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 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria
 Präsentation transkript:

Barta: Zivilrecht online Kauf und Tausch Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch: Austausch ‚Sache gegen Sache‘; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch ‚Sache gegen Geld‘; §§ 1053 ff ABGB Historische Entwicklung: Schenkung  Tausch  Kauf Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge/ -kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! Auch Kaufpreiszahlung bewirkt nicht Eigentumsübergang Lesetip: M. Mauss, Die Gabe. Form und Funktion des Austauschs in archaischen Gesellschaften (stw, 2001) Barta: Zivilrecht online

Kaufgegenstand Kaufpreis = Geld = Sachen § 285 ABGB: weiter Sachbegriff bewegliche + unbewegliche körperliche + unkörperliche Kaufpreis = Geld muß bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein Kaufgegenstand zB: ortsüblicher oder branchenüblicher Preis Marktpreis Börsenpreis Listenpreis Schätzpreis durch Sachverständige künftige Sachen fremde Sachen vertretbare + unvertret-bare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

Was gilt heute als Geld? Mögliche Zahlungsarten Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc Gesetzlicher Annahmezwang besteht nur für staatliches Geld und zwar nur für die jeweilige Landeswährung; EURO Barta: Zivilrecht online

Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten §§ 1061, 1062 ABGB Geldschuldner + Sachgläubiger Geldgläubiger + Sachschuldner Kaufpreis-zahlungs-pflicht Recht auf Kaufpreis VK Haupt(leistungs)pflichten K Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (genetische, funktionale etc) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) Barta: Zivilrecht online

Haupt- und Neben(leistungs)pflichten zB beim Kauf Pflicht zur Kaufpreiszahlung Recht auf Kaufpreis VK K Haupt(leistungs)pflichten Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben Neben Haupt(leistungs)pflichten bestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten: zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline Barta: Zivilrecht online

Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1) Auch formfrei gültig! Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig Sie ist Erfüllung(shandlung) des mündlich geschlossenen Vertrags ! Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Aufsandung(serklärung): § 32 GBG Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Allenfalls weitere Genehmigungen nötig ! ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Liegenschaftskauf (2) Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig (ein- oder zweiseitige, je nachdem, wen sie sichern): Anmerkung der Rangordnung + RangO-Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG Restkaufpreishypothek sichert nur Verkäufer Treuhandlösung sichert beide, jedoch...! Zurückhalten der Aufsandungserklärung Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt! Nunmehr auch: BTVG 1997 Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Normaler Kauf = Zug um Zug – Prinzip: § 1052 ABGB Kreditkauf § 1063 ABGB Vorauszahlungskauf § 27 KSchG Hand- oder Realkauf Barkauf Stück- und Gattungskauf Versendungskauf § 429 ABGB Ratenkauf: § 16 ff KSchG Abzahlungsgeschäft Fahrnis- und Liegenschaftskauf Kauf als Zielschuldverhältnis Kauf als Dauerschuldverhältnis Handels- oder Unternehmenskauf §§ 373 ff HGB Spezifikationskauf § 375 HGB Internationaler Kauf nach UN- oder Wiener Kaufrecht 1988 (UNCITRAL) Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung VK Auszahlung der Kreditsumme (durch Bank) an VK gegen Zession (an Bank): 1. Der Kaufpreisforderung und 2. des ETV am Kaufgegenstand Beachte: Bestimmte KaufV-Pflichten bleiben beim VK; (zB GWL) KaufV Lieferung unter ETV Zession: Kaufpreis- forderung + ETV Bank KreditV Barta: Zivilrecht online K

Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf § 22 KSchG: Entspricht gelebter Praxis Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss Bank ist ohnedies Eigentümerin: Abtretung des Kaufpreisanspruchs und ETV durch VK an Bank Bank kann: Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen – Erlös wird Käufer gutgeschrieben Diese Vorgangsweise ist für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung Barta: Zivilrecht online

Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung KreditV wird zw VK und B geschlossen: VK Abschluss des KreditV und Auszahlung der Kreditsumme an VK gegen Zession (an Bank) von: 1. Kaufpreisforderung und 2. ETV am Kaufgegenstand Beachte: Bestimmte KaufV- Pflichten (zB GWL) bleiben bei VK KreditV Kauf- vertrag Lieferung unter ETV Zession Bank Ratenzahlung Barta: Zivilrecht online K

Vergleich: SchuldR - SachenR Unterschiedliche Zielsetzungen SachR → Aufgabe: Sach(güter)zuordnung; sorgt für Rechtssicherheit von Gebrauchs- und Vermögenswerten – Daher: Typenzwang Beispiele: Eigentum, PfandR, Servituten, BauR etc SchuldR → Dient der Interessen(fein)abstimmung rechtsgeschäftlich handelnder Parteien – Daher: Vertragsfreiheit Beispiele: Kauf, Schenkung, BestandV, ArbeitsV, WerkV, Factoring, Leasing, Franchising etc Zusammenwirken beider Bereiche im Rahmen der Lehre von Titel und Modus → dient der Rechtssicherheit und Gerechtigkeit Barta: Zivilrecht online

Gegenüberstellung: SachenR  SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Titel & Modus: § 380 ABGB Titel = Rechtsgrund, rechtlicher Erwerbungsgrund  RömR: causa Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) § 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden." § 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden." Nicht nur der Eigentumserwerb folgt der Lehre von Titel und Modus, sondern der Erwerb aller dinglRe; vgl §§ 449 ff: PfandR oder §§ 480 f ABGB: Servituten Beachte: Ist Modus eigenes dingliches Rechtsgeschäft? (str.) - Heute: Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs- (Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft: Rechtsänderung wird bewirkt Barta: Zivilrecht online

Sinn von Titel und Modus Zweck (dieser ‚Lehre‘): Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung Dafür reicht Titelgeschäft nicht hin, zumal es keine Außenwirkung zeitigt Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige Publizität/ Erkennbarkeit der SachenRe sorgt! Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb Grundbuch ! Bewegliche Sachen → Übergabe: §§ 426, 427, 428 ABGB – Problem: Besitzkonstitut ! Barta: Zivilrecht online

Rspr: Besitzkonstitut im PfandR nicht zulässig: Formen der Übergabe Vergleich zwischen Eigentumserwerb und § 426 § 427 § 428 PfandR-Erwerb § 451 § 452 = körperliche Übergabe = symbolische Übergabe = Übergabe durch Erklärung entsprechende Bestimmung fehlt im PfandR Besitzkonstitut Übergabe kurzer Hand Besitzanweisung Rspr: Besitzkonstitut im PfandR nicht zulässig: Faustpfandprinzip ! Merke: Der Publizitätsgedanke wird im PfandR strenger gehandhabt! Barta: Zivilrecht online

Übergabsarten – Überblick: §§ 426 ff ABGB Für bewegliche Sachen § 426 ABGB: körperliche Übergabe § 427 ABGB: Übergabe durch Zeichen/ symbolische Übergabe § 428 ABGB: Übergabsarten durch Erklärung 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu 3. Fall: Praxis - Besitzanweisung § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB Außerbücherliche/ körperliche Übergabe bewirkt Besitz-, nicht ETs-Übertragung: zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe von Haus-/ Wohnungsschlüsseln Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe erlangt = Eintragung ins Grundbuch; aber Ausnahmen: etwa Erbgang, Enteignung Barta: Zivilrecht online

Übergabe durch Erklärung: § 428 ABGB HalbS ABGB Besitzkonstitut bisheriger Besitzer wird Inhaber für Übernehmer constitutum possesorium Besitzauftrag § 428 2. HalbS ABGB Übergabe kurzer Hand bisheriger Inhaber wird Besitzer für Veräußerer traditio brevi manu; Besitzauflassung § 428 ABGB Praxis/Rspr 3. Fall: Besitzanweisung bisheriger Inhaber für Veräußerer wird Inhaber für Übernehmer Barta: Zivilrecht online

