OBLIGATIONENRECHT - Allgemeiner Teil

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SchuldR AT 1 7. Woche.
 Präsentation transkript:

OBLIGATIONENRECHT - Allgemeiner Teil Helmut Heiss OR AT Helmut Heiss

A. Rechtsquellen OR AT Helmut Heiss

I. OR ►BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911; SR 220 ►formell selbstständiges Gesetz mit eigener Gliederung und Artikelzählung OR AT Helmut Heiss

►Materielle Einheit mit dem ZGB ● Anwendung von Bestimmungen des ZGB im OR (Einleitung; tlw. Personenrecht) ● Anwendung der allgemeinen Bestim- mungen des OR (Entstehung, Erfüllung und Aufhebung der Verträge) auf andere zivil- rechtliche Verhältnisse [s. Art 7 ZGB] → Vertragsrecht des OR = „allgemeine Rechtsgeschäftslehre“ OR AT Helmut Heiss

● Handelsrecht im OR mitgeregelt → Art 552 ff OR ► Monistisches System ● keine Zweiteilung in ZGB/OR und HGB (so auch: Niederlande, Italien; anders: Österreich, Deutschland) ● Handelsrecht im OR mitgeregelt → Art 552 ff OR → Einzelvorschriften für Kaufleute (Art 104 III [Verzugszinsen], Art. 190 et al. [Handelskauf], Art 313 II [kaufmännisches Darlehen]) OR AT Helmut Heiss

►Sondergesetze für Vertragstypen (LPG, VVG) II. Nebengesetze ►Sondergesetze für Vertragstypen (LPG, VVG) ►Konsumentenschutzrecht (PrHG, KKG, PauRG) ►Wettbewerbsrecht (UWG, KG, PüG) ►Immaterialgüterrecht (PatG, URG, MSchG) OR AT Helmut Heiss

III. Verordnungen ► VO über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai 1990; SR 221.213.11 (gestützt auf Art 253 a III OR) ► Handelsregisterverordnung (HregV) vom 7. Juni 1937; SR 221.411 (gestützt auf Art 929 und 936 OR) OR AT Helmut Heiss

►UN-Kaufrecht (CISG) ►Transportrecht! IV. Internationales Einheitsrecht ►UN-Kaufrecht (CISG) ►Transportrecht! OR AT Helmut Heiss

►nur bei ausdrücklichem Vorbehalt im OR (vgl. Art 5 I ZGB) V. Kantonales Recht ►nur bei ausdrücklichem Vorbehalt im OR (vgl. Art 5 I ZGB) ►z.B. Art 186, 236, 359, 418 OR OR AT Helmut Heiss

►Art 124 III, 429 (Handelsbrauch) VI. Verkehrssitte ► nur bei ausdrücklichem Verweis des OR relevant („indirekter Gesetzesinhalt“) ► Art 302 – 304 (Ortsgebrauch) ►Art 124 III, 429 (Handelsbrauch) ►Art 184 II, 189 I, 201, 211 II (Geschäftsübung) OR AT Helmut Heiss

B. Die „Obligation“ OR AT Helmut Heiss

Begriff 1. Definition ►Rechtsverhältnis, aufgrund dessen eine Person, der Gläubiger, von einer anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann = Schuldverhältnis i.e.S. OR AT Helmut Heiss

►Gesamtes Rechtsverhältnis von Gläubiger und ►Gesamtes Rechtsverhältnis von Gläubiger und Schuldner mit allen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen (aus Haupt- und Nebenpflichten) und Gestaltungsrechten (Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Wandelung,…) = Schuldverhältnis i.w.S. ►Verständnis vom Schuldverhältnis i.w.S. ist realitätsnah, weil in aller Regel nicht nur eine (Haupt-)Leistung geschuldet wird. OR AT Helmut Heiss

a. Forderung = relatives Recht → Dritte nicht betroffen 2. Erläuterungen a. Forderung = relatives Recht → Dritte nicht betroffen ►Beispiel V verkauft sein Buch zunächst an K1, später noch einmal an K2, dem er es auch übergibt und über- eignet. K1 fordert von K2 die Herausgabe des Buches. OR AT Helmut Heiss

►Lösung ● Grundsatz: Anspruch nach Art 184 I OR steht K1 nur gegen V zu („relatives“ Recht) → kein Anspruch von K1 gegen K2 ● Ausnahme: K2 verleitet V in der Absicht, seinen Wettbewerber K1 zu schädigen, zum Vertragsbruch → Art 41 II OR bzw. Art 4 UWG OR AT Helmut Heiss

