SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb qBeispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Grundpfandrechte Überblick
Advertisements

Tutorium Privatrecht I + II
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Vertraglicher Eigentumserwerb
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (1) qWer heute etwas schuldet, haftet auch (für diese Schuld); dh er muss leisten. – Historisch.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten
Leistungszeit und Leistungsort (1)
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013 Az
Wort des Lebens November 2009.
Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB
Anspruchsprüfung © sl 2002.
SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
Das neue Gewährleistungsrecht
§ 367 ABGB: Gutglaubenserwerb
Was meint Schuldrecht? (1)
Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Barta: Zivilrecht online
UNS-Beratertreffen Rechtliche Aspekte und Haftungen aus Berateraufträgen 8. April 2005 Mag. Ferdinand Wallner.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Anspruchsaufbau WER WILL WAS VON WEM WORAUS? Anspruch entstanden?
Privatrecht II Lektion 7 Leistungsstörungen (§ 5, I - IV)
Lieferverzug / nicht rechtzeitige Lieferung
EINHEIT 3 – Vertragliche Schuldverhältnisse I
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan
SoWi Ü 2- 1 Barta: Zivilrecht online ABGB, HGB und KSchG ABGB Grundlage für alle Rechtsgeschäfte HGB Sonderregeln für Kaufleute KSchG Sonderregeln für.
Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Gerichtsorganisation
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
SoWi Ü 5- 1 Barta: Zivilrecht online AGB (1) - Allgemeines qZweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung l AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von.
Kap 2 - Kauf-Tausch 1 Barta: Zivilrecht online Kauf und Tausch qPraktische Bedeutung...! qRegelung im Gesetz: l Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“;
Nebenabreden zum Kauf (1)
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) qMaß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung: l nach Umständen des Einzelfalls;
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Kap 2 - Konsumentenschutz 1 Barta: Zivilrecht online Konsumentenschutzgesetz / KSchG BGBl 1979/140 qSchutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und unlauterem.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Verjährung: §§ 1451 ff ABGB Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts:
Barta: Zivilrecht online Kap 6 - Vorvertrag 1 Vorkaufsrecht: § 1072 ff ABGB (1) § 1072: Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online Gewährleistung (1) qRegelungsort: §§ 922 – 933b ABGB qDefinition:... bedeutet Einstehenmüssen für Sach- und Rechtsmängel.
§ 1320 ABGB Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt.
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen q§ 859 ABGB q„Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Beispiel: Zession, Forderungs(ver)kauf Republik Österreich Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hat.
Erklärungen und Aufgaben.  Festgelegt durch Vereinbarung der Vertragsparteien  Mahngeschäft ▪ Lieferfrist vage vereinbart ▪ bis Ende Dezember ▪ in drei.
1 Lerneinheit 7 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
Kap 3 – Verwahrung 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht  Darlehen§§ 983 ff ABGB  Leihe§§ 971 ff ABGB  Verwahrung§§ 957 ff ABGB  Pfandvertrag§§
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (1) qFall: „ Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau qAnwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht: § 447 ABGB qLegaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
Kap 3 - Leihe 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
 Titel = Rechtsgrund/rechtlicher Erwerbungsgrund  römR: causa  Modus = taugliche Erwerb(ung)sart zB: für Eigentumserwerb: §§ 426 ff (bewegliche Sachen)
 Präsentation transkript:

SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb qBeispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben? qGrundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb l RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet q§ 367 ABGB schützt (dennoch) – als originäre Erwerbsart: l den gutgläubigen / redlichen, l entgeltlichen Erwerb l beweglicher Sachen q... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: l aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) l vom befugten Gewerbsmann (2. Fall) l von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall)

SoWi VL- 2 Barta: Zivilrecht online § 366: Eigentumsklage „Mit dem Rechte des Eigentümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich zu fordern ….“

SoWi VL- 3 Barta: Zivilrecht online § 367aF: Gutglaubenserwerb „Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweiset, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertrauet hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.“

SoWi VL- 4 Barta: Zivilrecht online Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB qBeispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum? qMerke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichen Modus l § 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet l § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet qDer, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs! qDer Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens)

