Realkontrakte – Übersicht Darlehen §§ 983 ff ABGB Leihe §§ 971 ff ABGB Verwahrung §§ 957 ff ABGB Pfandvertrag §§ 1368 ff ABGB Trödelvertrag §§ 1086 ff ABGB Beachte: Die Schenkung ist kein Real-, sondern ein Konsensualvertrag Barta: Zivilrecht online
Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt – Das BWG 1993 unterscheidet nicht zwischen Darlehen und Kredit Das § 33 BWG brachte Sonderregeln für Verbraucherkredite: Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: 25.000,- € / 310.000,- S Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Darlehen: §§ 983 ff ABGB Terminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN Realkontrakt setzt: Konsens + reale Übergabe voraus (= Zuzählung des Darlehensbetrags) sonst nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vorvertrag (§ 936 !) Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des DN Sachenrechtlich: DN wird Eigentümer Dauer des Darlehens: Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung Kommt entgeltlich (Zinsen !) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen Der Darlehensvertrag wird formfrei geschlossen $ $ Barta: Zivilrecht online
Der Kredit(eröffnungs)vertrag ist ein gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschöpf eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umständlichere) Darlehen! Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im Schuldrecht!) Konsensualvertrag: Abrede: Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag Barta: Zivilrecht online Praktisches Beispiel: Kontokorrentkredit für Kaufleute; vgl § 355 HGB
Barta: Zivilrecht online Das Sparbuch (1) Bank Das Sparbuch ist ein Wertpapier § 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde Zum Spareinlagengeschäft sind nur Kreditinstitute berechtigt Rechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung Barta: Zivilrecht online
Barta: Zivilrecht online Das Sparbuch (2) Bank Sparbuch-Arten und ihre Übertragung: Überbringersparbuch: Inhaberpapier Übergabe Namenssparbuch: Rektapapier Zession Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des Losungswortes: zB „Sonne“oder „Max“ oder Unterschriftsleistung Sinn: Mißbrauchsschutz Verlust: Vereinfachung gegenüber KraftloserklärungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung Barta: Zivilrecht online
Geld auf österreichischen Sparbüchern Höhe der Einlagen Anzahl der Sparbücher Bis 7.500 € 20,165.631 100.000,- S Bis 35.000 € 4.166.473 500.000,- S Bis 75.000 € 304.020 1 Mio S Bis 350.000 € 152.647 5 Mio S Ab 350.000 € 6.850 über 5 Mio S Barta: Zivilrecht online Quelle: OeNB - Stand 2002
Barta: Zivilrecht online Schuldschein: § 1001 ABGB Über die Darlehenszuzählung wird idR ein Schuldschein ausgestellt § 1001 nennt die Voraussetzungen dafür, daß dieser einen gültigen Beweis darstellt: Nennung des DG/Gläubigers und des DN/Schuldners Gegenstand und Betrag des Darlehens Zahlungsbedingungen + Zinsen Datumsangabe ist ratsam Barta: Zivilrecht online
Beispiel eines Schuldscheins Hiermit bestätige ich, daß mir Frau Maria Brunner (Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von 97.500,- Schilling (neunzigtausend und siebentausendfünfhundert Schilling) als Darlehen gewährt und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst. - Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung, wofür folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar. Dornbirn, am 9.11.1997 ............................. Hans Falter Darlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2 Barta: Zivilrecht online
Vergleich der Rechtsstellung Leihe Darlehen Realvertrag Dauerschuldverhältnis Zweck: Gebrauch Zweck: Verbrauch Gegenstand: unverbrauchbare und unvertretbare Sachen verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Zurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte“ Nur unentgeltlich entgeltlich + unentgeltlich Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsanspruch Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht Barta: Zivilrecht online