Zivilrechts-Klausur am

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Zivilrechts-Klausur am 15.04.2011 LEO-Klausurenkurs Sommersemester 2011 Zivilrechts-Klausur am 15.04.2011 „Streit ums Kopftuch“   Lösung

I. Wirksamkeit der Kündigung Voraus.: Kündigungsrecht   Voraus.: Kündigungsrecht Wirksame Kündigungserklärung Prof. Dr. Boemke

1. Kündigungsrecht § 620 Abs. 2 BGB Prof. Dr. Boemke

Liegt in Schriftform (§ 623 BGB) vor, 2. Kündigungserklärung Liegt in Schriftform (§ 623 BGB) vor, Frage des Zeitpunkts des Zugangs in diesem Zusammenhang unerheblich Prof. Dr. Boemke

=> Fristende: 26. April 2011 (§ 222 ZPO) 3. Wirksamkeit   a) Unwiderlegliche Vermutung der Rechtswirksamkeit der Kündigung gemäß § 7 KSchG Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage: drei Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG) Fristbeginn: Frühestens am 2. April 2011 - Ereignisfrist (§ 187 Abs. 1 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO). Fristende: frühestens am 22. April 2011 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO) 22.04.2011 = Karfreitag => Fristende: 26. April 2011 (§ 222 ZPO) Prof. Dr. Boemke

 Klagefrist mit Klageerhebung am 26. April 2011 gewahrt Maßgeblich Eingang der Klageschrift beim ArbG, nicht Zustellung an Beklagten (§§ 167, 495 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG)  Klagefrist mit Klageerhebung am 26. April 2011 gewahrt Prof. Dr. Boemke

b) Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Keine Anhaltspunkte für Unwirksamkeit Prof. Dr. Boemke

c) Soziale Rechtfertigung der Kündigung ca) Eröffnung des allgemeinen Kündigungsschutzes - Arbeitnehmereigenschaft (+) - Betriebsgröße, § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG (+) - Ablauf der Wartezeit (+) Prof. Dr. Boemke

cb) Soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) Kündigung könnte hier aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt sein.   (1) Voraussetzung: Arbeitnehmer ist auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften nicht mehr in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, und Arbeitgeber ist deswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar Abgrenzung personen- von verhaltensbedingter Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung kommt bei einem steuerbaren, personenbedingte Kündigung bei eine nicht steuerbaren Verhalten in Betracht Prof. Dr. Boemke

<Gegenauffassung vertretbar>. BAG: verhaltensbedingte Kündigung, weil die Arbeitsleistung zwar auch mit Kopftuch erbracht werden kann, aber hierin ein Verstoß gegen Anweisungen des Arbeitgebers liegen kann.   A. A.: Unterschied liegt darin, dass es bei der verhaltensbedingten Kündigung um steuerbares, bei der personenbedingten Kündigung um nicht steuerbares (Fehl-)Verhalten geht. Im konkreten Fall würde Gewissensentscheidung zu einem nicht steuerbaren Verhalten von F führen, daher ist zunächst personenbedingte Kündigung in Betracht zu ziehen. <Gegenauffassung vertretbar>. Prof. Dr. Boemke

D durfte entsprechende Weisung erteilen (2.1) (2) Störung der arbeitsvertraglichen Beziehungen in der Zukunft dann, wenn D von F verlangen durfte, nur ohne Kopftuch zu arbeiten. Voraussetzung: D durfte entsprechende Weisung erteilen (2.1) Weisung ist wirksam (2.2), insbes. kein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen (2.2.1) und entspricht billigem Ermessen (2.2.2). Prof. Dr. Boemke

(2.1) Weisungsrecht umfasst gemäß § 106 Satz 2 GewO auch Anweisungen zur Bekleidung Prof. Dr. Boemke

Voraussetzung: Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds (2.2.1) Unwirksamkeit der Weisung nach § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 134 BGB Voraussetzung: Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grunds Hier: Benachteiligung wegen der Religion? Kein unmittelbarer Zusammenhang zur Religion unmittelbare Diskriminierung (-) Prof. Dr. Boemke

Mittelbare Diskriminierung gemäß § 3 Abs. 2 AGG? Voraussetzung: dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligen Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise Ausnahme: die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich Prof. Dr. Boemke