SoWi VL- 5 Barta: Zivilrecht online Doppelverkauf (2): § 440 ABGB qSucht der Zweitkäufer (einer Liegenschaft) früher um Einverleibung an, wird er Eigentümer qErstkäufer (dem Liegenschaft auch nicht physisch übergeben wurde) kann nur vom Verkäufer (Schaden)Ersatz wegen Nichterfüllung fordern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Zweitkäufer vom ersten Kauf wußte; SpR 59 qNur bei Verleitung zum Vertragsbruch durch den Zweitkäufer und bei arglistigem Zusammenwirken von Verkäufer und Zweitkäufer kann der Erstkäufer (§ 1295 iVm § 1323 ABGB) die ihm verkaufte, aber nicht übereignete Liegenschaft als Naturalersatz herausverlangen; JBl 1981, 535

SoWi VL- 6 Barta: Zivilrecht online §§ 430, 440: Doppelverkauf § 430: „Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.“ § 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“

SoWi VL- 7 Barta: Zivilrecht online Baurecht (1) qRechtsgrundlage: BauRG 1912; wichtige Novelle BGBl 1990/258 qDefinition (§ 1 BauRG): „... dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf [zB Haus] oder unter [zB Tiefgarage] der Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben." qWer kann BauR einräumen? – Heute (= nach Nov 1990) kann jeder Liegenschaftseigentümer ein BauR einräumen; früher konnten das nur die öffentliche Hand und Kirchen etc - daher geringere Bedeutung qPraktisches Beispiel: Gemeinde will einen Gewerbe- oder Industriebetrieb ansiedeln. Statt ‚Grundgeschenke‘ zu machen, kann sie ein Baurecht einräumen; Vorteil im Konkurs: Kein Verlust der Liegenschaft!

SoWi VL- 8 Barta: Zivilrecht online Baurecht (2) qZweck l Eigentümer kann Liegenschaft verwerten, ohne sein Grundeigentum aufgeben zu müssen l Rares Bauland kann günstig vergeben und genutzt werden l Bauberechtigter erspart sich Kaufpreis und zahlt nur BauR-Zins qRechtliche Ausgestaltung l BauR ist unbewegliche Sache; § 6 Abs 1 BauRG l Errichtetes Bauwerk gilt als Zugehör des BauR und ist wie dieses unbeweglich l Eigentümer des Bauwerks ist der Bauberechtigte l Das BauR entsteht durch Verbücherung im C-Blatt (§ 5) der belasteten Liegenschaft; für das BauR wird eine eigene Baurechts-Einlage eröffnet. – Das BauR lastet auf dem ganzen GB-Körper Beachte: Am Baurecht kann auch Wohnungseigentum begründet werden; § 6 a BauRG

SoWi VL- 9 Barta: Zivilrecht online Baurecht (3) qBauR wird idR entgeltlich vergeben l Bezahlung eines Bau(rechts)zinses l § 3 Abs 2 BauRG: Wertsicherung nunmehr zulässig qDauer: Nach § 3 Abs 1 BauRG – „Nicht weniger als 10 und nicht mehr als 100 Jahre“ l Damit wird ‚Eigentum auf Zeit‘ geschaffen ! qNach Erlöschen l Bauwerk fällt wieder an Grundstückseigentümer zurück; § 9 Abs 1 BauRG l Ohne andere Vereinbarung erhält Bauberechtigter eine Entschädigung von 1/4 „des vorhandenen Bauwerts“; § 9 Abs 2 BauRG l Liegenschaftseigentum lebt wieder voll auf

SoWi VL- 10 Barta: Zivilrecht online Baurecht  Das Baurecht liegt gleichsam als selbständige rechtliche Folie über dem realen GrundstücksET  Es erhält eine eigene GB-Einlage  Finanzierung zB durch Hypothek am Baurecht! reales Grundstück Baurecht BaurechtsV Bauwerk (zB Haus oder Tiefgarage) ist Bestandteil des BauR ! BauR-Berechtigter GrundstücksETÜ

SoWi VL- 11 Barta: Zivilrecht online Baurecht, Superficies, Superädifikat (1) qDas Baurecht weicht vom (sonst geltenden) römisch-rechtlichen Grundsatz des ‚superficies solo cedit‘ (§ 297 ABGB) ab Wörtlich: Das Bauwerk weicht dem Boden; besser: Das Gebäude gehört dem Grundeigentümer qVoraussetzung des § 297 ABGB l Bauwerk muß „in der Absicht aufgeführt werden, daß [es] stets darauf bleiben soll“ l Konsequenz: Gebäude = unbewegliche Sache/Überbau

