Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 24. Oktober 2008.

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Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 24. Oktober 2008

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall E: Adrenalinschub 1. Frage - Welches Rechtsmittel steht zur Verfügung? - BöA bei Anfechtung eines kantonalen Erlasses - Art. 82 Grundsatz - Art. 83 Ausnahmen (Negativkatalog) - Art. 87 Vorinstanzen 2.Frage - Kann die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel ergreifen? -Partei- und Prozessfähigkeit -Legitimation: Art. 89 BGG (BGE 133 I 288)

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall E: Adrenalinschub 3. Frage - Welche Beschwerdegründe kann sie vorbringen? - Art. 95 BGG - Hier: Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) 4. Frage - Innert welcher Frist ist die Beschwerde zu erheben? - Art. 101 BGG (Erwahrungsbeschluss ist massgebend) 5. Frage (Frage 3 im Sachverhalt) - Rechtsmittel zu einem späteren Zeitpunkt? → Verfügungsadressat; konkrete Normenkontrolle

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall F: Fertig mit Schluss Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich § 21 Zum Rekurs ist berechtigt, a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat; a) eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen.

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall F: Fertig mit Schluss Bundesrechtliche Vorgaben an die Legitimation: Art. 111 Abs. 1 BGG Art. 86 BGG Art. 34 Abs. 1 RPG (verweist allgemein auf BGG) Art. 33 Abs. 3 RPG

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall G: Lang vs. Lubitsch Frage 1: Formelle Beschwer Frage 2: Konkurrentenbeschwerde

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall G: Lang vs. Lubitsch Auszug aus dem BG vom 28. September 1962 über das Filmwesen (aufgehoben durch das BG vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur) Art. 18 Bewilligungspflicht 1 Zur Eröffnung und zur Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung bedarf es einer Bewilligung; … 2 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen kultur- und staatspolitischen Interessen zu entscheiden. Die Konkurrenzierung bestehender Betriebe darf für die Ablehnung eines Bewilligungsgesuches nicht ausschliesslich massgebend sein. Vorbehalten bleibt die Polizeigesetzgebung der Kantone. 3 Die Bewilligungsbehörden haben darauf zu achten, dass im örtlichen Bereich keine Monopole entstehen, die den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen.

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall G: Lang vs. Lubitsch Legitimation verneint BGE 109 Ib 198 Eigentümer einer Sporthalle gegen Bauherrschaft einer Freizeitanlage Rekurs gegen die Baubewilligung zur Erweiterung der Freizeitanlage BGE 125 I 17 Apotheker gegen Apotheker Beschwerde gegen die Betriebsbewilligung für eine Versandapotheke

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall G: Lang vs. Lubitsch Legitimation verneint Bundesgerichtsurteil vom 15. Juni 1999 (ZBI 2000, 533) Apotheker gegen Ärzte Beschwerde gegen Zulassung Medikamentenabgabe in HMO-Center BGE 131 II 497 Verlagshaus gegen Verlagshaus Beschwerde gegen die Genehmigung eines Firmenzusammenschlusses durch die Wettbewerbskommission

Prof. I. Häner Übungen im öffentlichen Prozessrecht 24. Oktober Fall G: Lang vs. Lubitsch Legitimation bejaht BGE 113 Ib 97 Inhaber konkurrierender Kinobetriebe (nach Art. 18 altFiG) BGE 127 II 264 Interkantonale Landeslotterie vs. Trägerverein Lotterie Umwelt & Entwicklung Bundesgerichtsurteil vom 9. März 2005 (2P.131/2004) Apotheker gegen Ärzte Zulassung der Medikamentenabgabe durch Ärzte, Beschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrates