Vorlesung Gesellschaftsrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Aktiengesellschaft (AG)
Advertisements

Freie Ausbildung DEMETER NRW & Hessen
Die GmbH.
Rechtsformwahl.
Das Gesellschaftsrecht
Die GmbH und die GmbH & Co KG
Die unterschiedlichen Personengesellschaften: Begriff und Bedeutung
Vorlesung Insolvenzrecht WS 2008/2009
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung.
Kapital- gesellschaften
Ordnunsgrunsätze und Institutionen Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz
Rechtliche Anforderungen an unternehmerische Hochschultätigkeit Dr
Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz) Restrukturierungsgesetz Artikel 2 (Änderungen des KWG) Artikel Sanierungsverfahren, §§ 2-6 Einleitung.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmenskrise
Erteilung der Prokura Prokuraerteilung
© SGV, Benno Wolfgang Ecker,
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Rechtsfragen im Ehrenamt
§ 5 Mitgliedschaft in der Kapitalgesellschaft
Haftungstatbestände für Geschäftsführer
KG & Stille Gesellschaft
Gesellschaftsform GmbH & Co.KG
(Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Kapitalgesellschaften
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts
Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005.
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
Referentin: Katharina Mette
§ 7 Satzungsänderung (einschließlich Kapitalmaßnahmen)
Unternehmensformen in Belarus
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Einzelunternehmung Stille Gesellschaft &
„Rechtsprobleme eines Unternehmens“.
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Das Gesellschaftsrecht
Unternehmensformen Wirth Gábor.
Die Reform der GmbH Was ändert sich.
Rechtsform der Netzwerke für berufliche Fortbildung
Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein
Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Insolvenzrecht VWA Bonn Tel. 0228/
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom

GmbH - Allgemeines Abschluss der GmbH Definition der GmbH:
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 4. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
Vereinsrecht – ein Überblick
Handels- und Gesellschaftsrecht
I. Personengesellschaften
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Der zulässige Eigenantrag Dr. Andrea Heilmaier Richterin am Amtsgericht.
II. Körperschaften Gegenstand der Vorlesung. I. Personengesellschaften GbR OHG KG PartGG Reederei Stille Gesellschaft II. Körperschaften GmbH UG haftungsbeschränkt.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.
Nach der gesetzlichen Definition in § 1 GenG sind Genossenschaften Gesellschaften (aber weder Personengesellschaften noch Kapitalgesellschaften) die die.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
Eigenverwaltung §§ InsO. Rückblick Eigenverwaltung –Grundsätzlich immer Verwalter –Ausnahme:Kleinverfahren, bei denen Aussicht auf Zwangsvergleich.
Das Insolvenzplanverfahren §§ InsO. Motive Das Insolvenzplanverfahren SchuldnerschutzGläubigerschutz österreichisches Reorganisations- verfahren.
Kommanditgesellschaft (KG)
I. Personengesellschaften
 Präsentation transkript:

Vorlesung Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Suche nach der optimalem Rechtsform Ziel des Unternehmen für den Planungszeitraum festlegen Beschreibung der Situation in finanzieller und personeller Hinsicht. Merkmale einer Rechtsform Welche Rechtsform trägt am besten zur Erfüllung der festgelegten Ziele bei ? Welche Alternativen scheiden aus ? Vorher Overhead Folien: Unternehmensformen und Einteilung der Gesellschaften Nachher: Overhead Folie „Bestimmungsfaktoren bei der Wahl der betriebl. Rechtsform Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Unternehmensformen Öffentliches Recht Privatrecht Organisations- ohne Rechtsfähigkeit Organisations- formen mit Rechtsfähigkeit Einzel- Unter- nehmen Gemeinsamen Zweckverfolgung durch mehrere = Gesellschaften im weitesten Sinne Verselb- Ständigung von Vermögens- massen = Stiftungen z.B. Eigenbetriebe Nicht rechtsfähige Anstalten - Sondervermögen Anstalt Körper- schaft Stiftung Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaften im weitesten Sinne Sonderformen für bestimmte Bereiche Personen- gesellschaften Körperschaften Innen- gesellschaften Außen- gesellschaften Vereine Kapital- gesellschaften Genossen- schaften Reederei Versicherungs- verein auf Gegenseitig- keit Rechtsfähiger Verein AG eG KGaA stG Ideal- verein wirtschaftl. Verein Europäische Wirtschaftl. Interessen- vereinigung GmbH Ltd. typ. Gesell. atyp. Gesell. KG oHG BGB- Gesell. Nicht rechtsfähiger Verein Partner- gesellschaft Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter Haftungsverhältnisse beschränkte Haftung der Gesellschafter Geschäftsführung und Vertretung Durch Gesellschafter Organisations- gewalt Durch Dritte Kapital- aufbringung Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung Bestimmungs- faktoren Neugründung Steuer- und Kostenbelastung einmalig Umwandlung laufend Publizitäts- erfordernisse Mitbestimmung Fremdbestimmung Beispiele: Firmengebung, Wettbewerbsfragen Gewinn- und Verlustabreden, Kontrollmöglichkeiten, Nachfolgeregelungen