SoWi VL- 12 Barta: Zivilrecht online Baurecht, Superficies, Superädifikat (2) q§ 435 ABGB: Superädifikat = Bauwerk auf fremdem Grund, „in der Absicht aufgeführt, daß [es] nicht stets darauf bleiben“ soll ! l Eigentumserwerb erfolgt hier durch Urkundenhinterlegung bei Gericht; § 434 ABGB l Konsequenzen: Superädifikat = bewegliche Sache und (wie das BauR) sonderrechtsfähig qEin Gebäude kann also in drei Rechtsformen errichtet werden, nämlich als: l Superficies; § 297 ABGB (= Normalfall), l Superädifikat; § 435 ABGB ↔ § 297 ABGB ! l BauR; BauRG 1912

SoWi VL- 13 Barta: Zivilrecht online Persönliche und Sachhaftung qPersönliche Haftung: Schuldner haftet mit seinem ganzen, auch dem ‚künftigen‘ Vermögen Historisch: Schulden hatten Folgen für Leib und Leben des Schuldners (Tötung, Versklavung) oder doch auf Freiheit (Schuldturm); Reste noch im 19. Jh! – Vorbild: Solon qSachhaftung: Für Schuld/ Forderung haftet nur eine bewegliche oder unbewegliche Sache, nicht das ganze Vermögen Beispiel: Dritter bestellt für die Schuld ein Pfand (= Pfandbesteller); er haftet für die Schuld nicht persönlich, sondern nur mit dem Pfand(objekt) qBeachte: Das österr PrivatR kennt keine reine Sachhaftung, vielmehr haftet neben der Sache immer auch der Schuldner weiter persönlich; anders das SchwZGB: Gült; Art 847 ff und das dtBGB: Grundschuld (§§ 1191 ff) H ier haftet zB der LiegenschaftsETü nur mit der Liegenschaft, aber nicht persönlich

SoWi VL- 14 Barta: Zivilrecht online Beschränkte Haftung  Schuldner muß hier für Verbindlichkeiten nur mit einem Teil seines Vermögens aufkommen. Wir unterscheiden: qSystem der Exekutionsbeschränkung: l sog cum-viribus -Haftung; Gläubiger kann nicht in das ganze Vermögen des Schuldners, sondern nur in eine bestimmte Vermögensmasse Exekution führen; l ZB: Minderjährige haften für persönlich eingegangene Verpflichtungen nur mit dem Teil ihres Vermögens, das ihnen zur Verfügung überlassen wurde; § 39 Abs 1 Z 3 EO qSystem der Betragsbeschränkung: l sog pro-viribus -Haftung ; Schuldner haftet mit dem ganzen Vermögen, aber nur bis zu einem bestimmten Betrag; l ZB: Übernehmer eines Vermögens haftet bis zu dessen Wert; § 1409 ABGB

SoWi VL- 15 Barta: Zivilrecht online Angeld: § 908 ABGB (1) q§ 908 ABGB: „Was bei Abschließung eines Vertrages [im] voraus gegeben wird, ist... nur als Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten..." qDas Angeld hat Sicherungsfunktion - Das zeigt sich vor allem an den Rechtsfolgen q„Wird der Vertrag durch Schuld einer Partei nicht erfüllt; so kann die schuldlose Partei [entweder] l das... empfangene Angeld behalten oder l den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern“ Beachte: Die schuldlose Partei muß sich nicht mit dem Angeldverfall begnügen, sondern kann auf Vertragserfüllung bestehen oder bei verschuldeter Unmöglichkeit Schadenersatz (wegen Nichterfüllung) verlangen

SoWi VL- 16 Barta: Zivilrecht online Angeld: § 908 ABGB (2) qDas Angeld ist von der (zB Kaufpreis) Anzahlung zu unterscheiden – Nicht jede bei Vertragsschluß erbrachte Leistung ist danach Angeld! l ZB nicht die nach § 20 KSchG beim Abzahlungsgeschäft fällige Anzahlung qAuslegungs-Kriterien der Rspr: l Angeld wird nur bei kleineren Beträgen angenommen l ‚Im Zweifel‘ ist das gegebene Angeld auf die zu erbringende (Gesamt)Leistung anzurechnen qKombination von Angeld und Reugeld; § 910 ABGB

