Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v.20..4. 2004 Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft § 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft.

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Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG v Abschnitt 3 Eingriffe in Natur und Landschaft § 10 Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähig- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2) Als Eingriffe gelten insbesondere: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von dessen Durchführung abgesehen werden kann, 2. der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen sowie von Sedimenten aus Seen, Teichen oder Flüssen, 3. die Vornahme selbständiger Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder die selbständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen, wenn a) die betroffene Grundfläche größer als hundert Quadratmeter ist oder b) eine Erhöhung oder Vertiefung von mehr als zwei Meter auf einer Grundfläche von mehr als dreißig Quadratmetern erreicht wird, wobei mehrere Vorhaben auf einer Grundfläche zusammenzurechnen sind, 4. die selbständige Beseitigung der Bodendecke auf nicht bewirtschafteten Grundflächen, soweit mehr als hundert Quadratmeter in Anspruch genommen werden, 5. die Änderung der Nutzungsart von Dauergrünland auf Niedermoorstandorten, 6. die Anlage oder wesentliche Änderung von Golfplätzen oder Motorsportbahnen, 7. das Verlegen oberirdischer und unterirdischer Versorgungs-, Entsorgungs- und Materialtransportleitungen im Außenbereich, 8. die Umwandlung von Wald nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg in eine andere Nutzungsart, 9. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen im Außenbereich, 10. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Werbeanlagen im Außenbereich, 11. die Beseitigung von Grünflächen im besiedelten Bereich, soweit die betroffene Grundfläche größer als 400 qm ist 12. die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, 13. die Errichtung von Skipisten. Positivlisten