p.a. Förderung durch Zulagen/Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG bis 2008 beitragsfrei bis zu 4 % der BBG; danach volle Beitrags- pflicht zur Sozialversicherung bis 2008 beitragsfrei bis zu 4% der BBG pauschal besteuerte Beiträge bis 2008 beitragsfrei nach § 10a EStG geförderte Beiträge sind immer beitragspflichtig Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb
Besteuerung der Leistung Unter- stützungs- kasse Direkt- zusage Direktver- sicherung Pensions- kasse Pensions- fonds nachgelagerte Besteuerung = Arbeitslohn, §19 EStG Versorgungsfreibetrag, AN-Pauschbetrag und ggf. 1/5 Regel möglich Ertragsbesteuerung § 22 Nr. 1 S. 3a EStG Kapitalleistung ggf.steuerfrei volle Besteuerung nach § 22 (5) EStG wenn nach § 10 a EStG gefördert Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb
Wieviel spart der Arbeitgeber? Beispiel: Arbeitnehmer, Bruttoeinkommen 30.000,- Euro p.a. Gehaltsumwandlung DM 1.000,- pro Jahr 206,00 8,50 32,50 95,50 69,50 1 Arbeitnehmer 2060,00 85,00 325,00 955,00 695,00 10 Arbeitnehmer 20.600,00 850,00 3.250.00 9.550,00 6.950,00 100 Arbeitnehmer Einsparungssumme * Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Rentenversicherung Krankenversicherung * Es sind gesetzliche Beiträge zum Pensionssicherungsverein vom Arbeitgeber zu zahlen Rhein-Main-Arbeitskreis 23.10.2001 Walter Erb