SoWi VL- 17 Barta: Zivilrecht online Reugeld – Storno: §§ ABGB qReugeld = Entgelt für Einräumung eines vertraglichen (!) Rücktrittsrechts qReugeld wird statt (!) der V-Erfüllung entrichtet; Wahlrecht ! qDieses vertragliche RücktrittsR ist von den Voraussetzungen des ‚gesetzlichen‘ Rücktrittsrechts unabhängig ! qNach § 909 Satz 3 ABGB nimmt bereits Teil-Erfüllung oder Teil- Annahme der Leistung das vertragliche RücktrittsR qAuch bei verschuldeter Nichterfüllung eines Vertrags ist Reugeld zu bezahlen q‚Storno‘/ Stornierung ist idR Reugeldvereinbarung; praktisch wichtig: Stornovereinbarung bei Reiseverträgen Beachte: § 7 KSchG kennt richterliches Mäßigungsrecht

SoWi VL- 18 Barta: Zivilrecht online Konventionalstrafe (1) - Beispiel qDer Unternehmer X plant den Bau einer neuen Werkshalle. Sie soll aus produktionstechnischen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt fertiggestellt werden... qDaher wird mit dem Baumeister Y vereinbart, daß dieser für den Fall der Nichtfertigstellung täglich 1.000,- € Pönale zu zahlen habe. qWie ist zu entscheiden, wenn der Termin deshalb nicht eingehalten werden kann, weil die nötigen Baustähle wegen eines Lieferembargos oder eines Streiks nur verspätet geliefert werden konnten ? – Wie, wenn auch X an der Verspätung Verschulden trifft ?

SoWi VL- 19 Barta: Zivilrecht online Konventionalstrafe (2) qSynonyme: VergütungsV, Vertragsstrafe, Pauschale, Pönale qDie KonvStr wird vom Sch dem Gl für den Fall des: l „entweder gar nicht oder l nicht auf gehörige Art oder zu spät erfüllten“ Vertrags versprochen; l und zwar als bestimmter Geldbetrag „anstatt des zu vergütenden Nachteils“; sog pauschalierter Schadenersatz (anstelle von SchadE wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder Verzugs) qDie Entrichtung der KonvStr befreit – es wäre denn so vereinbart – Sch grundsätzlich aber nicht von der Vertragserfüllung; v ielmehr kann die KonvStr, insbes wenn sie für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen wurde, neben der Erfüllung gefordert werden Beachte: KonvStr kann höher sein, als der eingetretene Schaden ! - Und: Schadens- nachweis ist keine Voraussetzung für den Anspruch nach § 1336 ABGB. Daher: KonvStr erspart teure und zeitaufwendige Schadensfeststellung! ZB bei einem Großbauprojekt

SoWi VL- 20 Barta: Zivilrecht online Konventionalstrafe (3) qKonvStr setzt aber grundsätzlich Verschulden voraus (!); Verschuldensfreiheit kann aber vereinbart werden; Mitverschulden (§ 1304 ABGB) des Geschädigten mindert KonvStr; vgl Beispiel ! q§ 1336 Abs 2 ABGB sieht ein richterliches Mäßigungsrecht vor, "wenn [sie] vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird [= Beweislast]" qKeiner richterlichen Mäßigung unterlag bisher die KonvStr, die ein Vollkaufmann versprochen hatte (§§ 348, 351 HGB); durch das UGB aufgehoben qIst der eingetretene Schaden größer, als die vereinbarte KonvStr, konnte bisher nach HR nur die KonvStr gefordert werden; auch dies wurde durch das UGB geändert; § 1336 Abs 3 ABGB gilt nun auch für Unternehmer; für Verbraucher müßte dies aber „im Einzelnen ausgehandelt“ sein