Sonstige Faktoren Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Angleichung der Rechtsformen Vertragsfreiheit ermöglicht eine Angleichung der Rechtsformen Nicht durch vertragliche Änderungen anzugleichen: Gründungsaufwand Mitbestimmung die Beschränkung der Haftung Besteuerung Prüfungs- und Publizitätspflicht Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Freiheit und Zwang im Gesellschaftsrecht Kein Typenzwang mehr (Ltd., A.V., S.A. etc.)) Zulässigkeit der Typenverbindung und Typenmischung Vertragsfreiheit in vielen Bereichen Formfreiheit bei Gründung von Personengesellschaften Notarielle Beurkundung bei der Gründung von Kapitalgesellschaften Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts Bürgerliches Gesetzbuch Handelsgesetzbuch Aktiengesetz GmbH-Gesetz sonstige Gesetze Rspr. EuGH („Überseering“) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaftsvertragliche Regelungsbereiche Dauer der Gesellschaft Ausscheiden von Gesellschaftern Kündigungsmöglichkeiten Rechnungswesen Neueintritt von Gesellschaftern Reaktion der Gesellschaft auf Gläubigerzugriffe (z.B.Insolvenz) Wettbewerbsverbote Liquidationsverfahren Steuerliche Fragen, Kosten des Vertrags Schriftformklausel Schiedsgerichtsvereinbarung Gesellschaftsform Zweck, Sitz, Firma Gesellschafter und ihre Haftung Einlagen und Beteiligungsverhältnisse Etwaige Nachschussprüfung Gewinn- und Verlustrechnung Regelung der Entnahmen Tätigkeitsvergütungen Geschäftsführung und Vertretung Stimmrechte Informations- und Kontrollrechte Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Personengesellschaften Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Merkmale der BGB Gesellschaft: §§ 705-740 BGB Entstehung/ Gründung durch Vertrag Gemeinsame Verfolgung eines beliebigen Zwecks Gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen Keine freie Verfügung über Gesellschaftsanteil Teilhaber hat kein Recht jederzeit die Aufhebung der Gesellschaft zu verlangen Viele Erscheinungsformen / Zusammenschlüsse möglich Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geschäftsführung: Grundsatz der gemeinschaftlichen Führung (dispositiv !) Rechte und Pflichten der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter Entziehung der Geschäftsführung bei „grober Pflichtverletzung“ oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftführung Kontrollrechte nicht geschäftsführender Gesellschafter Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Haftung der Gesellschafter : Gesamtschuldnerische Haftung Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft mit Gesellschafts- und Privatvermögen Privatschulden Wurde eigenverantwortlich, außerhalb gesellschaftsvertraglicher Zweckverfolgung gehandelt Privatvermögen Gewinn- und Verlustbeteiligung nach gleichen Anteilen, wenn gesellschaftsvertraglich nicht andres geregelt Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Wechsel von Gesellschaftern Übertragung von Gesellschaftsrechten: Abspaltungsverbot nach §117 BGB aber Mitgliedschaftswechsel zulässig Eintritt von Gesellschaftern: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss Ausscheiden von Gesellschaftern: Einvernehmliches Ausscheiden, Kündigung, Tod, Ausschließung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Auflösung und Liquidation der BGB - Gesellschaft Auflösung der Gesellschaft: z.B. vertragliche Vereinbarung, Zweckerreichung oder Unerreichbarwerden, Tod oder Kündigung eines Gesellschafters, Zeitablauf der befristeten Gesellschaft,... Liquidation: Regelung im Gesellschaftsvertrag ergänzend gesetzlich §§ 732 ff. sowie 741 ff. BGB Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Verein als Grundform der Körperschaften Merkmale eines Vereins §§ 21 BGB ff.: dauerhafter, freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks körperschaftlich organisiert juristische Person Wechselnde Mitgliedschaften Organe sind Mitgliederversammlung und Vorstand Vertretung durch den Vorstand (Fremdorganschaft) rechtsfähige, nicht rechtsfähige, wirtschaftliche Vereine Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gründung eines rechtsfähigen Vereins (e.V.) Gründung in drei Schritten: Vorgründungsgesellschaft Vorverein Verein Gründungsvoraussetzungen §§ 21, 57, 56, 59 BGB Sieben Gründungsmitglieder Urkunde über Bestellung des Vorstands Mindesterfordernisse der Satzung : ideeller Zweck, Name, Sitz, Vorstand des Vereins Anmeldung zum Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Struktur des eingetragenen Vereins Der Vorstand (§§ 26 ff. BGB) : Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan des Vereins durch die Mitgliederversammlung bestellt kann aus mehreren Personen bestehen Haftung im Außenverhältnis - § 31 BGB = Haftung des Vereins für seine Organe - § 823 BGB = persönliche Haftung aus Delikt Aktiv-, Passivvertretung (§ 28 BGB) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Struktur des eingetragenen Vereins Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) Willensbildungsorgan Durch sie wird die Vereinsdemokratie unmittelbar ausgeübt Sie erteilt dem Vorstand Weisungen Alle Mitglieder sind Teilnahme- und Stimmberechtigt Bestellung und Abberufung des Vorstands (§ 27 BGB) Entscheidet über Satzungsänderungen (§ 33 BGB) Auflösung des Vereins (§ 44 BGB) Willensbildung erfolgt durch Beschluss (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Vereinsmitgliedschaft freiwillig durch Rechtsgeschäft (Beteiligung am Gründungsvertrag oder Beitritt ) nicht übertragbar, nicht vererblich Mitgliedspflichten: - z.B. Zahlung der Beiträge Mitgliedschaft endet durch Tod (§ 38 BGB), Austritt (§ 39 BGB) oder Ausschluss Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Auflösung und Beendigung des rechtsfähigen Vereins Beendigung durch Auflösung per: Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 41 BGB) Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 42 BGB) Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43 BGB) Das Vereinsvermögen geht auf einen in der Satzung bestimmten Zweck über (§ 45 BGB) Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus : Liquidation nach (§ 47 BGB) Vorstand ist Liquidator (§ 48 BGB) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gründung Gesellschafter: natürliche & juristische Personen, Personengesellschaften, Ein-Mann-GmbH möglich Gesellschaftsvertrag (§ 3 GmbHG) : notarielle Form, Inhalt: Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Stammeinlage; Fakultativer Vertragsinhalt Übernahme d. Stammeinlage: Mindesteinzahlung, Sachgründung Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gründung Anmeldung zum Handelsregister: Anmeldungspflicht, Inhalt, Gründerhaftung Prüfung der Anmeldung: Formelles, materielles Prüfungsrecht Eintragung ins Handelsregister: Eintragung, Veröffentlichung Entstehung der GmbH: konstitutive Eintragung, Handelndenhaftung vor Eintragung, Vorgründungsstadien, Schuldübergang Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Die Vorgründungsgesellschaft Wesen: Zusammenschluss vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags Rechtsnatur: BGB Gesellschaft Anzuwendende Vorschriften: §§ 705 ff. BGB Haftung der Handelnden : Keine Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG. Alle Beteiligten haften persönlich, soweit der Handelnde Vertretungs-macht hatte. Sonst haftet dieser nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht Haftung der Gesellschafter : ggf. allgemeine Nachschuss- und Verlustausgleichspflicht Haftung d. Gesellschaft: nein, da keine juristische Person Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Die Vorgesellschaft Wesen: Rechtsgebilde zwischen notarieller Beurkundung (Errichtung) und Eintragung Rechtsnatur: sui generis Anzuwendende Vorschriften: GmbH-Recht mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Haftung der Handelnden : Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG Haftung der Gesellschafter : unbeschränkte Verlustdeckungshaftung gegenüber d. Vorgesellschaft. Haftung d. Gesellschaft: für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nur nach rechtsgeschäftlicher Übertragung (da keine Kontinuität zwischen Vorgründungs- und Vorgesellschaft) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Die juristische Person (GmbH) Wesen: Rechtsgebilde nach der Handelsregistereintragung, § 11 Abs. 1 GmbHG (Entstehung) Rechtsnatur: juristische Person (§ 13 GmbHG) Anzuwendende Vorschriften: GmbH-Recht Haftung der Handelnden : Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG erlischt mit Eintragung bei Beachtung der Vertretungsmacht Haftung der Gesellschafter : Haftung mit Einlage. Differenzhaftung für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der Vor-GmbH Haftung d. Gesellschaft: Alle Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft gehen automatisch auf die GmbH über (Kontinuität zwischen Vorgesellschaft und GmbH) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Aktiengesellschaft: Einfache Gründung Feststellung der Satzung § 23 AktG: Satzungsurkunde: Gründer, Nennbetrag/Stückzahl der Aktien, Ausgabebetrag, eingezahlter Betrag des Grundkapitals Mindestinhalt: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Höhe des Grundkapitals und dessen Zerlegung, Inhaber- o. Namensaktien, Mitgliederzahl des Vorstands, Form der Bekanntmachung Aufbringung des Grundkapitals : Mindestnennbetrag des Grundkapitals 50.000 € ist einzuzahlen Mit der Übernahme aller Aktien entsteht die Vorgesellschaft Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Aktiengesellschaft: Einfache Gründung Bestellung der Organe: Aufsichtsrat, Abschlussprüfer, erster Vorstand Mindesteinzahlung auf das Akteinkapital: Mindestens ¼ des Aktiennennbetrages Gründungsbereicht und Gründungsprüfung: Bericht über den Hergang der Gründung Handelsregisteranmeldung: Registerbericht überprüft Eintragung in das Handelsregister: AG entsteht juristische Person Übertragung von Anteilsrechten, Ausgabe von Aktien & Zwischenscheinen Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Vorgründungsgesellschaft Wesen: Zusammenschluss vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags Rechtsnatur: BGB Gesellschaft oder OHG Anzuwendende Vorschriften: §§ 705 ff. BGB Haftung der Handelnden :Vor einer notariellen Beurkundung scheidet eine Handelndenhaftung (auch künftiger Vertreter) aus Haftung der Gesellschafter : Alle Beteiligten