„Eingriff in fremde Forderungsrechte“ V EINGRIFF Ansprüche aus KV1 Ansprüche aus KV2 K1 K2 KEIN Anspruch aus KV1 Ggf. Ansprüche aus: ● Art. 41 II OR ● Art. 4 lit a UWG OR AT Helmut Heiss

FS 1: BGE 114 II 91 („Dior“) Dior VH fH EINGRIFF KEINE Ansprüche aus Vertriebsvertrag mit VH → ggf. Ansprüche aus: ● Art. 41 II OR ● Art. 4 lit a UWG Anspruch auf Unterlassung von Weiterverkäufen an Händler (Vertriebsvertrag) EINGRIFF VH fH Anspruch auf Lieferung (Kaufvertrag) OR AT Helmut Heiss

b. Leistung = Tun, Dulden oder Unterlassen des Schuldners ►Tun: Zahlung von Geld, Übergabe einer Sache ►Dulden: Benutzung eines Weges ►Unterlassen: Konkurrenzverbot des AN OR AT Helmut Heiss

►Beispiel K kauft von V ein Auto zum Preis von 24.000,- SFr c. Synallagma = mehrere Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis, sodass jede Partei zugleich Gläubigerin und Schuldnerin ist ►Beispiel K kauft von V ein Auto zum Preis von 24.000,- SFr → K ist Gläubiger hinsichtlich des Autos, Schuldner hinsichtlich des Geldes → V ist Gläubiger hinsichtlich des Geldes, Schuldner hinsichtlich des Autos → vgl. Art 184 I OR - „vollkommen zweiseitiger“ oder „synallagmatischer“ Vertrag OR AT Helmut Heiss

G S Kaufpreis V K S G Kaufsache OR AT Helmut Heiss

d. Unvollkommen zweiseitiger Vertrag = die d. Unvollkommen zweiseitiger Vertrag = die gegenseitig geschuldeten Leistungen stehen nicht im Austauschverhältnis ►Beispiel Freund F erledigt unentgeltlich ein Geschäft des H und wendet dafür 20,- chF Fahrtspesen auf (unentgeltlicher Auftrag) F OR AT Helmut Heiss

→. H ist Gläubiger hinsichtlich der Geschäfts- → H ist Gläubiger hinsichtlich der Geschäfts- besorgung, Schuldner hinsichtlich des Aufwandersatzes → F ist Gläubiger hinsichtlich des Aufwander- satzes, Schuldner hinsichtlich der Geschäfts- besorgung → aber: die Leistungen stehen in keinem Austauschverhältnis (Aufwandersatz ist kein „Entgelt“) = „unvollkommen zweiseitiger“ Vertrag OR AT Helmut Heiss

G Geschäft S H F S G Aufwand KEIN Entgelt! OR AT Helmut Heiss

e. Einseitig verpflichtender Vertrag = nur eine e. Einseitig verpflichtender Vertrag = nur eine Partei schuldet eine Leistung ►Beispiel Großvater O schenkt seinem Enkel E ein Buch → O ist nur Schuldner, E nur Gläubiger → „einseitig verpflichtender“ Vertrag E G Buch S O OR AT Helmut Heiss

f. Pflichten des Schuldners ►Hauptleistungspflichten = charakterisieren die Obligation, insbesondere den Vertrag (z.B. Kauf: Kaufgegenstand und Kaufpreis) ►Nebenleistungspflichten = selbstständige Nebenpflichten → G hat klagbaren Erfüllungs- anspruch (z.B. Überlassung von Ursprungs- zeugnissen einer Ware an K) ►Sonstige Nebenpflichten = unselbständige Nebenpflichten → G hat keinen Erfüllungs- anspruch (z.B. V muss Sache bis zur Übergabe verwahren = Obhutspflicht) OR AT Helmut Heiss

g. Rechtsgrund für Nebenpflichten ►Vertragsabrede ►Gesetz (z.B. Kostentragung beim Kauf gem. Art 188 OR) ►Treu und Glauben (Art 2 I ZGB) OR AT Helmut Heiss

