Zivilrechtstutorium 1. Tutorium 29.04.15.

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Zivilrechtstutorium 1. Tutorium 29.04.15

Plan/Infos zur Klausur Insgesamt 13 Termine heute Einführung, dann 6 Termine Zivilrecht I (bis 10.06.), 5 Termine Zivilrecht II (ab 17.06.), letzte Veranstaltung: Puffer/Wiederholung/Probeklausur Klausur Abschlussklausur Zivilrecht (90 min) + Gesellschaftsrecht (90 min) Bögen nicht verwechseln! Eine nach der anderen bearbeiten. Termin: vorauss. Samstag, 01.08.15, Mensa Aufbau: Fragen + (vier) Fälle Inhalt: Vorlesung (Skript Zivilrecht I und Zivilrecht II), ergänzend Tutorien

Ziel/Ablauf Ziel der Veranstaltung: Vorbereitung auf die Klausur Wiederholung und Vertiefung des Vorlesungsinhalts Klausurlösung, insbes. Einübung des Gutachtenstils Ablauf der Tutorien Abstrakte Ausführungen, Fälle (Schwerpunkt), Wiederholung Fälle werden möglichst frühzeitig hochgeladen, bitte ausdrucken und mitbringen, nach Möglichkeit vorbereiten Teilweise Fälle aus „alten“ Klausuren Gemeinsame Falllösung Wichtig: Fragen, Kritik, Anregungen!!!

Klausurlösung Problem: wenig Zeit Vorgehensweise (Vorschlag) Lösung: gutes Zeitmanagement, effektives Arbeiten Vorgehensweise (Vorschlag) Überblick verschaffen (Bearbeitervermerk, Aufgabenstellung) Grobe Zeiteinteilung (siehe Punkte) Bearbeitung Fälle (Schritt für Schritt) Fallfrage lesen Sachverhalt lesen (markieren, Stichwörter) ggf. Gliederung/Lösungsskizze Ausformulieren Tipps/mögliche Fehlerquellen Abgedruckten Sachverhalt lösen (nichts weglassen/hinzufügen) Problembewusstsein zeigen Arbeit mit dem Gesetz (Vorschriften lesen, genau zitieren) Gliederung kurz aber übersichtlich, Ebenen bilden (A. I. 1. a)) „Ansehnliches Erscheinungsbild“, Korrekturrand lassen (!)

Falllösung/Gutachtenstil Begriff: Gutachten Am Anfang: Frage, am Ende: Ergebnis; Prüfung/“Weg“ wird niedergeschrieben Fall: V hat K seinen Laptop für 100 € verkauft. Kann V von K Zahlung von 100 € verlangen? „Ausgangsfrage“: WER will WAS von WEM WORAUS? Besteht ein Anspruch (= das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, § 194 I BGB)? WER von WEM? Anspruchssteller und Anspruchsgegner Hier: V von K WAS: Anspruchsinhalt Hier: V will von K Zahlung von 100 € WORAUS: Anspruchsgrundlage (AGL)

Falllösung/Gutachtenstil Fall: V hat K seinen Laptop für 100 € verkauft. Kann V von K Zahlung von 100 € verlangen? WORAUS: Anspruchsgrundlage (AGL) Auffinden der AGL: 1. Vorschrift, die als Rechtsfolge das Begehren des Anspruchsstellers (WAS) enthält; 2. Vorschrift, deren Voraussetzungen möglicherweise erfüllt sind. Hier: § 433 II BGB AGL gibt „Anleitung“ zur Prüfung Ebene 1: Ausgangsfrage: V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung von 100 € aus § 433 II BGB haben. Ebene 2: Voraussetzung: Kaufvertrag zwischen V und K, Kaufpreis 100 € Ebene 3: Anwendung auf den Fall: V hat K seinen Laptop für 100 € „verkauft“, Kaufvertrag (+) Ebene 4: Ergebnis: V hat Anspruch gegen K auf Zahlung von 100 € aus § 433 II BGB

Falllösung/Gutachtenstil Ebene 1: Obersatz („Frage“) Ebene 2: Voraussetzungen/ Definitionen Ebene 3: Subsumtion (Anwendung auf den konkreten Sachverhalt) Ebene 4: Ergebnis Anzahl der Untergliederungen je nach Fall: Problembewusstsein, Schwerpunkte setzen! Zur Übung: V trifft K auf der Straße. K sagt zu V: „Gibst du mir für 200 € deine Sonnenbrille?“ V antwortet: „Ja, für 200 € kannst du sie gerne haben!“ V verlangt nun von K Zahlung von 200 €. Zu Recht?

