Förderschule oder Volksschule?

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 Präsentation transkript:

Förderschule oder Volksschule?

Förderschule oder Volksschule? Pflicht zum Besuch einer Förderschule „haben zu besuchen“ kein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten Keine Pflicht „können besuchen“ Wahlrecht der Erziehungsberechtigten Volksschule wenn keine aktive Teil- nahme möglich ist oder wenn der sonderpädagogi- sche Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch MSD nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann wenn aktive Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule möglich ist und wenn dem sonderpädagogi- schen Förderbedarf an der allgemeinen Schule mit den dort verfügbaren Möglich- keiten so weit entsprochen werden kann, dass dem Unterricht ohne wesentliche Einschränkung gefolgt werden kann

Aktive Teilnahme Art. 41 Abs.1 BayEUG: Vorschriften für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und kranke Schüler; „Ein Schüler kann die allgemeine Schule besuchen, wenn er dort am Unterricht aktiv teilnehmen und der sonderpädagogische Förderbedarf an dieser Schule – hinreichend – erfüllt werden kann. Aktive Teilnahme bedeutet: -Der Schüler kann überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden + -Der Schüler kann den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen + -Der Schüler kann dabei schulische Fortschritte erzielen + -Der Schüler ist gemeinschaftsfähig

Förderorte Entscheidend ist heute der im Einzelfall sich ergebende sonderpädagogische Förderbedarf, der in abgestufter Form unterschiedliche Förderorte zur Folge haben kann Vielfalt der vorschulischen Förderorte Kindergarten + msH Frühförderung SVE Vielfalt der schulischen Förderorte Volksschule + interne Fördermaßnahmen Volksschule + ergänzende Maßnahmen (med. Fachdienste) Volksschule + MSD Sonderpäd. Diagnose- und Förderklassen Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung Außenklassen, Kooperationsklassen

Feststellung des richtigen Förderortes - Art. 41 Abs 3 Bay EUG - Die Schuleinschreibung eines Kindes erfolgt in der Regel an der Grundschule Die Schuleinschreibung erfolgt nur dann an der Förderschule, wenn feststeht, dass ausschließlich die Förderschule dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes gerecht werden kann, z.B. nach vorschulischen Erkenntnissen Kommen Schule und Eltern nicht zu einem Einvernehmen in Bezug auf den bestmöglichen Förderort, entscheidet das Staatl. Schulamt (ggf. Bildung einer Fachkommission)

Zeitpunkt der Entscheidung zur Wahl des richtigen Förderortes 1. Schulaufnahme/Schuleinschreibung * Beratungsangebot durch SFZ besteht z.B. durch Teilnahme an der Schuleinschreibung Grund: informelle Vorkenntnisse; Vernetzung mit msH, FF, SVE; sonderpäd. „Beobachtungskompetenz“ * Beratungsangebot bei Zurückstellungsanträgen der Eltern, da die Zurückstellung unzulässig ist, wenn eine Überweisung an eine Förderschule zu beantragen ist (sonderpädagogischer Förderbedarf) (Art.37 (2) BayEUG) * Zurückstellungstermin vom 30.11. lässt eigentlich nur Kiga- Aufnahme zu – adäquate Förderung gesichert? 2. Sichtungsverfahren Entscheidungen bei Fällen ohne Einvernehmen: Staatliche Schulamt

Termin 01.06. jeden Schuljahres Aufnahmeschluss in SVE, DFK und SFZ (Klassenbildung muss abgeschlossen sein wg. Meldung bei Regierung) somit müssen in der Regel bis zum 01.06. alle Zweifelsfälle diskutiert und der richtige Förderort gefunden sein Eine spätere Schulaufnahme während des Schuljahres ist nicht mehr möglich (Kind verbleibt mindestens 1 Schuljahr in der GS/VS/HS)