Muslimische Kinder in der Schule Jutta Lotze-Dombrowski / Katharina von Kap-herr Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Theo Lamberts Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Grundrechtssituation Spannungsviereck Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag Elterliches Erziehungsrecht Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler Schulpflicht Lösung durch praktische Konkordanz Jutta Lotze-Dombrowski
Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag Art.7 Abs.1 GG berechtigt zur: Organisation des Schulwesens Festlegung von Unterrichtszielen Förderung der Persönlichkeitsbildung Schaffung von Voraussetzungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Minderheiten Jutta Lotze-Dombrowski
Elterliches Erziehungsrecht- Art. 6 Abs. 2 GG Definition: Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die in erster Linie ihnen obliegende Pflicht. Umfasst ist auch das Recht der religiösen Bildung bis zur Religionsmündigkeit der Kinder. Jutta Lotze-Dombrowski
Verhältnis von staatlichem und elterlichem Erziehungsauftrag Der staatliche und der elterliche Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleich geordnet. Das Elternrecht ist somit kein ausschließlicher Erziehungsanspruch der Eltern, da in der Schule auch der staatliche Erziehungsauftrag gilt. Die Gleichordnung dient der Bildung und Persönlichkeit eines Kindes. Jutta Lotze-Dombrowski
Religionsfreiheit der Kinder Art 4 GG Schutz der Freiheit, des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Als Menschenrecht steht die Religionsfreiheit allen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu. Auch Kinder und Jugendliche sind Träger dieses Rechts. Jutta Lotze-Dombrowski
Grundsätze Aus der Schulpflicht folgt die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Befreiung vom Pflichtunterricht ist nur aus besonderen und wichtigen Gründen möglich – grundsätzlich kein Heimunterricht, aber Möglichkeit der Befreiung an religiösen Feiertagen. Nach der Rechtsprechung ist eine Befreiung vom Sexualkundeunterricht nicht wegen religiöser Gründe erforderlich und daher abzulehnen. Jutta Lotze-Dombrowski
Sport- und Schwimmunterricht In Rheinland-Pfalz Pflichtunterricht Gehört zum Bildungsauftrag von Schule Interessenskonflikt Bildungsauftrag – Religionsfreiheit Theo Lamberts
Aber: Auch Islam ruft zur körperlichen Ertüchtigung auf (Prophet Muhammad: „Bringt Euren Kindern Schwimmen, Reiten und Bogenschießen bei!“) Befragungen: Nicht-Teilnahme muslimischer Mädchen am Schwimmunterricht seltener als öffentliche Debatte vermuten lässt. Theo Lamberts
Befreiung vom koedukativen Sport- und Schwimmunterricht Der einzelne Schüler kann gestützt auf von ihm für maßgeblich erachtete religiöse Verhaltensgebote nur in Ausnahmefällen die Befreiung von einer Unterrichtsveranstaltung verlangen (BVerwG, Urteil vom 11. 09. 2013 – 6 C 25/12) Verpflichtung der Schule, einen schonenden Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit und dem staatlichen Bestimmungsrecht im Schulwesen zu schaffen. (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8.91) Katharina von Kap-herr
Lösungsmöglichkeiten Zusammenlegung von Parallelklassen Jahrgangsübergreifende Gruppen Kooperation mit anderen Schulen Spezielle Sport-/Schwimmbekleidung „Einer Schülerin muslimischen Glaubens ist die Teilnahme an koedukativen Schwimmunterricht in einer Badebekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht“. (BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 25/12). Katharina von Kap-herr
Einzelaspekte Schulgebet Ramadan und Fasten Kopftuch Klassenfahrten Darf eine Schulanmeldung von der Einverständniserklärung abhängig gemacht werden, am Schwimmunterricht und Klassenfahrten teilzunehmen? Theo Lamberts
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