Falllösung/Gutachtenstil Ebene 1: V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung von 200 € aus § 433 II BGB haben. Ebene 2: Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen V und K ein Kaufvertrag über die Sonnenbrille zu einem Kaufpreis von 200 € zustande gekommen ist. Ebene 3: Ebene 1: Fraglich ist, ob ein solcher Vertrag zwischen V und K zustande gekommen ist. Ebene 2: Ein Kaufvertrag kommt, wie Verträge im Allgemeinen, durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Ebene 3: Vorliegend hat K den V gefragt, ob er seine Sonnenbrille für 200 € haben könne. Darin ist ein auf Abschluss einen Kaufvertrags gerichtetes Angebot zu sehen. V hat jene Frage mit „ja“ beantwortet und so das Angebot des K angenommen. Es liegen zwei korrespondierende Willenserklärungen von V und K vor. Ebene 4: Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über die Sonnenbrille zu einem Kaufpreis von 200 € zustande gekommen.

Falllösung/Gutachtenstil Ebene 1: V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung von 200 € aus § 433 II BGB haben. Ebene 2: Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen V und K ein Kaufvertrag über die Sonnenbrille zu einem Kaufpreis von 200 € zustande gekommen ist. Ebene 3: Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag über die Sonnenbrille zu einem Kaufpreis von 200 € zustande gekommen. Ebene 4: V hat einen Anspruch gegen K auf Zahlung von 200 € aus § 433 II BGB.

Prüfungsreihenfolge Anspruch entstanden Anspruch erloschen Voraussetzungen der AGL, insbes. Vertragsschluss Rechtshindernde Einwendungen (z.B. Anfechtung § 142 BGB, Gesetzesverstoß § 134 BGB, Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB) Ergebnis: Anspruch (nicht) entstanden Anspruch erloschen Rechtsvernichtende Einwendungen (z.B. Unmöglichkeit § 275 BGB, Erfüllung § 362 BGB, Rücktritt § 346 BGB) Ergebnis: Anspruch (nicht) erloschen Anspruch durchsetzbar Einreden (z.B. Verjährung § 214 BGB) Ergebnis: Anspruch (nicht) durchsetzbar

Wichtige Regeln für die Falllösung Denken in Anspruchsgrundlagen Erster Schritt jeder Falllösung: Suchen einer/der AGL AGL = Vorschrift, die als Rechtsfolge einen Anspruch enthält Anspruch muss zum Begehren des Anspruchsstellers passen Voraussetzungen möglicherweise erfüllt Rechtsfolgenorientierter Aufbau (Obersätze) Im Obersatz muss immer die Rechtsfolge enthalten sein, die im Folgenden zu prüfen ist. Obersatz gibt Inhalt der Prüfung vor Beispiel: A könnte einen Anspruch gegen B auf Übergabe und Übereignung des Autos aus § 433 I BGB haben (= Obersatz) Rechtsfolge = Anspruch (+)/(-) Wichtig: in Klausur Punkte für richtige Obersätze, Definitionen usw.

Wichtige Regeln für die Falllösung Denken in Anspruchsgrundlagen Rechtsfolgenorientierter Aufbau (Obersätze) Wichtig insbesondere bei Einwendungen Beispiel Anfechtung/Formmangel Korrespondierende Willenserklärungen (+) Rechtsfolge bei Anfechtung/Formmangel = Nichtigkeit (§ 142 I BGB bzw. § 125 S. 1 BGB) Obersatz: Der Vertrag könnte jedoch nach § 142 I BGB/§ 125 S. 1 BGB nichtig sein. Beispiel Unmöglichkeit Anspruch entstanden (+) Rechtsfolge bei Unmöglichkeit = Anspruch erlischt nach § 275 I BGB Obersatz: Der Anspruch könnte jedoch nach § 275 I BGB erloschen sein.

Wichtige Regeln für die Falllösung Denken in Anspruchsgrundlagen Rechtsfolgenorientierter Aufbau (Obersätze) Ergebnisunabhängig Prüfen aufgeworfene Frage muss nicht immer mit „ja“ beantwortet werden Nicht nur Vorschriften/AGL prüfen, die auch erfüllt sind Ergebnis kann auch sein: A hat keinen Anspruch gegen B aus § 433 II BGB. Oder: Zwischen A und B ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Problembewusstsein zeigen, ABER: nichts Abwegiges prüfen

Trennungs- und Abstraktionsprinzip Trennungsprinzip Unterscheidung: Verpflichtungsgeschäft vs. Verfügungsgeschäft Beides: Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, z.B. Kaufvertrag Folge: Entstehung von Ansprüchen Käufer kann Übergabe und Übereignung verlangen (§ 433 I BGB), Verkäufer kann Zahlung des Kaufpreises verlangen (§ 433 II BGB) Keine Auswirkungen auf die Güterzuordnung Verfügungsgeschäft „Vollziehung“ des schuldrechtlichen Vertrags Verkäufer übereignet Kaufsache an Käufer (§ 929 BGB), Käufer übereignet Geldschein an Verkäufer (§ 929 BGB) Folgen Änderung des Güterzuordnung: Verkäufer wird Eigentümer des Geldscheins, Käufer Eigentümer der Kaufsache Ansprüche erlöschen durch Erfüllung (§ 362 BGB)

