Die neuen EASA Regeln: Ärgernis oder Chance für den Segelflug

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Die neuen EASA Regeln: Ärgernis oder Chance für den Segelflug Die neuen EASA Regeln: Ärgernis oder Chance für den Segelflug ? Roland STUCK Erhrenpräsident European Gliding Union (EGU) Schweizer Segelflugkonferenz Ittigen, 21 November 2009

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) Im Juli 2002 hat die EU entschieden die Luftfahrt europäisch zu regulieren und die EASA einzurichten Das Ziel: einheitliches und hohes Niveau der zivilen Flugsicherheit, Erleichterung des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs In den EU Staaten gelten die EASA Verordnungen unmittelbar Die Schweiz hat entschieden die EASA Verordnungen anzuwenden Der Sitz ist Köln 350 Mitarbeiter Website: www.easa.europa.eu

Die EASA Luftfahrtregulierungen Drei Ebenen: Das Grundgesetz (Basic Regulation,BR) definiert die Kompetenzen der EASA, die Anwendbarkeit und die grundlegenden Anforderungen (Essential Requirements, ER). Es wird vom EU-Parlament und dem Ministerrat erlassen Die Ausführungsbestimmungen (Implementing Rules, IR) werden von der EU-Verkehrs-Kommission erlassen Die Bauvorschriften (Certification Specifications, CS), die akzeptierten Methoden der Umsetzung (Accepted Means of Compliance, AMC) und die Anleitungen (Guidance Material, GM) werden direkt von der EASA erlassen

Wie werden die Regeln gemacht ? Für jede neue Verordnung muss die EASA einen Änderungsvorschlag (Notice of Proposed Amendement, NPA) incl. einer Folgenabschätzung (RIA) veröffentlichen Es folgt eine Konsultation der Betroffenen (2 Monate) Eine unabhängige Arbeitsgruppe analysiert die eingegangenen Kommentare, die EASA beantwortet alle einzelne Kommentare und veröffentlicht einen Analysebericht (Coment Response Document, CRD) Die EASA sendet eine Meinung (Opinion) mit der Endfassung der Verordnung an die EU-Kommission die sie an das EU Parlament und an den Ministerrat übermittelt Die Kommission, das Parlament und der Ministerrat (die Vertreter der Verkehrs Ministerien) verhandeln (Co-decision Verfahren)

Das Rulemaking Verfahren Das Parlament verabschiedet Die neue Verordnung wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht Die Verordnung muss ab einer festgelegten Zeit eingeführt werden (4 Jahren für eine Änderung des Grundgesetzes!) Die Staaten können die Regeln verzögert anwenden (Opt out Procedure) Das ganze Verfahren ist (verhältnismäßig) demokratisch (keine Alibiübung!) Aber das Verfahren ist auch sehr zeitraubend!

Wofür ist die EASA zuständig? Die EASA ist zuständig für: - Die ursprüngliche Lufttüchtigkeit (Entwicklung, Musterzulassung, Produktion) - Die fortlaufende Lufttüchtigkeit (Instandhaltung) - Das Pilotenlizenzwesen und die Flugtauglichkeit - Den Flugbetrieb - Den Flughafenbetrieb - Die Flugsicherung (zukünftig!) Anwendbarkeit im Segelflug: Alle Segel- und Gleitflugzeuge mit einer Leermasse von mehr als 80 kg im Fall von einsitzigen bzw. 100 kg im Fall von zweisitzigen Flugzeugen. Ein Versuch alle Segelflugzeuge aus der EASA Zuständigkeit auszuklammern, schlug bereits im Vorfeld fehl

Wer vertritt den Segelflug ? European Gliding Union ( EGU) - wurde 1993 gegründet - 23 Mitglieder (80.000 Segelflieger) - Vorstand: 8 sehr aktive Leute die ehrenamtlich arbeiten - Vertreter der Schweiz: Markus Gnaegi (General Sekretär) - die EGU ist als Ansprechpartner von der EASA anerkannt - sie beantwortet alle NPAs (Siehe www.egu-info/news.htm) - sie hat Experten in verschiedenen EASA Arbeitsgruppen Europe Air Sports ( EAS) - vertritt alle Luftsporte - 800 000 Luftsportler - Enge Kooperation mit EGU - hat direkte Kontakte mit dem Direktor der EASA Rulemaking Arbeitsgruppe MDM 032 - EASA Arbeitsgruppe über die Leichtfliegerei

Die MDM.032 Die ersten EASA Regeln über die Musterzulassung waren unbefriedigend für die Leichtfliegerei Deshalb hat die EASA in 2006 die Arbeitsgruppe MDM 032 geschaffen Diese Arbeitsgruppe sollte Regeln für den „nicht-kommerziellen Luftverkehr mit nicht komplexen Luftfahrzeugen“ entwerfen: Regelwerk für Leichtflugzeuge (ähnlich zu US-LSA ?) Ausführungsbestimmungen für die „Freizeitpiloten-Lizenz“ Ausführungsbestimmungen für Flugbetrieb Ausführungsbestimmungen für Musterzulassung und Instandhaltung überdenken Die Experten: - 7 Vertreter der EAS darunter D.Roberts und R. Stuck (EGU) - 2 Vertreter der IOPA - 3 Vertreter der Nationalen Luftfahrt Behörden - 4 Vertreter der EASA

Die MDM 032 Es wurden 19 Sitzungen abgehalten In der ersten Sitzung wurden die Teilnehmer aufgefordert ein Regelwerk komplett neu zu entwickeln – ohne Vorbehalte. Mit der Zeit wurde die Möglichkeit zur Kreativität immer mehr eingeschränkt! Im August 2006 veröffentlichte die EASA das A-NPA 14-2006 mit den ersten Vorschlägen über die Regelung der Leichtfliegerei Diese NPA wurde gut aufgenommen und detaillierte Betriebsverordnungen für die Musterzulassung, die Instandhaltung, die Lizenzierung und den Flugbetrieb wurden von der MDM 032 erarbeitet Was haben wir auf diesen verschiedenen Ebenen erreicht ?

Musterzulassung Die Musterzulassung wird seit 2003 durch die Verordnung (EG) 1702/2003 geregelt Vorteil: Eine Musterzulassung ist sofort in allen EU-Staaten gültig. ( Die Bauvorschrift für Segelflugzeuge wurde direkt übernommen und die JAR 22 heißt jetzt CS 22) Die Herstellungs- und vor allem die Entwicklungsbetriebe haben jedoch Probleme mit den Forderungen des Part 21 EASA hat die Arbeitsgruppe MDM.032 beauftragt (u.a.) diese Probleme zu lösen Die MDM 032 hat für die Leichtflugzeuge (Startmasse < 2000 Kg) das ELA Konzept erarbeitet (vereinfachte Verfahren für die Entwicklung, Musterzulassung und Produktion) Die EASA hat in der NPA 2007/08 dieses Konzept übernommen

Musterzulassung Die Vereinfachungen für ELA 1 Klasse (Startmasse < 1000 Kg): - Entwickler- Herstellergenehmigung leichter zu kriegen - Die Zulassungsarbeiten können von anerkannten Bewertungsstellen gemacht werden - Industry Standards können benützt werden und eine Light Sport Aircraft (LSA) Klasse wird geschaffen Der Analysebericht über die eingegangenen Kommentare (CRD) soll bald veröffentlicht werden In der Praxis wird es wenige Änderungen für die Hersteller von Segelflugzeugen geben weil sie diese Erleichterungen mehr oder weniger schon haben aber in der LSA Klasse könnten interessante Schleppflugzeuge entwickelt werden

Instandhaltung Die Instandhaltung wird durch die Verordnung (EG) 2042/2003 geregelt, welche für die gewerbliche Luftfahrt seit 2004 in Kraft ist. Die Anwendung für die Leichtfliegerei sollte erst ab dem 28 Sept. 2008 in Kraft gesetzt werden Der Part M ist der relevante Teil der Regeln. Die Grundidee ist, die fortlaufende Lufttüchtigkeit sicherzustellen Der Halter ist für die fortlaufende Lufttüchtigkeit verantwortlich: - Er kann die Instandhaltung selbst verwalten (Instandhaltung in unkontrollierter Umgebung). Der Pilot-Halter darf einfache Instandhaltungsarbeiten selbst durchführen und freigeben. Komplizierte Arbeiten und Reparaturen können nur in einem Luftfahrtbetrieb durchgeführt werden. - Er kann auch diese Verantwortung an eine Organisation zur Überwachung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit (CAMO) abgeben (Instandhaltung in kontrollierter Umgebung)

Instandhaltung der Part M hat jedoch für viel Unzufriedenheit gesorgt: - er ist zu kompliziert und zu bürokratisch die Pilot-Eigentümer Rechte sind zu beschränkt Die kontrollierte Umgebung lohnt sich nicht für Leichtflugzeuge die Verfahren in der unkontrollierten Umgebung sind zu kompliziert Deshalb hat die EASA die Arbeitsgruppe MDM.032 aufgefordert die Instandhaltungsverfahren für Leichtflugzeuge komplett zu überdenken Die MDM 032 schlug viele Verbesserungen der Part M vor, die von der EASA in der der NPA 2007-08 übernommen wurden Eine neue Verordnung CE 1057/2008, die den Part M akzeptabel macht, wurde in 2008 veröffentlicht. Diesen neuen Part M ist in Kraft seit dem 28 Oktober 2009

Pilotenlizenzwesen Das EU Parlament hat im Januar 2008 die Basic Regulation modifiziert und damit die Kompetenzen der EASA für das Pilotenlizenzwesen und die Flugtauglichkeit erweitert. Diese Basic Regulation führt eine Freizeitpilotenlizenz für den Luftsport ein. Für diese Lizenz können die medizinischen Tauglichkeitsbedingungen von den ICAO Vorgaben abweichen. Hausarztuntersuchungen sollen möglich sein Die Arbeitsgruppe MDM.032 wurde mit dem Entwurf der Ausführungsbestimmungen (IR) für alle Lizenzen beauftragt Die Arbeit für die Freizeit Lizenz wurde einer Untergruppe übermittelt in der die EGU vertreten war (P. Pauwels, R.Stuck) Das Ergebnis war die NPA 2008-17 (800 Seiten) die sehr schwierig zu lesen ist (JAR Formalismus)

Pilotenlizenzwesen 11000 (!) Kommentare wurden eingereicht Eine Arbeitsgruppe in der die EGU und EAS vertreten ist hat diese Kommentare ausgewertet und arbeitet zurzeit an der CRD. Die Ausführungsbestimmungen für den Lizenzen wurde entsprechend modifiziert Das CRD über die NPA 2008/17 soll im März 2010 herausgegeben werden. Das CRD über Flugtauglichkeit wird erst später veröffentlicht (die Fliegerärzte verteidigen Ihr Einkommen!) Die Europaïschen Lizenzen müssen ab dem 19 März 2012 eingeführt werden

Die EASA Segelfluglizenzen (der jetzige Stand!) Für den Segelflug schlägt die EASA zwei Lizenzen vor: - die Freizeitpiloten Lizenz (Leisure Pilot License, LPL(S)) - die ICAO Lizenz (Sailplane Pilot Licence, SPL ) Die beiden Lizenzen unterscheiden sich nur durch die Tauglichkeitsbedingungen und die Kommerzielle Rechte: Flugtauglichkeiten: - SPL: ICAO Klasse 2 Medical (alle 60 Monate bis 40, alle 24 Monate von 40 bis 50, 12 Monate ab 50) - LPL(S): Sub- ICAO Tauglichkeitsbedingungen (Formular) und Hausarztuntersuchungen möglich (wenn von den Nationalen Behörden gestattet …). Eine Untersuchung bis 45, alle 60 Monate von 45 bis 60, alle 24 Monate ab 60 Kommerzielle Rechte nur mit SPL (Prof- check erforderlich) 16

