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Seuchenhygienische Maßnahmen - Pocken -

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Präsentation zum Thema: "Seuchenhygienische Maßnahmen - Pocken -"—  Präsentation transkript:

1 Seuchenhygienische Maßnahmen - Pocken -
Bund-Länder-AG „Szenarien bioterroristischer Anschläge und Abwehrmaßnahmen“ Die Anschläge vom 11. September 2001 haben eine neue Dimension des Terrorismus eröffnet und die anschließenden Anthrax-Anschläge rückten die Möglichkeit bioterroristischer Aktivitäten ins Blickfeld der Staaten und ihrer Bevölkerung. An oberster Stelle der möglichen Bedrohungen wurden das bereits zum Einsatz gelangte Anthrax sowie die Pockenerreger genannt. Seit die WHO die Pocken für ausgerottet erklärt hat, gibt es Pockenviren offiziell nur noch bei den Centers for Disease Control and Prevention (CDC) in den USA und im russischen Virologischen Institut VECTOR in Koltsovo/ Novosibirsk. Die endgültige Vernichtung dieser Bestände ist bislang mehrfach verschoben worden. Das Wiederausbringen von Pocken in die Bevölkerung würde aufgrund der leichten Übertragbarkeit und der schwindenden Populationsimmunität ein ernsthaftes Problem für die öffentliche Gesundheit bedeuten. Je höher die Übertragbarkeit ist, umso größer ist das Verbreitungspotenzial und umso intensiver müssen die Interventionsstrategien sein, um die Ausbreitung unter Kontrolle zu bringen. Die dargestellten Maßnahmen stellen Zielvorgaben dar, die entsprechend der unterschiedlichen Rahmenbedingungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu erfüllen sind. Etliche Maßnahmen, die erst bei einer Freisetzung relevant werden, müssen bereits im Vorfeld organisatorisch vorbereitet werden. Ausbildungsmaterial des Robert Koch-Instituts /03/2004

2 Kernaufgaben Aufdecken Gefahrenbeurteilung Intervention
Diagnostik Gefahrenbeurteilung Arbeitsfähigkeit der zuständigen Behörde im Krisenfall Seuchenhygienische Maßnahmen Intervention Information Surveillance Verhinderung der Ausbreitung und Schutz der nicht infizierten Bevölkerung (Quarantäne, Impfung) Behandlung der Patienten Internationale Kooperation Für eine möglichst ergebnisorientierte Beurteilung wurden Handlungsschritte für die Bereiche Aufdecken, Gefahrenbeurteilung und Intervention identifiziert. Diese Handlungsschritte sind nicht in einer zeitlichen oder hierarchischen Reihenfolge zu sehen. Vielmehr würden im Ernstfall die meisten der hier aufgeführten Handlungsschritte gleichzeitig und gleichwertig umgesetzt werden müssen.

3 Verfahren bei einer Verdachtsdiagnose auf Pocken
In vier Bund-Länder-übergreifenden Arbeitsgruppen wurden die vier Schwerpunkte “Diagnostik”, “Behandlung”, “Organisation von Impfungen” und “Seuchenhygienische Maßnahmen” in Abstimmung zwischen Bund und Ländern erarbeitet. Für jeden dieser Schwerpunkte ist eine Präsentation erstellt worden, die auf den Seiten des RKI abrufbar sind ( Der hier dargestellte Plan zeigt das Verfahren bei einer Verdachtsdiagnose auf Pocken. Dabei greifen die vier oben dargestellten Schwerpunkte ineinander. In rot dargestellt sind die Aufgaben, die die seuchenhygienischen Maßnahmen betreffen und die in dieser Präsentation ausführlich erläutert werden. Für die anderen Aufgaben sind eigene Präsentationen erstellt worden, auf sie wird hier daher nur am Rand eingegangen (schwarz - Diagnostik; blau - Behandlung; grün - Impfung). Wenn ein klinischer Verdachtsfall besteht, sollte mit dem Gesundheitsamt (und ggf. mit dem Kompetenzzentrum, mit dem eine diesbezügliche Absprache besteht) Rücksprache genommen werden. Die Arbeitsfähigkeit der zuständigen Behörden im Krisenfall ist herzustellen. Eine Probe muss entnommen und zur Diagnostik an ein informiertes Labor gesendet werden. Bei einem bestätigten Befund (ausführliche Erläuterung ab Folie 6) erfolgt eine Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 a,b IfSG oder § 7 Abs. 2 IfSG. Die Intervention auf Grundlage der Falldefinitionen setzt sofort ein. Alle Kontaktpersonen des Erkrankten bzw. alle Personen, die ebenfalls infiziert sein können, müssen sofort ermittelt werden. Dies erfolgt durch Befragung der Erkrankten und Exponierten sowie durch die Identifikation der Infektionsquelle. Hierzu sollte ein Team „aufsuchender Epidemiologen“ der Länder oder auf Anforderung des RKI hinzugezogen werden. Der Personenkreis der Ansteckungsverdächtigen muss geimpft und isoliert werden. Entsprechend der täglich zu aktualisierenden Risikobewertung für die Ausbreitung werden die zu treffenden Maßnahmen festgelegt. Parallel dazu muss die Öffentlichkeit informiert werden. Auf allen zur Verfügung stehenden Wegen (TV, Rundfunk, Zeitung, Internet, Info-Telefon, etc.) werden Empfehlungen von Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln herausgegeben, ggf. müssen Zugangbeschränkungen zu Einrichtungen und Veranstaltungen ausgesprochen werden. Zum Schutz der nicht infizierten Bevölkerung können Quarantänemaßnahmen für Ansteckungsverdächtige oder auch Maßnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit erforderlich werden. Da Viren keine Landesgrenzen kennen, ist die internationale Kooperation ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Diese schließt die Anforderung bzw. Bereitstellung von Unterstützung sowie die Abstimmung und den Informationsaustausch ein.

