1. Prüfung 1.1: Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Handout

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 Präsentation transkript:

1. Prüfung 1.1: Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Handout Ergänzung: IDW PS - Charts © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut, Fak. BW Schwerpunkt WP

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards 1.1 Grundlagen Das Prüfungsvorgehen, mithin die Prüfungstechnik muss sich an der Zielsetzung der Abschlussprüfung orientieren. Diese ergibt sich aus § 317 I S2 HGB. Danach hat sich die Prüfung „…darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind.“ Es geht um die Verlässlichkeit des Informationsgehalts des JA und LB JAP = Gesetz- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung. © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards 1.1 Grundlagen JAP = Kontrollfunktion Informationsfunktion Beglaubigungsfunktion Prüfung ist gem. § 317 I S3 HGB so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Der Prüfungsprozess lässt sich in folgende Schritte zerlegen: Auftragsannahme Auftragsplanung Auftragsdurchführung Qualitätskontrolle © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Kernvorschrift: § 316 HGB Abs. 1 S. 1: „Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.“ Abs. 1 S.2: Konsequenz: „Hat keine Abschlussprüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.“ © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Gegenstand und Umfang der Prüfung: § 317 HGB Bestellung des Abschlussprüfers: § 318 I HGB Auswahl des Abschlussprüfers: § 319 I HGB WP / WPG vBP / BPG ( mittelgr. GmbH, Kap & Co. ) © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Ausschlussgründe: Allgemein: § 319 HGB Besondere Ausschlussgründe: § 319a HGB Vorlage und Auskunftsrechte: § 320 HGB Berichterstattung des Abschlussprüfers: § 321 HGB Offenlegung in besonderen Fällen: § 321a HGB Testat des Abschlussprüfers: § 322 HGB © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers: § 323 HGB Regelung zu Meinungsverschiedenheiten: § 324 HGB Die Regelungen betreffen: Einzelabschluss Konzernabschluss Verweis in einzelgesetzlichen Regelungen © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards 1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze Gem. § 2 Abs. 1 WPO haben WP die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards 1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze § 43 WPO: Allgemeine Berufspflichten Abs. 1: Grundsatz der Unabhängigkeit Gewissenhaftigkeit Verschwiegenheit Eigenverantwortlichkeit Abs. 2: Enthaltung von unvereinbaren Tätigkeiten Bewusstsein der besonderen Stellung Integere Persönlichkeit auch außerhalb des Berufs Fortbildungsverpflichtung © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards 1.3 Nationale Prüfungsgrundsätze Die Umsetzung der Berufspflichten ist durch den Berufstand kodifiziert. Berufssatzung: BS WP/BP Prüfungsstandards: IDW PS Prüfungshinweise: IDW PS Stellungnahmen zur Rechnungslegung: IDW RS Rechnungslegungshinweise: IDW RH © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Gliederung der PS 120 – 199: Qualitätssicherung 200 – 249: Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag 250 – 299: Prüfungsansatz 300 – 399: Prüfungsdurchführung 400 – 499: Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen 500 – 799: Abschlussprüfung von Unternehmen bestimmter Branchen 800 – 999: andere Reportingaufträge © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Gliederung der PH 100: Anwendung der PS auf AP bei KMU 140: Qualitätssicherung 200: Konzern 302: Bestätigungen Dritter 314: Jahresverbrauchsabgrenzung bei VU 330: Informationstechnologie 400: Bestätigungsvermerk 420: Fördermittelverwendung 450: Berichterstattung 522: Werthaltigkeit ausfallgefärdeter Forderungen 720: EK – Ausstattung öffentlicher Unternehmen 900: Prüferische Durchsicht 960: Umsetzung Prospektrichtlinie © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Gliederung der RS RS HFA RS FAIT RS ÖFA RS VFA RS KHFA RS WFA © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards Gliederung der RH RH BFA RH HFA RH KHFA RH VFA © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

1. Rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards 1.4 Internationale Prüfungsgrundsätze International Standards of Auditing: ISA ISA werden in nationales Recht umgesetzt. Bislang als IDW – Standards. Transformation in nationales Recht. © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.1 Gegenstand der Prüfung Gesetzliche Abschlussprüfung § 317 I + II HGB: Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts Auch rechnungslegungsbezogene Teile der Nebenbücher ( L+G, WWS, Anlagebuchhaltung.) Auch außerbuchhalterische Bereiche mit Einfluss auf die Rechnungslegung ( z. B. Rechtliche Ausgestaltung des Unternehmens ) § 317 IV HGB / 91 II AktG: Risikofrühwarnsystem © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.1 Gegenstand der Prüfung Umfang: Ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 238 ff. HGB sowie Sondervorschriften. Satzung und Gesellschaftsvertrag GoB Rechtsprechung EU – Regelungen Bea.: Der gesetzliche Umfang kann weder durch den AP noch durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt werden. © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 1 Gegenstand der Prüfung Freiwillige Prüfungen Gegenstand und Umfang der Prüfung können frei vereinbart werden. Prüfung erfolgt jedoch nach den gleichen Grundsätzen, wie bei der gesetzlichen JAP (IDW PS 200 TZ 5), wenn ein BestV erteilt werden soll. Anlässe: Gesellschaftsvertrag, Satzung, Obergesellschaft, Kreditgeber, Unternehmensverkauf. © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2 Prüfungsauftrag Gem. § 318 I HGB: S1: … wird der AP von den Gesellschaftern gewählt…, S2: … GmbH / GmbH & Co.KG: Satzungsbest. S3: … vor Abschluss des Geschäftsjahres S4: … unverzügliche Beauftragung nach Wahl S5: Widerrufsmöglichkeit Gem. § 119 I Nr. 4: HV - Beschluß der AG Procedere: IDW PS 220, ISA 210 © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.3 Gegenstand und Umfang sonstiger Prüfungen Ergeben sich unmittelbar aus lex specialis Freie Vereinbarung bei freiwilligen sonstigen Prüfungen wie Due Diligence, Prospektprüfungen u.a. schriftliche Auftragsbestätigung © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.4 Auswahl von Prüfungshandlungen Pflichtmäßiges Ermessen des AP bei Bestimmung der Art und Umfang der Prüfungsdurchführung im Einzelfall zu berücksichtigen sind aber: Art der Prüfung allgemeine Berufsgrundsätze ( § 43 WPO, BS ) fachliche Grundsätze ( Gesetz, IDW – Vltbrg. ) © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.4 Auswahl von Prüfungshandlungen Grundsatz: dt. Prüfungsgrundsätze Gilt auch bei IAS / IFRS Beachtung der ISA Beachtung ausländischer Prüfungsgrundsätze auf freiwilliger Basis Abweichung bei freiwilligen Prüfungen mgl. © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.4 Auswahl von Prüfungshandlungen Einflussparameter Art der Geschäftstätigkeit sowie wirtschaftliches und rechtliches Umfeld des zu prüfenden Unternehmens Organisatorische Gegebenheiten, Insb. IKS Wesentlichkeit der Prüfungsgegenstände Risiko von Unregelmäßigkeiten Beachtung des erforderlichen Maß an Sorgfalt sowie der Grundsätze der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.5 Verantwortlichkeit der Unternehmensorgane Gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und zur Aufstellung des JA sowie des LB obliegt den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Diese Verpflichtung schließt die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines angemessenen internen Überwachungssystems mit ein. Besondere Verpflichtung des Vorstandes der AG zur Einrichtung eines Risikofrühwarnsystems gem. § 91 II AktG © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.5 Verantwortlichkeit der Unternehmensorgane AR: Der AR der AG ist für die Überwachung der GF gem. § 111 I AktG zuständig. Er hat gem. § 111 II AktG ein Prüfungsrecht. Er hat gem. § 171 I AktG den JA / KA, den LB/KLB und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Billigt der AR den JA / KA, ist dieser festgestellt ( § 172 AktG). Audit Committees: Empfohlene Entlastung des AR bei Prüfungsfragen durch den Corporate Governance Codex. Siehe Entsprechungserklärung des § 161 AktG u. §§ 285 Nr. 16, 314 I Nr. 8 HGB. Aufgaben: Fragen der Rechnungslegung, Risikomanagement, Unabhängigkeit des AP, Erteilung des PA, Honorarvereinbarung © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.5 Verantwortlichkeit der Unternehmensorgane US – Regelungen: weitgehender als in D. Vorstandsvors. (CEO) und Finanzvorstand (FEO) eines dt. Unternehmens, welches in USA börsennotiert ist, müssen den sog. „Bilanzeid“ leisten ( Eidesstattliche Versicherung gegenüber der SEC, dass der Jahresbericht keine irreführenden Angaben enthält und die VFE – Lage sowie die Kapitalflüsse des Unternehmens in allen wesentlichen Bereichen realistisch dargestellt wurden. Daneben müssen sie die Wirksamkeit des IKS schriftlich beurteilen und verbindlich bestätigen. © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2. 6 Entwicklung der Abschlussprüfung Konzept der Vollprüfung ist nicht haltbar. Beschränkung auf ausgewählte Transaktionen  Risikoorientierung  Integration von statistischen Ansätzen Prüfungsrisiko = Fehlerrisiko x Entdeckungsrisiko Fehlerrisiko = Inhärentes Risiko x Internes Risiko Forderung nach einer Prüfungssicherheit von 95 % aus dem Risikomodell Heute Risikoorientierter Prüfungsansatz: Siehe IDW PS 261 © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung

Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung 2. Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung 2.7 Überblick über die Phasen der Abschlussprüfung Der eigentliche Prüfungsprozess lässt sich in drei Phasen gliedern: Prüfungsplanung Prüfungsdurchführung und Überwachung Berichterstattung über die Prüfung Zwei wichtige Prozesse sind anzufügen: Überprüfung der Unabhängigkeit und Unbefangenheit bei der Auftragsannahme Qualitätskontrolle der Prüfungsarbeit laufend Nachschau © WP Prof. Dr. Skopp Lehrstuhl Wirtschaftsprüfung FH Landshut SP Wirtschaftsprüfung