SoWi VL- 21 Barta: Zivilrecht online Die Wertsicherung (1) qWertsicherungen spielen bei Geldschulden und dabei insbes bei DSchVn eine praktisch wichtige Rolle; zB Miet- oder Pachtzins, Leibrenten- oder ÜbergabsVe qZweck: Der vereinbarte innere Geldwert soll auch für die Zukunft gesichert werden. – Gegen Geldwertschwund/Kaufkraftverlust (Inflation) werden WS-Klauseln in Verträge aufgenommen, da das Gesetz dafür keine Vorsorge trifft. qDamit wird das Inflationsrisiko vom Gläubiger (zB Darlehensgeber oder Vermieter) auf den Schuldner verlagert qÜblich sind heute Indexklauseln; zB Verbraucherpreis- oder Lebenshaltungskostenindex; Großhandels- od Baukostenindex Sie werden in (Fach)Zeitschriften verlautbart qWS-Klauseln müssen bestimmt oder doch bestimmbar vereinbart werden qRspr lehnt Verbücherung von WS-Klauseln uH auf § 14 Abs 1 Satz 1 GBG ab: Spezialitätsgrundsatz (?)

SoWi VL- 22 Barta: Zivilrecht online Wertsicherung (2) - Berechnung qBerechnungs- oder Aufwertungsformel nach der Statistik Austria: EAEA = V A = Index-Ausgangswert bei V-Schluß E = Index-Endwert im Aufwertungszeitpunkt V = Valorisierungsfaktor  Beispiel: Mietzins bei V-Schluß ( ) = 250,- € Diese ursprüngliche Forderung (= 250,- €) muß zum Aufwertungs- termin mit dem Valorisierungsfaktor (V) multipliziert werden Verbraucherpreisindex 96: Juni 1997: 101,2 Juni 2001: 107,2 107,2 102,2 = 1, x 1,05 = 262,50- = Mietzins ab

SoWi VL- 23 Barta: Zivilrecht online Schwellwertklausel - Rspr-Beispiel  EvBl 1976/231: Schwellwertklausel  Zwei Berechnungsmethoden der Formulierung: "Schwankungen bis zur Höhe von 5 % bleiben bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt" 0 1 % 1,5 % 2,5 % 2,1 % 0,5 % 0,8 % 5 % Sept 1969 Okt 1970

SoWi VL- 24 Barta: Zivilrecht online Schwellwertklausel - Vertragsauslegung qDefinition: Nichtberücksichtigung von Indexschwan- kungen bis zu einer bestimmten Höhe; zB bis 5 % qBeispiel : Die beklagte Gemeinde zahlt der Klägrin für den Verzicht auf die Ausübung einer Kraftfahrlinien-Konzession eine monatliche Leibrente. Zur Wertsicherung dieser Rente wird im Leibrentenvertrag bestimmt: "...daß sich die Höhe der monatlichen Leibrente analog dem... monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1969 erhöht oder ermäßigt, wobei Schwankungen in der Höhe von 5 % auf oder ab bis zur Erreichung dieser 5 %-igen Änderung unberücksichtigt bleiben." qStreitpunkt: Ist der monatliche Leibrentenbetrag ab erstmaliger Überschreitung der 5 %- Schwelle ständig der jeweiligen Indexbewegung anzupassen oder bleibt er solange gleich, bis die Indexerhöhung neuerlich 5 % übersteigt ?

SoWi VL- 25 Barta: Zivilrecht online Schwellwertklausel - Urteil qDas Erstgericht gab dem Klagebegehren statt: l Weil sich „schon aus dem Wortlaut ergebe, daß die Wertsicherung voll zum Zuge kommen solle, wenn die Wertschwankung 5 %... Überschreite“ qDas Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab: l Weil der Vertragstext „nur dahin verstanden werden [könne], daß auch wiederholte Schwankungen unterhalb der 5 %-Schwelle unberücksichtigt bleiben sollen“ qDer OGH schloß sich der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts an - Argumente: l „Die praktische Bedeutung der sog Schwellwertklausel liegt... darin, daß sie die Vertragspartner von der Notwendigkeit ständiger Werterhöhungsberechnungen befreit...“ l Eine „fortlaufend wirkende Sprungklausel“ entspricht durchaus dem Parteiwillen, wenn bei Vertragsschluß ohnehin mit der Erhöhung der Indexzahlen zu rechnen war

SoWi VL- 26 Barta: Zivilrecht online Inflation im internationalen Vergleich Stand: November 2004 Quelle: Eurostat