4 Klinische Abklärung der Diagnose bei Verdacht
Aufdecken Diagnostik Klinische Abklärung der Diagnose bei Verdacht Differentialdiagnostische Hilfestellung Probennahme / Asservierung Organisation des Probentransports Laboruntersuchungen Befundmitteilung Klinische Abklärung der Diagnose bei Verdacht Der Verdacht auf Pocken muss kritisch geprüft werden, denn kaum ein heute tätiger Kliniker hat je einen Pockenfall diagnostizieren müssen. Da der prädiktive Wert des ersten Verdachts entscheidend ist für den Zeitpunkt der Aktivierung aller weiteren Planungsabläufe, ist eine flächendeckende Verfügbarkeit von infektiologisch geschulten Klinikern und deren regelmäßige Schulung, einschließlich Übungsszenarien, erforderlich. Differentialdiagnostische Hilfestellung Die differentialdiagnostischen Hilfestellungen wurden vorbereitet, um Fehlalarme mit weitreichenden Konsequenzen zu vermeiden. Diese Problematik stellt sich insbesondere bei Pocken, da zum einen die Krankheit seit Jahrzehnten nicht mehr aufgetreten ist. Zum anderen ist das klinische Erscheinungsbild der Krankheit im Anfangsstadium bzw. ohne ausführliche Anamnese nur sehr schwer von einigen anderen Krankheiten wie z.B. den Windpocken zu unterscheiden (s. Präsentation Behandlung; . Probennahme/Asservierung Um eine Gefährdung des die Probe entnehmenden oder asservierenden Personals und eine Weiterverbreitung des Virus zu vermeiden, ist sachgerechtes Vorgehen notwendig. Das diagnostische Vorgehen muss zwischen GA und Klinik gemeinsam vereinbart werden. Probennahme, Inaktivierung der Probe und Asservierung erfolgen durch den behandelnden Arzt, spätestens durch den Amtsarzt. Der Probenversand an ein Diagnostiklabor erfolgt nach Vorklärung durch den Amtsarzt. Notwendig ist die Dokumentation der Begleitumstände. Organisation des Probentransports Ein reibungsloser Probentransport muss gesichert werden, um eine schnelle labordiagnostische Klärung zu gewährleisten und gleichzeitig eine Gefährdung durch unsachgemäß verpacktes Probenmaterial zu verhindern. Die Probe muss so schnell wie möglich, spätestens nach 6 Stunden, im Labor eintreffen. Laboruntersuchung Es müssen die Voraussetzungen für eine zuverlässige und schnelle Diagnosestellung vorhanden sein, um die erforderlichen Maßnahmen gezielt und umgehend einleiten zu können. Eine einheitliche Vorgehensweise bei der Labordiagnostik ist erforderlich für die Beurteilung und Vergleichbarkeit der Befunde. Befundmitteilung Die Bestätigung und Übermittlung einer Labor-Verdachtsdiagnose muss schnellstens erfolgen, damit über weitere Maßnahmen entschieden werden kann. Ausführliche Darstellung der hier dargestellten Punkte in der Präsentation „Diagnostik“ (

5 Gefahrenbeurteilung Herstellung der Arbeitsfähigkeit der zuständigen Behörde im Krisenfall
Herstellung der Arbeitsfähigkeit sobald ein klinischer Pockenverdachtsfall besteht Gewährleistung von infektionsepidemiologischem Sachverstand Herstellung der Arbeitsfähigkeit der zuständigen Behörde auf regionaler, überregionaler und nationaler Ebene, wenn die Evaluierung durch ein klinisch erfahrenes Team einen Pockenverdacht klinisch bestätigt. In jeder zuständigen Behörde muss die Einbringung infektionsepidemiologischen Sachverstands durch klinisch-infektiologische Experten gewährleistet sein, die bereits im Vorfeld benannt und in regelmäßige Schulungen einbezogen wurden sowie in direktem Kontakt zu entsprechenden Landesinstitutionen und mit Experten des RKI stehen. Die zuständigen Behörden auf den regionalen, überregionalen und nationalen Ebenen sollten nach vorher vereinbarten Regeln ihre Entscheidungen aufeinander abstimmen. Beim Auftreten eines Pockenfalles in Deutschland sollte die Koordination der Maßnahmen der Länder unter Einbeziehung der Bundesbehörden geregelt sein. Die Berücksichtigung infektionsepidemiologischer Fachkompetenz muss gewährleistet sein.

6 Gefahrenbeurteilung Meldung nach IfSG
Frühe Meldung ermöglicht eine schnelle Einleitung umfassender Schutzmaßnahmen Bestehendes Meldesystem von der Struktur her ausreichend 24 Stunden-Rufbereitschaft der Gesundheitsämter Umgehende Handlungsfähigkeit Regelmäßige Schulungen der betroffenen Ärzte Begründung Je früher ein Pockenfall erkannt und gemeldet wird, umso eher können umfassende Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Vorgehen Das bestehende Meldesystem ist von der Struktur her ausreichend (§ 6 ff IfSG). Es muss gewährleistet sein, dass die Gesundheitsämter nicht nur zu jeder Zeit erreichbar sind, sondern auch sofort im Sinne der genannten Aktivitäten umgehend handlungsfähig sind. Sobald die Bestätigung der Verdachtsdiagnose erfolgt ist, meldet der Arzt nach IfSG unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, an das Gesundheitsamt (Amtsarzt). Dieses meldet an die Landesbehörden, die ihrerseits an das RKI melden. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 IfSGInfo-VwV informiert das RKI das BMGS. Die verantwortlichen staatlichen Stellen informieren die entsprechenden internationalen Stellen (z.B. das EU-Netzwerk, „Rapid Alert System-Biological and Chemical Attacks“ RAS-BICHAT, die WHO) und halten mit diesen Kontakt.

7 Gefahrenbeurteilung Anwendung der Falldefinitionen
Grundlage zur Einleitung von Interventionen und weiterführenden Untersuchungen nach Maßgabe des vorhandenen Kenntnisstandes Vermeidung von Missverständnissen zwischen beteiligten Laboratorien und Gesundheitsbehörden Präzise Information der Öffentlichkeit Falldefinitionen bilden die Grundlage, um Interventionen und weiterführende Untersuchungen an den vorhandenen Kenntnisstand angepasst einleiten zu können. Einheitliche Falldefinitionen sind auch wichtig, um Missverständnisse zwischen beteiligten Laboratorien und Gesundheitsbehörden zu vermeiden und um die Öffentlichkeit präzise informieren zu können. Anzuwenden sind Falldefinitionen für den Verdacht, den möglichen, wahrscheinlichen und gesicherten Fall (s. Präsentation „Diagnostik“) und Definitionen für Kontaktpersonen 1. Grades (Ansteckungsverdächtige) und 2. Grades sowie für geimpfte Kontaktpersonen (Erläuterung auf Folie 9).

