EMIR-Prüfung nach § 20 WpHG

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EMIR-Prüfung nach § 20 WpHG Anforderungen und aktueller Diskussionsstand beim IDW WP Dr. Steffen Kuhn WP StB Sven Walterscheidt (Vertreter des IDW Arbeitskreises „OTC-Derivate“)

Agenda Persönlicher Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich Art und Umfang der Prüfung Prüfungsgegenstand Prüfungsmaßstab Prüfungsvorgehen am Beispiel der Risikominderungstechniken Berichterstattung Erfahrungsbericht aus laufenden Projekten Ausblick

Persönlicher Anwendungsbereich Gesellschaft Satzungsmäßiger Sitz Sitz in Deutschland Sitz außerhalb Deutschlands Keine EMIR- Pflichtprüfung Rechtsform der Gesellschaft Kapitalgesellschaft (z.B. AG) oder haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) Sonstige Rechtsform Keine EMIR- Pflichtprüfung Größe der Gesellschaft Nicht kleine Gesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB Kleine Gesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB Keine EMIR- Pflichtprüfung Art der Gegenpartei Nichtfinanzielle Gegenpartei (Art. 2 Nr. 9 EMIR) Finanzielle Gegenpartei (z.B. Kreditinstitut) (Art. 2 Nr. 8 EMIR) Keine EMIR- Pflichtprüfung* Gesamtnominalvolumen der im abgelaufenen GJ mit externen Gegenparteien eingegangenen OTC- Derivate > 100 Mio. EUR oder > 100 OTC-Derivate ≤ 100 Mio. EUR und ≤ 100 OTC-Derivate Keine EMIR- Pflichtprüfung EMIR-Pflichtprüfung durchzuführen * Eine Pflicht zur Prüfung der Einhaltung der EMIR-Anforderungen durch finanzielle Gegenparteien besteht allerdings bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen im Rahmen der Jahresabschlusspüfung (vgl. § 29 KWG und § 57 VAG).

Zeitlicher Anwendungsbereich August Inkrafttreten EMIR März Rechtzeitige Geschäfts-bestätigung September Portfolioabgleich, -komprimierung, Streitbeilegungs-verfahren Februar (erwartet) Meldung (OTC-) Derivate an Transaktionsregister September (erwartet) Clearing über zentrale Gegenparteien Juni (erwartet) Technischer Standard Bilaterale Besicherung heute EMIR 2012 2013 2014 2015 Dezember Veröffentlichung technische Regulierungs-standards (RTS) März Inkrafttreten technische Durchführungs-standards (ITS) September (erwartet) Technischer Standard Clearingpflicht Bis März Beauftragung EMIR-Pflichtprüfung (Kalendergleiches GJ)* Übergangsvorschriften: Prüfungspflichtiger Zeitraum beginnt mit Inkrafttreten der GPrüfbV und Inkrafttreten der jeweiligen Pflicht / technischen Regulierungsstandards (§ 7 GPrüfbV-E) Prüfung Bilaterale Besicherung Prüfung Einhaltung der Clearingpflicht Prüfung Meldepflicht Grau/rosa: separiert Historie und heutigen Stand/Zukunft; Der gesamte prüfungspflichtige Zeitraum muss von der Prüfung erfasst werden. Grundsätzlich: Prüfungspflichtiges Geschäftsjahr, jedoch Übergangsvorschriften. EMIR-Prüfung 2013 2014 2015 Prüfungspflichtiger Zeitraum (Kalendergleiches GJ) Bis September Abschluss EMIR-Pflichtprüfung (Kalendergleiches GJ)* März Dry-Run-Analyse (optional) * Beauftragung 3 Monate, Abschluss 9 Monate nach Ende GJ

