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K o n t o f ü h r u n g

Girokonto Giroeinlagen dienen dem Zahlungsverkehr, täglich fällig (keine Laufzeit) Drehscheibe für Geldangelegenheiten ermöglicht bargeldlosen Zahlungsverkehr Der Girovertrag hat seine Gesetzesquellen im ABG, HGB und im BWG, und ist die rechtmäßige Grundlage für die Führung eines Girokontos. Er ist eine Vereinbarung zwischen Kontoinhaber und Raiffeisenbank. Girokonten dienen dem Zahlungsverkehr und sind täglich fällig. Sie sind als Drehscheibe für Einahmen, Ausgaben und sämtliche Geldangelegenheiten zu sehen. Um am bargeldlosen Zahlungsverkehr (z.B.: Überweisungen, Bankomatkassen - Zahlungen, Dauer-, Abbuchungsaufträge) teilnehmen zu können, benötigt man ein Girokonto.

Wer kann Kontoinhaber sein? Natürliche Personen, die sich rechtsgeschäftlich berechtigen und verpflichten können. Juristische Personen Es gibt zwei Arten von Kontoinhabern : Natürliche Personen Menschen, die rechtsfähig sind. Unter „rechtsfähig“ versteht man die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Juristische Personen Darunter versteht man Personenverbände (Gesellschaften, Körperschaften) und Sachgesamtheiten ( Stiftungen, Anstalten, Fonds), denen das Gesetz die Rechtsfähigkeit zuerkennt. „ Rechtsfähigkeit“ wird unterschieden von „ Geschäftsfähigkeit“.

Geschäftsfähigkeit Nähere Information zur Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen finden Sie im Folder „Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen“, erhältlich in allen oö Raiffeisenbanken. Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, sich durch eigenes, rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten (z.B. Verträge abzuschließen). Die Geschäftsfähigkeit ist abhängig vom Alter und vom Geisteszustand. Beispiel: Ein 8-jähriger, darf sich alleine im Lebensmittelmarkt eine Wurstsemmel kaufen und bezahlen, jedoch keinen Kaufvertrag unterzeichen (oder ein Girokonto eröffnen).

Verfügungsberechtigung Was darf der Verfügungsberechtigte eines Kontos tun? (= Kontoinhaber) Kontoeröffnung / Kontoschließung Änderung der Kontobezeichnung Erteilung und Löschung von Zeichnungsberechtigungen Saldoanerkenntnis Antrag auf Ausstellung einer Maestro-Raiffeisenkarte Scheckvertrag Dispositionen Unter Verfügungsberechtigung versteht man die Gesamtheit der Rechte des Kontoinhabers über sein eigenes Girokonto. Der Kontoinhaber darf sein Konto eröffnen und auch wieder schließen. darf die Bezeichnung des Kontos ändern (z.B. Namensänderung durch Heirat), darf Zeichnungsberechtigungen erteilen und auch wieder löschen. Saldoanerkenntnis: ist die Kenntnisnahme des jährlichen Abschlussauszuges per 31.12. Scheckvertrag: ist die Vereinbarung, über ein Konto in laufender Rechnung mittels Scheck verfügen zu können. Der Scheckvertrag wird zwischen Kontoinhaber und Raiffeisenbank durch Übergabe der Scheckformulare ( gegen Quittung) abgeschlossen. Verfügungsberechtigung bei Einzelkonten: Hier ist nur der Kontoinhaber selbst verfügungsberechtigt. Ausnahme: bei minderjährigen oder Personen mit Sachwalter. Verfügungsberechtigung bei Gemeinschaftskonten: Je nachdem, ob jeder der Kontoinhaber für sich allein oder nur mit dem/den Anderen gemeinsam verfügungsberechtigt ist, spricht man von Einzel- oder Gemeinschaftsverfügungsberechtigung.

