Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW IDW EPS 350 n.F.: Prüfung des Lageberichts (in: WPg Heft-Nr. 22/2005, S. 1224 ff.)
Gründe für die Neufassung Anforderungen an die Lageberichterstattung wurden durch das BilReG neu geregelt IDW PS 350 a.F. basierte auf der Stellungnahme IDW RS HFA 1, die am 7.7.2005 aufgehoben wurde
DRS 15 und DRS 5 Anforderungen an die Konzernlagebericht-erstattung gem. § 315 HGB werden durch DRS 15 und DRS 5 konkretisiert Gelten DRS 15 und DRS 5 auch für die Lageberichterstattung nach § 289 HGB? DRSC spricht entsprechende Empfehlung aus HFA: Da DRS 15 und DRS 5 die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an die Lageberichterstattung auslegen, sind sie auch für den Lagebericht nach § 289 HGB relevant
Bezugnahme auf Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB Wird gem. § 325 Abs. 2a HGB anstelle eines HGB-Jahresabschlusses ein IFRS-Einzelabschluss offengelegt, muss der Lagebericht nach § 289 HGB in dem erforderlichen Umfang auch auf diesen Einzelabschluss Bezug nehmen Abschlussprüfer muss daher auch prüfen, ob der Lagebericht mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB in Einklang steht
Chancen und Risiken Bisher war zu prüfen, ob die Risiken der zukünftigen Entwicklung im Lagebericht zutreffend dargestellt sind BilReG verlangt nun nicht nur die Einbeziehung der Risiken, sondern auch der Chancen
Leistungsindikatoren Es ist zu prüfen, ob die Ausführungen zu den finanziellen Leistungsindikatoren (und den nichtfinanziellen Leistungsindikatoren bei großen Kapitalgesellschaften) dazu beitragen, ein zutreffendes Bild über die Lage des Unternehmens zu vermitteln Bei der Verwendung und Darstellung von Kennzahlen und Indikatoren ist der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten
Risikomanagement und Finanzinstrumente (1) Prüfung der Angaben zum Risikomanagement und zu den Risiken in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten Erläuterungspflichten nach § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB Risikomanagementziele und -methoden umfassen nicht das gesamte Risikofrüh-erkennungssystem i.S.v. § 91 Abs. 2 AktG es ist zu prüfen, ob die Darstellung dazu beiträgt, ein zutreffendes Bild von den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen zu vermitteln
Risikomanagement und Finanzinstrumente (2) kein Prüfungsumfang analog § 317 Abs. 4 HGB erforderlich Reaktion des Managements auf identifizierte Risiken dieser Art ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung
Besonderheiten im Konzernlagebericht (1) Hinweis im Bestätigungsvermerk auf fortbestandsgefährdende Risiken eines TU nicht erforderlich, sofern das TU für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage von untergeordneter Bedeutung ist
Besonderheiten im Konzernlagebericht (2) Bei einer Zusammenfassung des Konzernberichts mit dem Lageberichts des MU ist zu prüfen, ob dadurch kein Informationsverlust eintritt Dies gilt insb. bei der Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsgrundsätze, z.B. IFRS im Konzernabschluss und HGB im Jahresabschluss des MU