8 Gefahrenbeurteilung Ermittlung und Aufsuchen der Kontaktpersonen
Verhinderung der weiteren Ausbreitung Befragung der Fälle (durch geschultes Personal) Befragung von Ansteckungsverdächtigen (Kontaktpersonen ersten Grades) Aufklärung, Untersuchung, Impfung / Postexpositionsprophylaxe Begründung Um Schutzmaßnahmen zielgerichtet umzusetzen, müssen die Kontaktpersonen ersten Grades (Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG) definitionsgemäß (s. Folie 9) ermittelt werden. Die Ermittlung von Kontaktpersonen ersten Grades bei einem Pockenausbruch muss zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung schnellstmöglich geschehen. Die durch Befragung der Fälle ermittelten Kontaktpersonen ersten Grades müssen unverzüglich persönlich aufgesucht werden, da sie über das Erkrankungsrisiko aufgeklärt werden müssen, auf Krankheitserscheinungen untersucht und (unabhängig von einer Erkrankung) für die Inkubationszeit abgesondert oder unter geeignete Beobachtung gestellt und möglichst schnell geimpft werden müssten Zudem muss durch Befragung von Kontaktpersonen (Ansteckungsverdächtigen) geklärt werden, ob es weitere Kontaktpersonen ersten und zweiten Grades gibt. Vorgehen Nach Vorgabe des Expertenteams/RKI Befragung der Erkrankten (durch geschultes Personal der Gesundheitsämter), mit welchen Personen sie ab Beginn der Ansteckungsfähigkeit (Fieberanstieg) bis Abfall der Krusten Kontakt hatten (Identifizierung der Kontaktpersonen ersten Grades) Befragung von Kontaktpersonen ersten und zweiten Grades

9 Intervention Risikokategorien der Kontaktpersonen
Kontaktpersonen ersten Grades, Ansteckungsverdächtige: hohes Risiko haben Personen: · die “face-to-face-Kontakt” mit dem Kranken hatten, · die im selben Haushalt mit dem Erkrankten lebten, · die längere Zeit im selben Raum waren, · die Kontakt mit nicht inaktiviertem Untersuchungsmaterial/Schorf hatten, · die Kontakt mit Bekleidung, Bettwäsche oder anderen Gegenständen hatten. Mittleres Risiko: · Personen, die im selben Gebäude (mit Klimaanlagen) waren. Geringes Risiko: · Personen, die flüchtigen, nicht direkten Kontakt zu dem Erkrankten hatten. Kontaktpersonen zweiten Grades: · Personen, die mit einer Kontaktperson ersten Grades im selben Haushalt leben oder engen Kontakt haben. Kontaktpersonen ersten Grades (Ansteckungsverdächtige): (Personen, die mit einem nachgewiesenermaßen an Pocken Erkrankten ab dem Beginn des Fiebers direkten Kontakt oder Kontakt zu infektiösem Material hatten) hohes Risiko: Personen, die “face-to-face-Kontakt” mit dem Kranken hatten, d. h. die in seine unmittelbare Nähe gekommen sind (ca. 2 m) oder ihn körperlich berührt haben (Hautkontakt mit Effloreszenzen), so dass sie über Tröpfcheninfektion angesteckt werden konnten (z.B. Angehörige, betreuende Freunde oder Nachbarn, vor der Krankenhausaufnahme konsultierte Ärzte, betreuendes Krankenhauspersonal einschliesslich Ärzten, Pflegepersonal und Reinigungspersonal, etc) Personen, die im selben Haushalt mit dem Erkrankten gelebt haben (Familienmitglieder, Mitglieder einer Lebens- oder Wohngemeinschaft, häufige Besucher) Personen, die längere Zeit im selben Raum mit einem hochinfektiösen Erkrankten gewesen sind (z.B. Krankentransportpersonal, Arbeitskollegen im gleichen Zimmer) Personen, die unmittelbaren Kontakt mit der Leiche eines an Pocken verstorbenen Patienten hatten (z.B. Bestatter, Priester), Personen, die nicht inaktiviertes Untersuchungsmaterial von einem Pockenerkrankten ohne entsprechende Vorsichtsmaßnahmen entnommen oder bearbeitet haben, Personen, die den abgefallenen Schorf berührt haben, Personen, die direkten, ungeschützten Kontakt mit der persönlichen Bekleidung, der Bettwäsche oder anderen Gegenständen hatten, die ein Pockenkranker nach Ausbruch der Krankheit getragen hat. Mittleres Risiko: · Personen, die sich im selben Gebäude mit einem Pockenerkrankten aufgehalten haben, sofern dieses Gebäude über Klimaanlagen, Lüftungsschächte o.ä. verfügt, so dass sie von virushaltiger Luft aus dem Raum eines Pockenkranken erreicht worden sein können. Geringes Risiko: · Personen, die flüchtigen, nicht direkten Kontakt zu dem Erkrankten hatten (z.B. bei vorübergehendem Aufenthalt im selben Raum, längerem Aufenthalt im selben Haus (ohne Klimaanlage), Benutzung des selben Wagens eines öffentlichen Transportmittels), · medizinisches Personal, sofern intakte Schutzanzüge und Respiratoren getragen wurden. Kontaktpersonen zweiten Grades: geringes Risiko · Personen, die mit einer Kontaktperson ersten Grades im selben Haushalt leben, · Personen, die engen Kontakt zu Kontaktpersonen ersten Grades des Erkrankten haben.

10 Gefahrenbeurteilung Ermittlung der Kontaktpersonen / Exponierten
Um die Erkrankten zu befragen, wurden die hier abgebildeten Erhebungsbögen vorbereitet. Entsprechende Fragebögen existieren auch zur Befragung nach der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder öffentlichen Gebäudes, jeweils mit Zeitangabe, Raum bzw. Wagennummer etc. Ebenfalls vorbereitet sind Erhebungsbögen zur Ermittlung der Infektionsquelle, sofern diese nicht bekannt ist. Hierbei muss der Patient über den Zeitraum von 7 bis 19 Tagen vor dem ersten Auftreten von Symptomen befragt werden. Diese Aussagen müssen mit denen von anderen Erkrankten verglichen werden, um die Infektionsquelle zu ermitteln.

