Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW IDW ERS HFA 13 n.F. Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichem Eigentum und zur Gewinnrealisierung nach HGB (FN-IDW Heft 1-2/2007, S. 83 und WPg Supplement 1/2007)
Zielsetzung des IDW ERS HFA 13 n.F. Agenda Zielsetzung des IDW ERS HFA 13 n.F. Bilanzierung von Sale-and-buy-back-Geschäften Übertragung des rechtlichen Eigentums mit vertraglichen Nebenabreden Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen Folgen von Veräußerungen, die nicht zu einem Abgang des Vermögensgegenstandes führen
Zielsetzung Abschnitt 1: Verhinderung des Ausweises von Abgang und Gewinnrealisierung bei primär bilanzpolitisch motivierten Sale-and-buy-back-Geschäften Abschnitt 2: Regelungen zu Zweifelsfällen bei dauerhafter Übertragung des rechtlichen Eigentums unter Zurückbehaltung von einzelnen Risiken und Chancen beim Verkäufer Abschnitt 3: Klärung von Grenzfällen bei Gestaltungen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene
Vermögensgegenstände werden veräußert und Sale-and-buy-back-Geschäfte –Begriffsabgrenzung und Problemstellung (1) Vermögensgegenstände werden veräußert und nach kurzer Zeit oder durch ein zeitgleich abgeschlossenes Geschäft zurück erworben mit der Zielsetzung Bewertungsreserven zu realisieren und später höhere Anschaffungskosten anzusetzen oder die Bilanzstruktur zu verbessern
Und somit zur Gewinnrealisierung? Sale-and-buy-back-Geschäfte – Begriffsabgrenzung und Problemstellung (2) Unter welchen Voraussetzungen kommt es zur zwischenzeitlichen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums? Und somit zur Gewinnrealisierung?
Beurteilung der Geschäfte Gewinnung eines vollständigen Bildes des jeweiligen Sachverhalts rechtliche Vereinbarungen tatsächliche Durchführung Vorgelegte Entwürfe der rechtlichen Dokumente oder bloße term sheets sind i.d.R. nicht ausreichend für eine Beurteilung derartiger Sachverhalte durch den Abschlussprüfer Gegebenenfalls ist die Vollständigkeitserklärung zu ergänzen Beachtung der Berichtspflichten zu sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen im Prüfungsbericht (§ 321 Abs. 2 Satz 4 HGB)
Allgemeine Grundsätze der Gewinnrealisierung (1) Voraussetzungen für die Gewinnrealisierung durch die Veräußerung eines Vermögensgegenstands: Übertragung des rechtlichen Eigentums an dem verkauften Vermögensgegenstand auf einen Dritten fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich in der Regel muss ein schuldrechtlicher Vertrag rechtswirksam zustande gekommen sein
Allgemeine Grundsätze der Gewinnrealisierung (2) Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wem für die wirtschaftliche Nutzungsdauer Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten zustehen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums Verwertungsrecht durch Nutzung oder Weiterveräußerung Chancen und Risiken aus der laufenden Nutzung des Gegenstands Chance auf Wertsteigerungen Risiko der Wertminderung (einschl. Risiko des zufälligen Untergangs)
Allgemeine Grundsätze der Gewinnrealisierung (3) Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn einzelne Elemente des wirtschaftlichen Eigentums dauerhaft oder zeitweise unterschiedlichen Rechtssubjekten zuzuordnen sind? Zur Beantwortung dieser Frage ist eine Gesamt-betrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen und ihrer Bedeutung im jeweiligen Einzelfall erforderlich
Gestaltungen ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (1) In der Regel kein Übergang der wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums (und damit keine Gewinnrealisierung), wenn der Rückerwerb des Vermögensgegenstands von vornherein vereinbart wurde Dies gilt auch bei fehlender ausdrücklicher vertraglicher Verbindung zwischen Verkauf und Rückerwerb, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Transaktionen besteht
Gestaltungen ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (2) Voraussetzungen für das Fehlen eines solchen Zusammenhangs Verkaufs- und Rückkaufpreis entsprechen jeweils dem aktuellen Marktwert die Zeitspanne zwischen Verkauf und Rückkauf ermöglicht die Übertragung des Wertänderungs-risikos Art des Vermögensgegenstands Art/Volatilität des Marktes bestimmen die erforderliche Zeitspanne