haften persönlich und gesamtschuldnerisch nach BGB oder als Gesellschafter einer OHG nach § 128 HGB Haftung der Gesellschaft: nein, da keine juristische Person Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Voraktiengesellschaft Wesen: Rechtsgebilde zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung Rechtsnatur: sui generis Anzuwendende Vorschriften: Aktienrecht mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Haftung der Handelnden Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG Haftung der Gesellschafter : unbeschränkte Verlustdeckungshaftung gegenüber d. Vorgesellschaft. Haftung d. Gesellschaft: für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft nur nach rechtsgeschäftlicher Übertragung (da keine Kontinuität zwischen Vorgründungs- und Vorgesellschaft Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Die juristische Person (AG) Wesen: Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, somit eine juristische Person (vgl. § 1 Abs. 1 AktG) Anzuwendende Vorschriften: Aktiengesetz Haftung der Handelnden : Organhaftung nach § 31 BGB Haftung der Gesellschafter : Haften mit ihrer Einlage Haftung d. Gesellschaft: AG kann die von der Vor-AG eingegangenen Verpflichtungen übernehmen (vgl. § 41 Abs. 2 AktG) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Organisationsmodell der GmbH Geschäftsführer (Selbst- oder Fremdorganschaft) Aufsichtsrat Mitbestimmung Überwachungs-funktion Leitungs -funktion Fakultativ bzw. zwingend bei mehr als 500 AN zwingend Gesellschafterversammlung Belegschaft Gesellschafter 1-x Nur mittelbare, „beschränkte“ Haftung mit Einlage Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Der GmbH Geschäftsführer Organe der GmbH Der GmbH Geschäftsführer Einer / mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG ) Möglichkeit der Fremdorganschaft (§ 6 Abs. 3 GmbHG) gesetzlicher Vertreter der GmbH Interne / externe Geschäftsführung Vertretungsmacht umfasst alle gerichtlichen / außergerichtlichen Handlungen (§ 35 Abs. 1 GmbHG) Geschäftsführung jederzeit widerruflich Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Organe der GmbH: Gesellschafterversammlung Oberstes Willensorgan der GmbH Kompetenzen aus Gesellschaftsvertrag oder § 46 GmbHG : Feststellung des Jahresüberschusses, Ergebnisverwendung Einforderung von Einzahlungen in die Stammeinlagen Rückzahlung von Nachschüssen Teilung / Entzeihung von Geschäftsanteilen Bestellung, Abberufung, Entlastung von Geschäftsführern Prüfung / Überwachung der Geschäftsführung Bestellung von Prokuristen / Handlungsbevollmächtigten Geltendmachung von Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer und Gesellschafter (gerichtlich/außergerichtlich) Beschlussfassung, Einberufung , Abstimmung, Rechtsmittel Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Organe der GmbH: Der Aufsichtsrat Zwingendes Organ nach § 77 BetrVG bei mehr als 500 Arbeitnehmern oder nach MitbestG bei mehr als 200 Arbeitnehmern Arbeitnehmer stellen dann 1/3 der Mitglieder Fakultatives Organ durch Gesellschaftsvertrag oder § 52 GmbHG Rechte und Pflichten bestimmen sich nach Aktienrecht Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Organisationsmodell der Aktiengesellschaft Vorstand Leitungsfunktion Aufsichtsrat Überwachungs- und Mitbestimmungsfunktion Mitbestimmung nach dem MitbestG Wahl Wahl Hauptversammlung Produktionsfaktor Kapital Belegschaft Produktionsfaktor Arbeit Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Organe der AG: Der Vorstand Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Satzung bzw. bei Grundkapital > 3 Mio. € durch § 76 Abs. 2 S. 2 bestimmt. Eigenverantwortliche Leitung, Geschäftsführung, Vertretung Prinzip der Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung (dispositiv !) Bestellung durch den Aufsichtsrat max. für 5 Jahre (§ 84 Abs. 1 Satz 1 AktG), Wiederholung zulässig Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft Widerruflichkeit der Bestellung bei grober Pflichtverletzung Inkompatibilität mit dem Aufsichtsrat Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Organe der AG: Der Aufsichtsrat Zusammensetzung nach Aktienrecht und Mitbestimmungsrecht § 95 AktG sowie §§ 76, 77 MitbestG. Minimum 3 Mitglieder Durch die HV gewählt (§§ 101, 119 Abs.1 Nr.1 AktG) Inkompatibilität mit dem Vorstand, Amtsdauer max. 4 Jahre Abberufung bei Mehrheitsbeschluss der HV Aufgaben nach Aktiengesetz: Bestellung/Abberufung des Vorstands (§ 84) Überwachung der Geschäftsführung (§ 111) Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstand (§ 112) Prüfung / Feststellung des Jahresabschlusses, Lagebericht, Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns ( §§ 171, 172 ) Zustimmung bei best. Akten der Geschäftsführung (§ 111 Abs. 4 Satz 2) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Organe der AG: Die Hauptversammlung Versammlung der Anteilseigener Einberufung ordentlicher / außerordentliche HV`s Aufgabenbereiche: Bestellung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat Verwendung des Bilanzgewinns, Bestellung der Abschlussprüfer Entlastung der: Mitglieder, Vorstand, Aufsichtsrat Zustimmung zu Unternehmensverträgen, Änderung der Satzung Bestellung von Prüfern (Kontrolle Gründung, Geschäftsführung) Kapitalherabsetzung / Kapitalbeschaffung Auflösung, Umwandlung der Gesellschaft Aufgaben laut Satzung Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Organisationsmodell der KGaA Persönlich haftender Gesellschafter Aufsichtsrat Mitbestimmung Überwachungs-funktion Leitungs –funktion, Geschäfts-führung, Vertretung Doppelfunktion HV Beschlüsse weitgehend zustimmngs-pflichtig Anwendung des Rechts über die KG Ausführung der Beschlüsse Kommanditaktionäre Hauptversammlung Belegschaft Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Kommanditgesellschaft auf Aktien Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt (Recht über die KG §§ 161, 105 ff HGB) Kommanditaktionäre mit Aktien am Grundkapital beteiligt haften mit ihrer Einlage Für die KGaA und die Kommanditaktionäre greift das Aktiengesetz (§ 287 Abs.2 und 3 AktG) Komplementär muss Beschlüssen der HV zustimmen, soweit bestimmte Angelegenheiten dies erfordern Aufsichtsrat überwacht, vertritt Kommanditaktionäre gegenüber dem Komplementär, führt Beschlüsse der HV aus Stimmrecht des Komplementärs nach § 285 AktG Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Bestellung der Vorstandsmitglieder einer AG Anzahl durch die Satzung bestimmt (vgl. § 76 Abs. 2 AktG ) Bestellung durch den Aufsichtsrat (§ 84 Abs. 1 S. 2 AktG) Bestellung = Anstellung Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Akt und verschafft Personen die Rechtsstellung des Vorstands Im Innenverhältnis zur Gesellschaft Anstellungsvertrag Bestellung bei wichtigem Grund widerruflich (§ 84 Abs. 3 AktG) Ist Abberufungsgrund auch wichtiger Kündigungsgrund i.S. des Dienstvertragsrechts (§ 626 BGB) Anstellungsverhältnis endet Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Bestellung der GmbH-Geschäftsführer Persönliche Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 S.3 u. 4 GmbHG Einer oder mehrere Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG) Bestellung kann erfolgen : im Gesellschaftervertrag Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) durch eine im Gesellschaftsvertrag bestimmte Institution (abzuleiten aus § 45 GmbHG) Bestellung vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister Auch hier gilt : Bestellung = Anstellung Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Anstellung der GmbH-Geschäftsführer Anstellungsvertrag i.S. des §§ 611 ff. BGB Dienstvertrag eines selbständig Tätigen Arbeitsverhältnis Ausnahmsweise Arbeitsverhältnis: personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis Treuepflicht des Beschäftigten Fürsorgepflicht des Unternehmens Wenn allgemeine Kriterien zur Abgrenzung vom freien Dienstverhältnis eingehalten werden. z.B Anstellungsvertrag von Organen juristischer Personen Geschäftsführervertrag Größeres Maß an Freiheit hinsichtlich Art und Weise der durchzuführenden Arbeit, eigene wirtschaftliche Verantwortung Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Zuständigkeit für Vertragsabschluss Gesellschafterversammlung für den Vertragsabschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG) sowie Änderungen des Anstellungsvertrages zuständig Wird Gesellschafter Geschäftsführer kann er bei seiner Anstellung mitbestimmen Auch bei fakultativem Aufsichtsrat ist die Gesellschafterversammlung zuständig (§ 52 Abs.1 GmbHG verweist auf § 112 AktG), wenn Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Inhalte des Anstellungsvertrages Aufgaben und Pflichten Arbeitszeit Probezeit und Befristung des Geschäftsführervertrages Bezüge Versorgungs- / Pensionszusagen Direktversicherung Nebentätigkeiten Neben dem Anstellungsvertrag ist die Satzung der GmbH sowie die üblichen Rechtsnormen zu beachten. Vertrag ist nichtig, bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, bei Scheingeschäften, Vergütung ohne Tätigkeit (vGa) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Aufgabenbereiche des Vorstands einer AG Leitung : Geschäftsführung und Vertretung (§ 76 Abs 1 AktG) Geschäftsführungsbefugnis umfasst den gesamten Geschäftsbereich. durch die Satzung bestimmt Gesamtgeschäftsführungsbefugnis möglich (§ 77 Abs.1 S.1 AktG) Geschäftsführung muss Bericht erstatten über: beabsichtigte Geschäftspolitik Grundsätze der Unternehmensplanung Gang der Geschäfte Rentabilität der Gesellschaft Geschäfte von erheblicher Bedeutung (§ 90 AktG) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Verantwortlichkeit des Vorstands einer AG Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG Insolvenzfälle : HV unverzüglich einzuberufen (§ 92 Abs.2 AktG) Regresspflichten : Pflichtverletzung Schadensersatz (§93 Abs. 2 AktG) Dies gilt insbesondere, wenn sie nach § 93 Abs.3 AktG : Einlagen an die Aktionäre zurückgewähren Aktionären Zinsen/Gewinnanteile zahlen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit leisten Ersatzpflicht nur gegenüber der Gesellschaft (§93 Abs. 2AktG) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Vertretungsregelungen im Rahmen der Vorstandstätigkeit einer AG Bei mehreren Personen gilt im Zweifel Gesamtvertretung nach (§ 78 Abs.2 AktG). Satzung kann abweichend festlegen: Einzelvertretungsbefugnis unechte Gesamtvertretung Vertretungsmacht umfasst gerichtliche / außergerichtliche Handlungen für und gegen die Gesellschaft (§ 78 Abs. 1 AktG) Beschränkung der Vertretungsmacht (vgl. § 82 Abs.1 AktG): Innenverhältnis Beschränkungen sind einzuhalten Außenverhältnis Beschränkung unwirksam Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Aufgaben von Geschäftsführern einer GmbH Führt die Geschäfte Gesamtgeschäftsführung Einzelgeschäftsführungsbefugnis kann im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden. vertritt die GmbH gerichtlich / außergerichtlich (§ 35 GmbHG) Persönlicher Umfang der Geschäftsführung Sachlicher Umfang der Geschäftsführung: Handlungen im Interesse der Gesellschaft: z.B. Abschluss von Kauf-, Arbeitsverträgen, Erstellung des Lageberichts und des (erweiterten) Jahresabschlusses, Rechtzeitige Konkurseröffnung, Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten der GmbH Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Verantwortlichkeit / Haftung von GmbH Geschäftsführern Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Geheimhaltungspflicht nach (§ 85 GmbHG), Wettbewerbsverbot Schadensersatz aus § 43 Abs.2 GmbHG bei Pflichtverletzung Haftung zur ungeteilten Hand Schadenersatzansprüche stehen der Gesellschaft zu Ansprüche verjähren nach 5 Jahren Befolgt der Geschäftsführer eine Weisung, entfällt die Haftung nicht, wenn der Ersatz zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Verantwortlichkeit / Haftung von GmbH Geschäftsführern Zusätzliche Haftung nach GmbHG für: falsche Angaben bei Anmeldung der GmbH (§ 9a) die ungesetzliche Rückzahlung von Stammeinlagen (§ 43 III) Nichtanmeldung des Insolvenzverfahrens (§ 64) Steuerschulden (Vorsatz / grobe Fahrlässigkeit (§§ 69, 23 AO)) Nichtabführung von AN-Anteilen zur Sozialversicherung Außenhaftung kraft Rechtsscheins Deliktische Haftung Außenhaftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Vertretung im Rahmen der GmbH-Geschäftsführung Rechtsgeschäfte berechtigen und verpflichten Gesetz sieht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vor (vgl. § 35 Abs.2 S.2 GmbHG) dispositiv !! Vertretungsmacht umfasst gerichtliche / außergerichtliche Handlungen für und gegen die Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG) Beschränkung der Vertretungsmacht (vgl. § 37 GmbHG): Innenverhältnis Beschränkungen sind einzuhalten Außenverhältnis Beschränkung unwirksam Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Kapitalersatz und Rechtsfolgen Darlehen von: direkten Gesellschaftern verbundenen Unternehmen, außergewöhnlich lange gewährte Lieferantenkredite mit sehr günstigen Zahlungszielen u.s.w können als Kapitalersatz angesehen werden. Ist die GmbH mit unzureichendem Stammkapital ausgerüstet, stellen diese Darlehen generell kapitalersetzende Leistungen dar Im Falle der Insolvenz sind diese Darlehen verloren Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Kapitalersatz und Rechtsfolgen Absehbare Krise Darlehen weder kündbar noch zurückzuzahlen In der Krise (§ 32a GmbHG) gilt ein Rückzahlungsverbot (§30 GmbHG) Insolvenzverwalter kann von der GmbH gewährte Sicherheiten für Darlehen nach § 235 InsO anfechten. Gilt nicht für nichtgeschäftsführende Gesellschafter, die mit nicht mehr als 10% an der GmbH beteiligt sind (§ 32a Abs.3 GmbHG) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Eintritt in eine bestehende Gesellschaft Worauf sollte man achten ? Konservative oder progressive Bilanzpolitik ? Progressive Bilanzpolitik = ergebniserhöhende Darstellung bei verschlechterter Unternehmenssituation. Indikatoren z.B.: Vornahme von Bewertungswechseln (AV, UV) Erhöhung der außerordentlichen Erträge Sale-and-Lease-back-Geschäfte Auflösung von Rückstellungen ... Firmenentwicklung ? Lagebericht ? Realistische Beurteilung ? Zahlungsstockungen, steigende Verschuldung ... Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Beendigung der Geschäftsführung: Widerruf der Bestellung des Vorstands einer AG Bestellung zum Vorstandsmitglied, Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (84 Abs.3 AktG): grobe Pflichtverletzung Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Vertrauensentzug durch die HV Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Beendigung der Geschäftsführung: Widerruf der Bestellung des Vorstands einer AG Abberufung betrifft lediglich die Bestellung Der Anstellungsvertrag ist nach § 626 BGB zu kündigen. Ist Abberufungsgrund auch wichtiger Kündigungsgrund i.S. d § 626 BGB, fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses möglich Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Beendigung der Geschäftsführung: Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH Bestellung jederzeit widerruflich (§ 38 Abs.1 GmbHG) Widerruf durch Gesellschaftsvertrag beschränkbar (§38 Abs.2) Die Abberufung betrifft lediglich die Bestellung Der Anstellungsvertrag ist nach § 626 BGB zu kündigen Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Beendigung der Geschäftsführung: Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH Ein wichtiger Grund für die Niederlegung des Amts durch den Geschäftsführer ist nicht erforderlich Entzieht sich organschaftlicher Verantwortung