►Mitteilungspflichten (z.B. Aufklärung durch Arzt) h. Typen von Nebenpflichten ►Obhuts- und Schutzpflichten (z.B. Obhut und Schutz für Besucher von Veranstaltungen) ►Mitteilungspflichten (z.B. Aufklärung durch Arzt) ►Verschaffungspflichten (z.B. Herausgabe von Ursprungszeugnissen) ►Mitwirkungspflichten (z.B. Erlangen einer erforderlichen behördlichen Bewilligung, vgl. BewG) OR AT Helmut Heiss

II. Einteilung der Obligationen 1. Nach der Dauer ► Ziel- oder einfaches Schuldverhältnis = endet mit der einmaligen Erbringung der Leistung (z.B. Kaufvertrag über ein Buch; auch: Ratenkauf!) ►Dauerschuldverhältnis = Leistungen werden über einen Zeitraum hinweg erbracht (z.B. Miete, Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag; auch: Sukzessivlieferungsverträge [Strombezug]) OR AT Helmut Heiss

Cic Vertrauenshaftung „faktischer V“ 2. Nach dem Entstehungsgrund Obligationen „vertragliche“ gesetzliche Schuldvertrag (Kauf) Delikt Bereicherung Einseitiges verpflichtendes RG (z.B. Auslo-bung, Art. 8 I OR) GoA Cic Vertrauenshaftung „faktischer V“ OR AT Helmut Heiss

3. Exkurs: Anspruchskonkurrenz ► Sachverhalt erfüllt Tatbestand mehrerer Anspruchsgrundlagen → Ansprüche des G bestehen unabhängig voneinander, G kann das Geschuldete aber nur einmal verlangen ► Beispiel Arzt begeht Behandlungsfehler → Patient hat Schadenersatzansprüche aus dem Behandlungs- vertrag (Art 97 I OR) und aus Delikt (Art 41 I OR, Körperverletzung), kann aber nur einmal Schadenersatz fordern OR AT Helmut Heiss

C. Obligationenrechtliche Ansprüche OR AT Helmut Heiss

Staatliche Durchsetzung I. Erfüllungsanspruch 1. Durchsetzung Forderung Grundsatz Staatliche Durchsetzung Ausnahme Selbsthilfe Voraussetzungen (Art 52 III OR): ● staatliche Hilfe zu spät ● Anspruchsvereitelung droht = Leistungsklage + Zwangsvollstreckung Rechtsfolge: ● keine Ersatzpflicht OR AT Helmut Heiss

2. „Indirekte“ Durchsetzung (insb 2. „Indirekte“ Durchsetzung (insb. bei synallagmatischen Leistungen) (1) EINREDE (schuldrechtlich) … des nicht erfüllten Vertrags (Art 82 OR) ● bei Zug-um-Zug- Leistungen ● Sicherungsfunktion ● Erfüllungsdruck ● Verurteilung „Zug um Zug“ … der Unsicherheit (Art 83 OR) ● auch bei Vorlei- stungspflicht ● Sicherungsfunktion ● Erfüllungsdruck ● Sicherheitsleistung ● Vertragsrücktritt OR AT Helmut Heiss

FS 2: BGE 105 II 28 BCI SFN 9.10.1974: verlangt Sicherheiten Devisentermingeschäft (US $/chF) Abschluss: 13.11.1973 vereinbarter Vollzug: 15.10.1974 SFN 9.10.1974: verlangt Sicherheiten bis 11.10.74 9.10.1974 11.10.1974: Rücktritt - beantragt Stundung gem. Art. 29 ff BankG - schliesst Schalter OR AT Helmut Heiss

2. „Indirekte“ Durchsetzung (insb. bei synallagmatischen Leistungen) RETENTIONSRECHT (dinglich) Beispiel: Retentionsrecht nach Art 895 ZGB [vgl. Faustpfand; Art 898 ZGB] OR AT Helmut Heiss

Beispiele 1. K bezahlt den Kaufpreis nicht → V kann gem. Art. 82 OR die Lieferung des Kaufgegenstandes bis zur Zahlung durch K verweigern OR AT Helmut Heiss

Beispiele 2. V hat sich zur Lieferung des verkauften Gegenstandes gegen Ratenzahlung des Kaufpreises durch K verpflichtet → das Zug-um-Zug-Prinzip (Art 184 II OR) ist vertraglich abbedungen, V kann die Lieferung nicht unter Berufung auf Art 82 OR verweigern → V kann sich ggf. auf Art 83 OR (Unsicherheitseinrede) berufen OR AT Helmut Heiss