Gestaltungen ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (3) Besonderheiten bei abnutzbaren Vermögensgegenständen Beispiel: Verkauf und Rückkauf auf Termin Abgang ist davon abhängig, für welchen Anteil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Käufer das Risiko von Wertverzehr und zufälligem Untergang trägt kein Abgang und keine Gewinnrealisierung, wenn der Vermögensgegenstand dem Käufer nur kurzfristig zur Verfügung steht
Gestaltungen ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (4) Typische Fallgestaltungen, bei denen der Übergang der wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums zweifelhaft sein kann: echte Pensionsgeschäfte unechte Pensionsgeschäfte Einräumung von Rückerwerbsoptionen/Vorkaufs-rechten gegenläufige Put- und Call-Optionen Einschränkungen des Verwertungsrechts Transaktionen im Konzernverbund
Echte Pensionsgeschäfte Pensionsgeber vereinbart mit dem Pensions-nehmer die Veräußerung von Vermögensgegen-ständen und zugleich auch deren Rückerwerb und den Rückerwerbspreis kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums Verwertungsrecht sowie Chancen und Risiken der Wertänderung verbleiben beim Veräußerer Vermögensgegenstand ist weiterhin in der Bilanz des Pensionsgebers zu erfassen § 340b Abs. 4 HGB
Unechte Pensionsgeschäfte (1) Pensionsgeber vereinbart mit dem Pensions-nehmer die Veräußerung von Vermögensgegen-ständen und der Pensionsnehmer hat das Wahlrecht, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten Preis zurückzuveräußern (Put-Option) grundsätzlich Übergang der wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums Ausnahme: Weitere Gegebenheiten lassen darauf schließen, dass der Pensionsnehmer das Rückveräußerungsrecht wahrnehmen muss (z.B. sehr hoher Rückveräußerungspreis)
Unechte Pensionsgeschäfte (2) Trotz Übergang der wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums kommt es nicht zu einer Gewinnrealisierung beim Pensionsgeber vereinbarte Rücknahmeverpflichtung belässt das Wertänderungsrisiko beim Pensionsgeber übersteigt der Veräußerungspreis den Buchwert des abgehenden Vermögensgegenstands, ist der Mehrbetrag zu passivieren (Stillhalterverpflichtung) § 340b Abs. 5 HGB
Einräumung von Rückerwerbs-optionen / Vorkaufsrecht Call-Option des Veräußerers hindert grundsätzlich weder den Abgang noch die Gewinnrealisierung beim Veräußerer Ausnahme: Weitere Gestaltungen führen dazu, dass unter Würdigung aller Umstände von der Inanspruchnahme der Call-Option ausgegangen werden muss (z.B. sehr niedriger Rückveräußerungspreis) Vorkaufsrecht hindert nicht den Abgang und die Gewinnrealisierung
Gegenläufige Put- und Call-Optionen Kein Abgang, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass entweder die Kauf- oder die Verkaufsoption ausgeübt wird Beispiel: Für beide Optionsrechte wurden übereinstimmende Basispreise, Ausübungsmodalitäten und Laufzeiten vereinbart Gestaltung entspricht im Ergebnis einem echten Pensionsgeschäft
Einschränkungen des Verwertungsrechts Kein Abgang, wenn Vereinbarungen den Erwerber an der freien Verwertung des Vermögensgegenstands hindern, z.B. die Realisierung wirtschaftlicher Vorteile ist im Wesentlichen nur im Wege der Veräußerung des Vermögensgegenstands möglich und zwischen Verkäufer und Käufer wurde ein Verbot der Weiterveräußerung vereinbart Veräußerer und Erwerber treffen Weiterverkaufs-abreden und dem Erwerber wird für den Fall des nicht erfolgten Weiterverkaufs eine Rückgabe-option oder ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag eingeräumt
Transaktionen im Konzernverbund Keine Besonderheiten der Beurteilung von Sale-and-buy-back-Geschäften zwischen Konzernunternehmen bei der Bilanzierung in den Einzelabschlüssen Im Konzernabschluss sind die Transaktionen vollständig zu eliminieren (Einheitstheorie) Maßgeblichkeit der Perspektive des Konzerns bei Verkauf eines Vermögensgegenstands durch ein konsolidiertes Unternehmen an einen fremden Dritten und Rückerwerb durch ein anderes konsolidiertes Unternehmen
Besonderheiten bei Wertpapiertransaktionen Überblick: Transaktionen mit börsennotierten Wertpapieren unter Inanspruchnahme der Börse Transaktionen mit börsennotierten Wertpapieren ohne Inanspruchnahme der Börse Transaktionen mit nicht börsennotierten Wertpapieren
Transaktionen mit börsennotierten Wertpapieren unter Inanspruchnahme der Börse Werden Veräußerung und Rückerwerb im Rahmen der Börsenusancen abgewickelt, ist von einem Abgang auszugehen gilt selbst dann, wenn Veräußerung und Erwerb zeitlich zusammenfallen (Börsenvermutung) Der Veräußerungsgewinn ist aufgrund der den Transaktionen zugrunde liegenden Börsenkurse hinreichend objektiviert
Transaktionen mit börsennotierten Wert-papieren ohne Inanspruchnahme der Börse Wenn Verkaufs- und Kauforder an dieselbe Bank erteilt werden und deren Selbsteintritt nicht ausgeschlossen ist, gehen die wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums ab, wenn Transaktionen an unterschiedlichen Börsentagen zu jeweils aktuellen Börsenkursen vorgenommen werden und ein ausreichendes Marktvolumen vorhanden ist Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder sind die Transaktionen für den Vertragspartner unübliche Geschäfte, gelten die strengeren allgemeinen Maßstäbe
Transaktionen mit nicht börsennotier-ten Wertpapieren (1) Auch für nicht an einer Börse notierte Wertpapiere gelten bei Veräußerung und Rückerwerb innerhalb kurzer Fristen die strengen allgemeinen Grundsätze wirksame Übertragung des Wertänderungsrisikos ist nachzuweisen Verkaufs- und Rückkaufspreise müssen nicht nur jeweils dem aktuellen Marktwert entsprechen, sondern sollten auch tatsächlich vom Käufer bzw. Rückerwerber gezahlt werden
Transaktionen mit nicht börsennotier-ten Wertpapieren (2) Zeitraum zwischen Veräußerung und Rückerwerb muss Risikotragung aus Marktpreisänderungen gewährleisten i.d.R. sollte die Frist zwischen Veräußerung und Rückerwerb mindestens 1 Monat betragen Werden Anteile an Investmentfonds an den Fonds selbst veräußert und später zurückerworben, ist eine Gewinnrealisierung nur zulässig, wenn zwischen Rückgabe und Neuerwerb der Anteile eine längere Zeitspanne liegt und der Rücknahme- und Ausgabepreis tatsächlich gezahlt werden
Übertragung des rechtlichen Eigentums mit vertraglichen Nebenabreden Überblick Zurückbehaltung aller wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums Zurückbehaltung von Risiken beim Verkäufer Veräußerungen mit Besserungsabreden und ähnliche Vereinbarungen Zurückbehaltung der laufenden Nutzung abnutzbarer Vermögensgegenstände
Treuhandverhältnisse (1) Bei rechtsgeschäftlichen Treuhandschaften verbleiben i.d.R. alle wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums beim Treugeber Treuhänder ist im Außenverhältnis Eigentümer Treugeber bleibt im Innenverhältnis Alleinberechtigter und -verpflichteter Gesetzliche Regelung für Sicherungstreuhandschaften (§ 246 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB)
Treuhandverhältnisse (2) Nach den allgemeinen Kriterien hat trotz Übertragung des rechtlichen Eigentums auf den Treuhänder der Treugeber das wirtschaftliche Eigentum Folge: kein Abgang keine Gewinnrealisierung
Total return swaps und ähnliche Vereinbarungen (1) Veräußerung unter (zeitlich begrenztem) Zurückbehalt von laufenden Erträgen/Aufwendungen und sämtlichen Wertänderungschancen/-risiken Wesentliche Elemente des wirtschaftlichen Eigentums bleiben für den Zeitraum der Swapvereinbarung beim Veräußerer kein Abgang und keine Gewinnrealisierung
Total return swaps und ähnliche Vereinbarungen (2) Beispiele: Verkauf von börsennotierten Wertpapieren und zugleich Vereinbarung, dass der Verkäufer alle Kursverluste ausgleichen muss und im Gegenzug vom Käufer Dividenden und Kursgewinne sowie feste Zinszahlungen erhält Vereinbarung einer atypischen Unterbeteiligung (Ausnahme: Besonderer Stellenwert der Stimmrechte)
Zurückbehaltung von Risiken beim Verkäufer Veräußerer überträgt endgültig auf den Erwerber das rechtliche Eigentum sämtliche wesentlichen Chancen Zurückbehaltung von ihrer Art nach bedeutsamen Risiken Zurückbehaltung von geringfügigen Risiken Abgang Gewinnrealisierung Risiken für sehr kurze Zeit temporär keine Gewinnrealisierung Dauerhaft oder langfristig kein Abgang
Veräußerungen mit Besserungsabreden Vereinbarung eines endgültig beim Veräußerer verbleibenden Verkaufspreises und ggf. zusätzlichen Entgelts in Höhe (eines Teils) der Wertsteigerungen innerhalb einer gewissen Zeitspanne, d.h. Übertragung sämtlicher Risiken lediglich Zurückbehaltung von Chancen Abgang und Gewinnrealisierung werden nicht behindert aufwandswirksame Berücksichtigung des Differenzbetrags, wenn Verkaufspreis < Buchwert ertragswirksame Vereinnahmung der bedingten Forderung erst mit Bedingungseintritt
