Archivrecht Einheit 1. § Archivalienschutz § Archivalienschutz 19. Jh. Angelegenheit des Denkmalschutzes 1911: Archivrat 1920: Archivamt 1954: Wiedererrichtung.

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 Präsentation transkript:

Archivrecht Einheit 1

§ Archivalienschutz §

Archivalienschutz 19. Jh. Angelegenheit des Denkmalschutzes 1911: Archivrat 1920: Archivamt 1954: Wiedererrichtung des Archivamtes im Rahmen des Österreichischen Staatsarchivs

Archivalienschutz 1923 Denkmalschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung von 1999 (BGBl. 170/1999) –§ 24: Unterschutzstellung von Archivalien durch das Österreichische Staatsarchiv –§ 25: Definition von Archivalien, Schriftgut –§ 25a: Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung

Zugang zu den Archivalien Archivgesetze –Kärntner Landesarchivgesetz 1997 –Bundesarchivgesetz 1999 –Wiener Archivgesetz 2000 –Oberösterreichisches Archivgesetz 2003

Interessensausgleich Sicherung Zugang Schutz der Rechte der Betroffenen –EMRK Artikel 8: Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

§ Sperrfristen §

Allgemeine Sperrfristen BArchivG (BGBl. 162/1999): 30 Jahre nach Abschluss des Akts (§ 8) Wiener Archivgesetz: 30 Jahre Kärntner Archivgesetz: 40 Jahre Deutsche Archive: Jahre Schweizer Bundesarchivgesetz: 30 Jahre

Verlängerung der Sperrfrist auf 50 Jahre Öffentliche Sicherheit Umfassende Landesverteidigung Auswärtige Beziehungen Wichtige Interessen juristischer Personen öffentlichen Rechts gefährdet sind Personenbezogenes Schriftgut Verkürzung der Sperrfrist auf 20 Jahre Für einschlägige Forschung

Besondere Zugangsbeschränkungen Schriftgut oberster Verwaltungsorgane in Ausübung ihrer Funktion Verschluss für 25 Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion und Übergabe an das Staatsarchiv danach Erschließung Weitere Sperrfrist von 30 Jahren –Ausnahme: Einverständnis zur Einsichtnahme durch Funktionsträger oder unmittelbare Nachkommen

Verweigerung der Nutzung Gefährdung des Erhaltungszustands des Archivguts durch Benützung Nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand Berechtigte Interessen Dritter Benutzungszweck durch Einsichtnahme in Literatur und Reproduktionen ebenso erzielt Vereinbarung mit Eigentümer Testamentarische Bestimmung Bestimmungen des Urheberrechts

Zugang zu personenbezogenem Archivgut Datenschutzgesetz (DSG 2000) –Sicherstellung des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen im Umfeld der elektronischen Datenverarbeitung und Datenhaltung –Festlegen der Regeln für den zulässigen Gebrauch dieser Daten –§ 4: „sensible Daten“: Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben

Ausnahmen Allgemein zugängliche Daten Veröffentlichung durch den Betroffenen Zustimmung des Betroffenen Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses Private Zwecke Wissenschaftliche Forschung und Statistik

Besondere Verwendung von personenbezogenen Daten Für private Zwecke nach Mitteilung des Betroffenen (§ 45) Wissenschaftliche und statistische Untersuchungen (§ 46) (anonymisiert) Nicht anonymisierte Verwendung, wenn der Betroffene zustimmt oder mit Genehmigung der Datenschutzkommission

Genehmigung durch Datenschutzkommission, wenn die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht, die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

Gerichtsakten Archiv-Verordnung (BGBl. 164/2002) –Sperre von 50 Jahren bei gekennzeichneten Akten –Akten ohne Vermerk der Archivwürdigkeit sollen von einer Benützung im Sinne des Bundesarchivgesetzes ausgeschlossen sein

Veröffentlichung personenbezogener Daten 10 Jahre nach dem Tod, 110 Jahre nach der Geburt Ausnahme: Personen des öffentlichen Lebens, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, soweit nicht dessen höchstpersönlicher Lebensbereich betroffen ist.

Herstellung von Reproduktionen In den Benützerordnungen der jeweiligen Archive zu regeln Anspruch darauf besteht nur, –wenn kein unvertretbarer Arbeitsaufwand damit verbunden ist, –ausschließlich zugängliches Archivgut davon betroffen ist, –das Archivgut sich hinsichtlich der konservatorischen Rücksichten zur Reproduktion eignet.

Archive als moderne Dienstleister Einheit 2

Gedächtnisinstitutionen des kulturellen Erbes Universitäten Andere Forschungseinrichtungen Bibliotheken Museen Archive

Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrnehmung von Archiven Diskussion

Gedächtnisinstitutionen des kulturellen Erbes Bibliotheken Museen Archive gemeinsames Portal BAM

Digitale Langzeitarchivierung Wissensnetzwerk digitale Langzeitarchivierung beim Bundeskanzleramt Projekt nestor in Deutschland Siehe: Nestor-Handbuch 2008

Literaturliste Hubert Schopf, Archiv und Datenschutz. In: Scrinium 57 (2003), Josef Pauser, Streitfall Archiv? Ein kurzer juristischer Überblick über die österreichische Archivgesetzgebung. In: Scrinium 57 (2003), Rainer Polley, „Oft büßt das Gute ein, wer Bessres sucht“ – Bestandsaufnahme und Gedanken zum aktuellen Stand der Archivgesetzgebung in Deutschland. In: Rainer Polley (Hg.), Archivgesetzgebung in Deutschland – Ungeklärte Rechtsfragen und neue Hersausforderungen (= Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 38, Marburg 2003), Stefanie Unger (Hg.), Archive und ihre Nutzer – Archive als moderne Dienstleister (=Veröffentlichungen der Archivschule Marburg 39, Marburg 2004). Nestor-Handbuch. Eine kleine Enzyklopädie der digitalen Langzeitarchivierung. Juni 2008.