Die EASA Segelfluglizenzen Gemeinsame Anforderungen: Mindestalter 16 Jahre (solo mit 14) Rechte (Privileges): Fliegen als PIC in Segler und Klapptriebler (Erweiterung erforderlich für TMG Motorsegler) Erforderliche Erfahrung: - Mind. 15 Stunden (12 Doppelsitzer, 3 Solo) und 45 Starts - Streckenflug Erfahrung (50 Km solo oder 100Km mit einem Fluglehrer) - Maximal 10 Stunden Training auf Motorsegler - Mind. 10 Stunden nach der Prüfung für Passagierflüge - Kredit 10% der Stunden auf anderen Lizenzen (max 6 Std) Theoretische Kenntnisse: wie ICAO Skill Test mit einem Prüfer spätestens 6 Monate nach Beendigung der Ausbildung

Die EASA Segelfluglizenzen Startarten: die Rechte sind begrenzt auf die Benützung der Startart die während dem Skill test benützt wurde Erweiterung auf andere Startarte: - Winde, Autostart: mindestens 10 Starts im Doppelsiter und 5 Solo unter Aufsicht - Flugzeugschlepp und Eigenstart: mindestens 5 Starts im Doppelsitzer und 5 Solo unter Aufsicht - Gummistart: mindestens 3 Starts im Doppelsitzer oder Solo unter Aufsicht Erneuerung: Mindestens 5 Starts in den letzten 24 Monaten (nur 1 Gummistart). Fehlende Starts können mit oder unter Aufsicht eines Fluglehrers gemacht werden.

Die EASA Segelfluglizenzen Erweiterung für TMG - Mindestens 6 Stunden Ausbildung auf TMG - darunter 4 Stunden im Doppelsizer - 1 Solo überlandflug von mindestens 150 km - Prüfung Gültigkeit der Lizenzen: Lebenslang wenn man das Medical und die Flugstunden hat (Laut NPA 2008/22 soll jedoch der Schein alle 5 Jahren erneut werden ?) Erneuerung - Mindestens 6 Stunden und 18 Starts als PIC in den letzten 24 Monate + Trainingsflug mit einem Fluglehrer (Fehlende Flüge können mit einem Fluglehrer gemacht werden oder durch einen Prof Check ersetzt werden

Die EASA Segelfluglizenzen Erneuerung für die TMG Erweiterung - Mindestens 12 Stunden (inklusiv 12 Starts und Landungen) - Fehlende Flüge können mit einem Fluglehrer gemacht werden oder durch einen Prof Check ersetzt werden Kunstflugberechtigung - Mindestens 40 Stunden - Theoretische Kenntnisse - 20 Ausbildungsflüge im Doppelsitzer Nachtflug - Mindestens 50 Stunden - 5 Stunden Ausbildung im Doppelsitzer - beschränkt auf dem Flugplatz Wolkenflug wurde von der EASA gestrichen (wird in FCL 008 entschieden)

Die EASA Segelfluglizenzen Flugzeugschlepp Berechtigung - Mindestens 40 Flugstunden auf TMG oder SEP - Mindestens 10 Flugstunden in der Klasse - 5 Flüge in einem Doppelsitzigen Segler falls der Pilot keine Segelflug Lizenz hat - Theorertische Kenntnisse - 10 Schleppübungsflüge im Doppelsitzer Erneuerung der Flugzeugschlepp Berechtigung - Mindestens 5 Schlepps in den 12 letzten Monaten

Die EASA Segelfluglizenzen Fluglehrer Berechtigung LAFI( G) et FI (G): Anforderungen: - Mindestalter: 18 Jahre - 100 Flugstunden und 200 starts als PIC - 30 Stunden als PIC auf TMG falls Ausbildung auf TMG - Prüfung (Skill test) in den 6 Monaten vor dem Lehrgang Rechtsbeschränkungen - Mindestens 10 Stunden und 20 Starts Ausbildung müssen ausgeführt werden um berechtigt zu sein Schüler alleine oder auf Strecke fliegen zu lassen Lehrgang - 30 H Theoretischer Unterricht - Mindestens 10 Stunden und 20 Starts Ausbildung im Doppelsitzer - Prüfung am Ende des Lehrgangs

