Gesetze II DLRG LV Baden, Wulf Alex 45 min 1) Abbildungen hinzufuegen,

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 Präsentation transkript:

Gesetze II DLRG LV Baden, Wulf Alex 45 min 1) Abbildungen hinzufuegen, 2) mit Thomas Vogler abstimmen

Fahrzeug Binnenschiff einschließlich Kleinfahrzeug Fähre Schwimmendes Gerät (Bagger, Kran)‏ Seeschiff Floß kein Fahrzeug, sondern ein Schwimmkörper 2/17

Schiffsführer Jedes Fahrzeug muss unter der Führung eines Boots- oder Schiffsführers stehen. Der Boots- oder Schiffsführer muss für Fahrzeug und Revier befähigt sein. Der Boots- oder Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Bei mehreren geeigneten Personen ist vor Fahrtbeginn zu klären, wer Bf. ist. 3/17

Besetzung des Ruders Rudergänger auf Motorbooten müssen mindestens 16 Jahre alt sowie geistig, körperlich und fachlich geeignet sein, brauchen aber keine eigene Fahrerlaubnis (Führerschein)‏ 4/17

Übermüdung, Alkohol Schiffsführer und Rudergänger dürfen nicht durch: Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. 5/17

Besatzung Die Besatzung hat den Anweisungen des Bootsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen. 6/17

Sonstige Personen Alle übrigen an Bord befindlichen Personen (Arzt, Taucher, Presse ...) haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Bootsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden. 7/17

Kleinfahrzeug Kleinfahrzeug: Fahrzeug unter 20 m Länge, jedoch kein Schlepper Fahrgastschiff Fährschiff Schubleichter Schwimmendes Gerät 8/17

Nicht-Kleinfahrzeuge Für Nicht-Kleinfahrzeuge gibt es keine offizielle Bezeichnung. Inoffiziell werden sie als Großfahrzeug, Berufsschiff, Dickschiff oder ähnlich bezeichnet. 9/17

In Fahrt - stillliegend Ein Fahrzeug ist in Fahrt, wenn es im Wasser liegt und weder am Ufer festgemacht ist noch vor Anker liegt noch auf Grund festgefahren ist. 10/17

Tag - Nacht Tag: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang Nacht: Zeitraum zwischen Sonnenunter- gang und Sonnenaufgang 11/17

Unsichtiges Wetter Unsichtiges Wetter ist ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel Schneefall heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist. 12/17

Rechts – links, Berg-/Talfahrt Die rechte bzw. linke Seite eines Fahrwassers sind bezogen auf Talfahrt. Bergfahrt: auf Flüssen in Richtung zur Quelle, Talfahrt entgegengesetzt auf Kanälen die Richtung, die im 2. Teil BinSchStrO als Bergfahrt bezeichnet ist in Hafeneinfahrten die Fahrt in den Hafen 13/17

Fahrwasser - Fahrrinne Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird. Fahrrinne: Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind. 14/17

Hochwassermarke I Zwischen ... und ... ist die Schifffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschrän- kungen unterworfen: ... dürfen nur solche Fahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer Sprechfunk- anlage ausgerüstet sind (Rheinfunk). 15/17

Hochwassermarke II Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II, ist die Schifffahrt verboten. Pegel Maxau: HW I = 620 cm, HW II = 750 cm, Telefon 0721-19429 16/17

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