1 Markenrecht im Internet und in Social Media Was Sie bei Ihren Onlineveröffentlichungen unbedingt beachten sollten Vortrag von Frau Dr. Ina Susann Haarhoff.

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 Präsentation transkript:

1 Markenrecht im Internet und in Social Media Was Sie bei Ihren Onlineveröffentlichungen unbedingt beachten sollten Vortrag von Frau Dr. Ina Susann Haarhoff am 18. Juni 2015 für den Marketing Club Potsdam e.V.

Grundsatz Im Internet gelten die selben Regeln wie in der realen Welt. Besonderheiten im Internet Konflikte zwischen Marken und Internet-Domains/ Twitter- Accounts/ Facebook-Accounts Verwendung von Marken als AdWords Verwendung von Marken als Meta-Tags Richtiger Adressat der Maßnahme 2

Faktische Unterschiede des Internets zu der Realen Welt Markenrechtsverletzungen können einfacher entdeckt werden Höhere Wahrscheinlichkeit von Markenkollisionen Gefahr eines „Streisand-Effekts“ oder eines „Shitstorms“ 3

4

5 A.Schutz der Marke B.Besonderheiten im Internet I. Internet-Domains und Social Media-Accounts II. AdWords III. Meta-Tags IV. Vorgehensweise bei Markenverletzungen in sozialen Netzwerken C. Handlungsempfehlungen Übersicht

A. Schutz der Marke -Definition der Marke: Ein Zeichen, das dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG) -Markenformen: Wortmarken, Bildmarken oder andere -Schutz: Primär durch Eintragung in das Register des deutschen Patent– und Markenamts (§ 4 Nr. 1 MarkenG) -Recherche: und 6

DPMA Einsteigerrecherche 7

B. Besonderheiten im Internet I. Internet-Domains und Social Media-Accounts 1. Markenrecht Grundsatz: Wird eine Marke durch einen Dritten – in einer Domain oder anderswo – in unbefugter Weise benutzt, so ergeben sich Unterlassungsansprüche aus dem Markengesetz (§§ 14 und 15 MarkenG). Voraussetzungen: - geschäftsmäßige Nutzung des Zeichens - markenmäßige Verwendung des Zeichens - Verwechselungsgefahr, z.B. weil für ähnliche Produkte wie die des Markeninhabers verwendet 8

B. Besonderheiten im Internet I. Internet-Domains und Social Media-Accounts 2. Namensrecht Verletzung des Namenrechts, wenn unbefugte Verwendung und Interessensverletzung, z.B. Zuordnungsverwirrung (§ 12 BGB) Grundsatz bei Gleichnamigen: First come, first served. Ausnahme: Bei zwei Namensträgern, von denen einer überragend bekannt ist, muss der andere Namensträger zurückstehen (BGH, Urteil vom 22. November 2001, Az. I ZR 138/99 – „shell.de“) 9

Twitter-Account 10

B. Besonderheiten im Internet II. AdWords Problematik: Konkurrent gibt fremden Markennamen bei Google an, damit seine Anzeige dem Nutzer bei Eingabe des Markensuchwortes angezeigt wird BHG: Grundsätzlich keine Markenverletzung, wenn die Anzeige klar als solche eines anderen Unternehmens erkennbar ist (BGH, Urteil vom , Az.: I ZR 125/07 - „bananabay“; BGH, Urteil vom , Az. I ZR 53/12 – „Fleurop“) 11

B. Besonderheiten im Internet III. Meta-Tags Problematik: Konkurrent verwendet fremde Marke im Quelltext der Internetseite, der für den normalen Nutzer nicht sichtbar ist BHG: Markenverletzung, weil auch ohne Sichtbarkeit eine markenmäßige Verwendung vorliegt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, Az.: I ZR 183/03 – „Impuls“) 12

B. Besonderheiten im Internet IV. Vorgehensweise bei Markenverletzungen in sozialen Netzwerken Adressat: Account-Inhaber oder Twitter/ Facebook Art des Vorgehens: Differenzierung nach Art der Verletzung - freundliches Anschreiben - kostenpflichtige Abmahnung durch eine Kanzlei mit strafbewehrter Unterlassungserklärung - einstweiliger Rechtsschutz - Hauptsacheverfahren 13

Formular für Markenzeichenverstoß bei Twitter 14

C. Handlungsempfehlungen I. Schutz der eigenen Marke II. Monitoring der eigenen Marke III. Wahl der angemessenen Reaktion IV. Einführung von Social Media-Richtlinien V. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben 15

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. 16

17 Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Ina Susann Haarhoff Rechtsanwältin Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Hegelallee Potsdam Tel.: 0331/ Fax: 0331/