Art und Umfang der Prüfung System-prüfung Prüfung der Systeme auf Angemessenheit (Design), Implementierung und Wirksamkeit (tatsächlich durchgeführt) Prüfung der Wirksamkeit durch Funktionstests Berücksichtigung der Risiken bei Art und Umfang der Prüfung (risikoorientierte Prüfung) Schwerpunktbildung Wesentlichkeitsgrundsatz Ausdehnung der Prüfung bei Fehlerfeststellung Kein Bestandteil der Jahresabschlussprüfung (separate Prüfung / Bescheinigung); Prüfung durch Abschlussprüfer möglich (sofern geeignet), jedoch nicht zwingend (freie Wahl!) IDW PS 261: Bei der Entscheidung über die Ausgestaltung des risikoorientierten Prüfungsansatzes ist die Aufbau- und Ablauforganisation des zu prüfenden Unternehmens ausschlaggebend. Es muss zudem gewährleistet sein, dass die Anwendung des funktions-oder prozessorientierten Prüfungsansatzes eine Beurteilung des Fehlerrisikos ermöglicht und eine Grundlage für die Festlegung der Funktionsprüfungen sowie aussagebezogenen Prüfungshandlungen darstellt. Schwerpunktbildung: Siehe § 4 BaFin: Der Prüfer kann nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden und sich auf Systemprüfungen mit Funktionstests und Stichproben beschränken, sofern nicht in Einzelfällen eine lückenlose Prüfung erforderlich ist. Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans. Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob es sich um Mängel handelt.

Prüfungsgegenstand Einhaltung der Anforderungen aus EMIR* Risikominderungstechniken Meldungen an Transaktionsregister Clearing bzw. Schwellenwertüberschreitung Rechtzeitiger Austausch von Geschäftsbestätigungen Regelmäßiger Portfolioabgleich Regelungen zur Streitbeilegung Portfoliokomprimierung (für NFC- eher selten relevant) Für NFC+: tägliche Bewertung Für NFC+: bilaterale Besicherung Life-cycle events von Derivaten müssen an ein registriertes Transaktionsregister gemeldet werden. Delegation möglich (Verantwortung verbleibt) Umfang differiert bei NFC- und NFC+. Überschreitung der Schwellenwerte Meldung an ESMA und nationale Aufsicht bei Überschreiten Ansonsten Nachweis des Unterschreitens der Clearingschwelle Für NFC+: Clearing bestimmter OTC-Derivate * § 3 GPrüfbV-E und § 20 WpHG

Prüfungsmaßstab Bindung des Prüfers an die Auslegung der BaFin (Rechtsverordnung, Verlautbarungen) Q&A der ESMA Technical Standards zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 EMIR Verordnung (EU) Nr. 648/2012 EMIR und technische Standards: rechtsverbindlich und direkt in EU Mitgliedsstaaten anzuwenden (Die Bestimmungen der EU-Verordnung gelten in Deutschland unmittelbar.); ESMA Q&A: rechtlich nicht verbindlich (kein EU Recht); politisch verbindlich (laut BaFin); ESMA Guidance als Indikation einer EU-weiten Compliance mit der zugrundeliegenden Regulierung anzusehen (ESMA: u.a. Harmoniserung des Aufsichtsrechts in der EU); ESMA zu Status der ESMA Q&A: “The Q&A mechanism is a practical convergence tool used to promote common supervisory approaches and practices under Article 29(2) of the ESMA Regulation.” und “In view of ESMA’s statutory role to build a common supervisory culture by promoting common supervisory approaches and practices, ESMA has adopted this Q&As document which relates to the consistent application of EMIR.” § 2 BaFin: Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen. Bei seinen Feststellungen ist der Prüfer an die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorgenommene Auslegung in Leitlinien, Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben und sonstigen Veröffentlichungen gebunden.