Beispiele 3. Werkbesteller B bezahlt den Werklohn des U nicht → U kann die Einreden nach Art 82 OR (und ggf. Art 83 OR) erheben und das Retentionsrecht nach Art 895 ZGB geltend machen OR AT Helmut Heiss

● Bürgschaft (Art 492 ff OR) ● GarantieV (Art 111 OR) 3. Besicherung von Forderungen rechtsgeschäftlich gesetzlich ● Bürgschaft (Art 492 ff OR) ● GarantieV (Art 111 OR) ● Kreditauftrag (Art 408 ff OR) ● Schuldbeitritt ● ev. Schuldübernahme ● Patronatserklärung [nur ganz vereinzelt] persönlich ● Pfandrecht (Art 793 ff und 884 ZGB) ● Sicherungsübereignung (vgl Art 717 ZGB) ●Sicherungszession ● Eigentumsvorbehalt (Art 715, 716 ZGB) ● Retentionsrecht → Allg. (Art 895 ZGB) → Geschäftsraummiete /-pacht, (Art 268, 299c OR) → Kommission (Art 434 OR) → Agentur (Art 418o OR) ● Grundpfandrecht → Verkäufer, Bauhandwerker (Art 837 I 1 und 3ZGB) dinglich OR AT Helmut Heiss

4. Prüfschema: Vertraglicher Anspruch ►Anspruch entstanden? ● Vertrag zustande gekommen? (Konsens) ● Vertrag wirksam? (rechtshindernde Einwen- dungen, z.B. Nichtigkeit gem. Art 20 OR) ►Anspruch erloschen? ● rechtsvernichtende Einwendungen? (z.B. Untergang durch Erfüllung) ►Anspruch durchsetzbar? ● Einreden? (dauernde, aufschiebende, beschränkende) OR AT Helmut Heiss

II. Ansprüche aus Vertragsverletzung („Leistungsstörungsrecht“) 1. Typen von Vertragsverletzungen (ohne culpa in contrahendo [↓]) ./. OR AT Helmut Heiss

Vertragsverletzungen Nachträg- liche oder anfänglich subjektive ad 1.: Neben- pflichten = Art 97 ff OR Vertragsverletzungen „Leistungsstörungen“ NICHT-Leistung i.w.S. A! SCHLECHT-Leistung Annahme verweigert Annahme Unmöglichkeit A! Möglichkeit Nachträg- liche oder anfänglich subjektive = Art 97 ff, 119 OR Anfänglich objektive → V nichtig (Art 20 OR) Gewähr- leistung = zB Art 197 OR pVV = Art 97 ff OR Verzug = Art 102 OR A! A! OR AT Helmut Heiss

NICHT-Leistung i.w.S. SCHLECHT-Leistung 2. Nicht- oder Schlechtleistung? NICHT-Leistung i.w.S. SCHLECHT-Leistung ● kein Leistungsanbot bei Fälligkeit ● Leistungsanbot am falschen Ort ● G verweigert Annahme der Leistung rechtmäßig ● Aliud-Leistung: - Identitätsaliud (Kuh „Erna“ statt „Resi“) - Gattungsaliud („Reis“ statt „Mais“) ● Minus-Lieferung = tlw. Nicht-Leistung ● nicht vertragsgemäße Leistung (Abweichung von „Ist“ und „Soll“) ● verkaufte „Gans“ entpuppt sich als „Ente“ ● Lieferung von „100g-“ statt „500g-Packungen“ = Quantitätsmangel OR AT Helmut Heiss

3. Nichtleistung i.e.S.: Unmöglichkeit (U) a. Erläuterungen ► U = Leistung kann dauerhaft nicht erbracht werden ► „anfänglich“ = U besteht spätestens bei Vertragsschluss ► „nachträglich“ = nach Vertragsschluss eintretende U ► „subjektiv“ = nur Schuldner kann die Leistung nicht erbringen (ein Dritter hingegen schon!) ► „objektiv“ = niemand kann die Leistung erbringen OR AT Helmut Heiss

