Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitszeit schulischer Personalräte
Advertisements

Sonder- und Wegerechte §§ 35 und 38 StVO
Gesetzliche Bestimmungen zu
Handlungskonzept zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch unzumutbaren Fluglärm.
* * weitere Ausnahme (unabhängig vom Tragen der Uniform: Unfall mit Sachschaden an anvertrautem Fz im Eigentum des Bundes (Art. 73 MStG)
Radwegebenutzungspflicht
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Erteilung der Prokura Prokuraerteilung
AG 9 Irrtümer.
Schnell gebildet und rasch erklärt
Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse
L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -
WBK Kommandanten Referenten: Robi und Walti Epp.
Art. 29 Abs. 2 BV: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör
Lehrgang: Maschinist 3. Rechtsgrundlagen
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Strafbestimmungen des SVG Fahren ohne Ausweise
Verkehrsregeln.
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Feuerwehr im Straßenverkehr
STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160)
Neuere Bundesgerichtsentscheide BGE Tempo 30 auf Staatsstrassen
Prof. Dr. iur Ulrike Babusiaux
Kantonspolizei Strafbestimmungen des SVG Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall / Entwendung zum Gebrauch 12. November 2007.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Kantonspolizei Strafbestimmungen des SVG Ordnungsbussen; Opportunität und Legalität; internationale Rechtshilfe 6. November 2007.
ZGB-Inhaltsübersicht
Anfahrt, Verhalten und Verkehrsabsicherung
Dr. John Hess1 Einfluss der Bewertungsvorschriften des Steuerrechts I Die nach den obligationenrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung.
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Einsatzfahrer Karl Scheichenstein FF Klosterneuburg-Höflein
Kraftfahrerbelehrung
Das neue Epidemiengesetz: Wirksamer Schutz vor den ansteckenden Krankheiten von heute Volksabstimmung vom 22. September 2013.
Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das.
Submissionsrichtlinien Bonstetten Bonstetten..... aktuell Verabschiedet durch den Gemeinderat 20. März 2007.
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Rechtliche Grundlagen bei Katastrophen und anderen Schadensfällen
Einführungstag für neue Mitarbeiter 2011
Materiell-rechtlich betrachtet
3.) Sonder- und Wegerecht
Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchhatten
Verkehrskonferenz 28. Okt Dr. Christian M. Thomas
STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE
Kantonspolizei Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Der moderne Strassenverkehr 25. September 2007.
Dr. Jürgen Kühnen Vors. Richter am OLG
Strafbestimmungen des SVG Die Verkehrsregelverletzung 16. Oktober 2007 Kantonspolizei.
STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141 bis, 144 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 5. Dezember 2008.
STRAFRECHT BT FAHRLÄSSIGE VERURSACHUNG EINER FEUERSBRUNST (ART.222)
Die Strafbestimmungen des SVG
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 3. Oktober 2008.
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Die Rettungsgasse ! Um Leben zu retten entscheiden Sekunden. Die Rettungsgasse ermöglicht ein schnelles Eintreffen der Rettungskräfte. Leben können gerettet.
BM.I 23. Fachtagung des FLGÖ - Steiermark 3. November 2015 Grosinger 1.
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
§ 266 Missbrauchstatbestand Vom Täter getätigtes Rechtsgeschäft Dabei genutzte Befugnis: Vertretungsbefugnis oder Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen.
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-)
Verstöße: Grundsätzlich Verkehrsordnungswidrigkeiten Im qualifizierten Fall Vergehenstatbestand § 1 StVO (1)Die Teilnahme im Straßenverkehr erfordert.
POLICE 5/31/20161Instruktion WD/ZS Verkehrsregelung.
1 Rechte und Pflichten. Inhalt 2  Pflicht des Arbeitgebers zum Gesundheitsschutz  Unterstützungsangebote durch EKAS und SUVA  Hilfeleistungspflicht.
III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Was ist eine "Versicherung"? –"Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen schätzbaren Bedarfes zahlreicher.
Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)
 Präsentation transkript:

Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes Signalisation 9. Oktober 2007 Kantonspolizei

