Inhaltsgrenzen des Rechtsgeschäfts

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Inhaltsgrenzen des Rechtsgeschäfts
 Präsentation transkript:

Inhaltsgrenzen des Rechtsgeschäfts §§ 134 und 138 BGB

Nachtrag zur Form: Ausnahmen bei der Rechtsfolge: Rechtsfolge ist Nichtigkeit, § 126. Sofern nicht Heilungstatbestand gegeben Etwa §§ 312 b I 2, 518, 766 III. Ausnahmen nach § 242 Kann es treuwidrig sein, auf Einhaltung der Form zu bestehen?

Form und § 242: Edelmannfall des RG (RGZ 117, 124) Ähnlich auch BGHZ 48, 398 Gutsbesitzer veräußert privatschriftlich Grundstück an einen Mitarbeiter Formbedürftigkeit wird erkannt, Veräußerer lehnt Beurkundung ab mit dem Hinweis, seinem Wort könne man doch trauen Später beruft er (bzw. seine Erben) sich auf Formnichtigkeit Unzulässige Rechtsausübung? Fallgruppe des Ausnutzens einer formalen Rechtsposition bei § 242 anerkannt.

Form und § 242 Schwierige Abgrenzung Generelle Zulassung des Einwands aus § 242 wurde zur Aushöhlung der Formvorschriften führen Eine generelle Regel, dass Formmangel nach Vollzug des Geschäfts geheilt ist, kennt das BGB gerade nicht Zudem ist der nicht schutzwürdig, der bewusst auf Einhaltung der Form verzichtet Einwand kann also nur im Einzelfall möglich sein Täuschung über Formbedürftigkeit Eigene Leistungsunfähigkeit (Insolvenz) Sonstige Beeinflussung? Natur des Vertragsverhältnisses (Dauer, Schutzrichtung) Wirtschaftliche Betroffenheit des anderen Teils?

Nichtbeachtung der privaten Form Rechtsfolge weniger eindeutig geregelt In § 127 nur Auslegungsregel Rechtsfolge richtet sich nach dem mit der Formvorschrift verfolgten Zweck: Beispiel: Kündigung der Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag „mit eingeschriebenem Brief“ Gesellschafter A kündigt einfach schriftlich Brief geht zu Kündigung wirksam?

Nichtbeachtung der privaten Form Was wollten die Parteien? Einschreiben soll Nachweis des Zugangs erleichtern Nicht Kündigung insgesamt erschweren Auch keine Warnfunktion der Form (anders Schriftlichkeit als solche) Formzweck bedeutungslos, wenn Schreiben unstreitig zugegangen Nur deklaratorischer Zweck Schriftform ist erforderlich, Einschreiben nicht (BGH WM 2000, 1198).

Inhaltsgrenzen Begrenzung der Privatautonomie durch §§ 134 und 138 Von Anfang an im BGB enthalten gewesen Gewisse Grenzen der Privatautonomie also immer anerkannt gewesen Kein Verbraucherschutz, sondern allgemein gültig Einfallstor für gesetzliche (§ 134) und gesellschaftlich – moralische (§ 138) Schranken.

Gesetzliches Verbot Vorschrift kurz und unklar Was ist gesetzliches Verbot und wann führt es zur Nichtigkeit? Brötchenkauf nach Ladenschluss nichtig? Tendenz zur einschränkenden Auslegung der Norm Automatisches Durchschlagen des öffentlichen Rechts auf das Zivilrecht soll vermieden werden.

Gesetzliches Verbot Gesetz im Sinne der Vorschrift ist jede Rechtsnorm Also nicht nur formelles (Parlaments-) Gesetz, sondern auch Verordnungen und kommunale Satzungen Gesetz muss Verbot enthalten Nicht zB nur Melde- oder Anzeigepflicht Nicht nur Befugnis der Behörde zum Einschreiten nach Ermessen („Kann- Bestimmung“)

Gesetzliches Verbot Gesetz muss sich gegen den Inhalt des Geschäfts selbst richten Nicht nur gegen die äußeren Umstände Reine Ordnungsvorschriften genügen nicht Vor allem gewerberechtliche Bestimmungen zu Zeit, Ort und sonstigen äußeren Umständen des Geschäfts Abgrenzung zT schwierig (Gammelfleisch)

Gesetzliches Verbot Weitere Einschränkung: Verbot muss sich an beide Teile richten Einseitige Verbote lassen Vertrag idR gültig: Insbes. Betrug, § 263 StGB (hier auch Sonderregel in § 123 BGB) Verstoß gegen Bau- und Sicherheitsvorschriften bei Mietwohnungen Untertarifliche Bezahlung bei allgemeinverbindlichem Tarifvertrag Hier auch Gedanke, dass geschützte Person ohne den Vertrag noch schlechter dastünde Schwarzarbeit nur, wenn auch Besteller den Verstoß kennt Ebenso bei handwerksrechtlicher Unzulässigkeit (Handwerksrolle)