b. Einteilung der Unmöglichkeitsfälle nach der Ursache ► Tatsächliche U = Leistung kann aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht erbracht werden Beispiele/Abgrenzungen ● Verkaufter Dackel „Bello“ stirbt vor Übergabe an den Käufer (Untergang des Stücks bei Stückschuld) ● Verkaufter VW Golf (Identifikation im KaufV durch Fahrgestell- und Motornummer) wird durch Feuer beim Autohändler vor Lieferung an den Kunden zerstört → = Untergang des Stücks bei Stückschuld, aber: meist kommt es dem Käufer in diesen Fällen – trotz vereinbarter Stückschuld – nicht auf das konkrete Stück an → Lieferung eines anderen VW Golf vertraglich zulässig (Auslegung!) und möglich! OR AT Helmut Heiss

a) den gesamten Vorrat → U b) ¾ des Vorrats → teilweise U ● Von lagerndem Speiseöl wird 1/3 verkauft (begrenzte Gattungsschuld; „Vorratsschuld“). Eine Überschwemmung zerstört: a) den gesamten Vorrat → U b) ¾ des Vorrats → teilweise U c) ½ des Vorrats → keine U ● V verkauft an K 1 Stück der in limitierter Zahl angefertigten Sonderedition eines Kommentars zum OR mit Ledereinband (begrenzte Gattungsschuld) → U, wenn gesamte Gattung untergeht ● V verkauft an K 5 Tonnen Weizen. Der bei V lagernde Weizen wird durch Feuer zerstört → keine U, (unbegrenzte) Gattungsschuld (V kann neuen Weizen ankaufen und liefern!) ● V liefert Torte nach absolutem Fixtermin (Geburtstag) = U OR AT Helmut Heiss

= Leistung kann aufgrund rechtlicher Hindernisse nicht erbracht werden ► Rechtliche U = Leistung kann aufgrund rechtlicher Hindernisse nicht erbracht werden Beispiele/Abgrenzungen ● Die Lieferung und Montage eines Kraftwerks in den Irak scheitert an einem UN-Embargo → objektive rechtliche U ● Die Behörde untersagt den vertraglich verein- barten Bau → objektive rechtliche U ● Aber: V macht geltend, die Lieferung des von ihm an K verkauften Gemäldes von Picasso sei unmöglich, weil nicht er sondern ein Dritter D Eigentümer sei → keine U; V trifft eine Beschaf- fungspflicht bei D (Anmerkung: der Verkauf fremder Sachen ist daher auch kein Vertrag mit „widerrecht- lichem Inhalt“ iSv Art 20 I OR!) → erst wenn fest steht, dass D nicht veräußert, liegt subjektive U vor OR AT Helmut Heiss

Beispiele/Abgrenzungen ► Wirtschaftliche U = Leistung kann aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit für den Schuldner nicht erbracht werden Beispiele/Abgrenzungen ● Der verkaufte Ring im Wert von 1.000,- chF versinkt im Meer und könnte nur durch Aufwendung überaus hoher Kosten gefunden und geborgen werden → wirtschaftliche U ● = Lehrbuchbeispiel: zeigt, dass es sich um Extremfälle handeln muss! ● Gegenbeispiel: V verkauft Speiseöl an Einzel- händler zum Preis von 1,- chF je Liter; durch eine Steigerung der Rohölpreise klettern seine Produktionskosten auf 1,05 chF je Liter → wirtschaftlich unergiebiges Geschäft, aber keine wirtschaftliche U ● U.U.: clausula rebus sic stantibus OR AT Helmut Heiss

ggf.: Vertragsabrede („Garantie“) c. Rechtsfolgen der U (1) aa. Schuldner hat U nicht zu verantworten ► „…zu verantworten…“ Verschulden (Art 97, 101 OR) Art 103 OR: Zufall und höhere Gewalt Sondervorschriften (Art 299b, 306 III, 474 II, 487, 490 OR) Art 54 OR: Billigkeit ggf.: Vertragsabrede („Garantie“) OR AT Helmut Heiss

FS 3: BGE 111 II 252 ● Vertrag über die Lieferung einer „Verdampfungs- und Kondensierungs-anlage“ ● Bundesamt für Energiewirtschaft verfügt Ausfuhrverbot → Lieferant beruft sich auf „objektive, nicht zu vertretende U“ → BG: Vorhersehbarkeit des Verbot begründet Verschulden OR AT Helmut Heiss