ohne seine Entgeltansprüche aus dem Anstellungsvertrag aufzugeben Geschäftsführerwechsel / Ende der Vertretungsbefugnis im Handelsregister einzutragen (§ 39 Abs.1 GmbHG) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Auflösungsgründe einer GmbH kann durch Gesellschafterbeschluss / zwangsweise erfolgen. Die Auflösung umfasst die Abwicklung Die Vollbeendigung der Existenz der Gesellschaft Eine Auflösung erfolgt bei (vgl. § 60 GmbHG): Zeitablauf Gesellschafterbeschluss mit ¾ Mehrheit gerichtliches Urteil / Entscheidung der Verwaltungsbehörde Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wenn die Fortsetzung der Gesellschaft ausgeschlossen ist Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Auflösungsgründe einer GmbH Eine Auflösung erfolgt weiterhin bei (vgl. § 60 GmbHG): Löschung der Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gem. § 141 a FGG rechtskräftiger Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftige Verfügung des Registergerichts, wenn ein zur Nichtigkeit führender Satzungsmangel oder die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4 GmbHG festgestellt wurde Sonstige im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Gründe Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Liquidation einer GmbH Auflösung in das Handelsregister angemeldet (vgl. § 65 GmbHG) In drei verschiedenen Ausgaben der Gesellschaftsblätter wir die Liquidation bekannt gemacht: Liquidation findet statt Liquidatoren = Geschäftsführer, wenn durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss keine anderen Personen berufen sind. Minderheitenschutz nach § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG Im übrigen bestimmen sich die Liquidatoren nach den allgemeinen Vorschriften Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Liquidation einer GmbH Liquidatoren haben (vgl. § 70 GmbHG): die laufenden Geschäfte zu beendigen die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen ihre Forderungen einzuziehen das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen Sie erstellen: Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht Verteilung des Liquidationserlöses erfolgt nach Geschäftsanteilen nach Tilgung der Gesellschaftsschulden, nach Ablauf des Sperrjahres Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Auflösungsgründe einer AG Die Aktiengesellschaft wir aufgelöst gem. § 262 AktG: Durch Zeitablauf (laut Satzung) Beschluss der HV mit ¾ Mehrheit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AG rechtskräftiger Beschluss über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Rechtskraft einer registergerichtlichen Verfügung, durch welche ein Mangel der Satzung festgestellt wurde. Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit Eintritt eines satzungsmäßig festgelegten Auflösungsgrundes Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Liquidation einer AG Nach der Auflösung folgt die Liquidation Abwicklung durch die Abwickler (Benennung laut AktG) Abwickler sind Vorstandsmitglieder Bestellung/ Abberufung der Abwickler per Gericht = Sonderfall Liquidatoren zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden Abwickler haben die Pflicht: die laufenden Geschäfte zu beendigen Forderungen einzuziehen das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Liquidation einer AG Abwickler haben weiterhin die Pflicht: Gläubiger zu befriedigen das verbleibende Vermögen an die Aktionäre zu verteilen Liquidatoren / Abwickler haben innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Liquidation einer AG Für Abwickler gilt Gesamtvertretungsbefugnis (§ 269 AktG) Sie erstellen: Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht HV entlastet Abwickler & Aufsichtsratsmitglieder (§ 270 Abs.2) Aufforderung der Gläubiger Ansprüche anzumelden (§ 272 Abs.1) Beendigung der Abwicklung ins Handelsregister anzumelden. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Insolvenzrecht ist ... Verfahrensrecht Materielles Recht Unternehmensrecht Insolvenz heißt Gesamtvollstreckung Zweck: Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen Mittel: Vermögensverwertung Vermögensverteilung Insolvenzplan Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Das Insolvenzverfahren im Überblick Eröffnungsverfahren Antrag (Gläubiger / Schuldner) Gerichtliche Prüfung Eröffnungsbeschluss Insolvenzabwicklung Insolvenzverwalter übernimmt Verwaltungs- und Verfügungsrecht Feststellungsverfahren (§ 174 InsO) Verwertung des Schuldnervermögens (§ 159 InsO) Erlösverteilung (§ 187 InsO) Aufhebung des Verfahrens ggf. Restschuldbefreiungsverfahren Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Insolvenzgericht Aufgaben: Eröffnung Aufsicht Beendigung Zuständigkeit: Sachlich Örtlich Funtionell Verfahren Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Insolvenzauslösende Tatbestände Überschuldung (Minuskapital) nur bei jur. Personen Zahlungs- unfähigkeit drohende Zahlungs- unfähigkeit Reinvermögen/ EK<0 bzw. FK> AV+UV Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Schuldner / Gläubiger 2-stufiges Verfahren zur Feststellung d. Überschuldung Zahlungsstockung > 4 Wochen Antrag auf Eröffnung d. Insolvenzverfahrens Erstellen von Finanzplan und Finanzstatus Antrag auf Eröffnung des Insolvernzverfahrens Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Ermittlung des Reinvermögens Ermittlung des Reinver- Fortführungsprognose : Verbale Beschreibung des Soll-Verlaufs des Unternehmens unter Angabe von Ziele, Strategien. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Finanz- und Erfolgsplänen: Kann das finanzielle Gleichgewicht wieder erreicht werden ? 1. Stufe positiv negativ Ermittlung des Reinvermögens anhand der Fortführungswerte incl. stiller Lasten und Reserven Ermittlung des Reinver- mögens anhand der Liquidationswerte 2. Stufe positiv negativ positiv negativ Keine Über- schuldung Über- Schuldung Eröffnung des Insolvenz- verfahrens Keine Über- Schuldung aber Keine betriebs- Wirtschaftliche Perspektive Über- Schuldung Eröffnung des Insolvenz- verfahrens Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Insolvenzantrag Antragserfordernis Antragsberechtigung (Schuldner oder Gläubiger) Antragspflicht (bei jur. Personen) Entscheidung über Antrag Insolvenzauslösende Tatbestände: Überschuldung § 19 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Eröffnung des Insolvenzverfahrens Keine Abweisung mangels Masse durch das Gericht Voraussetzungen zur Eröffnung sind gegeben Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht benannt Mit Eröffnung wird das schuldnerische Vermögen beschlagnahmt Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen Insolvenzverwalter tritt in Rechtsstellung des Gemeinschuldners und übernimmt arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gerichtliche Termine Berichtstermin: Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen vor. Prüfungstermin: Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel. Vollstreckung erst nach Beendigung des Verfahrens möglich. Schlusstermin: Er dient der Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters. Falls der Verwalter entlastet wird, hebt das Gericht das Verfahren auf. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Insolvenzschuldner Rechtsfähigkeit = Insolvenzfähigkeit Universalinsolvenz - Partikularinsolvenz Sonderfall: juristische Person öffentlichen Rechts Insolvenzantrag spätestens 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes (§ 64 GmbHG sowie § 92 AktG) gilt nicht für natürliche Personen Schuldhafte Verletzung der Antragspflicht = Insolvenzverschleppung Persönlicher Status Mitwirkungspflichten, Beschränkungen, Unterhalt Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Gläubiger Gläubiger (Gruppen): Insolvenzgläubiger – normale, nachrangige (§ 38 InsO) Massegläubiger (§ 53 InsO) Aussonderungsberechtigte Gläubiger (§ 47 InsO) Absonderungsberechtigte Gläubiger (§ 50 InsO) Gläubiger (Organisation): Gläubigerversammlung (notwendig): Teilnehmer, Leitung, Abstimmung, Kompetenzen Gläubigerausschuss (fakultativ): Zusammensetzung, Aufgaben Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Insolvenzmasse Masse: Keine eigene Rechtspersönlichkeit (Vollstreckbares) Vermögen des Schuldners: - Firma - Mitberechtigungen Verfügungsmacht: Eigentum – Besitz Aussonderung, Zeitpunkt, Freigabe Leistung an den Schuldner Leistung durch den Schuldner: Verfügungsmacht, Gutglaubensschutz Einzelvollstreckung sonstiger Rechtserwerb Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Von der IST-Masse zur SOLL- Masse Anreicherung der vorgefundenen Vermögensmasse Forderungseinzug (Schuldner / Gläubiger) Anfechtung (Insolvenzanfechtung) Bereinigung der vorgefundenen Vermögensmasse Aussonderung (Dingliche Rechte, schuldrechtliche Ansprüche, Ersatzaussonderung Absonderung (an beweglichem / unbeweglichem Vermögen) Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Massegläubiger Vorwegberichtigung (§ 53 InsO) Beachte: Vollstreckungsbeschränkungen (§ 90 InsO) Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO) Gläubigerbefriedigung (§ 209 InsO) Massekosten; Neumassegläubiger; Altmassegläubiger quotal Feststellung : Anmeldung, Eintragung, Prüfung, Widerspruch Verteilung: Voraussetzungen, Zuständigkeit, Modus, Quote Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Sanierung § 1 InsO Sanierung im Verfahren Insolvenzrechtliche Hilfsmittel: §§ 22, 156 ; § 55, §§ 107, 112, 166, 172 Übertragende Sanierung Insolvenzplan Grundidee Planverfahren (Vorschlagsberechtigung, Inhalt des Vorschlags, Vorschlagsberechtigung Wirkung des Plans Erfüllung des Plans Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer

Insolvenzstraftaten Warenkreditbetrug gegenüber Lieferanten, Vermögensverschiebungen Teile des Vermögens werden den Insolvenzgläubigern entzogen. (Vermögenswerte der GmbH verschwinden, Transfer von Vermögen der GmbH auf ein Privatkonto) Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (Strafbarkeit nach § 266 a StGB: Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV, wenn keine Stundungsvereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern getroffen wird) Buchführungs- und Bilanzdelikten (Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 u. 7 und § 283 b Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) Insolvenzverschleppung Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans Haarmeyer