1 Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben in Überschwemmungsgebieten Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten Amt für Wasser- und Bodenschutz © Landratsamt.

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1 Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben in Überschwemmungsgebieten Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten Amt für Wasser- und Bodenschutz © Landratsamt Bodenseekreis

2 Überschwemmungsgebiete auch im Innenbereich  Regelungsauftrag in § 76 WHG, Überschwemmungsgebiete in allen Bereichen auszuweisen, mit Neufassung WG vom umgesetzt  Überschwemmungsgebiete seit auch im Innenbereich per Gesetz festgesetzt (§ 65 Abs. 1 WG)  keine Übergangsvorschriften  Hochwassergefahrenkarten nur noch deklaratorische Bedeutung (§ 65 Abs. 1 Satz 2 WG) © Landratsamt Bodenseekreis

3 Überschwemmungsgebiete nach § 65 WG  Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern  Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist  Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden © Landratsamt Bodenseekreis

4 Verbote nach § 78 Abs. 1 WHG mit Baurechtsbezug  Ausweisung von neuen Baugebieten (Nr. 1)  Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen (Nr. 2)  Errichtung von Mauern, Wällen o.ä. quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen (Nr. 3)  nicht nur kurzfristiges Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können (Nr. 5)  Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche (Nr. 6) © Landratsamt Bodenseekreis

5 Zuständigkeiten für Ausnahmen von den Verboten  Ausweisung von neuen Baugebieten - Wasserbehörde (§ 82 Abs. 1 WG)  Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen - Gemeinde (§ 65 Abs. 3 WG) - Baurechtsbehörde, wenn auch baurechtliche Entscheidung zu treffen ist. Einvernehmen der Gemeinde erforderlich (§ 84 Abs. 2 WG)  Errichtung von Mauern, Wällen o.ä. quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen und  nicht nur kurzfristiges Ablagern von Gegenständen und  Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche - Wasserbehörde (§ 78 Abs. 4 WHG) - Baurechtsbehörde, wenn auch baurechtliche Entscheidung notwendig ist. Einvernehmen der Wasserbehörde erforderlich (§ 84 Abs. 2 WG) © Landratsamt Bodenseekreis

6 Ausnahmevoraussetzungen von dem Bauverbot nach § 78 Abs. 3 WHG Ausnahme nur möglich wenn o Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird o Wasserstand und Hochwasserabfluss nicht nachteilig verändert werden o bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird o hochwasserangepasst gebaut wird © Landratsamt Bodenseekreis

7 Hinweise zu den Ausnahmevoraussetzungen  zeitgleicher Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraums (Nr. 1) - umfasst auch den umfang- und funktionsgleichen Ausgleich.  Wer muss ausgleichen? - Bauherr oder - Gemeinde über Hochwasserschutzregister (§ 65 Abs. 3 Satz 2 WG)  Ausgleich ist genehmigungspflichtig durch die Baurechtsbehörde oder die Wasserbehörde  Ausgleich muss nach dem erbracht worden sein  Ausgleich muss schon vorhanden sein (keine Planungen)  Abbruch darf auf Ausgleich angerechnet werden  Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen in der Regel durch Fachgutachten © Landratsamt Bodenseekreis

8 Wer prüft die Ausnahmevoraussetzungen ? Nach dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 WG entscheidet die Baurechtsbehörde über die Genehmigung  damit Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung bei der Baurechtsbehörde  daraus ergibt sich eine eigene Prüfpflicht der Baurechtsbehörde Grundzuständigkeit liegt aber bei der Gemeinde (§ 65 Abs. 3 WG)  sie muss selbst genehmigen oder für die Genehmigung das Einvernehmen erteilen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 WG)  Einvernehmen darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, d.h. auch Prüfpflicht der Gemeinde  keine Aufgabe des Gemeinderats, da Planungshoheit nicht betroffen, sondern durch WG zugewiesene Aufgabe  zuständig damit der Bürgermeister © Landratsamt Bodenseekreis

9 Genehmigungsalternativen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen  nachgewiesen sind oder  die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmung ausgeglichen werden können Keine echten Alternativen – die Ausnahmevoraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn das Bauvorhaben errichtet wird, d.h. keine zeitliche nachgelagerte Einforderung der Voraussetzungen möglich © Landratsamt Bodenseekreis

10 Begriff „Neue Baugebiete“  Urteil Bundesverwaltungsgericht (4 CN 6/12 vom )  neues Baugebiet nur, wenn erstmalig eine zusammenhängende Bebauung ermöglicht wird  auch bei erheblicher Nachverdichtung greift das Verbot nicht. Belange des Hochwasserschutzes sind durch bauleitplanerische Abwägung (u.a. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB – Beachtung Belange Hochwasserschutz) und Ausnahme nach § 78 Abs. 3 WHG gewährleistet  neues Baugebiet kann nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn alle 9 Voraussetzungen in § 78 Abs. 2 WHG erfüllt sind  Merkmal der Zumutbarkeit in Nummer 1 aus § 78a Abs. 1 Nummer 1 WG alt nicht übernommen © Landratsamt Bodenseekreis im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG

11 Ausnahmevoraussetzungen § 78 Abs. 2 WHG 1.keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung 2.unmittelbar an bestehendes Baugebiet angrenzen 3.Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten 4.Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst 5.Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgleichen 6.bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt 7.keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger 8.Belange Hochwasservorsorge beachtet 9.Bauvorhaben so errichtet, dass keine baulichen Schäden zu erwarten © Landratsamt Bodenseekreis