►Untergang der Forderung ex lege c. Rechtsfolgen der U (2) ►Untergang der Forderung ex lege = G trägt die Leistungsgefahr (Art 119 I OR), kann aber ggf. ein stellvertretendes commodum (zB Ersatzansprüche aus Delikt oder Versicherungsvertrag) fordern ►Folgewirkung bei synallagmatischen Verträgen → Untergang der Gegenforderung = S trägt die Gegenleistungs- oder Preisgefahr Ausnahmen (= auch Preisgefahr bei G): Preisgefahr geht vorzeitig auf G über (zB Art 185 I OR) G hat Unmöglichkeit zu verantworten (hier aber Vorteilsanrechnung analog Art 264 III, 324 II OR) OR AT Helmut Heiss

bb. Schuldner hat U zu verantworten c. Rechtsfolgen der U (3) bb. Schuldner hat U zu verantworten ► Schadenersatzanspruch (Art 97 I OR) = Vertragsverhältnis bleibt erhalten, sekundäre SchE-Pflicht ersetzt Leistungs- pflicht → SchE-Pflicht untersteht den- selben Regeln (Verjährung, Sicherungs- rechte) OR AT Helmut Heiss

● Verschulden (Art 97 I OR) c. Rechtsfolgen der U (4) ► Voraussetzungen ● Verschulden (Art 97 I OR) - objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff (Art 99 OR) - Vermutung des Verschuldens ● Schaden = unfreiwillige Vermögensminderung (hypothetisches Vermögen – tatsächliches Vermögen; Differenztheorie) ● Kausalität = natürliche und adäquate Ursächlichkeit OR AT Helmut Heiss

● Wert der unmöglichen Leistung + Folgeschaden c. Rechtsfolgen der U (5) ► Schadenbemessung ● Erfüllungs- oder positives Interesse bzw Nichterfüllungsschaden = G ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungs- gemäss erfüllt worden wäre ● Wert der unmöglichen Leistung + Folgeschaden OR AT Helmut Heiss

● unmögliche Leistung im Synallagma: c. Rechtsfolgen der U (6) ● unmögliche Leistung im Synallagma: - Wert der unmöglichen Leistung – Wert der ersparten Gegenleistung (Differenztheorie) - wahlweise: Erbringung der Gegen- leistung und Ersatz des Werts der un- möglichen Leistung (Austauschtheorie) OR AT Helmut Heiss

● zur Wahl des G (anstelle des SchE nach Art 97 I OR) c. Rechtsfolgen der U (7) ► Rücktritt (analog Art 107 II OR) ● zur Wahl des G (anstelle des SchE nach Art 97 I OR) ● Rückgewähr der bereits erbrachten Gegenleistung OR AT Helmut Heiss

► stellvertretendes commodum c. Rechtsfolgen der U (8) ► stellvertretendes commodum ● zur Wahl des G (anstelle des SchE nach Art 97 I OR) ● G muss Gegenleistung erbringen OR AT Helmut Heiss

● Leistungspflicht des S der unmöglichen Leistung geht unter c. Rechtsfolgen der U (9) ► von beiden Parteien zu verantwortende U ● Leistungspflicht des S der unmöglichen Leistung geht unter ● Gegenleistungspflicht des G bleibt bestehen ● G hat SchE-Anspruch (Art 97 I OR), der nach Art 44 I OR zu kürzen ist OR AT Helmut Heiss

4. Spätleistung: Schuldnerverzug (SV) a. Voraussetzungen (Art 102 I OR) ● Fälligkeit der Forderung ● Mahnung durch G - Erklärung des G - Leistungsverlangen - i.d.R. Angabe von Quantität, Qualität und Erfüllungsort - Zugang bei S („empfangsbedürftig“) - hL/Rsp: vorsorgliche Mahnung möglich ● Nichtleistung OR AT Helmut Heiss

b. Insbesondere: Verfallstaggeschäft (Art 102 II OR) ● „bestimmter Verfalltag“ - ausdrückliche Nennung des Datums im Vertrag - Folge einer (wirksamen) Kündigung (zB eines Darlehens „auf den 30.11.2007“) ● Nichtleistung ● Ablauf des Verfalltags ● KEINE Mahnung erforderlich c. Insbesondere: Antizipierter Vertragsbruch OR AT Helmut Heiss

d. Rechtsfolgen allgemein aa. Ersatz des Verspätungsschadens (Art 103 I OR) ● Verzug ● Verschulden (Beweislastumkehr!, Art 103 II OR) ● Schaden ● Kausalität → G ist so zu stellen, wie er stünde, wenn rechtzeitig erfüllt worden wäre! OR AT Helmut Heiss