Zeichnungsberechtigung Was darf der Zeichnungsberechtigte eines Kontos tun? Dispositionsrecht Recht auf Auskunft Arten der Zeichnungsberechtigung E - Einzelzeichnungsberechtigung A - gemeinsam mit anderen Zeichnungsberechtigten B - gemeinsam mit anderen Zeichnungsberechtigten der Gruppe A G - alle Zeichnungsberechtigten gemeinsam Die Zeichnungsberechtigung beinhaltet ein Dispositionsrecht und das Recht auf Auskunft über das Konto. Der Kontoinhaber ist im Rahmen der Verfügungsberechtigung immer zugleich auch zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigung kann wiederum als Einzelzeichnungs-, oder Gemeinschaftszeichnungsberechtigung erteilt werden. Sie umfasst nicht das Recht das Konto zu schließen, oder andere Zeichnungsberechtigungen zu erteilen oder zu entziehen. E : Einzelzeichnungsberechtigung: Jeder mit dieser Zeichnungsberechtigung darf alleine disponieren. A: Gemeinsam mit einem anderen Zeichnungsberechtigten: Hier darf mit jedem anderen Zeichnungsberechtigten gemeinsam disponiert werden. B: Ein Zeichnungsberechtigter dieser Gruppe darf nur mit einem Berechtigten der Gruppe A gemeinsam disponieren G: Alle Zeichnungsberechtigten gemeinsam: Hier soll sicher gestellt werden, dass keine Disposition erfolgt, ohne dass die anderen Zeichnungsberechtigten informiert sind.

Kontoarten Giralgeld (Buchgeld, Giroeinlagen) Sichteinlagen (täglich fällige Gelder) Termineinlagen (Depositen) Girokonto (Kontokorrentkonto) Privatkonten Gehaltskonto Pensionskonto Geschäftskonten Kontokorrentkonto Zessionskonto Anderkonto Festgeld Kündigungsgeld Zwischenbankeinlagen Nostrokonto Lorokonto Giralgeld: Dem Zahlungsverkehr dienende Guthaben bei Banken Sichteinlagen: Einlagen bei Banken, über die jederzeit verfügt werden kann und die dem Zahlungsverkehr dienen Termineinlagen: Einlagen mit fester Laufzeit, oder mit einer Kündigungsfrist Girokonto: Konto, das dem Zahlungsverkehr dient Privatkonten: Für Gehälter, Pensionen, etc. Geschäftskonten: für Firmen Nostrokonto: Konto, das die eigene Bank bei einer anderen Bank hat Lorokonto: Konto einer anderen Bank, das bei der eigenen Bank geführt wird

Konto - Transaktionen Schaltertransaktionen Überweisungen Zahlschein, Überweisung, Erlagschein Schalter, SB-Zone, ELBA internet, TSC Sammelüberweisungen SB-Transaktionen Geldbehebungen Bargeldlos Bezahlen Über diese drei Wege können Dispositionen über das Konto vorgenommen werden.

Dauerauftrag Einmaliger, schriftlicher Auftrag Zahlungen gleicher Betragshöhe in regelmäßigen Zeitabständen an denselben Empfänger bis auf Widerruf oder befristet Daueraufträge eignen sich für regelmäßige, gleiche Zahlungen wie z.B.: Überweisung der Miete in der Höhe von € 460,00 jeden ersten des Monates an Kto. 1.234.567 bei BLZ 34000

Abbuchungsauftrag Einzug von Geldforderungen unterschiedlicher Betragshöhe durch den Zahlungsempfänger Auftrag des Zahlungspflichtigen (Abbuchungsauftrag) Abbuchungsaufträge eignen sich für unregelmäßig hohe Zahlungen wie z.B.: Telefonrechnungen

Einzugsermächtigung Ermächtigung zum Einzug von Forderungen ausnahmslos in elektronischer Form der Bank des Zahlungspflichtigen liegt keine Ermächtigung vor Einspruchsfrist von 42 Tagen Einzugsermächtigungen sind ähnlich dem Abbuchungsauftrag, nur dass der Bank des Zahlungspflichtigen keine Ermächtigung vorliegt und die Einspruchsfrist bedeutend länger ist.