Eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) – was ist das?

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 Präsentation transkript:

Eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) – was ist das? Eine Europäische Bürgerinitiative ist eine Aufforderung an die Europäische Kommission, einen Rechtsakt in Bereichen vorzuschlagen, in denen die EU zuständig ist. Eine Bürgerinitiative muss von mindestens einer Million EU-Bürgerinnen und Bürgern aus mindestens 7 der 28 Mitgliedstaaten unterstützt werden. In jedem dieser 7 Mitgliedstaaten ist eine Mindestanzahl von Unterstützern erforderlich.

Das Vorbereitungsverfahren 1. Vorbereitung und Bildung des Bürgerausschusses Eine Bürgerinitiative muss von einem Bürgerausschuss aus mindestens 7 EU-Bürgern vorgeschlagen werden, die alt genug sind, um an Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen zu dürfen, und in mindestens 7 verschiedenen Mitgliedstaaten wohnen. Sie brauchen nicht Staatsangehörige von 7 verschiedenen Mitgliedstaaten, aber alle müssen Staatsangehörige eines EU-Landes sein. Dieser Ausschuss ist für die Abwicklung des gesamten Verfahrens verantwortlich. Er muss einen Vertreter und einen Stellvertreter benennen, die in seinem Namen sprechen und handeln dürfen. Diese sind während des gesamten Verfahrens die Ansprechpartner der Kommission.

Das Vorbereitungsverfahren 2. Registrierung in einer der EU-Amtssprachen: · Bezeichnung der geplanten Bürgerinitiative (höchstens 100 Zeichen) · Gegenstand (höchstens 200 Zeichen) · Beschreibung der Ziele der geplanten Bürgerinitiative, in deren Zusam- menhang die Kommission zum Tätigwerden aufgefordert wird (500 Zeichen) · Vertragsvorschriften, die als relevant erachtet werden · persönliche Angaben zu den sieben erforderlichen Ausschussmitgliedern · alle Quellen der Finanzierung für die geplante Bürgerinitiative in Höhe von über 500 Euro pro Jahr und Sponsor. Zusätzlich können die Organisatoren folgende Angaben machen: · Internetadresse ihrer eingerichteten Internetpräsenz (falls vorhanden); · Anhang (höchstens 5 MB) mit genaueren Informationen zu Gegenstand, Zielen und Hintergrund · einen Rechtsaktentwurf (höchstens 5 MB).

Das Vorbereitungsverfahren 2. Registrierung Die Kommission registriert eine geplante Initiative innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung, falls · der Bürgerausschuss gebildet und die Kontaktpersonen benannt wurden; · die geplante Initiative nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen; · die geplante Initiative nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös ist und · die geplante Initiative nicht offenkundig gegen die Werte der Union nach Artikel 2 EUV verstößt.

http://www.ebi-grundeinkommen.de/

Gegenstand: Antrag an die Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gem. Art. 156 AEUV zu fördern im Hinblick auf die Erforschung des Bedingungslosen Grundeinkommens (BGE) als Instrument zur Verbesserung ihrer jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit. Unterstützung für die Einführung eines allgemeinen, personenbezogenen, bedingungslosen Grundeinkommens in existenz- und teilhabesichernder Höhe in allen Mitgliedstaaten der EU (abgelehnt)

Wichtigste Ziele: Langfristig besteht das Ziel darin, allen Menschen in der EU die Befriedigung ihrer materiellen Bedürfnisse zur Führung eines würdevollen Lebens gemäss den Vorgaben der EU-Verträge als bedingungsloses individuelles Recht zu garantieren und ihre gesellschaftliche Teilnahme durch die Einführung eines BGE zu stärken. Kurzfristig geht es darum, Initiativen wie z.B. “Pilotstudien” (Art 156 AEUV) sowie die Prüfung unterschiedlicher BGE-Modelle (EP-Beschluss 2010/2039 (INI) §44) seitens der EU auf den Weg zu bringen.

3. Ziele Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fordern die EU- Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens aktiv voranzutreiben. Gemäß den EU-Zielen, soziale Diskriminierung zu bekämpfen sowie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz zu fördern und allen Menschen bedingungslos die materielle Existenz mit voller gesellschaftlicher Teilhabe zu bieten, bedarf es eines Rechtsaktes der EU. (abgelehnt)

Kontaktangaben der Mitglieder des Bürgerausschusses Vertretene EU-Staaten (mindestens 7): Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Slovakei, Slovenien, Spanien Mitglieder des Europäischen Parlaments können zusätzlich im Bürgerausschuss sein.

gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen. Anhang Ein emanzipatorisches "Bedingungsloses Grundeinkommen“ ist durch die folgenden vier Kriterien definiert: - universell - individuell - bedingungslos - hoch genug, um ein Dasein in Würde und die die gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen.

Anhang Ein emanzipatorisches "Bedingungsloses Grundeinkommen“ ist durch die folgenden vier Kriterien beschrieben: - Allgemein - Personenbezogen - Bedingungslos - hoch genug, um ein Dasein in Würde und die Teilhabe an der Gesellschaft zu sichern.