Gesundheitsamt Dresden Ein Beispiel erfolgreicher Präventionsarbeit auf freiwilliger Basis im Bereich Sexarbeit Sibylle Homt Dipl. Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin.

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 Präsentation transkript:

Gesundheitsamt Dresden Ein Beispiel erfolgreicher Präventionsarbeit auf freiwilliger Basis im Bereich Sexarbeit Sibylle Homt Dipl. Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin (FH) Mitarbeiterin der Beratungsstelle, Zuständigkeitsbereich: Prostitution in Dresden gesundheitsamt-aids-std@dresden.de www.dresden.de/aids www.dresden.de/sexarbeit

Ergebnisse der Analyse des BVÖGD e.V. Eine Untersuchungspflicht für Prostituierte ist keine geeignete Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von sexuell übertragbaren Infektionen!

Ergebnisse der Analyse des BVÖGD e.V. Eine Untersuchungspflicht für Prostituierte ist keine geeignete Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von sexuell übertragbaren Infektionen! Eine Untersuchungspflicht ist nicht notwendig, um die Verbreitung von STI zu verhindern!

Ergebnisse der Analyse des BVÖGD e.V. Eine Untersuchungspflicht für Prostituierte ist keine geeignete Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von sexuell übertragbaren Infektionen! Eine Untersuchungspflicht ist nicht notwendig, um die Verbreitung von STI zu verhindern! Eine Untersuchungspflicht ist auch nicht angemessen, d.h. sie schadet mehr als dass sie nützt!

Ergebnisse der Analyse des BVÖGD e.V. Eine Untersuchungspflicht für Prostituierte ist keine geeignete Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von sexuell übertragbaren Infektionen! Eine Untersuchungspflicht ist nicht notwendig, um die Verbreitung von STI zu verhindern! Eine Untersuchungspflicht ist auch nicht angemessen, d.h. sie schadet mehr als dass sie nützt! Die geforderte Untersuchungspflicht und die weiteren in diesem Zusammenhang geforderten Maßnahmen stehen nicht in Übereinstimmung mit geltenden Rechtsnormen!

Ergebnisse der Analyse des BVÖGD e.V. Eine Untersuchungspflicht für Prostituierte ist keine geeignete Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung von sexuell übertragbaren Infektionen! Eine Untersuchungspflicht ist nicht notwendig, um die Verbreitung von STI zu verhindern! Eine Untersuchungspflicht ist auch nicht angemessen, d.h. sie schadet mehr als dass sie nützt! Die geforderte Untersuchungspflicht und die weiteren in diesem Zusammenhang geforderten Maßnahmen stehen nicht in Übereinstimmung mit geltenden Rechtsnormen! Die Ziele einer Pflichtuntersuchung liegen außerhalb des Infektionsschutzes!

Ergebnisse der Analyse des BVÖGD e.V. Das Ergebnis nach der kritischen Auseinandersetzung des BVÖGD ist, dass der Verband eine Rückkehr zur Untersuchungspflicht auf sexuell übertragbare Infektionen für Prostituierte nicht für sinnvoll hält.

Infektionsschutzgesetz § 19 Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen (1) Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit anderen medizinischen Einrichtungen sicher. Diese sollen für Personen, deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungsgefahr für sich oder andere mit sich bringen, auch aufsuchend angeboten werden und können im Einzelfall die ambulante Behandlung durch einen Arzt des Gesundheitsamtes umfassen, soweit dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der sexuell übertragbaren Krankheiten und der Tuberkulose erforderlich ist. Die Angebote können bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten anonym in Anspruch genommen werden, soweit hierdurch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen nach Absatz 2 nicht gefährdet wird.

www.dresden.de/sexarbeit

www.pflege-deinen-schwanz.de