Die EASA Segelfluglizenzen Fluglehrer Berechtigung LAFI( G) et FI (G): Gültigkeit - 3 Jahren Erneuerung: 2 von den 3 Anforderungen müssen erfüllt werden: - 30 Stunden oder 60 Starts in den 3 Jahren darunter 10 Stunden und 20 Starts in den 12 letzten Monaten - Teilnahme an einem Refresher Lehrgang - Prüfung (Prof Check) in den 12 Monaten - Auf jeden fall Prüfung (Prof check) alle 9 Jahre - Falls verfallen: Refresher Lehrgang + Prof Check

Ausbildungsorganisationen Im November 2008 hat EASA das NPA 2008-22 über « Authority and Organisation Requirements » veröffentlicht Probleme: Das NPA wurde von EASA ausgeheckt (JAR Formalismus), und nur für professionelle Schulen geschrieben Jede Flugschule muss zugelassen sein und regelmäßig auditiert werden (mehr Bürokratie und höhere Kosten !) Die EGU hat in ihren Kommentaren über die NPA eine Delegation an die Verbände verlangt EAS und die EGU haben sich auch über diesem Problem mit dem Direktor des Rulemakings unterhalten. EAS soll einen Vorschlag machen

Flugbetrieb In März 2008 hat das EU Parlament die Basic Regulation modifiziert um die Kompetenz der EASA auf den Flugbetrieb erweitert Mit der NPA 2009-02 hat die EASA ihre Vorschläge für die Ausführungsbestimmungen für den Flugbetrieb veröffentlicht Obwohl der Segelflug kaum betroffen ist, hat die EGU Kommentare eingereicht Die EASA hat auch die NPA 2009-01 über „Operational Suitability Certificate (OSC)“ veröffentlicht Die EGU findet, dass die Musterzulassung für Segelflugzeuge reichen sollte und hat sich zusammen mit den Herstellern sehr stark gegen diese unnötige Bürokratie gewehrt

Flugbetrieb auf Flugplätzen Das EU Parlament hat im April 2009 die Basic Regulation 216/2008 modifiziert um die Kompetenzen der EASA mit dem Flugbetrieb auf den Flugplätzen zu erweitern EAS hat einen Lobbyisten eingestellt um die Flugplätze, die für den Luftsport benützt werden, vom Europäischen Regelwerk fern zu halten Er war sehr erfolgreich, da nur die Flugplätze die einen kommerziellen Betrieb haben und eine IFR Ausrüstung haben und eine Pistenlänge von mehr als 800 Meter haben von der EASA geregelt werden

Fazit Man kann mit der EASA reden! Die EASA hat eine positive Einstellung zum Luftsport Die EASA hat verstanden, dass Sie den Luftsport nicht wie die kommerzielle Fliegerei regeln kann Sie akzeptiert die EGU und EAS als kompetente Partner Aber: Die EASA ist eine riesige Maschine mit viel Trägheit! Sie muss alle Regeln fast gleichzeitig machen Trotzdem will sie immer das Rad neu erfinden Wir haben Probleme mit den Rechtsberatern der EASA Die Endentscheidungen werden öfters vom Ministerrat und vom Parlament getroffen (mehr Lobbying auf nationaler Ebene ist nötig!)

Und zu letzt! Jammern taugt nichts, man muss wachsam sein, die Regelvorschläge studieren, verstehen wie das System funktioniert, mit der EASA verhandeln und vernünftige Vorschläge erarbeiten! Die EGU tut ihr Bestes um den Segelflug zu verteidigen und hat öfters die EASA Entscheidungen beeinflusst Um erfolgreicher zu sein braucht sie jedoch mehr Arbeitskräfte! Es fehlt an Leuten die den Willen, die Kompetenz und die Zeit haben !

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