11 Gefahrenbeurteilung Identifikation der Exponierten und der Infektionsquelle
Ermittlung der Infektionsquelle und Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung (z.B. Absperrung) Befragung der Erkrankten nach Kontaktpersonen und Orten Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden Aufruf über Presse/Rundfunk (wenn Infektionsquelle bekannt) Begründung Sollte die Freisetzung von Pockenviren direkt in die Umwelt (z. B. durch ein Aerosol) erfolgt sein, müssen ansteckungsverdächtige Exponierte zur Verhinderung einer Weiterverbreitung sehr rasch identifiziert und postexpositionelle geimpft werden. Die Identifikation der Infektionsquelle muß ebenfalls erfolgen, um eine von der Quelle möglicherweise ausgehende Streuung verhindern zu können. Vorgehen Befragung der Erkrankten (umgehend, sobald sie als erkrankt erkannt werden) nach Orten, an denen sie sich während der Inkubationszeit aufgehalten haben, d.h. während des Zeitraums von 7 bis 19 Tagen vor dem ersten Auftreten von Symptomen Befragung der Personen, die sie getroffen haben (Ort, Zeitpunkt und Dauer), ggf. Ortsbesichtigung Der Vollzug der durch das GA bzw. durch die zuständige Behörde angeordneten Maßnahmen ist durch die Ordnungsbehörde/Polizei zu gewährleisten. Ggf. (wenn Infektionsquelle bekannt) Aufruf über Presse/Rundfunk Polizeiliche und epidemiologische Ermittlungen müssen aufeinander abgestimmt werden, damit gegenseitig keine wichtigen Hinweise versehentlich vernichtet werden. Eine genaue Regelung der Kompetenzen und der Federführung ist im Vorfeld auch auf Länderebene und Ebene der Gebietskörperschaften erforderlich. Risiko bei gezielter Freisetzung in der Umwelt (z.B. durch Aerosol): hohes Risiko: Personen, die sich am selben Ort aufgehalten haben wie der Indexpatient sowie alle Personen, die mit dem Erreger in Berührung gekommen sein könnten Mäßiges Risiko: Personen, die sich 12 – 24 Stunden später in dem kritischen Bereich aufgehalten haben, an dem Pockenerreger ausgebracht wurden. Geringes Risiko: Personen, die sich mehr als 24 Stunden nach Ausbringung in dem kritischen Bereich aufgehalten haben, an dem Pockenerreger verbreitet wurden. Bei der großflächigen Ausbringung des Erregers könnten Hunderte, vielleicht Tausende durch Inhalation infiziert werden bzw. als ansteckungsverdächtig gelten. In einem solchen Fall wäre neben der Impfung die Abriegelung der ganzen Region mit dem Verbot für alle, diese zu verlassen, erforderlich. Die o.g. Differenzierung erscheint in einem solchen Fall nicht mehr praktikabel.

12 Gefahrenbeurteilung Aktive Fallsuche / Aufsuchende Epidemiologie
Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit sind Grundlage für die Entscheidung von Schutzmaßnahmen Festlegung der betroffenen Regionen Information über Krankheitsbild (Falldefinition) Meldungen müssen mindestens einmal täglich erfolgen Innerhalb von 6 Stunden sollte ein Team mit aufsuchenden Epidemiologen zur Unterstützung zur Verfügung stehen Begründung Möglichst jeder Fall muss ermittelt werden, um eine weitere Ausbreitung einzudämmen, da jeder einzelne Erkrankte weitere Personen anstecken kann. Die verschiedenen Ermittlungen, insbesondere über Art (Differentialdiagnostik), Ursache (absichtlich herbeigeführter oder natürlicher Ausbruch), Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit sind Grundlage für die Entscheidung über Schutzmaßnahmen. Sie müssen schnell angestellt werden und erfordern epidemiologisch geschultes Personal. Vorgehen Festlegung der betroffenen Regionen, sofern diese regional eingrenzbar sind Festlegung der Fragestellungen nach denen eine aktive Fallsuche durchgeführt werden soll Nachkontrolle, wenn die Situation beherrscht wird Innerhalb von 6 Stunden sollte ein Team mit aufsuchenden Epidemiologen zur Unterstützung der regionalen oder örtlichen Behörden zur Verfügung stehen. Ein Team des RKI kann auf Anforderung der Länder hinzugezogen werden. Bei überregionalen Ausbrüchen ist jedoch damit zu rechnen, dass die Kapazitäten des RKI nicht ausreichen werden, so dass es empfehlenswert ist, dass die Länder auch eigene Teams vorhalten.

13 Gefahrenbeurteilung Risikobeurteilung für die Ausbreitung der Infektion
Ergreifung geeigneter und angemessener Maßnahmen Aktualisierung der Risikobeurteilung mindestens einmal täglich Schätzung der Anzahl und geographischen Verteilung exponierter/ infizierter Personen und ihrer Kontaktpersonen Personenbezogene Daten und Erfassung von Reisetätigkeit Zusätzliche Kriterien bei einer Ausbringung in die Umwelt: Identifikation der betroffenen Örtlichkeiten, der Wetterlage, etc. Zeitrahmen der Exposition Begründung Eine Einschätzung des Ausbreitungsrisikos muss umgehend erfolgen, damit geeignete und angemessene Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Bei Pocken muss von einer hohen Kontagiosität ausgegangen werden und zudem kann nicht mit einer nennenswerten Immunität in der Bevölkerung gerechnet werden. Vorgehen Aktualisierung der Risikobeurteilung mindestens einmal täglich Schätzung der Anzahl und geographischen Verteilung primär infizierter Personen Schätzung der Anzahl und geographischen Verteilung der Kontaktpersonen personenbezogene Daten (z.B. Alter, Geschlecht, Wohnort, Beruf, etc.) und Reisetätigkeit Berücksichtigung demographischer Daten (z.B. Bevölkerungsdichte) Zusätzliche Kriterien bei einer Ausbringung in die Umwelt: Zeitrahmen der Exposition, Konzentration und freigesetzte Menge Berücksichtigung der Wetterlage, z.B. Wind, Niederschlag, Temperatur

14 Gefahrenbeurteilung Verlaufs- und Outcome-Surveillance
Beobachtung und Kontrolle des Krankheits-geschehens und der eingeleiteten Interventions-maßnahmen auf Basis der Meldedaten Ggf. Anpassung oder Korrektur der Maßnahmen Um frühzeitig die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen beurteilen zu können, ist eine Verlaufssurveillance erforderlich. Das Krankheitsgeschehen muss auf der Basis der Meldedaten beobachtet und kontrolliert und die eingeleiteten Maßnahmen müssen ggf. korrigiert bzw. angepasst werden.