Gesetzliches Verbot § 134 BGB greift ein: Wenn sich das Verbot an beide Parteien richtet Und gerade der Leistungsaustausch an sich verhindert werden soll Beispiele: Handel mit Patientendaten (§ 203 StGB) Abgabe von Arzneimitteln ohne erforderliches Rezept Rauschgift- und Waffenhandel Verbotenes Glücksspiel

Gesetzliches Verbot Erfasst auch Umgehungsgeschäfte Wenn Verbot bestimmte Inhalte und nicht nur die Art und Weise des Vornahme betrifft Beispiel: Erwerb eines Gaststätten – Konzession durch Strohmann Der aber in Innenverhältnis weisungsgebunden ist Gesetz will den Betrieb von Gaststätten durch unzuverlässige Personen verhindern Das ist hier der Hintermann Vertrag über das Umgehungsgeschäft ist nichtig.

Sittenwidrigkeit Wichtige Vorschrift mit breiten Anwendungsbereich Berücksichtigung der Wertordnung bei der Anwendung des BGB Einfallstor für Grundrechte und außerrechtliche Moralvorstellungen Abgrenzung schwierig: Privatautonomie kollidiert mit Grundprinzipien der Rechtsordnung Wie viel Eigennutz ist noch erlaubt? Schwerpunkt liegt auf Abs. 1, da bei Abs. 2 Vorsatz erforderlich Bei Abs. 1 genügt Erkennbarkeit der Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit Formel der Rechtsprechung: Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Abgestellt wird auf anerkannte Anschauungen der Rechts- und Sozialmoral Heute aber auch große Bedeutung des Verfassungsrechts Pflicht zur verfassungskonformen Anwendung des Zivilrechts Verfassung als Ausdruck einer allgemeinen Wertordnung Verstoß gegen grundlegende Wertanschauungen, entweder gesellschaftlicher oder verfassungsrechtlicher Art

Sittenwidrigkeit: Konkretisierung der Norm: Aufgrund der Weite des Tatbestands nicht einfach Kein wirklich subsumtionsfähiger Tatbestand Orientierung an Fallgruppen (auch zB bei §§ 242 und 307 BGB) Gewisser Übergang zum Case Law Entscheidung orientiert sich an Ähnlichkeiten und Unähnlichkeiten mit zuvor entschiedenen Fällen Behutsame Vorgehensweise unentbehrlich Gefahr, eigene Wertvorstellungen für allgemeinverbindlich zu halten, hier besonders groß

Sittenwidrigkeit: Anerkannte Fallgruppen: Sittenverstoß gegenüber dem Vertragspartner: Wucherähnliches Rechtsgeschäft Überforderung Knebelung Sittenwidrigkeit gegenüber der Allgemeinheit: Strafbare Handlungen Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sozialrecht Moralfälle Schädigung Dritter: Verleitung zum Vertragsbruch Gläubigergefährdung, Übersicherung

Einige typische Konstellationen: Wucherproblematik, vor allem bei Verbraucherkrediten Problem der Preiskontrolle Systemwidrig Außerdem Abs. 2: Zusätzliche Elemente erforderlich Daher dreiteiliger Tatbestand: Objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung Vergleich mit Marktpreis Ohne feste Grenzen, allenfalls Indizwirkung Wirtschaftlich oder intellektuell schwächere Lage des anderen Teils (ähnl. Abs. 2) Fahrlässigkeit des Gewährenden Muss erkennen können, dass der andere die schlechten Bedingungen nur wegen seiner Zwangslage akzeptiert Wird bei Kreditvermittlern vermutet, sonst aber nicht Zu Geschäften im Umfeld der Wiedervereinigung BGH ZiP 1997, 931; BGH NJW 2000, 1478.

Überforderung, vor allem bei Bürgschaft Man kann auch unmögliches wirksam versprechen, § 311a BGB Es ist Sache des Vertragspartners, Leistungsbereitschaft herzustellen Bei Bürgschaft aber besonders problematisch, da Zeitpunkt und Umfang der Inanspruchnahme nicht feststehen Zudem wenig Schutz vor voreiliger Eingehung Regeln daher heute: Krasse Überforderung: Keine Möglichkeit zur relevanten Tilgung aus Einkommen oder Vermögen Emotionale Verbundenheit zwischen Bürgen und Schuldner, Näheverhältnis Subjektiv: Ausnutzen der Verbundenheit zu eigenen Zwecken Kann fehlen, wenn nur Vermögensverschiebung verhindert werden soll. Täuschung, Irreführung und Verharmlosung gegenüber dem Bürgen kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit verstärken Regeln gelten auch für Schuldbeitritt und andere Formen der Personalsicherheit

Sonstige Fälle in Bezug auf den Vertragspartner: Knebelungsverträge Übermäßiger Einfluss auf das Verhalten des Vertragspartners Überlange Bindung (30- jährige Kündigungsfristen)