Trennungs- und Abstraktionsprinzip Exkurs: Übereignung beweglicher Sachen, § 929 S. 1 BGB Voraussetzungen Einigung ist auch ein Vertrag, nämlich ein sog. „dinglicher“ Vertrag, d.h. §§ 145 ff. BGB anwendbar; erforderlich: zwei korrespondierende Willenserklärungen Inhalt, dass Eigentum von Veräußerer auf Erwerber übergehen soll Übergabe Vereinfacht: Übertragung des Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber Besitz ≠ Eigentum; Besitz = tatsächliche Sachherrschaft (§ 854 BGB) Einigsein bei Übergabe Berechtigung des Veräußerers

Trennungs- und Abstraktionsprinzip Vorgang bis zur Durchführung: drei Verträge (zeitliches Zusammenfallen möglich) Kaufvertrag (schuldrechtlicher Vertrag) Übereignung Kaufsache (dinglicher Vertrag) Übereignung Geldschein (dinglicher Vertrag) Niemals schreiben: „A könnte durch den Kaufvertrag Eigentümer geworden sein.“ (grober Fehler) Abstraktionsprinzip Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig Unwirksamkeit des einen Geschäfts führt nicht zur Unwirksamkeit des anderen D.h.: Verfügungsgeschäfte können wirksam sein, auch wenn Verpflichtungsgeschäft unwirksam; Ausgleich über §§ 812 ff. BGB

Trennungs- und Abstraktionsprinzip Fall: K geht zu Bäcker V und verlangt ein Brötchen für 20 Cent. Dieser legt ein Brötchen auf die Theke und fordert von K 20 Cent. K gibt V eine 1-Euro Münze, worauf V ihm eine 50-Cent, eine 20-Cent und eine 10-Cent Münze zurückgibt. Wie viele Verträge wurden geschlossen? Lösung: sechs Kaufvertrag (ein Brötchen für 20 Cent) Übereignung V an K Brötchen Übereignung K an V 1-Euro Münze Übereignung V an K 50-Cent Münze Übereignung V an K 20-Cent Münze Übereignung V an K 10-Cent Münze

Trennungs- und Abstraktionsprinzip Fall: A will sein Handy verkaufen. Schnell einigt er sich mit B auf einen Kaufpreis von 300 €. Im nächsten Moment kommt C um die Ecke und bietet A für das Handy 350 €. Hocherfreut nimmt A dieses Angebot an und überreicht B sofort das Handy, der es in seine Tasche steckt. 1. Konnte A das Handy noch an C verkaufen? 2. Ist C Eigentümer des Handys geworden?

Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Konnte A das Handy noch an C verkaufen? Ja; vorheriger Abschluss des Kaufvertrags mit B hindert A nicht. Kaufvertrag mit B gibt diesem lediglich einen Anspruch auf Übereignung. Selbst wenn B bereits Eigentümer geworden wäre oder A niemals Eigentümer war, hätte A mit C einen Kaufvertrag schließen können. 2. Ist C Eigentümer des Handys geworden? C könnte von A nach § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Handy erworben haben Einigung (+): konkludent durch Übergeben/Annehmen des Handys Übergabe (+): Besitz von A auf C übergegangen Einigsein bei Übergabe (+) Berechtigung (+): A war Eigentümer. Kaufvertrag mit B änderte hieran nichts (Trennungsprinzip) Ergebnis: C hat von A gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentum an dem Handy erworben.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip Fall: A verkauft B seine Uhr für 1000 €. Zwei Wochen danach überreicht A die Uhr an B. Später stellt sich heraus, dass A bei Abschluss des Kaufvertrags geschäftsunfähig war. 1. Ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen? 2. Wer ist Eigentümer der Uhr? 3. Kann A die Uhr zurück verlangen?

Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen? Zwei korrespondierende Willenserklärungen (+) ABER: WE des A nichtig gemäß § 105 I BGB Kaufvertrag (-) 2. Wer ist Eigentümer der Uhr? B könnte von A gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentum erworben haben. Einigung (+): hier war A nicht geschäftsunfähig. Unwirksamkeit des Kaufvertrags schlägt nicht auf die Übereignung durch (Abstraktionsprinzip) Übergabe, Einigsein bei Übergabe, Berechtigung (+) B hat nach § 929 S. 1 BGB von A Eigentum an der Uhr erworben. 3. Kann A die Uhr zurück verlangen? Aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (+): B hat etwas (Eigentum und Besitz an der Uhr) durch Leistung des A erlangt. Dafür gibt es keinen Rechtsgrund, da kein Kaufvertrag zustande gekommen ist.