15 Intervention Information der Fachöffentlichkeit
Spezielle Informationen für bestimmte Personengruppen (z.B. ÖGD, Ärzte, Polizei, Rettungsdienste) z.B. für Ihre Berufstätigkeit relevante Informationen über die Erreger, Schutzmaßnahmen und Gefahrenbeurteilung, über Interventionsmaßnahmen und aktuelle Einsätze Vorbereitete, an die aktuelle Lage angepasste Informationen entsprechend der unterschiedlichen Aufgaben (z.B. Hotline exklusiv für Einsatzkräfte und Ärzte) Begründung Aufgrund der Multiplikatorenfunktion von Ärzten, Mitarbeitern der Polizei, Feuerwehr und der Hilfsorganisationen sowie um deren Einsatzfähigkeit für Schutzmaßnahmen zu garantieren bzw. zu unterstützen, sollten diese Zielgruppen (z.B. ÖGD-Mitarbeiter, Ärzte, Helfer) Zugriff auf vertiefte Informationen nehmen können, für die getrennte Informationswege vorhanden sein müssen. Vorgehen Vorbereitete, an die aktuelle Situation angepasste Informationen müssen unverzüglich den Zielgruppen zur Verfügung gestellt werden. Die Information sollte entsprechend den unterschiedlichen Aufgaben und Gegebenheiten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zur Verfügung stehen. Dies kann z.B. durch eine Telefonhotline der zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen, die exklusiv für die Einsatzleitungen der mitwirkenden Behörden und Organisationen und die beteiligten Ärzte zur Verfügung steht.

16 Intervention Sicherstellung der Kommunikations-möglichkeiten zwischen den Einsatzkräften
Verhinderung der Überlastung bestehender Kommunikationsmittel der Einsatzkräfte und des Gesundheitsamtes Ausstattung mit kompatiblen Kommunikationsmitteln Dienstvorschrift DV 100 „Führung im Einsatz“ verschiedener Organisationen (z.B. FwDV 100; THW-DV 1-100; DRK DV 100) Begründung Großeinsätze in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die bestehenden Kommunikationsmittel der mitwirkenden Einsatzkräfte nicht ausreichend kompatibel, meist überlastet oder unpraktikabel sind. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) auf lokaler, Landes- und Bundesebene. Bestehende Festnetzanschlüsse werden durch Anrufe der Bevölkerung blockiert. Vorgehen Ausstattung der Schlüsselstellen und Einsatzkräfte im ÖGD mit entsprechenden Kommunikationsmitteln (z.B. BOS-Funk im lokalen Bereich [Funkverkehr der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben], Prioritätenschaltung für Fernmeldeanschlüsse auf Bundes- und Landessebene), die kompatibel mit denen anderer Einsatzkräfte wie Feuerwehr oder Polizei sind. Regelungen auf Bundesebene/EU-Ebene (Kompatibilität). Einsatzkräfte dieser Organisationen werden bezüglich der Führung und Kommunikation vergleichbar ausgebildet. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 ist zwar nicht von allen Bundesländern erlassen worden, gilt aber überall als Ausbildungsgrundlage. Sie entspricht im Wesentlichen der THW-DV und der DRK DV 100. Zudem haben sich alle Hilfsorganisationen darauf verständigt, die von der Ständigen Konferenz für Katastrophenvorbeugung und Katastrophenschutz (SKK) veröffentlichte (neutrale) DV 100 als Grundlage zu nehmen, soweit sie keine eigene Vorschrift erlassen. Der ÖGD sollte diese Gegebenheiten für seine eigenen Planungen berücksichtigen.

17 Intervention Information der Bevölkerung und Medien
Vermeidung der Verunsicherung der Bevölkerung durch sachliche Information sowie durch Informationen über Schutzmaßnahmen Einheitliche Informationspolitik durch Abstimmung der beteiligten Pressestellen Informationsmaterial muss zugänglich und gut verständlich sein Information über Sachstand und Maßnahmen (folgende Folie) Begründung Im Fall eines Auftretens von Pocken ist von großer Verunsicherung der Bevölkerung auszugehen. Durch sachliche Information muss dem soweit wie möglich entgegengewirkt werden. Zusätzlich muss die Bevölkerung informiert werden, welche Maßnahmen sie befolgen soll. Vorgehen Im weiteren Verlauf des Geschehens ist eine fortlaufende und regelmäßige Information notwendig. Die zuständigen Pressestellen werden informiert und stimmen sich mit der eigenen Leitung und untereinander über die Informationspolitik ab (detailliertere Informationen, z.B. den Einsatz von Massenmedien s. folgende Folie). Informationsmaterialien müssen sofort über das Internet verfügbar sein. Es ist sinnvoll mitzuteilen, wann weiterführende Informationen gegeben werden, z.B. regelmäßige Pressekonferenzen. Eine dichte Informationsfolge über den Sachstand ist wichtig. Ergriffene Maßnahmen und ggf. die zu erwartenden/dadurch eingetretenen Folgen sollten kurz erklärt werden. (Unklarheiten über) Risiken sollten benannt sein.

18 Intervention Verhaltensregeln für die Allgemeinheit, Bereitstellung von Schutzmitteln
Verhinderung der Weiterverbreitung durch Schutzmaßnahmen Erklärungen über TV, Rundfunk, Presse und Infohotline Information über Art und Umfang der Maßnahmen ärztliche Hilfe prophylaktische Maßnahmen Schutzmittel Begründung Zur Verhinderung der Weiterverbreitung muss die Bevölkerung über Schutzmaßnahmen informiert werden (s. auch vorherige Folie). Vorgehen Informationen über TV, Rundfunk, Presse und lokale Lautsprecheransagen sowie über Internet, Faxabruf und Infohotline / Bürgertelefon. Die Nutzung der Medien muss der Zielgruppe angepasst sein. Anordnung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden. Koordination der Maßnahmen entsprechend dem vorliegenden Rahmenkonzept durch RKI. Die Information sollte entsprechend der unterschiedlichen Aufgaben und Gegebenheiten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zur Verfügung stehen: bundesweit: z.B. TV (Bund); regional: z.B. Radio, Regionalfernsehen (Land); lokal: z.B. Lautsprecherwagen, öffentliche Aushänge, Handzettel / Postwurfsendungen (Kommune). Die Informationen sollten zum Beispiel folgende Punkte abdecken: Wann, wie und wo ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte Wann, wie und wo prophylaktische Maßnahmen (Impfung) durchgeführt werden sollen Getrennte Patientenaufnahme in Krankenhäusern und Praxen und ggf. Absonderung im Krankenhaus Empfehlung zur Anwendung von Schutzmitteln (z.B. Handschuhe, Halbmasken etc)

19 Verhinderung der Weiterverbreitung, z.B. durch
Intervention Schutzmaßnahmen: Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 28 IfSG) Weiterverbreitung der Pockenerkrankung wird durch räumliche Nähe zwischen Menschen begünstigt Verhinderung der Weiterverbreitung, z.B. durch Veranstaltungsverbot Schließung von Einrichtungen Ausgangssperre Begründung Die Weiterverbreitung der Pockenerkrankung wird durch räumliche Nähe zwischen Menschen begünstigt. Große Menschenansammlungen bergen daher ein erhöhtes Risiko der Weiterverbreitung von Pockenviren. Vorgehen Gemäß § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann die zuständige Behörde zum Schutz der Bevölkerung die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen und „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten [...]; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten [...]. Die Grundrechte der Freiheit der Person [...], der Versammlungsfreiheit [...] und der Unverletzlichkeit der Wohnung [...] werden somit eingeschränkt.“ Diese Maßnahmen können auch Personen betreffen, die weder krank, noch krankhheits- oder ansteckungsverdächtig sind.

20 Intervention Schutzmaßnahmen: Beobachtung, Absonderung (§§ 28-30 IfSG)
Verhinderung der weiteren Ausbreitung Aufklärung über Erkrankung und notwendige Maßnahmen Untersuchung und Postexpositionsprophylaxe adäquater Umgang mit Ansteckungsverdächtigen Überführung von Erkrankten in Krankenhäuser mit Isolierstation Sicherstellung der Einhaltung der angeordneten Maßnahmen Begründung Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung müssen Erkrankte, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige entsprechend vorab festgelegter Risikokategorien in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (§ 28 IfSG), unter Beobachtung gestellt (§ 29 IfSG) oder abgesondert werden (§ 30 IfSG). Die jeweiligen Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden verhältnismäßig, flexibel und unter angemessener Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten und vor dem Hintergrund der epidemiologischen Lage zu treffen. Vorgehen Kontaktpersonen 1. Grades, die nicht krank oder krankheitsverdächtig sind, sind unabhängig von der Risikokategorie grundsätzlich als ansteckungsverdächtig gemäß § 2 Nr. 7 IfSG anzusehen. Bei den zu ergreifenden Maßnahmen wird je nach Risikogruppe differenziert zwischen der Überführung in ein geeignetes Krankenhaus bzw. eine geeignete Behandlungseinrichtung und in eine sonstige Absonderungseinrichtung, sowie einer Absonderung in sonst geeigneter Weise (z.B. häusliche Absonderung) und Maßnahmen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt (s. folgende Folien). Während bei Pockenkranken und Krankheitsverdächtigen eine Absonderung in einer geeigneten Behandlungseinrichtung obligatorisch ist, ist im Falle von Ansteckungsverdächtigen im Rahmen der nötigen Ermessensentscheidung eine Abwägung vorzunehmen, die sich – gestaffelt nach Risikogruppen – an den unterschiedlichen Infektionsrisiken für die betroffenen Personen selbst wie auch für Dritte, dem im konkreten Zeitpunkt jeweils gegebenen Kontrollbedarf und den Vor- und Nachteilen der verschiedenen in Frage kommenden Maßnahmen orientiert. Bei der Abwägung ist neben der Kontagiosität der Pocken zu berücksichtigen, dass gerade zur Erfassung und Einbeziehung von Ansteckungsverdächtigen deren aktive Kooperation unverzichtbar ist (weil diese in vielen Fällen ohne eigene Meldung gar nicht bekannt werden), ein verbleibendes restliches Infektionsrisiko für Dritte, das sich aus unzulänglicher Compliance ergeben kann, um so weniger eingegangen werden kann, je höher das Risiko der betroffenen Person ist, bereits infiziert zu sein, sowie ferner die unterschiedlichen Ausmaße der Compliance zu den verschiedenen Maßnahmen ebenfalls in die Überlegungen einbezogen werden sollten (z.B. das Risiko der Verletzung der angeordneten Maßnahme (z.B. der häuslichen Absonderung) einerseits und das Risiko, aus Angst vor zentraler Quarantäneunterbringung – samt ggf. deren Infektionsrestrisiken – sich der Erfassung als Ansteckungsverdächtiger von vorneherein zu entziehen).