Betreff Seite 2 Signale als Mittel der Verkehrslenkung  Grundlage: Art 5 SVG: Signale und Markierungen  Befugnisse des Bundes: Art. 2 SVG Offenerklärung für Durchgangstrassen ; Durchgangstrassenverordnung vom , SR Nacht- und Sonntagsfahrverbote  Befugnisse der Kantone: Art. 3 SVG Für bestimmte Strassen Fahrverbote; Verkehrsbeschränkungen Aber keine generellen Vorschriften zum Motorfahrzeugverkehr Beschränkungen dürfen nicht willkürlich sein

Kantonspolizei Betreff Seite 3 Signale als Mittel der Verkehrslenkung ( II )  Signale sind in der SSV vorgesehen; Art 101 Abs 1 SSV  Beschränkungen und Anordnungen, die für das ganze Gebiet der Schweiz gelten, müssen nicht angezeigt werden; Art 5 Abs 1 in fine SVG;  Beispiele: Art 35 und 37 SVG, Art 18 VRV  Alle andern Beschränkungen gelten nur, wenn sie rechtsgültig durch Signale angezeigt sind; Art. 5 Abs 3 SVG  Signale müssen zwingend in der SSV vorgesehen sein  Die Signalisation erfolgt nach den entsprechenden Verfahrensbestimmungen; d.h. - Kompetenz der Polizei bis 8 Tage ( Art 3 Abs 6 SVG, 104 Abs 1 und 107 Abs 4 SSV) - Verfügung der Behörde, ab 60 Tagen mit amtlicher Publikation, Art 107 Abs 2 SSV; Ausnahmen gemäss Art 107 Abs 3 SSV; z. B. Lichtsignalanlagen

Kantonspolizei Betreff Seite 4 Signale als Mittel der Verkehrslenkung ( III )  Grundsatz: Signale werden erst angebracht, wenn die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung publiziert ist: Art 107 Abs 2 SSV; ausser wenn die Verkehrssicherheit sofortiges Handeln erfordert  Art 115 SSV: Sonderkompetenz des UVEK  In Ausnahmefällen sind auch rechtswidrig aufgestellte Verkehrszeichen zu beachten; 99 IV 164  Verkehrsanordnungen entfachen ihre Wirkung nur so lange als sie auf der Fahrbahn selbst in Form der entsprechenden Signalisation kenntlich gemacht werden. Sind Signale nicht aufgestellt, oder nicht kenntlich, existiert keine Anordnung, auch dann nicht, wenn der Verkehrsteilnehmer weiss, dass eigentlich eine Anordnung erlassen worden ist; 100 IV 71

Kantonspolizei Betreff Seite 5 Polizeiliche Kompetenzen  Grundlage: Art 3 Abs 6 SVG  Kurzfristig und überraschend auftretende Ereignisse erfordern rechtlich abgestützte Massnahmen  Das Kriterium des besonderen Falles liegt im Unvorhergesehenen  Anordnungen der Polizei, die länger als 8 Tage dauern, müssen von der kompetenten Behörde genehmigt werden; Art 107 Abs 4 SSV

Kantonspolizei Betreff Seite 6 Reklamen  Grundlage: Art 6 SVG  Reklameordnung ist grundsätzlich kantonales Recht, Art 100 Abs. 2 SSV  Restriktionen sind dort notwendig, wo Verwechslungen mit Signalen oder die Ablenkung des Fahrzeugführers die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.  Bundesrecht gilt dann, wenn die Verkehrssicherheit tangiert wird, Art 95 ff SSV  Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden  Im Bereich Autobahnen / Autostrassen sind Strassenreklamen mit Ausnahmen von Firmenanschriften generell untersagt; Art 98 SSV  Es gibt keine Strafbestimmung im SVG zum Schutz der Verkehrssicherheit vor „gefährlichen“ Reklamen. Es gilt somit Art.114 SSV

Kantonspolizei Betreff Seite 7 Beachtung von Signalen, Markierungen und Weisungen  Grundlage: Art. 27 SVG; es gilt das Kaskadenprinzip  Wer Signale und Markierungen missachtet, macht sich strafbar gemäss Art. 90 SVG; vgl. BGE 122 IV 136.  Dieser Grundsatz gilt nicht nur Markierungen, Gebots- und Verbotssignale, sondern auch für Hinweissignale  Weisungen der Polizei: Art 66 SSV;  Hilfskräfte der Polizei haben die selben Kompetenzen  Es muss sich um eine berechtigte Massnahme handeln, bei der sich die Polizei auf ihren Grundauftrag berufen kann