bb. Insb. Geldforderungen ● Verzug (auch ohne Verschulden!) → Verzugszinsen (Art 104 OR) - 5% oder höherer vereinbarter Zins (Art 104 I und II OR) - unter Kaufleuten: höherer „üblicher Bankdiskonto am Zahlungsort“ kann verrechnet werden (Art 104 III OR) ● + Verschulden (Beweislastumkehr!, Art 106 I OR) → zusätzlich Verspätungsschaden, der nicht durch Verzugszinsen gedeckt ist (Art 106 I OR) OR AT Helmut Heiss

cc. Haftung für Zufall (Art 103 I OR) ● Verzug ● Verschulden betr. Verzug (Beweislastumkehr!, Art 103 II OR) ● zufälliges Unmöglichwerden der Leistung ● Leistung hätte Unmöglichwerden ver- hindert (Einwand des „rechtmässigen Alternativverhaltens“ zulässig; Art 103 II OR) → S haftet nach Art 97 I OR ohne Verschulden (kein Entlastungsbeweis!) OR AT Helmut Heiss

e. Optionen des G bei synallagmatischen Verträgen aa. Voraussetzungen ● Verzug (hierzu oben) ● angemessene Nachfrist (Art 107 I OR) = „angemessen“ mit Blick auf Interessen der Parteien sowie Art und Umfang der Leistung ● Nichtleistung bei Ablauf der Nachfrist OR AT Helmut Heiss

bb. Entfall der Nachfristsetzung ● ernsthafte und endgültige Leistungs- verweigerung durch S (Art 108 Z 1 OR) ● Verzug macht Leistung für G nutzlos (Art 108 Z 2 OR; zB „Saisonartikel“) ● relatives Fixgeschäft (Art 108 Z 3 OR; „genauer“ oder „spätester“ Leistungszeitpunkt vereinbart) [Beachte: bei absolutem Fixgeschäft liegt Unmöglichkeit der Leistung vor!] OR AT Helmut Heiss

cc. Option I: Erfüllung und Verspätungs- schaden (Art 107 II Alt 1 OR) = Rechtsfolgen nach Art 103ff OR dd. Option II: Verzicht auf Erfüllung und Nichterfüllungsschaden (Art 107 II Alt 2 OR) ● unverzüglicher Verzicht ● Verschulden des S → Nichterfüllungsschaden („positives Interesse“) = wahlweise Berechnung nach Austausch- oder Differenztheorie OR AT Helmut Heiss

ee. Option III: Verzicht und Rücktritt (Art 107 II Alt 3 OR) ● unverzüglicher Verzicht ● Rücktrittserklärung → Vertrag wandelt sich in ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis (Art 109 I OR) - vertraglicher (kein dinglicher!) Rück- gewähranspruch - vertragsrechtliche Regeln anwendbar (zB Art 82f, 97 I, 119 OR) ● + Verschulden → Ersatz des Vertrauensschadens = G ist in die Vermögensposition zu bringen, in der er wäre, hätte er nicht auf das Bestehen des Vertrages vertraut OR AT Helmut Heiss

bb. pVV (positive Vertragsverletzung) = Art 97 ff OR 5. Schlechterfüllung a. Begriff = Leistung wird erbracht, jedoch nicht wie geschuldet („Qualitätsmangel“ [↑]) b. Rechtsbehelfe aa. (ohne Verschulden) Gewährlei- stung + (bei Verschulden) Mangel- folgeschaden (zB Art 192 ff, 197 ff OR [Kauf]; Art 367 ff OR [Werkvertrag]) bb. pVV (positive Vertragsverletzung) = Art 97 ff OR OR AT Helmut Heiss

b. Verhältnis der Rechtsbehelfe zueinander aa. Vertragstypenregelung kennt keine Gewährleistung → nur pVV bb. Vertragstypenregelung kennt Gewährleistung ● Anspruchskonkurrenz = Kauf → Gewährleistung oder pVV ● Subsidiarität der pVV = Werkvertrag → nur Gewährleistung OR AT Helmut Heiss

c. Voraussetzungen der Haftung aus pVV ● Schlechterfüllung ● Verschulden des S ● Schaden des G ● Kausalität 6. Haftung für Nebenpflichtverletzungen = Haftung aus pVV (Art 97 ff OR) OR AT Helmut Heiss