21 Intervention Beurteilungskriterien zur Isolierung der Kontaktpersonen
Compliance hoch Risikogruppe An Pocken erkrankte Person, Krankheitsverdächtige Person Kontaktperson 2. Grades hoch, mittel Impfung zeitgerecht nein ja Kontaktperson 1. Grades (Ansteckungsverdächtige Person) Impfung innerhalb von 4 Tagen nach Kontakt mit einem Erkrank- ten, sofern nicht Kontraindiziert Beobachtung 2 x tägliches Fiebermessen und Mitteilung an das Gesundheitsamt gering Geeignetes Kranken- haus oder sonstige geeignete Einrichtung Sonstige Abson - derungseinrichtung Häusliche Absonderung Impfversager Fieber oder andere Symptome innerhalb von 19 Tagen nach Exposition Krankenhaus mit Isolierstation Impfung anbieten Personalien erfassen Keine weiteren Maßnahmen Krankheitsverdacht bei Entlassung aus der Absonderungs einrichtung bzw . Beobachtung Ein Kranker muss umgehend in ein Krankenhaus mit Isolierstation überführt und dort behandelt werden. Ein Krankheitsverdächtiger muss nach Bestätigung der Verdachtsdiagnose durch einen erfahrenen Arzt umgehend in ein Krankenhaus mit Isolierstation überführt werden. Bei den Krankheitsverdächtigen ist durch geeignete Untersuchungen die Diagnose umgehend zu klären. Ein Ansteckungsverdächtiger mit hohem oder mittlerem Risiko ohne eine zeitgerechte Impfung (Impfung nicht möglich oder Kontakt mit dem Erkrankten liegt länger als 4 Tage zurück), wird in ein geeignetes Krankenhaus überführt, da ein hohes Erkrankungsrisiko gegeben ist. Die Unterbringung sollte in Einzelzimmern erfolgen, damit keine Person, die noch nicht infiziert war, durch Kontakt mit einer infektiösen angesteckt werden kann. Bei den Ansteckungsverdächtigen ist mehrmals täglich die Körpertemperatur zu messen und auf andere Erkrankungssymptome zu achten. Ein Ansteckungsverdächtiger mit hohem Risiko mit einer zeitgerechten Impfung wird in eine Absonderungseinrichtung überführt, da er dort fortlaufend medizinisch überwacht und bei ersten Anzeichen einer Pockenerkrankung umgehend in ein Krankenhaus mit Isolierstation überführt werden kann. Diese Maßnahme ist geboten, damit sich kein Ansteckungsverdächtiger mit hohem Risiko der Überwachung entziehen kann und dadurch die nicht infizierte Bevölkerung im Falle einer Erkrankung gefährden würde. Wenn sich an der Impfstelle nach 4 Tagen noch keine Papeln zeigen, so ist er erneut zu impfen und wie ein Ansteckungsverdächtiger ohne eine zeitgerechte Impfung zu behandeln. Ein Ansteckungsverdächtiger mit mittlerem Risiko mit einer zeitgerechten Impfung muss mindestens in eine häusliche Absonderung überführt werden, sofern alle in seiner häuslichen Gemeinschaft Lebenden geimpft werden und geeignete Wohnverhältnisse bestehen. Er darf die Wohnung nicht verlassen, und diese darf grundsätzlich von keinen Besuchern betreten werden. Der Ansteckungsverdächtige muss zweimal täglich die Körpertemperatur messen und das Gesundheitsamt über das Ergebnis informieren. Die zuständige Behörde muss die Einhaltung der häuslichen Absonderung in geeigneter Weise überwachen. Sollte sich der Ansteckungsverdächtige dieser Maßnahme entziehen oder kann vermutet werden, dass er sich entziehen wird, wird er in eine Absonderungseinrichtung überführt. Wenn sich bei diesen Personen Fieber und weitere pockentypische Symptome (ärztliche Untersuchung) entwickeln, sind sie krankheitsverdächtig. Wenn sich an der Impfstelle nach 4 Tagen noch keine Papeln zeigen, so ist er erneut zu impfen und wie ein Ansteckungsverdächtiger ohne eine zeitgerechte Impfung zu behandeln. Ein Ansteckungsverdächtiger mit geringem Risiko muss zweimal täglich die Körpertemperatur messen und das Gesundheitsamt über das Ergebnis informieren. Sollte er sich dieser Maßnahme entziehen oder kann vermutet werden, dass er sich entziehen wird, wird er in eine Absonderungseinrichtung überführt. Wenn sich Fieber und weitere pockentypische Symptome (ärztliche Untersuchung) entwickeln, sind die Personen krankheitsverdächtig. Kontaktpersonen zweiten Grades wird generell eine Impfung angeboten, sie unterliegen keinen weiteren Einschränkungen, solange die primäre Kontaktperson nicht erkrankt. Sie müssen jedoch erfasst werden, da sie bei einer Erkrankung der primären Kontaktperson selber zu primären Kontaktpersonen mit allen genannten Konsequenzen werden.

22 Intervention Einrichtungen zur Absonderung/Isolierung
Krankenhaus mit Isolierstation: Behandlungseinrichtungen mit Sonder-Isolierstationen für hochkontagiöse Erreger. Geeignetes Krankenhaus / geeignete Einrichtung: Einzeln stehendes, möglichst abgelegenes Gebäude mit Einzelzimmer und medizinischer Standardversorgung Sonstige Absonderungseinrichtung: Möglichst Einzelzimmer mit medizinischer Überwachungsmöglichkeit, z.B. Unterkünfte der Bereitschaftspolizei oder des BGS, Kasernen der Bundeswehr, evtl. Hotels, Jugendherbergen etc. Sonst geeignete Weise (z.B. Häusliche Absonderung): Abgeschlossene Wohnung oder eigenes Haus, alle Haushaltsmitglieder sind bzw. werden geimpft Die nachfolgenden Beurteilungskriterien stellen Mindestanforderungen dar. Für alle Einrichtungen gilt, dass das Personal geimpft und geschult sein muss. Entsprechende Schutzkleidung und geeignete Desinfektionsmittel müssen zur Verfügung stehen. Krankenhaus mit Isolierstation: Krankenhäuser mit Isolierstationen (für die Behandlung von Personen, die an Pocken erkrankt sind und für Krankheitsverdächtige) sind in erster Linie die Behandlungseinrichtungen mit Sonder-Isolierstationen für hochkontagiöse Erreger. Sollten deren Kapazitäten erschöpft sein, können auch weitere Abteilungen oder Krankenhäuser eingesetzt werden. Diese sollten über einzeln stehende Gebäude verfügen und über folgende personelle und bauliche Mindestausstattung verfügen: Infektiologischer Sachverstand sowie eine Labordiagnostik Die Ausstattung der Patientenzimmer mit Schleusenfunktion sollte sich an den Anlagen (Infektionseinheiten) und (Schleusen) der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention orientieren (Verlag Urban und Fischer, München). Ggf. muss auf Schleusen vor jedem Behandlungszimmer verzichtet werden und die sachgerechte Absonderung in diesen Fällen durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. In jedem Falle sollen jedoch Personalschleusen und Dekontaminationseinrichtungen für das sichere Verlassen der Einrichtung vorhanden sein. Eine Möglichkeit zur Abfalldesinfektion und sachgerechten Entsorgung der Abwässer muss bestehen Geeignetes Krankenhaus/geeignete Einrichtung: Ein geeignetes Krankenhaus zur Aufnahme von Ansteckungsverdächtigen mit hohem Risiko und ohne zeitgerechte Impfung sollte ebenfalls ein einzeln stehendes, möglichst abgelegenes Gebäude sein. Es sollte über Einzelzimmer verfügen und eine medizinische Standardversorgung sicherstellen. Wenn bei einer Vielzahl an Ansteckungsverdächtigen nicht genügend Krankenhäuser zur Verfügung stehen, können im Notfall zusätzlich sonstige Behandlungseinrichtungen wie z.B. Kurkliniken, Reha-Kliniken eingesetzt werden. Sonstige Absonderungseinrichtung: Eine geeignete Absonderungseinrichtung zur Aufnahme von Ansteckungs-verdächtigen (mit hohem Risiko und zeitgerechter Impfung bzw. mittlerem und geringem Risiko ohne Compliance) sollte möglichst über Einzelzimmer verfügen und eine medizinische Überwachung sicherstellen, wenn nötig muss sie abgetrennt werden. Geeignet sind z.B. Unterkünfte der Bereitschaftspolizei oder des BGS, Kasernen der Bundeswehr. Sollten die Unterkünfte nicht ausreichen, könnten auch Hotels, Jugendherbergen etc. eingesetzt werden. Es ist anzustreben, dass die Ansteckungsverdächtigen untereinander keinen Kontakt haben. Wenn sich das praktisch nicht realisieren lässt, dürfen nur Personen mit vergleichbarem Erkrankungsrisiko und gleichem Impfstatus gemeinsam untergebracht werden. Sonstige geeignete Weise (z.B. Häusliche Absonderung): Eine häusliche Absonderung setzt voraus, dass die häuslichen Verhältnisse geeignet erscheinen (abgeschlossene Wohnung oder eigenes Haus) und alle Haushaltsmitglieder geimpft sind bzw. werden.