Veräußerung abnutzbarer Vermögensgegenstände Weiternutzung durch Nießbrauch hindert i.d.R. Abgang und Gewinnrealisierung nicht, es sei denn der Vermögensgegenstand verbraucht sich aufgrund der Dauer des Nießbrauchs in dieser Zeit wirtschaftlich im Wesentlichen der Nießbrauch ist so ausgestaltet, dass der Nießbraucher über die Substanz verfügen kann bzw. das Wertminderungsrisiko trägt Sale-and-lease-back-Gestaltungen hindern Abgang nicht, soweit nach Leasing-Grundsätzen Zurechnung beim Leasinggeber
Gesellschaftsrechtliche Gestaltungen Überblick allgemeine Grundsätze Einbringung in eine Tochtergesellschaft Sachzuzahlung Entnahme aus Tochtergesellschaft Veräußerung an Zweck- oder Tochterpersonengesellschaft
Allgemeine Grundsätze (1) Bewertung der Anteile bei Sacheinbringung oder Sacheinlage gegen neue Gesellschafterrechte nach Tauschgrundsätzen zum Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands (mit Gewinnrealisation) Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstands erfolgsneutralen Zwischenwert (Kompensation einer eventuellen Steuerbelastung) Voraussetzung: Abgang beim Einleger und Zugang der neuen Gesellschafterrechte
Allgemeine Grundsätze (2) Voraussetzungen für wirksame Einlage: wirksame gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen Formvorschriften für die Sacheinlage eingehalten bei formunwirksamer Sacheinlage: wirtschaftliches Ergebnis eingetreten oder sonstige Aktivitäten zur Heilung des Rechtsmangels
Allgemeine Grundsätze (3) Abgang beim Einleger grundsätzlich bei Übergang des rechtlichen Eigentums Ausnahme: Kein Abgang der wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums nach o.g. Grundsätzen Ebenfalls ausreichend: Überlassung von Vermögensgegenständen nicht nur zur Nutzung, sondern auch dem Werte nach (Einlage quoad sortem), d.h. Abgang ohne Übergang des rechtlichen Eigentums Einlage im Wege einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)
Einbringung in eine Tochtergesellschaft Bei dinglich wirksamer Übertragung im Rahmen einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung ohne Nebenabreden grundsätzlich Abgang Auch wenn der eingelegte Gegenstand das einzige Vermögen der Gesellschaft und Einleger einziger Gesellschafter ist zwar treffen Risiken mittelbar weiterhin den Einleger allerdings: Risiken werden durch Ausweis der Beteiligung hinreichend reflektiert
Sachzuzahlung Sachzuzahlung führt zu einer Erhöhung der Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung (IDW Stellungnahme HFA 2/1996, Abschn. 32) deshalb Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen möglich Aber: Erhöhte Anforderungen an Nachweis des Zeitwerts des eingelegten Vermögensgegenstands, da registergerichtliche Werthaltigkeitskontrolle fehlt
Entnahme aus Tochtergesellschaft möglich, wenn Tochter OHG, KG oder GmbH führt zu Abgang infolge Kapitalrückzahlung Minderung des Buchwerts der Beteiligung nach Verhältnis des Zeitwerts des entnommenen Vermögensgegenstands zum Zeitwert der Beteiligung Anwendung der Tauschgrundsätze Möglichkeit zum Ansatz des entnommenen Vermögensgegenstands mit Zeitwert der quotal abgegangenen Beteiligung
Veräußerung an Zweck- oder Tochtergesellschaft (1) Veräußerung an Zweck- oder Tochtergesellschaft, die Veräußerer nahe steht aufgrund von gesellschaftsrechtlicher oder wirtschaftlicher Verbindung Übergang des wirtschaftlichen Eigentums kann zweifelhaft sein, wenn die Gesellschaft ansonsten kein nennenswertes Vermögen hat unproblematisch, wenn Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte und Auszahlung an Veräußerer erhebliches sonstiges Vermögen anderweitige Sicherung des Kaufpreises
Veräußerung an Zweck- oder Tochtergesellschaft (2) kritisch: Längerfristige Stundung des Kaufpreises oder Darlehen durch Veräußerer Begründung: keine Übertragung des Risikos an Erwerber, da keine Risikomischung mangels anderer Vermögenswerte treuhandähnliche Konstellation
Folgen des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums Vermögensgegenstände sind weiterhin zu den ursprünglichen bzw. fortgeführten Anschaffungs-kosten in der Bilanz des Veräußerers auszuweisen Ausweis einer Verbindlichkeit, wenn dem Veräußerer liquide Mittel zugeflossen sind, welche zum Abschlussstichtag noch nicht zurückgezahlt wurden Anhangangaben gem. § 285 Satz 1 Nr. 1b) und Nr. 2 HGB