Besitzkonstitut: § 428 1. HalbS ABGB Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen (Sach)Inhaber: Besitzverhältnisse bleiben nach außen hin gleich ! zB:KaufV und idF LeihV ET-Übergabe durch Erklärung Käufer = zB Verleiher Verkäufer = zB Entlehner Barta: Zivilrecht online

Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbS ABGB Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü): zB: LeihV und idF KaufV Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche Übergabe mehr Verleiher = zB späterer Verkäufer Entlehner = zB späterer Käufer Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Besitzanweisung Im Gesetz nicht geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus ALR Import- geschäft VK KaufV zB Kauf von Südfrüchten K = Importeur K wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen Anweisung VerwahrungsV Barta: Zivilrecht online Lagerhaus

Versendungskauf: § 429 ABGB (1) >In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Übernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Überschickungsart selbst bestimmt oder genehmigt hätte.< Praxis dreht diese Regel um! Übersendung durch Post, Bahn gilt als genehmigt ! → Fiktion Bräuchte eine KSchG-Regel! Barta: Zivilrecht online

Versendungskauf: § 429 ABGB (2) Eigentum + Gefahr gehen grundsätzlich auch hier mit Übergabe (an den Erwerber) über; aber auch dafür bestehen wichtige Ausnahmen: Übernehmer bestimmt Überschickungsart selbst oder er hat diese genehmigt. Und das wird bei Übersendung durch Post oder Bahn angenommen! – Umkehrung der Regel Dann gehen Eigentum (und Gefahr) schon mit Übergabe an Transportanstalt über! – Widerspruch mit dem Rechtsgefühl des Volkes ! Barta: Zivilrecht online

Versendungskauf: § 429 ABGB Kaufvertrag VK K Übergabe des Kaufgegenstands: K erwirbt bereits Eigentum durch K-Gegenstands an T und trägt ab jetzt auch die Gefahr Gefahr von K, der schon Eigentümer ist Transport erfolgt auf T VK = Verkäufer K = Käufer T = Transportanstalt: zB Post oder Bahn Barta: Zivilrecht online Beachte: Vgl damit auch die allgemeine Regelung der §§ 1061 iVm 1047 ABGB

Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen bewegliche: Übergabsformen der §§ 426 ff Bei Sachen unbewegliche: Eintragung ins GB Ausnahme: §§ 434, 435 ABGB Bei Forderungen und Rechten:  Zession Bei Orderpapieren (zB Wechsel):  Indossament Bei Schulden/Pflichten:  Schuldübernahme Übertragung von Rechten und Pflichten  Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzliche Übertragungsnormen für Rechte und Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG Barta: Zivilrecht online

Das Grundbuch (1) Das Grundbuch ist ein öffentliches Buch, in das die dinglichen und verdinglichbaren Rechte an Liegenschaften eingetragen werden Große juristische Leistung, die weltweit nachgeahmt wurde; stammt aus dem antiken Griechenland  Ägypten Wichtigste Rechtsquellen: Allgem. GrundbuchsanlegungsG / AGAG 1929; BGBl Nr 2/1930 GrundbuchsG / GBG 1955; BGBl Nr 39 GrundbuchsumstellungsG / GUG 1980; BGBl Nr 550, Umstellung auf Datenbank Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Kap 2 - Grundbuch 26

Das Grundbuch (2) Das GB verzeichnet alle Liegenschaften; Ausnahme: öffentliches Gut Funktion: Rechtsicherheit (durch Publizität) Stellt als öffentliches Buch Liegenschaftsverkehr rechtlich klar und sichert ihn ab ermöglicht Hypothekarkredit (Wirtschaft!) Grundbuchseintragung = Intabulation = Verbücherung Modus für Liegenschaften; entspricht der Übergabe (§§ 426 ff) beweglicher Sachen Publizität = bewirkt Erkennbarkeit dinglicher Rechtspositionen Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online Kap 2 - Grundbuch 27