Gerichtsorganisation Gerichtstypen und Instanzenzug § 1 JN: „Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- sachen wird ... durch ... ordentliche Gerichte ausgeübt “; d.s. Gerichte mit Erkenntnis- und Vollstreckungsgewalt Oberster Gerichtshof 3. Instanz 16 Landesgerichte 4 Oberlandesgerichte 2. Instanz B E Z I R K S G C H T 16 Landesgerichte 16 Landesgerichte 16 Landesgerichte 2. Instanz 1. Instanz Barta: Zivilrecht online 1. Instanz
Gerichtliche Rechtsdurchsetzung VK K KaufV 1 zahlt nicht 3 Klage 4 liefert 2 6 Urteil Zivilprozeß (ZPO) 5 Exekution 7 Barta: Zivilrecht online Gerichtliche Geltendmachung
Anzahl der Rechtsanwälte seit 1980 Österreich Barta: Zivilrecht online Quelle: OERAK
Rechtsanwälte in Österreich Rechtsanwälte hiervon weiblich 1998 2000 1998 2000 Rechtsanwaltskammer Quelle: OERAK Barta: Zivilrecht online Gesamt 3.696 3.969 401 466
Einwohner pro Anwalt in Europa Stand: 1999 Arbeitslose Juristen in Ö - Sept 2000: 538 Barta: Zivilrecht online Q: Rechtsanwaltskammertag, AMS
Barta: Zivilrecht online Rechtsdurchsetzung Materielles Recht ↔ VerfahrensR/formelles R VerfahrensR = immer öffentliches Recht Gewaltentrennung und Gerichtsbarkeit: Art 94 B-VG Gerichtstypen und Instanzenzug eigene Folie Gerichtsbarkeit ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache; Art 10 Abs 1 Z 6 iVm Art 82 Abs 1 B-VG (Gerichtliche) Zuständigkeit eigene Folie Barta: Zivilrecht online
Gerichtliche Zuständigkeit Rechtsquelle: Jurisdiktionsnorm (JN) 1895 Sachliche Zuständigkeit: Bezirksgerichte: § 49 Abs 1, 2 und 4 JN Gerichtshöfe 1. Instanz: §§ 50, 54 Abs 1 JN Örtliche Zuständigkeit: Allgemeiner Gerichtsstand: §§ 65 - 75 JN; insbes §§ 65, 66 Abs 1 und 2 JN Besondere Gerichtsstände: §§ 76 ff JN; zB § 76 JN: Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, § 81 JN: Streitigkeiten um unbewegliches Gut, § 92 JN: Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, § 92 a JN: Gerichtsstand der Schadenszufügung Eigenzuständigkeit und Wertzuständigkeit - zB: BezGe für Streitigkeiten - zB: BezGe bis zum aus Bestandverträgen Streitwert von 10.000 € Barta: Zivilrecht online
Ordentliche Gerichtsbarkeit § 1 JN bestimmt, dass in: bürgerlichen Rechtssachen die Gerichtsbarkeit durch: ordentliche Gerichte ausgeübt wird Dazu zählen: Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und der OGH sowie die Bezirksgerichte in Handelssachen und die Handelsgerichte Vgl auch § 1 ABGB: „Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich [!] bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht im demselben aus.“ Barta: Zivilrecht online
Materielles und formelles Recht (1) Materielles R. = inhaltlich regelndes Recht → Besitz, ET, EheR, SachenR, KaufR Formelles R. = Verfahrens-, Prozessrecht: dient der Durchsetzung des materiellen Rs → ZPO, EO, AußStrG, AVG, stopp Das materielle R. ist entweder PrivatR oder öffentlR Das VerfahrensR ist immer öffentlR Gerechtigkeit ist Ziel für beide Bereiche; Verfahren → Verfahrensgerechtigkeit Barta: Zivilrecht online
Materielles und formelles Recht (2) Verfahrensgerechtigkeit schafft prozessuale Bedingungen, die ein faires Verfahren und eine inhaltlich gerechte Entscheidung ermöglichen Sowohl materiellrechtliche, als auch Verfahrensfehler können durch ein Rechtsmittel bekämpft werden Beachte: Rechtsmittel ist ein Verfahrensinstrument, mit dem getroffene Entscheidungen überprüft werden können Barta: Zivilrecht online
Faires Verfahren Voraussetzungen Sachliche Unabhängigkeit des Richters → Weisungsfreiheit Aber Bindung des Richters an das Gesetz Inhaltliche Neutralität des Richters (gegenüber den Parteien) Persönliche Unabhängigkeit: Richter sind unabsetzbar und unversetzbar Unparteilichkeit des Richters: Befangenheitsgründe nach den verschiedenen Verfahrensvorschriften; zB ZPO Grundsatz des rechtlichen Gehörs audiatur el altera pars Jede Partei kann ihre Tatsachendarstellung und ihren Rechtsstandpunkt darlegen Jeder Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben Waffengleichheit: Unterlegenheit ist auszugleichen → Verfahrenshilfe (ZPO) + Pflichtverteidiger im Strafprozess Barta: Zivilrecht online
Zivilprozess Verfahrensgrundsätze Gericht wird nicht von sich aus tätig → Dispositionsmaxime bestimmt das Prozessgeschehen; Parteien (Ausdruck von Privatautonomie im Verfahren) Kläger erhebt Klage und grenzt den Streitgegenstand ab: ne eat iudex ultra petita partium Möglichkeit der Klagsrücknahme etc. Verhandlungsmaxime: Parteien liefern Prozessstoff → Tatsachenmaterial + Beweise Öffentlichkeit des Verfahrens Mündlichkeit des Verfahrens Barta: Zivilrecht online