Anweisung, kein Kopftuch zu tragen, ist dem Anschein nach neutral Weisung müsste Arbeitnehmerinnen islamischer Religionszugehörigkeit besonders benachteiligen. Gegeben, wenn die Gruppe der islamischen Arbeitnehmerinnen durch eine solche Maßnahme prozentual wesentlich stärker belastet würde als andere Arbeitnehmerinnen (??) Verzicht auf konkreten statistischen Nachweis, wenn das scheinbar neutrale Differenzierungsmerkmal nach objektiver Betrachtung geeignet ist, Träger eines unzulässigen Differenzierungsmerkmals zu benachteiligen. Dies wird im Hinblick auf das Verbot, ein Kopftuch zu tragen, allgemein für Arbeitnehmerinnen islamischen Glaubens angenommen. Prof. Dr. Boemke

Unterstellt, dies ist ein zulässiges Ziel: Sachliche Rechtfertigung: Absicht, einen Verlust an Kunden und Umsatz zu vermeiden Unterstellt, dies ist ein zulässiges Ziel: Maßnahme zur Zielerreichung erforderlich? Hinreichender Nachweis, dass ohne die Weisung der befürchtete Rückgang im Umsatz bzw. bei den Kunden eintritt. Hierfür ist von D als beweispflichtigem Arbeitgeber nichts vorgetragen.  mittelbare Diskriminierung,  Weisung nach §§ 7 Abs. 1 AGG, 134 BGB unwirksam Prof. Dr. Boemke

Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Beachtung der Weisung (2.2.3) Wer eine mittelbare Diskriminierung nicht prüft oder ablehnt, muss § 106 Satz 2 i. V. m. 106 Satz 1 GewO prüfen Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Beachtung der Weisung gegen Interesse des Arbeitnehmers, der Weisung nicht nachzukommen Interesse des Arbeitnehmers mit Kopftuch zu arbeiten als Ausfluss seiner Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Schutz aus Art. 4 I GG = Jedermannsrecht, nicht auf christliche Religionen beschränkt Inhalt umfasst auch Entscheidung, aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen: individuelle Freiheit des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln Prof. Dr. Boemke

Interesse des Arbeitgebers, die versprochene Leistung wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können Vorrang der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers, wenn Verhalten des Arbeitnehmers geeignet, die betrieblichen, insbesondere wirtschaftlichen Interessen zu beeinträchtigen Vorrang der Glaubens- und Religionsfreiheit des Arbeitnehmers, wenn konkrete Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen nicht zu erwarten sind. Prof. Dr. Boemke

 Vorrang der Glaubens- und Religionsfreiheit Im vorliegenden Fall: Bloße Besorgnis des D über fehlende Akzeptanz des Kopftuchs seitens seiner Kundschaft; aber kein Nachweis konkreter betrieblicher Störungen oder wirtschaftlicher Beeinträchtigungen  Vorrang der Glaubens- und Religionsfreiheit Prof. Dr. Boemke

Keine Verpflichtung von F, ohne Kopftuch zu arbeiten. cc) Zwischenergebnis Keine Verpflichtung von F, ohne Kopftuch zu arbeiten.  keine Störung der Vertragsbeziehung  keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung Prof. Dr. Boemke

d) Ergebnis Die Kündigung durch D ist sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam. Prof. Dr. Boemke

II. Beendigungszeitpunkt   Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats 1. Fristbeginn § 187 Abs. 1 BGB: Ereignisfrist, ausgelöst durch Zugang des Kündigungsschreibens Prof. Dr. Boemke

a) Kündigung durch Übergabe am 01.04.2011 an Eltern von K, (-)   b) Eltern als Empfangsvertreter, keine Anhaltspunkte im SV Prof. Dr. Boemke

c) Eltern als Empfangsboten   aa) Empfangsboten = Personen, die vom Adressaten mit einer entsprechenden Empfangsermächtigung ausgestattet wurden Nach der Verkehrssitte: Personen, die sich im Machtbereich des Empfängers befinden und auf Grund ihrer Reife und Fähigkeiten dazu imstande sind, die betreffende verkörperte Willenserklärung weiterzugeben in der Wohnung des Empfängers lebende Familienmitglieder (+) Prof. Dr. Boemke