23 Intervention Organisation von Schutzimpfungen
Bevorratung von Impfstoffen und Hilfsmitteln Indikationsstellung für eine Impfkampagne Durchführung von Schutzimpfungen Bevorratung von Impfstoffen und Hilfsmitteln Einzig wirksame Maßnahme zur dauerhaften Bekämpfung der Pocken ist die Impfung. Es steht ausreichend Impfstoff zur Verfügung. Impfstoff und zweizackige Impfnadeln müssen derart bevorratet sein, dass innerhalb von 48 Stunden die notwendige Anzahl von Impfdosen in jedem Landkreis verfügbar ist. Impfnadeln werden in den Ländern vorgehalten, Impfstoff zentral für die Länder beim Bund. In den Kreisen muss die Empfangsstelle für den Pockenschutzimpfstoff geklärt sein (Kreise, Länder, Bund). Indikationsstellung für eine generelle Impfkampagne Die Impfung kann zwar die Erkrankung nicht immer verhindern, aber sie vermindert den Schweregrad und damit die Letalität und Mortalität und reduziert außerdem selbst im Erkrankungsfall die Erregerausscheidung. Wenn in Deutschland überregional Pockenfälle auftreten, muss – in Abhängigkeit von der epidemischen Entwicklung und der Gefahreneinschätzung – ggf. die gesamte Bevölkerung in Deutschland geimpft werden. Das konkrete Vorgehen wird anhand einer Entscheidung auf Länder- und Bundesebene geregelt. Durchführung der Impfung Da die Impfung gegenüber anderen Schutzimpfungen eine vergleichsweise hohe Komplikationsrate aufweist, darf die Impfung nur in Abhängigkeit von der Gefährdungslage und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des einzelnen Impflings durchgeführt werden. Ausführliche Darstellung dieser Punkte in der Präsentation „Pockenschutzimpfung“:

24 Intervention Behandlung
Patiententransport Anforderungen an Behandlungszentren Schutzmaßnahmen für das Personal Postexpositionsprophylaxe Therapie Erforderliche Desinfektionsmaßnahmen / Abfallentsorgung Umgang mit Verstorbenen Der Transport und die Behandlung von Personen, die an Pocken erkrankt sind, ist in der Präsentation „Behandlung“ ausführlich dargelegt. Dort sind auch die Anforderungen zusammengestellt, die an Behandlungszentren entsprechend der Anzahl von Infizierten zu stellen sind. Ebenso werden die Schutzmaßnahmen für das Personal und die Postexpositionsprophylaxe bei exponiertem nicht geimpften Personal aufgeführt. Es werden Vorschläge für die Therapie unterbreitet sowie die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen und Vorschriften zur Abfallentsorgung aufgeführt. Auch auf den Umgang mit Verstorbenen wird dort eingegangen.

25 Internationale Kooperation Technische und personelle Unterstützung
Epidemiologische Gefahrenlagen erfordern internationale Kooperation Gegenseitige Information Aktive Beteiligung in internationalen Arbeitsgruppen Austausch und Abstimmung von Empfehlungen und Strategiepapieren Identifikation der erforderlichen / möglichen Hilfeleistungen Kontakt und Anforderung durch autorisierte Institution Begründung Der Mangel an eigenen Kapazitäten bzw. die direkte Betroffenheit angrenzender bzw. mehrerer ausländischer Staaten durch das Infektionsgeschehen können das Hinzuziehen von ausländischen Ressourcen notwendig machen. Es ist im Interesse der einzelnen Staaten, dass die Eindämmung der Gefahr im Ausland unterstützt wird, damit die innerstaatlichen Bemühungen nicht durch importierte oder reimportierte Fälle erschwert werden. Vorgehen gegenseitige Information Aktive Beteiligung in internationalen Arbeitsgruppen zur Erstellung gemeinsamer Strategien Austausch und Abstimmung von Empfehlungen und Strategiepapieren mit anderen Staaten Identifikation der erforderlichen / möglichen Hilfeleistungen (z.B. medizinische Ressourcen, Experten etc) Kontakt und Anforderung durch autorisierte Institution Ein Team aus Fachleuten (sofern nicht im eigenen Land gebunden) sollte für die technische Beratung anderer Staaten bereit stehen. Ob diese Beratung vor Ort geschieht oder durch Fernkommunikation allein ausreicht, entscheidet sich in der Situation. Die Bereitstellung von entsprechendem materiellen Bedarf, z.B. Impfstoffe, wird notwendig werden.


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