Kantonspolizei Betreff Seite 8 Besondere Warnsignale  Art. 27 Abs 2 SVG  Es gilt die Vortrittsberechtigung gegenüber allen Fahrzeugen, inkl. Tram, selbst bei Verkehrsregelung mit Lichtsignal  Im Notfall darf der Fahrzeugführer von den normalen Verkehrsregeln abweichen; Bedingung ist das Betätigen von Blaulicht und Wechselklanghorn  Nachfolgende Fahrzeuge haben 100m Abstand zu wahren; Art. 116 Abs 2 VRV  Die besonderen Warnvorrichtungen sind nur so lange einzuschalten, als die Fahrt dringlich ist  Im Kollisionsfall kann der Vortrittsbelastete sich nicht auf die nicht vorhandene Dringlichkeit, noch auf die angeblich nicht dienstliche Fahrt berufen  Für den Fahrer des Dienstfahrzeuges gilt Art. 100 Ziff 4 SVG

Kantonspolizei Betreff Seite 9 Dringende Dienstfahrten: Art. 100 Ziff 4 SVG  Umschreibt die Bedingungen im Zusammenhang mit eigentlichen Notstandsfahrten; ansonsten müssen auch Polizeiangehörige die Verkehrsregeln beachten  Wenn andere Gründe im Zusammenhang mit polizeilichen Amtspflichten eine Missachtung der Strassenverkehrsgesetzgebung zur Folge haben, sind die Bestimmungen des StGB massgebend ( Art. 14 StGB )  Als Notstandsfahrt gilt:  Dringliche Dienstfahrt  Einsatz der besonderen Warnvorrichtungen  Beobachtung der gebotenen Sorgfalt  Entscheidend ist der Grad der Dringlichkeit

Kantonspolizei Betreff Seite 10 Art. 98 SVG: Signale und Markierungen  Absatz 1: Beschädigung, Entfernung und Veränderung von Signalen:  Schützt die Signale gemäss Art 5 Abs 1 SVG; respektive die Signale gemäss SSV  Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit; BGE 105 IV 262  Tathandlung: entfernen, unleserlich machen, verändern, zerstören;  Vorsatz  Konkurrenz: bei wissentlicher Gefährdung von Leib und Leben von Menschen ist auch Art. 237 Ziff 1 StGB erfüllt ( Störung des öffentlichen Verkehrs )  Idealkonkurrenz zu Art. 144 StGB möglich

Kantonspolizei Betreff Seite 11 Art. 98 Abs 2 SVG: Meldepflichtverletzung  Diese Bestimmung ist ein Sonderfall von Art. 51 SVG; resp Art. 54 – 56 VRV  Art. 51 SVG regelt die Avisierung der Polizei bei Unfällen  Beschädigungen von Signalen müssen immer der Polizei gemeldet werden, auch wenn zum Beispiel eine andere Behörde geschädigt ist  Grund: beschädigte Signale können einen Gefahrenherd darstellen  Analog Art. 51 Abs 3 SVG muss die Avisierung „sofort“ erfolgen

Kantonspolizei Betreff Seite 12 Art. 98 Abs 3 SVG: Signale und Markierungen o. Bewilligung  Ratio legis: Verhinderung der Gefährdung des Verkehrs durch Signale, die geltenden Verkehrsregeln widersprechen oder irreführend sind  Art. 98 Abs 3 SVG ist nicht anwendbar bei „Fantasiezeichen“  Bei Verwechslungsgefahr mit einem offiziellen Signal hingegen ist der Tatbestand erfüllt  Vgl. BGE 105 IV 261  Art. 98 Abs 3 SVG bezieht sich auf Signale und Markierungen welche unbefugt auf öffentlichen Strassen und Plätzen angebracht werden  Auf privaten Grundstücken und Plätzen dürfen Signale ohne Bewilligung aufgestellt werden