bb) Empfangsbote = personifizierte Empfangseinrichtung Zugang, wenn nach den gewöhnlichen Umständen mit der Weitergabe des Schriftstücks vom Empfangsboten an den Empfänger gerechnet werden kann.  Unter gewöhnlichen Umständen Weiterleitung spätestens am Vormittag des Folgetags, also am 02.04.2011 Prof. Dr. Boemke

cc) Problem: Urlaubsabwesenheit BAG alt: Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Arbeitnehmers maßgeblich, wenn dieser urlaubsbedingt ortsabwesend war und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hatte Zugang dann erst am Tage der Rückkehr aus dem Kurzurlaub, also am 03.04.2011 Prof. Dr. Boemke

-> Kündigungsschreiben daher spätestens am 02.04.2011 zugegangen Dagegen: Grundsätze des Zugangs von Willenserklärungen betreffen nicht Vertrauensschutz, sondern sach- und interessengerechte Verteilung des Transportrisikos des Erklärenden und des Kenntnisnahmerisikos des Empfängers Wohnung des Erklärungsempfängers als räumlicher Lebensmittelpunkt ist nach der Verkehrsanschauung der Ort, an dem diesem Schriftstücke übermittelt werden können (vgl. § 181 f. ZPO) -> Ist Erklärung an die Wohnanschrift des Empfängers übermittelt, fällt es in dessen Risikobereich, wie und zu welchem Zeitpunkt er sich von deren Inhalt Kenntnis verschafft -> Kündigungsschreiben daher spätestens am 02.04.2011 zugegangen Prof. Dr. Boemke

dd) Fristbeginn gemäß § 187 Abs. 1 BGB 03.04.2011, 0.00 Uhr.   2. Fristende gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB 30.04.2011 ArbV zum 30.04.2011 beendet, weil Zugang spätestens am 02.04.2011 Prof. Dr. Boemke

1. Maßgeblicher Zeitpunkt III. Fallvariante 1   1. Maßgeblicher Zeitpunkt Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sozialwidrigkeit Zugang der Kündigungserklärung Kenntnis von den Umsatzrückgängen erst nach dem Ausspruch der Kündigung Umsatzrückgänge von Januar - März 2011 lagen aber vor dem Zugang der Kündigung Prof. Dr. Boemke

2. Wirksamkeit der Kündigung a) Ausgangspunkt   a) Ausgangspunkt Personenbedingte Kündigung, s. o. Prof. Dr. Boemke

b) Soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) Voraussetzung: Arbeitnehmer ist auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten oder Eigenschaften nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (ba.) und Arbeitgeber wird die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar (bb.). Prof. Dr. Boemke

ba) D durfte Weisung hinsichtlich des Kopftuchs erteilen (1) und Weisung ist auch wirksam ist (2), verstößt insbesondere nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt (2.1) und widerspricht nicht billigem Ermessen (2.2)   (1) Weisungsrecht des D gemäß § 106 Satz 2 GewO auch hinsichtlich der Bekleidung; s. o. Prof. Dr. Boemke

Hier: Umsatzeinbußen in Höhe von 60 % (+) (2.1) Weisung nach § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 134 BGB unwirksam sein, wenn mittelbare Diskriminierung wegen der Religion, s. o. Vermeidung von Umsatzeinbußen als Rechtfertigungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 2 AGG Sinn des Arbeitsverhältnisses: ArbGeb soll durch den Einsatz des ArbN in seinem Betrieb Möglichkeit der Gewinnerzielung haben Grundlage wird nachhaltig gestört, wenn eine Einnahme-/Gewinner-zielung auf Grund von Umständen aus der Sphäre des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt wird. => Weisungen zur Vermeidung erheblicher Umsatzeinbußen können mittelbare Diskriminierung rechtfertigen Hier: Umsatzeinbußen in Höhe von 60 % (+) Prof. Dr. Boemke

(2. 2) Entsprechende Überlegungen zu § 106 Satz 2 i. V. m (2.2) Entsprechende Überlegungen zu § 106 Satz 2 i. V. m. 106 Satz 1 GewO Prof. Dr. Boemke

Kündigung durch D ist sozial gerechtfertigt bb) Zwischenergebnis Weisung ist wirksam.   c) Ergebnis Kündigung durch D ist sozial gerechtfertigt Prof. Dr. Boemke