Ein Mehrwert für die Umwelt? Entwürfe des BMU aus Sicht des UGB-Projekts Regine Barth, Öko-Institut e.V. Berlin 29. Oktober 2007
Kriterien für Mehrwert gegenüber geltendem Recht Effektiverer Schutz von Umwelt, Klima, Biodiversität -> Sicherung der Lebensgrundlagen Förderung von Innovation -> Höhere Wettbewerbsfähigkeit und bessere Position im Zukunftsmarkt Umwelt/Klimaschutz Bessere Rechtssetzung -> Partizipation, besserer Vollzug, geringere Kosten
Risiken für den Erfolg des UGB Entwurfs Kein Gesamtkonzept, keine Einbeziehung Infrastrukturvorhaben und Landwirtschaft -> Wichtige Problemursachen unberücksichtigt Rückschritte statt Blick nach vorn wegen 1:1 Umsetzung -> Deutschland wird überrundet; weniger Innovation Druck durch Bundesrat und andere Ressorts -> Weniger Mehrwert und Konterkarierung Föd.reform Verbleibende Rumpfgesetze -> Zusätzliche Zersplitterung statt Vereinfachung
Effektiverer Schutz von Umwelt, Klima, Biodiversität Positivbeispiele: Umfassender Schutzzweck UGB Sachgerechte Ausfüllung der notwendigen abweichungsfesten Kernregelungen im Naturschutz –Aufbau eines nationalen Biotopverbundsytems mit einheitlich bundesweiter Festschreibung von Mindestschutz- und Managementsstandards –Einheitliches bundesweites System der Schutzgebietskategorisierung –instrumentenbezogene Grundsätze (Eingriffsregelung, gute fachliche Praxis, Landschaftsplanung)
Effektiverer Schutz von Umwelt, Klima, Biodiversität Positivbeispiele: Erweiterung Grundpflichten bei IVG: aber entscheidend ist untergesetzliches Regelwerk Stärkung Naturschutz durch Erwähnung im Tatbestand Klarstellung Erfordernis abgeschlossener UVP bei vorzeitigem Beginn Umfassende Regelung Wasserrecht
Effektiverer Schutz von Umwelt, Klima, Biodiversität Negativbeispiele: Jenseits von programmatischen Sätzen keine Weiterentwicklung der Ausrichtung an Gefahrenabwehr hin zu vorsorgendem Umweltschutz Keine Ausfüllung von vorhandenen Lücken beim Klimaschutz Umweltprobleme aus landwirtschaftlicher Betätigung ungelöst
Förderung Innovation Positivbeispiele: Einführung des Begriffs der umweltgerechten Unternehmensführung als Ziel; allerdings keine Unterfütterung
Förderung Innovation Negativbeispiele: Keine Instrumente, wie Best Pratice bei Anlagentechnik belohnt wird Beibehaltung der schwerfälligen Systematik zur Fortschreibung des Standes der Technik Keine Befristungsmöglichkeit IVG von Amts wegen
Bessere Rechtssetzung Positivbeispiele: Neufassung Wasserrecht –Klarere Regelungsziele –Vereinfachung –Transparenz Nur noch zwei Typen Genehmigungsverfahren: IVGenehmigung und planerische Genehmigung Beibehaltung Erörterungstermin
Bessere Rechtssetzung Negativbeispiele: Verbleibendes Rumpf-BImSchG inkl. Regelung über nicht gen.bedürftige Anlagen Verbleibendes Rumpf-UVPG EU-rechtswidrige Umsetzung Arhus – Konv. Kaum innovativen Elemente bei der Öffentlichkeitsbeteiligung Sehr lückenhafte Umsetzung der verstärkten Nutzung elektronischer Medien, insb. WWW
Fazit Keine umfassende Modernisierung des deutschen Umweltrechts Vor allem im Anlagenrecht in der Substanz wenig Neues Aber: ausbaufähiger Anfang, wenn Weg zum umfassenden UGB in den nächsten Jahren mutig fortgeschrieben wird Zentrale Defizite verbleiben und müssen in den Entwürfen ergänzt werden