Prüfungsvorgehen am Beispiel der Risikominderungstechniken Prüfung, „dass sie [die NFC] über geeignete Systeme verfügen, die die Einhaltung der Anforderungen […] sicherstellen“ (§ 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG). Prüfung umfasst damit die Angemessenheit, Implementierung und Wirksamkeit von Risikominderungstechniken. Die Prüfung muss nach einem risikoorientierten Ansatz erfolgen. (1) Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung (2) Aufbau- und Funktionsprüfung (3) Weitere Prüfungshandlungen Transaktionsvolumen / Anzahl der Geschäfte Zentralisierte vs. dezentrale Organisationsstruktur Vertragsmanagement Telefonhandel vs. elek- tronische Handelsplattform Manuelle(r) vs. automati- sierte(r) Geschäftsbestäti- gungen/Portfolioabgleich Aufbauprüfung ist Beurteilung, ob Systeme angemessen ausgestaltet und implementiert sind, um mit hinreichender Sicherheit Risiken für Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen und sie zu verhindern. Funktionsprüfung ist Beurteilung, ob die Systeme innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Geschäftsjahr) wirksam waren. Bei festgestellten Regel- verstößen oder bei Vor- liegen entsprechender Anhaltspunkte. Ereignisse bis zum Datum der Berichterstattung Vor Abschluss der Prüfung ist von den gesetzlichen Vertretern eine Voll- ständigkeitserklärung einzuholen. (4) Auswertung Prüfungsfeststellungen und Ableitung Prüfungsurteil

Berichterstattung § 20 Abs. 3 u. 4 WpHG GPrüfbV-E Bescheinigung ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat vorzulegen, falls die Kapitalgesellschaft* über einen solchen verfügt. Vor der Zuleitung an den Aufsichtsrat kann die Geschäftsleitung eine Stellungnahme abgeben. In der Bescheinigung hat der Prüfer über die Ergebnisse der Prüfung schriftlich zu berichten. Bei Mängeln hat die Kapitalgesellschaft* die Bescheinigung unverzüglich der BaFin zu übermitteln. Bei schwerwiegenden Verstößen hat der Prüfer die BaFin unverzüglich zu unterrichten. Begriffsbestimmungen Fehler und Mangel (§ 2 GPrüfbV-E). Unterrichtungspflichten (§ 4 Abs. 2 GPrüfbV-E). Bestimmung von Art und Umfang der Prüfbescheinigung nach § 20 Abs. 3 WpHG (§ 6 GPrüfbV-E). GPrüfbV-E * Dies gilt auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB. § 264a Abs. 2 HGB gilt entsprechend.

Erfahrungsbericht aus laufenden Projekten Hohe Unsicherheit bezüglich des Prüfungsgegenstands: Interpretation der EMIR, Technical Standards und der ESMA Q&A, insbesondere Derivatedefinition, Makro Hedging, Reporting etc. kann zu Mehraufwand i.R.d. EMIR-Prüfung führen. Erste EMIR-Prüfung ist mit erhöhtem Aufwand verbunden. Frühzeitige Beauftragung der EMIR-Prüfung ist vorteilhaft: Beurteilung bereits vor Beginn des prüfungspflichtigen Zeitraums, ob Systeme angemessen ausgestaltet und implementiert sind (Aufbauprüfung) Vermeidung von Doppelarbeiten im Rahmen eines EMIR- Einführungsprojekts Erhöhung der Effizienz i.R.d. EMIR-Prüfung.

Ausblick IDW Arbeitskreis „OTC-Derivate“ erarbeitet derzeit Leitlinien für den Berufsstand zum Prüfungsgegenstand und zur EMIR-Prüfung. Ergebnisse werden im IDW Hauptfachausschuss (HFA) abgestimmt. Ergebnisse und Zweifelsfragen werden mit Vertretern der BaFin abgestimmt. Eingabe des IDW zur Konsultation 17/2013 der BaFin zum GPrüfbV- Entwurf vom 30. Oktober 2013 (12 Seiten). Intensiver Austausch mit den durch EMIR betroffenen NFCs und deren Interessenvertretungen (z.B. VDT, DAI, BDEW, DK) ist wichtiger Baustein für die laufenden Abstimmungsprozesse.