Winterseminar 5. November 2010

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Winterseminar 5. November 2010 Konsequenzen der Zweckbindung der Instandhaltungsrückstellung Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) bei Teilzahlungen Alexander C. Blankenstein, Rechtsanwalt in Düsseldorf

Konsequenzen der Zweckbindung Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Ausgangsbeispiel: Gemäß Einzel-Wirtschaftsplan hat WE Müller 250,00 EUR auf die Lasten und Kosten (§ 16 II WEG) und 50,00 EUR als Zuführung zur Instandhaltungsrückstellung (§ 21 V Nr. 4 WEG) zu zahlen. Müller hat also ein Gesamthausgeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR zu zahlen. 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Konsequenzen der Zweckbindung Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) 250,00 EUR => Zweckbestimmung: Kosten und Lasten 50,00 EUR => Zweckbestimmung: Instandhaltungsrückstellung mit Eingang dieser Beträge auf dem Girokonto tritt Zweckbindung ein 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Konsequenzen der Zweckbindung Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Folge der Zweckbindung: => keine Finanzierung beispielsweise von Heizöl, Versicherungsbeiträgen, Hausgeldklagen aus der Instandhaltungsrückstellung => kein Zugriff auf die Instandhaltungsrückstellung zum Ausgleich von Hausgeldausfällen 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Konsequenzen der Zweckbindung Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Ausnahme: Vereinbarung oder Beschluss lassen dies zu insbesondere Beschlusskompetenz zum temporären Zugriff auf die Instandhaltungsrückstellung Kriterien der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses: Höhe der Instandhaltungsrückstellung zu erwartender Instandhaltungs-/Instandsetzungsbedarf 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Konsequenzen der Zweckbindung BGH v. 4.12.2009, V ZR 44/09: „In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage . . . sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen . . . .“ => unproblematisch bei Hausgeldzahlung in voller Höhe 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Konsequenzen der Zweckbindung Was aber, wenn WE Müller statt der nach Wirtschaftsplan geforderten 300,00 EUR (250,00 EUR Beitrag zu den Kosten und Lasten + 50,00 EUR Beitrag zur Instandhaltungsrückstellung) „kommentarlos“ nur 240,00 EUR zahlt ? 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Konsequenzen der Zweckbindung § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen „(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.“ 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Konsequenzen der Zweckbindung Anwendbarkeit von § 366 BGB problematisch säumigem Wohnungseigentümer wird Recht zur Tilgungsbestimmung eingeräumt soweit keine Tilgungsbestimmung getroffen wird, Unsicherheit hinsichtlich gesetzlicher Tilgungsreihenfolge 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Konsequenzen der Zweckbindung M.E. keine Anwendung von § 366 BGB Besonderheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft („Verband sui generis“) Pflicht zur Hausgeldzahlung bilaterale Austauschpflicht besondere schuldrechtliche Sonderbeziehung (Gemeinschaftsverhältnis) => umfassende Treue- und Rücksichtnahmepflichten => Pflicht, dem Verband die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen! 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf

Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) Konsequenzen der Zweckbindung derzeit wohl h.M. bejaht analoge Anwendung von § 366 BGB ! innerhalb dieser h.M. ist wiederum streitig, ob eine quotale Verbuchung zwingend oder auch eine interessengerechte bevorzugte Berücksichtigung der Kosten und Lasten möglich ist wiederum wohl derzeit h.M.: quotale Verbuchung wiederum wohl derzeit h.M.: Beschlusskompetenz etwa zur vorrangigen Verbuchung auf die Kosten und Lasten Achtung: Das Recht zur Tilgungsbestimmung (§ 366 I BGB) darf dem teilleistenden WE aber nicht genommen werden ! 5. November 2010 RA Alexander C. Blankenstein, Düsseldorf